Stadtpläne   Hagen A-Z   Suchen   Kontakt   Warenkorb   Anmelden
Leben in Hagen Tourismus Kultur & Bildung Wirtschaft Politik & Verwaltung Marktplatz


Fachbereich Öffentliche Sicherheit, Verkehr, Bürgerdienste und Personenstandswesen

Das Optionsverfahren zur Vermeidung der Mehrstaatigkeit
Erklärung zur deutschen Staatsangehörigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres
 
Beschreibung
Die Erklärungspflicht betrifft Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit,

  • durch Geburt in Deutschland trotz ausländischer Eltern per Gesetz (§ 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz: mindestens ein Elternteil besitzt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht)

oder

  • durch Einbürgerung nach § 40 b Staatsangehörigkeitsgesetz
    (Übergangsregelung für Kinder, die zwischen dem 01.01.1990 und dem 31.12.1999 geboren wurden)

erworben haben und noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen.


Nach Erreichen der Volljährigkeit muss sich der / die Erklärungspflichtige entscheiden, ob er / sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigket behalten will.
 
Verfahren
Die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde (bei Wohnsitz im Inland) oder eine Auslandsvertretung (bei Fortzug ins Ausland) wird den deutschen Staatsangehörigen auf seine Verpflichtungen nach § 29 Staatsangehörigkeitsgesetz und die Rechtsfolgen hinweisen. Dieser Hinweis wird zugestellt.


Der Erklärungspflichtige muss seine Entscheidung persönlich, in schriftlicher Form mit eigenhändiger Unterschrift abgegeben. Die Erklärung muss vor Vollendung des 23,. Lebensjahres bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde eingegangen sein.

Erklärt der deutsche Staatsangehörige, dass er die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Zugang der Erklärung bei der zuständigen Behörde verloren.

Die deutsche Staatsangehörigkeit geht ferner verloren, wenn bis zum 23. Geburtstag keine Erklärung abgegeben wird.

Erklärt der deutsche Staatsangehörige, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit behalten will, ist er verpflichtet, die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nachzuweisen. Erfolgt dies nicht rechtzeitig, geht die deutsche Staatsangehörigkeit ebenfalls verloren.

Dieser Verlust tritt nicht ein, wenn eine Beibehaltensgenehmigung erteilt wurde.
Diese kann - auch vorsorglich - nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres beantragt werden. Dabei handelt es sich um eine unbedingt zu beachtende Ausschlussfrist.
Die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit wird erteilt, wenn die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder bei einer Einbürgerung Mehrstaatigkeit hinzunehmen wäre.
Sofern die Beibehaltensgenehmigung abgelehnt wird, tritt der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit erst ein, wenn der Ablehnungsbescheid bestandskräftig ist.

Der Fortbestand oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit wird von Amts wegen festgestellt.

 
Gebühren
Das Optionsverfahren ist für den Erklärungspflichtigen gebührenfrei.

Das gilt auch für einen evtl. Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit innerhalb dieses Verfahrens.

 
Besonderheiten / Befreiungen
Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt nur für die Zukunft ein. Er erstreckt sich nicht auf Personen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit von dem Erklärungspflichtigen ableiten.


Nach Eintritt des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Erklärungspflichtige wieder Ausländer und unterliegt dem Aufenthaltsgesetz. Sofern der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet gewünscht wird, kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 38 Aufenthaltsgesetz in Betracht. Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen.

 

Formulare und Merkblätter
 
externe Linksammlung