Förderung von Maßnahmen im Wohnungsbestand
Das Land Nordrhein-Westfalen legt auch im Jahr 2012 wieder einen Schwerpunkt auf die energetische Erneuerung des Wohnungsbestandes.
Es werden bauliche Maßnahmen und Modernisierungen gefördert, die zur nachhaltigen Verbesserung der Energieeffizienz und damit zu einer Senkung der Nebenkosten im Wohnungsbestand sowie zu einer verstärkten CO2-Einsparung führen. Die Energiesparinvestitionen im Bestand werden mit zinsgünstigen Darlehen zu nochmals verbesserten Konditionen unterstützt. Förderfähig sind alle Wohnungsbestände, die noch nicht den Standard der Wärmeschutzverordnung 1995 entsprechen.
Nach wie vor werden zinsgünstige Darlehen aber auch noch für bauliche Maßnahmen, durch die Barrieren in bestehenden Wohngebäuden reduziert werden, eingesetzt. Die Förderung erfolgt nach den Richtlinien zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand (RL BestandsInvest), die Sie im Internet auf der Seite des Ministeriums (Link s. u.) einsehen können.
Förderprogrammbaustein 1 "Reduzierung von Barrieren"
Welche Maßnahmen werden gefördert?
Ziel ist die nachhaltige und bewohnerorientierte Reduzierung von Barrieren, z. B. durch
- den Einbau einer bodengleichen Dusche, die barrierefreie Umgestaltung des Bades
- den Einbau breiterer Türen, den Abbau von Türschwellen
- die Überwindung von Differenzstufen zwischen Eingang und Erdgeschoss oder auch innerhalb der Wohnung z. B. durch Rampen, einen Treppenlift oder einen Aufzug
- den Einbau, Anbau oder die Modernisierung eines Aufzugs
- den Bau eines Erschließungssystems, um die Wohnungen barrierefrei erreichen zu können
Die Förderung setzt bestimmte
Mindestanforderungen voraus, wie
ein Wohn- und ein Schlafraum, die Küche oder Kochnische sowie ein Bad müssen stufen- bzw. schwellenlos hergestellt werden bzw. müssen durch eine spätere Nachrüstung mit einem Treppenlift barrierefrei herstellbar sein
das Bad muss mit Waschtisch, Toilette und bodengleicher Dusche ausgestattet sein
die Erdgeschoss-Wohnungen und ggf. der Aufzug sollen danach von der öffentlichen Verkehrsfläche aus stufenlos erreichbar sein.
Wer kann Fördermittel beantragen?
Fördermittel können beantragt werden von Eigentümerinnen und Eigentümern von
Mietwohnungen in Wohngebäuden mit nicht mehr als vier Vollgeschossen (in Innenstadtlagen mit nicht mehr als sechs Vollgeschossen)
Eigentumswohnungen in Wohngebäuden mit nicht mehr als vier Vollgeschossen (in Innenstadtlagen mit nicht mehr als sechs Vollgeschossen)
Eigenheimen.
Bei dem Förderbaustein 1 sind keine Mietpreis- und Belegungsbindungen und bei Eigentumsmaßnahmen keine Einkommensgrenzen einzuhalten.
Weitere Fördermöglichkeiten:
Darüber hinaus fördert das Land Baumaßnahmen in Eigenheimen oder selbstgenutzten Eigentumswohnungen, die aufgrund einer Behinderung erforderlich sind, mit zinsgünstigen "Schwerbehindertendarlehen" nach den Wohnraumförderungsbestimmungen. In diesem Fall sind jedoch die Einkommensgrenzen der sozialen Wohnraumförderung zu beachten. Das anrechenbare Haushaltseinkommen darf die maßgebliche Einkommensgrenze um nicht mehr als 40 % überschreiten.
Förderprogrammbaustein 5 "Verbesserung von Energieeffizienz"
Welche Maßnahmen werden gefördert?
Ziel ist die nachhaltige Senkung von Nebenkosten im Wohnungsbestand sowie eine verstärkte CO2-Einsparung, z. B. durch
- Wärmedämmung der Außenwände.
- Wärmedämmung der Kellerdecke oder der untersten Geschossdecke,
- Wärmedämmung des Daches oder der obersten Geschossdecke,
- Austausch von Fenstern, Dachflächenfenstern und Außentüren,
- Maßnahmen zur energieeffizienten Verbesserung bzw. zum erstmaligen Einbau von Heizungs- und Warmwasseranlagen unter Einsatz erneuerbarer Energien,
- Einbau von Lüftungsanlagen,
- bei selbstgenutztem Eigentum: Ausbau und Erweiterung des Wohnraums im Zusammenhang mit der Wärmedämmung der Außenwände und/oder des Daches.
Im Gegensatz zu früheren Jahren müssen keine Maßnahmenpakete mehr durchgeführt werden. Voraussetzung ist lediglich, dass die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) erfüllt werden. Die Maßnahmen sind durch ein Fachunternehmen des Bauhandwerks durchzuführen.
Wer kann Fördermittel beantragen?
Fördermittel können von Eigentümerinnen und Eigentümern beantragt werden für Wohnungsbestände, die noch nicht den Standard der Wärmeschutzverordnung 1995 erreichen, z. B. für
Mietwohnungen in Wohngebäuden mit nicht mehr als vier Vollgeschossen (in Innenstadtlagen mit nicht mehr als sechs Vollgeschossen),
Eigentumswohnungen in Wohngebäuden mit nicht mehr als vier Vollgeschossen (in Innenstadtlagen mit nicht mehr als sechs Vollgeschossen),
Eigenheimen.
Für die Dauer der Zinsverbilligung (wahlweise 15 oder 20 Jahre) gelten für Mietwohnungen Mieterhöhungsregelungen und Mietobergrenzen sowie Belegungsbindungen und Informationspflichten. Bei selbstgenutztem Wohneigentum müssen die Einkommensgrenzen der sozialen Wohnraumförderung eingehalten werden.
Wie hoch sind die Förderdarlehen?
Das Darlehen beträgt bis zu 40.000 € pro Wohnung, höchstens jedoch 80 % der Bau- und Baunebenkosten. Werden Fördermaßnahmen in Mietwohnungen oder Eigenheimen nach Nr. 1 und Nr. 5 der Richtlinien kombiniert, beträgt das Darlehen bis zu 55.000 €.
Haben wir Ihr Interesse geweckt?
... dann sprechen Sie uns doch bitte an. Wir informieren Sie gern über weitere Einzelheiten und die aktuellen Förderkonditionen.