Fachbereich Öffentliche Sicherheit, Verkehr, Bürgerdienste und Personenstandswesen
Erwerbstätigkeit
Erlaubnis zur Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung
Beschreibung
Seit in Kraft treten des Zuwanderungsgesetzes zum 01.01.2005 werden die
Aufenthaltstitel der Staatsangehörigen,
die nicht aus einem
EU-Land stammen, direkt mit einer Auflage zur Erwerbstätigkeit versehen. Für diesen Personenkreis wird von der Arbeitsagentur keine Arbeitserlaubnis mehr ausgestellt. Die Ausländerbehörde fordert die Zustimmung - sofern erforderlich - für den Antragsteller bei der Arbeitsagentur an.
Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet bei der Erwerbstätigkeit die abhängige Beschäftigung und die selbstständige oder vergleichbar unselbständige Erwerbstätigkeit.
Hinweis: Ein abgelaufener Aufenthaltstitel berechtigt grundsätzlich auch nicht mehr zur Fortführung der Erwerbstätigkeit.
Lediglich für die
neuen EU-Beitrittsstaaten bleibt die Arbeitsagentur für die Erteilung der Arbeitserlaubnis-EU zuständig, bis volle Arbeitnehmerfreizügigkeit besteht. Den Antrag haben die Personen persönlich dort zu stellen. Für alle
EU-Bürger wird die Freizügigkeitsbescheinigung mit dem Hinweis versehen, ob eine Arbeitserlaubnis erforderlich ist oder nicht.
Voraussetzungen
Geduldeten Ausländern und
Asylbewerbern ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich untersagt. Erst nach einer Wartezeit von einem Jahr
kann die Ausübung einer Beschäftigung mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach Lage des Arbeitsmarktes erlaubt werden. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Ausländer in das Bundesgebiet eingereist ist, um Sozialleistungen zu erlangen oder wenn er seine Rückführung schuldhaft verhindert.
Inhaber von
Visa können nur dann eine Arbeit aufnehmen, wenn dies ausdrücklich von der Auslandsvertretung im Visum verfügt wurde. Visa können im Bundesgebiet grundsätzlich nicht verändert werden.
Keine Zustimmung der Arbeitsagentur ist z.B. erforderlich, für
- Inhaber einer
Niederlassungserlaubnis,
- Asylberechtigte,
- Ehegatten von deutschen Staatsangehörigen, EU-Bürgern und Inhabern von Niederlassungserlaubnissen
- Inhaber einer Arbeitsberechtigung, Aufenthaltsberechtigung oder unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach altem Recht.
Die Aufenthaltserlaubnis für Studenten nach § 16 Abs. 1 AufenthG, berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 ganze Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung einer studentischen Nebentätigkeit. Die Ausübung der Beschäftigung darf das Studium nicht gefährden.
Für sonstige
Aufenthaltserlaubnisse ist von der Ausländerbehörde im Einzelfall zu prüfen, ob eine Beschäftigung zugelassen werden kann und ob dafür die Zustimmung der Arbeitsagentur erforderlich ist.
notwendige Unterlagen
Wenn eine Zustimmung der Arbeitsagentur erforderlich ist, sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- die Sozialversicherungsnummer, soweit diese bekannt ist,
Unterlagen, aus denen die beabsichtigte Erwerbstätigkeit genauestens hervorgeht (Stellenangebot, Arbeitsvertrag, Ausbildungsvertrag o.ä.),
sofern das Arbeitsverhältnis zu den gleichen Bedingungen fortgesetzt werden soll, ist eine Bestätigung des Arbeitgebers vorzulegen, aus der auch zu ersehen ist, seit wann dieses Arbeitsverhältnis in der Form besteht,
das Schulabschlusszeugnis bzw. Bescheinigungen über berufsvorbereitende Maßnahmen (sofern die Einreise als Minderjähriger erfolgte).
Gebühren
Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Auflage zur Erwerbstätigkeit werden grundsätzlich keine zusätzlichen Gebühren erhoben.
Auch für Änderungen des Aufenthaltstitels, die lediglich eine Nebenbestimmung zur Ausübung einer Beschäftigung betreffen, werden keine Gebühren erhoben.
Sofern ein Aufenthaltstitel
übertragen wird, fallen Bearbeitungsgebühren in Höhe von 10 € an.
Besonderheiten / Befreiungen
Vor dem 01.01.2005 erteilte Aufenthaltsgenehmigungen bleiben bis zu ihrer Verlängerung, Umstellung oder
Übertragung gültig. Es kann allerdings vorkommen, dass keine Auflage zur Erwebstätigkeit eingetragen ist.
Aufenthaltsberechtigungen und unbefristete Aufenthaltserlaubnisse nach altem Recht berechtigen zur Aufnahme und Fortführung jeder Erwerbstätigkeit, da sie als Niederlassungserlaubnis fortgelten. Auf gebührenpflichtigen Antrag ist jetzt auch eine
Übertragung der unbefristeten Titel in eine
Niederlassungserlaubnis vor Ablauf des Passes möglich.