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Fachbereich Öffentliche Sicherheit, Verkehr, Bürgerdienste und Personenstandswesen

Erwerbstätigkeit

Erwerbstätigkeit   Übertragung
Erwerbstätigkeit
Erlaubnis zur Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung

 
Beschreibung
Seit in Kraft treten des Zuwanderungsgesetzes zum 01.01.2005 werden die Aufenthaltstitel der Staatsangehörigen, die nicht aus einem EU-Land stammen, direkt mit einer Auflage zur Erwerbstätigkeit versehen. Für diesen Personenkreis wird von der Arbeitsagentur keine Arbeitserlaubnis mehr ausgestellt. Die Ausländerbehörde fordert die Zustimmung - sofern erforderlich - für den Antragsteller bei der Arbeitsagentur an.


Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet bei der Erwerbstätigkeit die abhängige Beschäftigung und die selbstständige oder vergleichbar unselbständige Erwerbstätigkeit.

Hinweis: Ein abgelaufener Aufenthaltstitel berechtigt grundsätzlich auch nicht mehr zur Fortführung der Erwerbstätigkeit.

Lediglich für die neuen EU-Beitrittsstaaten bleibt die Arbeitsagentur für die Erteilung der Arbeitserlaubnis-EU zuständig, bis volle Arbeitnehmerfreizügigkeit besteht. Den Antrag haben die Personen persönlich dort zu stellen. Für alle EU-Bürger wird die Freizügigkeitsbescheinigung mit dem Hinweis versehen, ob eine Arbeitserlaubnis erforderlich ist oder nicht.

 
Voraussetzungen
Geduldeten Ausländern und Asylbewerbern ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich untersagt. Erst nach einer Wartezeit von einem Jahr kann die Ausübung einer Beschäftigung mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach Lage des Arbeitsmarktes erlaubt werden. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Ausländer in das Bundesgebiet eingereist ist, um Sozialleistungen zu erlangen oder wenn er seine Rückführung schuldhaft verhindert.


Inhaber von Visa können nur dann eine Arbeit aufnehmen, wenn dies ausdrücklich von der Auslandsvertretung im Visum verfügt wurde. Visa können im Bundesgebiet grundsätzlich nicht verändert werden.


Keine Zustimmung der Arbeitsagentur ist z.B. erforderlich, für

  • Inhaber einer Niederlassungserlaubnis,
  • Asylberechtigte,
  • Ehegatten von deutschen Staatsangehörigen, EU-Bürgern und Inhabern von Niederlassungserlaubnissen
  • Inhaber einer Arbeitsberechtigung, Aufenthaltsberechtigung oder unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach altem Recht.

Die Aufenthaltserlaubnis für Studenten nach § 16 Abs. 1 AufenthG, berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 ganze Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung einer studentischen Nebentätigkeit. Die Ausübung der Beschäftigung darf das Studium nicht gefährden.


Für sonstige Aufenthaltserlaubnisse ist von der Ausländerbehörde im Einzelfall zu prüfen, ob eine Beschäftigung zugelassen werden kann und ob dafür die Zustimmung der Arbeitsagentur erforderlich ist.

 
notwendige Unterlagen

Wenn eine Zustimmung der Arbeitsagentur erforderlich ist, sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • die Sozialversicherungsnummer, soweit diese bekannt ist,
  • eine Stellenbeschreibung des Arbeitgebers,
  • Unterlagen, aus denen die beabsichtigte Erwerbstätigkeit genauestens hervorgeht (Stellenangebot, Arbeitsvertrag, Ausbildungsvertrag o.ä.),
  • sofern das Arbeitsverhältnis zu den gleichen Bedingungen fortgesetzt werden soll, ist eine Bestätigung des Arbeitgebers vorzulegen, aus der auch zu ersehen ist, seit wann dieses Arbeitsverhältnis in der Form besteht,
  • das Schulabschlusszeugnis bzw. Bescheinigungen über berufsvorbereitende Maßnahmen (sofern die Einreise als Minderjähriger erfolgte).
 
Gebühren
Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Auflage zur Erwerbstätigkeit werden grundsätzlich keine zusätzlichen Gebühren erhoben.

Auch für Änderungen des Aufenthaltstitels, die lediglich eine Nebenbestimmung zur Ausübung einer Beschäftigung betreffen, werden keine Gebühren erhoben.

Sofern ein Aufenthaltstitel übertragen wird, fallen Bearbeitungsgebühren in Höhe von 10 € an.

 
Besonderheiten / Befreiungen
Vor dem 01.01.2005 erteilte Aufenthaltsgenehmigungen bleiben bis zu ihrer Verlängerung, Umstellung oder Übertragung gültig. Es kann allerdings vorkommen, dass keine Auflage zur Erwebstätigkeit eingetragen ist.


Aufenthaltsberechtigungen und unbefristete Aufenthaltserlaubnisse nach altem Recht berechtigen zur Aufnahme und Fortführung jeder Erwerbstätigkeit, da sie als Niederlassungserlaubnis fortgelten. Auf gebührenpflichtigen Antrag ist jetzt auch eine Übertragung der unbefristeten Titel in eine Niederlassungserlaubnis vor Ablauf des Passes möglich.

 

Formulare und Merkblätter
 
externe Linksammlung