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Fachbereich Finanzen und Controlling

Vergnügungssteuer - sonstige Veranstaltungen
Tanzveranstaltungen gewerblicher Art sowie Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art, Filmveranstaltungen
 
Standort & Erreichbarkeit
Fachbereich Finanzen und Controlling, Bereich Steuern,
Sachgruppe Gewerbe- und Vergnügungssteuer
Rathaus I, Verwaltungshochhaus, 13. Etage
Rathausstr. 11
58095 Hagen

Ansprechpartnerin: Frau Febrow, Zi. 1322
Telefon: 02331 207-2677
Telefax: 02331 207-2060

 
Öffnungszeiten
Montag08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 15:45 Uhr und nach Vereinbarung
Dienstag08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 15:45 Uhr und nach Vereinbarung
Mittwoch08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 15:45 Uhr und nach Vereinbarung
Donnerstag08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 15:45 Uhr und nach Vereinbarung
Freitag08:30 - 12:00 Uhr und nach Vereinbarung
Samstaggeschlossen
Sonntaggeschlossen

Beschreibung
-  Tanzveranstaltungen gewerblicher Art (Dauer- oder Einzelveranstaltungen), z.B. Diskothek, Tanz in den Mai, Silvesterball
-  Schönheitstänze und Darbietungen ähnlicher Art, z.B. Striptease
-  Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern - auch in Kabinen
 

Voraussetzungen / notwendige Unterlagen
Die Veranstaltungen sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt Hagen schriftlich (formlos) oder durch Vorsprache im Amt anzumelden.
Die Abrechnung für die Veranstaltung ist binnen 7 Werktagen der Stadt Hagen vorzulegen.
 
Steuersätze
-  15% des Eintrittspreises oder Entgeltes als Kartensteuer
-  15% der Roheinnahme als Pauschssteuer
-  2,00 € je Veranstaltungstag und angefangene 10 m² Veranstaltungsfläche bei Tanzveranstaltungen gewerblicher Art
-  3,00 € je Veranstaltungstag und angefangene 10 m² Veranstaltungsfläche bei Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art
-  Filmveranstaltungen (Sexfilme): 15% des Eintrittspreises als Kartensteuer
Die Stadt Hagen kann aus besonderen Gründen einen abweichenden Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren.

Fälligkeit:
Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vergnügungssteuerbescheides.
 
Besonderheiten / Befreiungen
Befreiungen:
-  Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen, deren Vereinszweck u. a. die Jugendpflege, der Jugendschutz, die Kulturpflege etc. ist oder die politischen, wissenschaftlichen, sozialen oder gemeinnützigen Zwecken dienen.
-  Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
-  Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird.