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Fachbereich Jugend und Soziales

Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

Die Sozialhilfe hat die Aufgabe, „den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht“ (§1 SGB XII).
Die Sozialhilfe richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach der Person der oder des Leistungsberechtigten, der Art ihres/seines Bedarfes und den örtlichen Verhältnissen.

 
 
1. Hilfe zum Lebensunterhalt

1.1 Laufende Leistungen für den Lebensunterhalt
Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Auch Einkommen durch Ansprüche auf Zahlung von Unterhalt sind hier zu berücksichtigen (Unterhaltsverpflichtung von Ehegatten, Kindern und Eltern)!
Ausgenommen sind erwerbsfähige Hilfebedürftige im Alter zwischen 15 und 64 Jahren, diese haben zusammen mit ihren Familienangehörigen evtl. einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. (zuständige Behörde ist dann das Jobcenter Hagen).

1.2 Einmalige Leistungen für den Lebensunterhalt
Leistungen kommen in Frage für die Erstausstattung der Wohnung, für die Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie für mehrtätige Klassenfahrten, welche im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen stattfinden.

 
2. Grundsicherung

Anspruch auf Grundsicherung haben Personen, welche das 65. Lebensjahr vollendet haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können.
Bei dieser Art der Leistung erfolgt in der Regel kein Unterhaltsrückgriff gegenüber Kindern und Eltern von Grundsicherungsberechtigten.

 
3. Hilfe zur Gesundheit

Aufgrund der Neuregelung zur Krankenversicherung besteht für viele Personen eine Versicherungspflicht; dies gilt auch, wenn keine Mitgliedschaft in einer Krankenkasse besteht oder bestanden hat. Dadurch sind Leistungen im Rahmen von Sozialhilfe die Ausnahme. Die Leistungen entsprechen denen der gesetzlichen Krankenversicherung nach Art und Umfang. Dies schließt auch folgende Leistungen ein:
  • bei Krankheit
  • zur Familienplanung
  • bei Schwangerschaft und Mutterschaft
  • bei Sterilisation
  • vorbeugende Gesundheitshilfe

 
4. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Nähere Informationen zur Eingliederungshilfe für behinderte Menschen erhalten Sie hier.
 
5. Hilfe zur Pflege

Nähere Informationen zur Hilfe zur Pflege erhalten Sie hier.
 
6. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Nähere Informationen zur Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten erhalten Sie hier.
 
7. Hilfe in anderen Lebenslagen
7. Hilfe in anderen Lebenslagen

7.1 Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes
Nähere Informationen zur Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes erhalten Sie hier.

7.2 Altenhilfe
Informationen zur Altenhilfe enthält die Broschüre Altenarbeit und Altenhilfe in Hagen.

7.3 Hilfe für Sehbehinderte
Nähere Informationen zur Hilfe zur Hilfe für Sehbehinderte erhalten Sie hier.

7.4 Hilfe in sonstigen Lebenslagen
Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Nähere Angaben erfahren Sie beim für Sie zuständigen Sachbearbeiter.

7.5 Bestattungskosten
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu übernehmen (§ 74 SGB XII): Informationen über die Voraussetzungen für die Beantragung dieser Leistung können bei dem zuständigen Sachbearbeiter eingeholt werden.

 
8. Befreiung von der Rundfunkgebühr (GEZ)

Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht werden ausschließlich auf Antrag gewährt. Den Antrag können Sie bei der GEZ schriftlich anfordern oder unter der Internetseite der GEZ herunterladen.
Befreit werden kann der Haushaltsvorstand oder dessen Ehegatte. Ein Haushaltsangehöriger kann nur für von ihm selbst zum Empfang bereitgehaltene Geräte befreit werden; zum berechtigten Personenkreis gehören:

  • 1. a. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (§§ 27 bis 40 SGB XII) oder nach § 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
  • 1.b. Empfänger von Grundsicherung im Alter oder Empfänger von Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (§§ 41 bis 46 SGB XII).
  • c. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II).
  • Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG).
  • 2. a. Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben.
  • b. Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 99, 100 Nr. 5 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III) oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt des SGB III, die nicht bei den Eltern leben.
  • c. Empfänger von Ausbildungsgeld nach § 104 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III), die nicht bei den Eltern leben.
  • d. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
  • 3. a. blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60% allein wegen der Sehbehinderung; das RF-Merkzeichen ist zuerkannt.
  • b. hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist; das RF-Merkzeichen ist zuerkannt.
  • 4. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können; das RF-Merkzeichen ist zuerkannt.
  • 5. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (§§ 61 bis 66 SGB XII) oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften.
  • 6. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) ein Freibetrag zuerkannt wird.
  • 7. Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben.

Fügen Sie dem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht einen aktuellen Bewilligungsbescheid oder einen Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen im Original oder in beglaubigter Kopie bei. Eine einfache Kopie reicht aus, wenn die ausstellende Behörde die Vorlage des Originals auf dem Antrag bestätigt hat. Sie können auch eine „Bescheinigung zur Vorlage bei der GEZ“, ausgestellt von Ihrem zuständigen Sachbearbeiter, der GEZ übersenden.

 
9. Ermäßigte Telefongebühren bei der Deutschen Telekom AG

Als Privatkunde mit einem Telekom-Festnetzanschluss erhalten Sie und Ihre im selben Haushalt lebenden Angehörigen den Sozialtarif, wenn:
  • Sie durch die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind;
  • Sie Ausbildungsförderung aufgrund des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) erhalten;
  • Sie blind, gehörlos oder sprachbehindert sind und der Grad Ihrer Behinderung gemäß deutschem Schwerbehindertenrecht mindestens 90 % erreicht.

Um den Sozialtarif zu bestellen, müssen Sie einen Auftrag für den Sozialtarif (online unter der Webseite der Deutschen Telekom AG herunterzuladen) ausfüllen und diesen an diese Adresse senden:
Deutsche Telekom AG
Kundenservice
53171 Bonn
Sie können den Sozialtarif auch persönlich bei einem T-Punkt-Geschäft bestellen.
Bitte denken Sie daran, eine Bescheinigung der GEZ über die Befreiung der Rundfunkgebührenpflicht, Ihren BAföG-Nachweis oder Ihren Schwerbehindertenausweis beizulegen bzw. im T-Punkt-Geschäft vorlegen.

 
10. Prüfung des Anspruches

Für die Prüfung des Bedarfes einer laufenden Leistung der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung erfolgt eine Berechnung, in der dem Bedarf vorhandenes und anzurechnendes Einkommen/Vermögen gegenübergestellt wird.
Einen Leistungsanspruch haben Sie, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus Ihrem eigenen Einkommen und Vermögen bestreiten können. Auch das Einkommen und Vermögen nicht getrennt lebender Ehegatten/Ehegattinnen oder eheänlicher Partner/Partnerinnen wird angerechnet, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt.
Weiterhin gilt die Vermutung, bei Zusammenleben der Antrag stellenden Person mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft), und dass sie von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

Zum Bedarf für den Lebensunterhalt gehören die Regelsätze (Haushaltsvorstand und Haushaltsangehörige, gestaffelt nach Alter der jeweiligen Person), ggf. die Anrechnung eines Mehrbedarfes (z. B. werdende Mütter und Alleinerziehende), Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und die Unterkunfts- und Heizkosten.
Bei den Unterkunftskosten werden die angemessenen Kosten berücksichtigt, deren Höhe sich nach Kosten je Quadratmeter Wohnfläche und der Personenzahl bei der Leerraummiete errechnet (zuzüglich Nebenkosten),die Heizkosten werden unter Beachtung der angemessenen Verbrauchswerte berücksichtigt.

Zum Einkommen gehören z.B. Renten (auch ausländische Renten), Zinseinkünfte, Unterhaltsleistungen, Kindergeld.
Vom Einkommen können ggf. Steuern und Versicherungen abgezogen werden.

Zum Vermögen gehören z. B. Haus- und Grundvermögen, Guthaben bei Banken und Sparkassen, Wertpapiere, Rückkaufswerte von Lebens- und unangemessenen Sterbeversicherungen.

Nicht angerechnet werden Geldbeträge bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 2.600,00 Euro, bei Verheirateten oder eingetragenen Lebenspartnerschaften wird der Betrag von bis zu 3.214,00 Euro nicht angerechnet.

