Fachbereich Öffentliche Sicherheit, Verkehr, Bürgerdienste und Personenstandswesen
Schwerbehindertenparken
Voraussetzungen / notwendige Unterlagen
Anspruchsberechtigt sind Schwerbehinderte, die vom zuständigen Versorgungsamt als "außergewöhnlich gehbehindert" anerkannt worden sind und Blinde (Vermerk "aG" oder "Bl" auf dem Schwerbehindertenausweis).
Die Berechtigung ist weder an ein Fahrzeug noch an eine Fahrerlaubnis gebunden.
Die Behindertenparkausweise werden befristet ausgestellt; die Befristung richtet sich nach der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises. Bei Erteilung und Verlängerung des Behindertenparkausweises ist ein neues Lichtbild erforderlich.
Folgende Nachweise werden benötigt:
- Personalausweis
- Schwerbehindertenausweis oder Bescheid des Versorgungsamtes
- Lichtbild
Besonderheiten / Befreiungen
Die Inanspruchnahme der Parkerleichterung ohne Auslegung der Berechtigungsplakette und der Mißbrauch des Ausweises durch einen unberechtigten Dritten sind Ordnungswidrigkeiten nach § 46 Straßenverkehrsordnung. Diese können mit einem Verwarngeld geahndet werden.