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Fachbereich Öffentliche Sicherheit, Verkehr, Bürgerdienste und Personenstandswesen

Berufskraftfahrer-Qualifikation

Information zur Berufskraftfahrer-Qualifikation

Wer ist betroffen?
- LKW-Fahrer (ab 3,5 t zul. Gesamtgewicht mit Klasse C1, C1E, C , CE)
- Busfahrer (mehr als 8 Fahrgastplätzen mit Klasse D1, D1E, D, DE)
die Fahrten im gewerblichen Güterkraft- bzw. Personenverkehr durchführen.

Wer ist u.a. nicht betroffen?
- KFZ für private Zwecke ( z.B. eigener Umzug)
- KFZ deren zul. Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet.
- KFZ der Feuerwehr, Polizei, Katastrophenschutz, Zoll, Rettungsdienste etc.
- KFZ zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die
Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des
KFZ nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
- Fahrten die nicht zum Zweck der gewerblichen Güter- und Personenbeförderung
durchgeführt werden.

Fristen
Die besondere Qualifizierung durch eine zusätzliche Prüfung wird erforderlich,
wenn eine der folgenden Fahrerlaubnisklassen erworben wird.

- D1, D1E, D oder DE nach dem 09.September 2008 (Personenverkehr) oder
- C1, C1E, C oder CE nach dem 09.September 2009 (Güterkraftverkehr)

Wer eine Fahrerlaubnis des „D“- oder „C“ –Klasse-Bereichs vor diesen Stichtagen
besitzt, braucht keine Prüfung abzulegen. Allerdings ist demnächst eine regelmäßige
Weiterbildung nachzuweisen.

Arten der Qualifikation
Der Nachweis der Grundqualifikation kann auf 2 Wegen erbracht werden.
1. Es wird eine Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im
Fahrbetrieb erfolgreich abgeschlossen.
2. Es wird erfolgreich eine Prüfung bei der IHK abgelegt. Die Prüfung umfasst einen
theoretischen (240 Minuten) und einen praktischen Teil (210 Minuten).

Zur Ablegung der Prüfung ist die Teilnahme an einem Vorbereitungsunterricht nicht
vorgeschrieben. Erforderlich ist jedoch der Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnis.

Der Nachweis der beschleunigten Grundqualifikation wird durch das erfolgreiche Ablegen einer theoretischen Prüfung (90 Minuten) bei der IHK erworben. Vorraussetzung ist die Teilnahme an einer Schulung von 140 Stunden (zu jeweils 60 Minuten) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte. Eine entsprechende Fahrerlaubnis muss nicht vorliegen.

Jeweils innerhalb von 5 Jahren im Anschluss an den Erwerb der Grundqualifikation oder
der beschleunigten Grundqualifikation müssen die Kenntnisse durch eine Weiterbildung
aufgefrischt werden.

Weiterbildung
Die Weiterbildung erfolgt in Lehrgängen mit 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten. Diese 35 Pflichtstunden können auf Blöcke aufgeteilt werden. Ein „Einzelblock“ muss mindestens 7 Stunden umfassen. Die Weiterbildung wird von einer anerkannten Ausbildungsstätte vor genommen. Eine Abschlussprüfung ist hierbei nicht vorgesehen.
Fahrerlaubnisinhaber der Klassen „D“ (Erwerb vor dem 10.09.2008) können spätestens
bis zum 09.09.2015 (je nach dem wie lange die Fahrerlaubnis gültig ist) die Weiterbildungsnachweise bei der Führerscheinstelle vorlegen. Bei den „C“- Klassen bis 09.09.2016.

Nachweis
Der Nachweis über die Qualifikation bzw. Weiterbildung wird durch den Eintrag „95“ im EU-Kartenführerschein in Verbindung mit der entsprechenden Frist dokumentiert.

IHK
Informationen zur Prüfung bzw. Qualifikation können Sie unter www.sihk.de erhalten.



 
Standort & Erreichbarkeit
Amt für öffentliche Sicherheit, Verkehr und Personanstandswesen
Fahrerlaubnisbehörde
Dienstgebäude Rathaus 1
Rathausstr. 11
58095 Hagen


 
Öffnungszeiten
Montag08:30 - 12:00 und 14:30 - 17:00 Uhr
Dienstaggeschlossen
Mittwoch08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag08:30 - 12:00 und 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag08:30 - 12:00 Uhr
Samstaggeschlossen
Sonntaggeschlossen

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