Fachbereich Öffentliche Sicherheit, Verkehr, Bürgerdienste und Personenstandswesen
Aktuelle Änderungen des Aufenthaltsrechts
Informationen zu Gesetzesänderungen, Änderungen von Verordnungen oder der allgemeinen Rechtsprechung
elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
Mit der am 18.04.2008 durch den EU-Ministerrat beschlossenen Verordnung (EG) Nr. 380/2008 verfolgt die EU das Ziel, in den Mitgliedstaaten einheitliche Aufenthaltstitel mit biometrischen Daten und besonderen Sicherheitsmerkmalen für Drittstaatsangehörige einzuführen.
Der Stichtag für die Einführung des eAT in Deutschland ist der 01.09.2011.
In folgenden Fällen ist die Beantragung eines
neuen eAT erforderlich:
Der eAT enthält neben Fingerabdrücken, einem biometrietauglichen Lichtbild Ihre Unterschrift und Ihre Anschrift. Mit dem elektronischen Aufenthaltstitel ist zukünftig eine Identifikationsmöglichkeit (entsprechend dem deutschen Personalausweis) über eine PIN gegeben.
Die maximale Gültigkeitsdauer liegt bei 10 Jahren für unbefristete Aufenthaltstitel. Sie ist allerdings an die Passgültigkeit gebunden. Bei befristeten Aufenthaltstiteln wird das Gültigkeitsdatum des Titels genutzt.
Aufenthaltstitel werden weiterhin in Hagen beantragt, die Ausstellung erfolgt jedoch über die Bundesdruckerei in Berlin. Die Produktion des eAT im Scheckkartenformat wird ca. vier bis sechs Wochen in Anspruch nehmen. Für eine Übertragung bei Neuausstellung Ihres Nationalpasses werden zunächst 30 € Gebühren erhoben. Da mit diesem Betrag nicht einmal die Produktionskosten der Bundesdruckerei abgegolten sind, ist kurzfristig mit einer Erhöhung auch dieser Gebühren zu rechnen.
In der Praxis bedeutet dies, dass
- längere Wartezeiten in Kauf genommen werden müssen und
- die persönliche Vorsprache des Antragstellers (ab 6 Jahre) zwingend erforderlich ist.
- Ihr Aufenthaltstitel etwa 50 € teurer wird.
Die Gebühren werden bereits bei der Beantragung und nicht wie bisher bei der Aushändigung erhoben.
Wir bitten sie deshalb, Ihren Erteilungs- bzw. Verlängerungsantrag in Zukunft mindestens 2 Monate vor Ablauf Ihres Aufenthaltstitels bzw. Nationalpasses persönlich bei der Ausländerbehörde vorzulegen.
Daueraufenthalt EGDie EU-Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen - Daueraufenthaltsrichtlinie - wurde in den §§ 9 a, b und c, sowie 32 Abs. 2a und 38 a des Aufenthaltsgesetztes in nationales Recht umgesetzt.
Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche und HeranwachsendeEinem geduldeten Ausländer, der in Deutschland geboren wurde oder vor Vollendung des 14. Lebensjahres eingereist ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
er sich seit sechs Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält,
er sechs Jahre erfolgreich im Bundesgebiet eine Schule besucht oder in Deutschland einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat und
- der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird,
sofern gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.
ErwerbstätigkeitDie Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung des Arbeitsmarktes erfolgen, wenn der Ausländer
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat oder
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält oder
sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält.
Die Aufenthaltserlaubnis nach dem Bleiberecht ermöglicht die uneingeschränkte Aufnahme der Erwerbstätigkeit.