Volkshochschule
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Entgeltordnung der Volkshochschule Hagen
Der Rat der Stadt Hagen hat in seiner Sitzung 28.04.2005 aufgrund von § 41 Abs. 1 i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2004 (GV NRW S. 96) in Verbindung mit § 13 Abs. 1 der Satzung der Volkshochschule der Stadt Hagen vom 26.07.2002 die folgende Neufassung der Entgeltordnung der Volkshochschule der Stadt Hagen beschlossen:
§ 1 - Entgeltpflicht
(1) Für die Teilnahme an Veranstaltungen und die Inanspruchnahme von Leistungen der Volkshochschule werden - soweit diese Angebote nicht entgeltfrei sind - privatrechtliche Entgelte nach den Bestimmungen dieser Entgeltordnung erhoben.
(2) Zur Zahlung der Entgelte ist der Teilnehmer/die Teilnehmerin verpflichtet, der/die sich rechtsverbindlich zu einer Veranstaltung angemeldet hat oder sich von einem/einer Dritten hat anmelden lassen. Die volle Zahlungspflicht entsteht auch dadurch, dass ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin ohne Anmeldung an einer Veranstaltung oder Teilen einer Veranstaltung teilnimmt. Dies gilt auch bei einmaliger Teilnahme.
§ 2 - Zahlung der Entgelte
(1) Die Entgelte sind - vorbehaltlich der Regelung in Abs. 2 - durch Abbuchung vom angegebenen Girokonto oder durch Überweisung nach Erhalt der Rechnung zu zahlen. Der Zahlungstermin ist in der Rechnung angegeben. Wird das Kursentgelt trotz Mahnung durch die VHS nicht innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist beglichen, leitet die VHS das gerichtliche Mahnverfahren ein. Bei Rücklastschriften, die von der VHS nicht zu vertreten sind, wird von der VHS ein Rücklastschriftentgelt erhoben. Die Höhe dieses Entgeltes entspricht den jeweils von den Banken verlangten Gebühren.
(2) Die Entgelte für Einzelveranstaltungen sind unmittelbar vor der Veranstaltung bar zu zahlen.<
§ 3 - Höhe der Entgelte
(1) Das Entgelt für die Teilnahme an Kursen, Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen beträgt je Unterrichtsstunde (45 Minuten) in der Regel mindestens 1,80 €.
(2) Das Entgelt für die Nutzung des CULT (Computer-Unterstützes Lernen mit neuen Technologien) beträgt pro Zeitstunde in der Regel mindestens 3,00 €.
(3) Das Entgelt für Einzelveranstaltungen beträgt in der Regel mindestens 3,00 €.
(4) Bei besonderen Aufwendungen (z.B. Fachraumausstattung, Lehr -und Lernmittel, Raummiete, Kinderbetreuung etc.) erhebt die Volkshochschule die durch diesen Aufwand bedingten zusätzlichen Entgelte. Sie betragen in der Regel mindestens 0,50 € pro Unterrichtsstunde. Bei Vermietungen erhebt die VHS ein kostendeckendes Entgelt.
(5) Das Entgelt je Unterrichtsstunde/Zeitstunde bzw. je Veranstaltung nach Abs.1 bis 4 kann aus besonderem Grund geringer oder höher als vorstehend geregelt festgesetzt werden; hierbei soll es das Vierfache des Entgeltes nach § 3 Abs. 1 bis 4 nicht übersteigen. Diese Festlegung trifft der/die VHS-Leiter/in.
(6) In besonderen Einzelfällen kann der/die VHS-Leiter/in abweichend von § 3 Abs. 5 ein höheres Entgelt festsetzen.
(7) Für Kurse und Seminare, bei denen die ursprünglich vorgesehene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, kann der/die VHS-Leiter/in das Entgelt neu festlegen. Über das erhöhte Entgelt wird eine Einverständniserklärung von den Teilnehmer/innen eingeholt. Wird von Teilnehmern/Teilnehmerinnen keine Einverständniserklärung abgegeben, sind sie von der weiteren Teilnahme an der Veranstaltung ausgeschlossen. Dadurch entfällt auch die Verpflichtung zur Zahlung des Entgeltes.
(8) Ist der nachträgliche Eintritt in Jahreskurse pädagogisch und organisatorisch möglich, ist nur das anteilige Entgelt für die belegten Unterrichtsstunden zu zahlen.
