Fachbereich Öffentliche Sicherheit, Verkehr, Bürgerdienste und Personenstandswesen
Besonderheiten / Befreiungen
Der Transport gefährlicher Güter unterliegt der Gefahrgutverordnung Straße (GGVSE).
Diese Verordnung regelt die Beförderung gefährlicher Güter mit Straßenfahrzeugen und reiht die gefährlichen Güter in Klassen ein, z.B. ätzende Stoffe, radioaktive Stoffe, giftige Stoffe, entzündliche Stoffe, ekelerregende Stoffe, gefährliche Stoffe usw.
Aus einer umfangreichen Anlage zur Verordnung geht hervor, in welchem Behältnis, ab wieviel kg die Erlaubnispflicht beginnt und wann eine Allgemeinverfügung erforderlich ist.
Die Fahrwegbestimmung außerhalb der Autobahn liegt im Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehrsämter. Diese regeln im Einzelfall, ob eine Erlaubnis oder Allgemeinverfügung erforderlich ist. Die Bearbeitung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles. Bei Inanspruchnahme der o.g. Dienstleistung ist der direkte Kontakt mit der o.g. Fachdienststelle erforderlich.