Fachbereich Öffentliche Sicherheit, Verkehr, Bürgerdienste und Personenstandswesen
Beschreibung
Mit dem Zuwanderungsgesetz sind zum 01.01.2005 Integrationskurse eingeführt worden.
Ziel des Integrationskurses für Zuwanderinnen und Zuwanderer ist der Erwerb ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache und die Vermittlung von Alltagswissen sowie von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland, insbesondere auch der Werte des demokratischen Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland und der Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, Gleichberechtigung, Toleranz und Religionsfreiheit. Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie Kenntnisse über das gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben sowie über die in unserer Gesellschaft geltenden Normen und Werte sind der Schlüssel zu einer erfolgreichen Integration.
Ein Integrationskurs besteht aus 7 Modulen:
- Basissprachkurs in 3 Modulen a 100 Std.
- Aufbausprachkurs in 3 Modulen a 100 Std.
- Orientierungskurs 60 Std.
Ein Einstufungstest soll gewährleisten, dass jeder Teilnehmer in dem Modul einsteigen kann, das seinen Sprachkenntnissen entspricht. Sonderkurse können über mehr oder weniger Stunden laufen.
Kursträger
Das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt die Integrationskurse in Zusammenarbeit mit Ausländerbehörden, dem Bundesverwaltungsamt, Kommunen, Migrationsdiensten und Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch durch.
Das Bundesamt lässt die Kurse in der Regel von privaten oder öffentlichen Trägern durchführen. Die Kursträger-Liste für das gesamte Bundesgebiet ist auf der Internet-Seite des Bundesamtes veröffentlicht.
Voraussetzungen / notwendige Unterlagen
Bei der Neueinreise oder der erstmaligen Erteilung eines
Aufenthaltstitels stellt die Ausländerbehörde
von Amts wegen fest, ob ein Teilnahmeanspruch und / oder eine Teilnahmeverpflichtung für einen Integrationskurs besteht. Sie erhalten die erforderlichen Unterlagen und können sich noch vor Ort (Zimmer 211) für einen Kurs anmelden oder registrieren lassen.
Besonders integrationsbedürftige Ausländer (z.B. Arbeitslose oder Elternteile schulpflichtiger Kinder) können auch nach längerem Inlandsaufenthalt von der Ausländerbehörde oder dem Jobcenter zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet werden.
Sofern Sie keinen Teilnahmeanspruch besitzen, wenn Sie z.B.
Deutscher Staatsangehöriger oder
EU-Bürger sind oder schon länger in Deutschland leben (
Bestandsausländer), können Sie beim Bundesamt im Rahmen verfügbarer Kurs-Plätze eine Zulassung beantragen. Bei der Antragstellung sind Ihnen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Info-Büros in der Boehmerstr. 1, 2. Etage, Zimmer 211 gern behilflich.
Einbürgerungsbewerber sollen bei der Zulassung vorrangig berücksichtigt werden.
Der Zulassungsantrag ist beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu stellen, kann aber auch durch die Kursträger, die ARGE oder die Ausländerbehörde aufgenommen und weitergeleitet werden.
Für Hagen ist folgende Außenstelle zuständig:
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Ref. M21, Erkrather Str. 345 – 349, 40231 Düsseldorf
Gebühren
Teilnehmer an Integrationskursen sind ab dem 01.07.2012 grundsätzlich verpflichtet einen Eigenanteil von 1,20 Euro pro Unterrichtsstunde (im voraus für ein Modul - 100 Std.) zu leisten.
Eine Gebührenbefreiung kann vom Bundesamt gewährt werden, wenn Sozialleistungen oder Arbeitslosengeld 2 bezogen wird.
Besonderheiten / Befreiungen
Einem Ausländer, der seiner Teilnahmeverpflichtung am Integrationskurs nicht nachkommt, können die Sozialleistungen gekürzt und der Aufenthaltstitel abgelehnt werden. Der Verstoß gegen eine Verpflichtung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis 1000 € geahndet werden kann.
Bei einer Verletzung der Teilnahmepflicht soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis höchstens für ein Jahr erfolgen.
Von der
Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer,
- die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
- die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder
- deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.