Sollten für Sie unterhaltspflichtige Personen ein jährliches Einkommen von mehr als 100.000 Euro haben, besteht kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen der Sozialhilfe.
Weiterhin haben Ausländer, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII.
Sollten Sie Ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, stehen Ihnen ebenfalls keine Leistungen der Sozialhilfe zu.

 
11. Berechtigungskarte der Stadt Hagen für Empfänger sozialer Leistungen

Eine entsprechende Ermäßigungskarte kann erhalten, wer laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII oder Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezieht. Die Berechtigungskarte wird auch für die in der Hilfegewährung einbezogenen Familienangehörigen ausgestellt. Die Karte wird für eine Gültigkeitsdauer von max. sechs Monaten ausgestellt.
Eine Übersicht der Ermäßigungen finden Sie hier.

 
12. Beratung und Kontakt

Für die Beantragung zur Sozialhilfe ist eine persönliche Vorsprache erforderlich. Bitte sprechen Sie mit dem zuständigen Sachbearbeiter zunächst telefonisch einen Termin ab, damit dieser bei Ihrer Vorsprache ausreichend Zeit für Ihr Anliegen hat.
Am Günstigsten erreichen Sie uns telefonisch montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 9:30 Uhr.
Außerhalb dieser Zeit können Sie eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen.
Wir rufen Sie gerne zurück!
Das soziale Rathaus (Berliner Platz 22 am Hauptbahnhof) verfügt über einen barrierefreien Zugang.
Vor dem Gebäude befinden sich auch mehrere Behindertenparkplätze.
Durch die besondere Nähe zu den Bushaltestellen am Bahnhof haben Sie auch hier die Möglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum sozialen Rathaus zu gelangen.

Sollten Sie trotz der oben genannten Möglichkeiten nicht in der Lage sein, selbst eine Vorsprache führen zu können, kann die Vorsprache auch durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Der Bevollmächtigte sollte eine Person Ihres Vertrauens sein, über eine entsprechende, schriftliche Vollmacht von Ihnen verfügen und zusätzlich seinen Personalausweis oder Pass vorlegen können. Sollten Sie einen Bevollmächtigen mit Ihren Angelegenheiten betrauen, sprechen Sie bitte dieses mit Ihrem Sachbearbeiter ab.


Die zuständige Stelle richtet sich nach Buchstaben:

Fachbereich Jugend und Soziales - Sozialhilfe
Berliner Platz 22, 58089 Hagen
Telefax: 02331 207-2450

  • Buchstaben A - Bor, Kna - Kni: Herr Welzel, Zimmer: D.307, Telefon: 02331 207-3677
  • Buchstaben Bos - D, I, Leh - Lic: Frau Zeise-Bamberg, Zimmer: D.308, Telefon: 02331 207-2235
  • Buchstaben E - Gq, Ke - Ki, Lid - Lop, Nh - Ni: Frau Redkowski, Zimmer: D.310, Telefon: 02331 207-4460
  • Buchstaben Gr - H, Kl, Lor - Lz: Frau Becker-Meurer, Zimmer: D.311, Telefon: 02331 207-3856
  • Buchstaben Ja - Je, Kno - Kr: Frau Drechsler, Zimmer: D.322, Telefon: 02331 207-3688 (nur Mo. u. Mi. ganztags, Fr. vormittags)
  • Buchstaben Meo - Mez, O - Pi : Frau Wachholz Zimmer: D.323, Telefon: 02331 207-4321 (nur Mo., Di., Mi., Do. jeweils vormittags)
  • Buchstaben Ka - Kar, Mb - Men, Pj - Sb, Frauenhaus A - K: Herr Hartlieb, Zimmer: D.324, Telefon: 02331 207-3734
  • Buchstaben Ji - Jz, Ma, Na, Sc - Sr: Frau Meyer, Zimmer: D.320, Telefon: 02331 207-3651
  • Buchstaben Kas - Kaz, Ku - Kz, Mf - Mi, St - Vh, Frauenhaus L - Z: Frau Breidenbach, Zimmer: D.324, Telefon: 02331 207-2529
  • Buchstaben Mj - Mz, Nb - Ng, Nj - Nz, Vi - Z: Herr Weppler, Zimmer: D.325, Telefon: 02331 207-2761