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Volkshochschule

 

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Entgeltordnung der Volkshochschule Hagen

Der Rat der Stadt Hagen hat in seiner Sitzung am 14.07.2011 aufgrund von § 41 Abs. 1 i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2011 (GV NRW S. 269) in Verbindung mit § 13 Abs. 1 der Satzung der Volkshochschule der Stadt Hagen vom 26.07.2002 die folgende Neufassung der Entgeltordnung der Volkshochschule der Stadt Hagen beschlossen:


§ 1 - Entgeltpflicht
(1)  
Für die Teilnahme an Veranstaltungen und die Inanspruchnahme von Leistungen der Volkshochschule, nachfolgend VHS genannt, werden – soweit diese Angebote nicht entgeltfrei sind – privatrechtliche Entgelte nach den Bestimmungen dieser Entgeltordnung erhoben.

(2)  
Zur Zahlung der Entgelte ist der/die Teilnehmer/in verpflichtet, der/die sich rechtsverbindlich zu einer Veranstaltung angemeldet hat oder sich von einem/einer Dritten hat anmelden lassen. Der Vertrag zwischen der VHS und dem/der Anmeldenden wird mit der Anmeldung wirksam, wenn nicht der/die Anmeldende innerhalb von 5 Tagen von der VHS eine schriftliche Absage erhält.

§ 2 - Zahlung der Entgelte
(1)  
Die Entgelte sind - vorbehaltlich der Regelung in Abs. 2 – durch Abbuchung vom angegebenen Girokonto oder durch Überweisung nach Erhalt der Rechnung zu zahlen. Der Zahlungstermin ist in der Rechnung angegeben. Wird das Kursentgelt trotz Mahnung durch die Stadt Hagen nicht innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist beglichen, leitet diese das gerichtliche Mahnverfahren ein. Bei Rücklastschriften, die von der Stadt Hagen nicht zu vertreten sind, wird die von der Bank der Stadt Hagen in Rechnung gestellte Rücklastschriftgebühr an den/die Teilnehmer/in weitergeleitet.

(2)  
Die Entgelte für Einzelveranstaltungen sind unmittelbar vor der Veranstaltung in bar zu entrichten.

§ 3 - Höhe der Entgelte
(1)  
Das konkrete Entgelt für die jeweilige Veranstaltung lässt sich dem aktuellen Programmheft und der Internetseite der VHS entnehmen. Bei Nachplanungen ist das jeweilige Entgelt den dazugehörigen Informationen zu entnehmen.
Kosten für Prüfungen sind von den Prüflingen gesondert zu tragen.
Bei Vermietungen erhebt die VHS ein kostendeckendes Entgelt, welches in einem Mietvertrag vereinbart wird.

(2)  
In besonderen Einzelfällen kann der/die VHS-Leiter/in abweichend von § 3 Abs. 1 ein höheres Entgelt festsetzen.

(3)  
Für Kurse und Seminare, bei denen die ursprünglich vorgesehene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, kann der/die VHS-Leiter/in das Entgelt neu festlegen. Über das erhöhte Entgelt wird eine Einverständniserklärung von den Teilnehmer/innen eingeholt. Wird von den Teilnehmern/Teilnehmerinnen keine Einverständniserklärung abgegeben, sind sie von der weiteren Teilnahme an der Veranstaltung ausgeschlossen. Dadurch entfällt auch die Verpflichtung zur Zahlung des Entgeltes.

(4)  
Ist der nachträgliche Eintritt in Jahreskurse pädagogisch und organisatorisch möglich, ist nur das anteilige Entgelt für die belegten Unterrichtsstunden zu zahlen.

(5)  
Die VHS führt im Rahmen ihres Angebotes Veranstaltungen für bestimmte Teilnehmergruppen bzw. in Kooperation mit Dritten durch (z.B. Mitarbeiterschulung). Hierfür erhebt die VHS im Einzelfall festzusetzende, kostendeckende Entgelte.

(6)  
Das Entgelt für Schulabschlusskurse beträgt 70,00 €. Die Anmeldung wird erst mit Zahlung des Entgeltes wirksam. Für die Ausstellung von Zeugniszweitschriften erhebt die VHS ein Aufwandsentgelt in Höhe von 25,00 €. In besonderen Fällen kann der/die VHS-Leiter/in für Sonderleistungen ein angemessenes Entgelt festsetzen.

(7)  
Tritt ein/e Teilnehmer/in bis zu 10 Tage vor dem im Programmheft angekündigten Termin einer unter § 3 Abs. 1 fallenden Veranstaltung zurück, entfällt die Verpflichtung zur Zahlung des Kursentgeltes. In diesem Fall wird ein Bearbeitungsentgelt von 10,00 € erhoben. Bei späterem Rücktritt ist das volle Kursentgelt zu zahlen. Ein Rücktritt von der Anmeldung ist dem VHS-Serviceteam gegenüber schriftlich zu erklären. Es gilt der Posteingangsstempel der VHS.
Abmeldungen, die Dozenten/Dozentinnen und sonstigen Mitarbeiter/-innen gegenüber erklärt werden, sind unwirksam. Ein Rücktritt von Bildungsurlauben ist bis zu 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn möglich. In diesem Fall wird ein Bearbeitungsentgelt von 10,00 € erhoben. Bei späterem Rücktritt ist das volle Kursentgelt zu zahlen.
Tritt für den/die Teilnehmer/in ein nicht vorhersehbarer Umstand ein, der eine (weitere) Teilnahme an der Veranstaltung nicht (mehr) möglich macht (z.B. Unfall mit stationärem Aufenthalt), kann das Entgelt unter Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung (z.B. ärztliches Attest) für eine andere Veranstaltung gutgeschrieben werden. Die Gutschrift muss bei einer erneuten Anmeldung vorgelegt werden. Ein Kurswechsel ist nur nach vorheriger Rücksprache mit dem/der zuständigen Studienleiter/in möglich.

§ 4 - Individuelle Entgeltermäßigungen, Ratenzahlungen, Erstattungen
(1)  
Teilnehmer/innen, die bei der Anmeldung nachweisen, dass sie ihren Lebensunterhalt durch Arbeitslosengeld II/Sozialgeld bestreiten, erhalten je Semester für eine Veranstaltung eine Ermäßigung von 50 % auf die Entgeltzahlung.

(2)  Teilnehmer/innen, die bei der Anmeldung nachweisen, dass sie
a) Empfänger/innen von Arbeitslosengeld I
b) Schüler/in, Student/in oder Auszubildende/r nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes
sind, erhalten je Semester für eine Veranstaltung eine Ermäßigung von 25 % auf die Entgeltzahlung.

(3)  
Nicht ermäßigungsfähig sind alle Entgelte nach § 3 Abs. 5, Abs. 6 und Veranstaltungen, die als solche im Programmheft ausgewiesen sind.

(4)  
Findet eine Veranstaltung aus von der VHS zu vertretenden Gründen nicht, nur teilweise oder in einer gegenüber der Ankündigung wesentlich veränderten Form statt, werden die gezahlten Entgelte anteilig ohne Antrag des Teilnehmers/der Teilnehmerin erstattet. Der Wechsel eines/einer Kurs –oder Seminarleiters/Seminarleiterin ist keine wesentliche Änderung im Sinne dieser Bestimmungen.

(5)  
In begründeten Fällen kann der/die Leiter/in der VHS von den vorstehenden Regelungen abweichende Ermäßigungen bewilligen.

§ 5 - Inkrafttreten
Die Neufassung der Entgeltordnung tritt am 01.09.2011 in Kraft.