(9) Studienreisen und -fahrten werden nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geplant. Entgelte hierfür werden für jede Fahrt gesondert festgesetzt.
(10) Die VHS führt im Rahmen ihres Angebotes Veranstaltungen für bestimmte Teilnehmergruppen bzw. im Auftrag Dritter durch (z.B. Mitarbeiterschulung). Hierfür erhebt die VHS im Einzelfall festzusetzende, kostendeckende Entgelte.
(11)Tritt ein/e Teilnehmer/in bis zu 3 Tage vor dem angekündigten Termin einer nicht unter § 3 Abs. 3 oder 10 fallenden Veranstaltung zurück, entfällt die Verpflichtung zur Zahlung des Kursentgeltes. In diesem Fall wird ein Bearbeitungsentgelt von 10,00 € erhoben. Bei späterem Rücktritt ist das volle Kursentgelt zu zahlen. Ein Rücktritt von der Anmeldung ist gegenüber der VHS schriftlich zu erklären. Es gilt der Posteingangsstempel der VHS.
Tritt für den/die Teilnehmer/in ein nicht vorhersehbarer Umstand ein, der eine (weitere) Teilnahme an der Veranstaltung nicht (mehr) möglich macht (z.B. Unfall mit stationärem Aufenthalt), kann das Entgelt unter Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung (z.B. ärztliches Attest) für eine andere Veranstaltung gutgeschrieben werden.
Ein Kurswechsel ist nur nach vorheriger Rücksprache mit dem/der zuständigen Studienleiter/in möglich. Er ist der VHS gegenüber schriftlich zu erklären.
§ 4 - Individuelle Entgeltermäßigungen, Ratenzahlungen, Erstattungen
(1) Teilnehmer/innen, die bei der Anmeldung nachweisen, dass sie ihren Lebensunterhalt durch Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Vorlage des Bewilligungsbescheides der Agentur für Arbeit, der ARGE, des Sozialamtes oder der Berechtigungskarte der Stadt Hagen in Verbindung mit dem Personalausweis oder Reisepass) bestreiten, erhalten je Semester für eine Veranstaltung eine 50 %-ige Ermäßigung auf die Entgeltzahlung.
(2) Teilnehmer/innen, die bei der Anmeldung nachweisen, dass sie
a) Empfänger/innen von Sozialhilfe
b) Schüler/in, Student/in oder Auszubildende/r nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes
c) Grundwehrdienst -oder Zivildienstleistender
sind, erhalten je Semester für eine Veranstaltung eine 25 %-ige Ermäßigung auf die Entgeltzahlung.
(3) Nicht ermäßigungsfähig sind alle Entgelte nach § 3 Abs. 2 und 9 und Kurse, die als solche ausgewiesen sind.
(4) Findet eine Veranstaltung aus von der Volkshochschule zu vertretenden Gründen nicht, nur teilweise oder in einer gegenüber der Ankündigung wesentlich veränderten Form statt, werden die gezahlten Beträge ohne Antrag des Teilnehmers/der Teilnehmerin erstattet. Der Wechsel eines/einer Kurs -oder Seminarleiters/Seminarleiterin ist keine wesentliche Änderung im Sinne dieser Bestimmungen. Im übrigen findet § 4 Abs. 6 Anwendung.
(5) Beim Rücktritt eines Teilnehmers/einer Teilnehmerin von einer Studienreise oder -fahrt regelt sich die Erstattung nach den besonderen Reise-/Teilnahmebedingungen für die Veranstaltung.
(6) In begründeten Einzelfällen kann der/die Leiter/in der Volkshochschule von den vorstehenden Regelungen abweichende Ermäßigungen oder Ratenzahlungen bewilligen.
§ 5 - Abweichende Regelung und Prüfungskosten
(1) Für Veranstaltungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz über die Förderung der beruflichen Bildung gelten die Förderungsrichtlinien der Bundesagentur für Arbeit. Für Veranstaltungen, welche die Volkshochschule im Auftrag und nach den Bedingungen Dritter durchführt, sind deren Entgeltvorgaben maßgebend. Bei Veranstaltungen, die im Rahmen von Kooperationen stattfinden, gelten die vereinbarten Kooperationsbedingungen.
(2) Kosten für Prüfungen sind von den Prüflingen zu tragen.
§ 6 - Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt am 03.06.2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung vom 01.09.2004 außer Kraft.