Fachbereich Jugend und Soziales
Unterhaltsvorschuss
Wer hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung nach dem UVG?
Jedes Kind hat unabhängig von der Staatsangehörigkeit Anspruch auf die Unterhaltsleistung, wenn es
- das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
- in der Bundesrepublik Deutschland bei einem seiner Elternteile lebt, der
- ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
- und nicht oder nicht regelmäßig wenigstens in der nach Abschnitt III in Betracht kommenden Höhe
- Unterhalt von dem anderen Elternteil oder
- wenn dieser gestorben ist, Waisenbezüge erhält.
Wann besteht kein Anspruch auf die Unterhaltsleistung?
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn
der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken oder
Wie hoch ist die Unterhaltsleistung?
Die Unterhaltsleistung wird bis zur Höhe des für die noch nicht 12-jährigen Kinder maßgeblichen Mindestunterhalts nach den Bestimmungen des Bürgerlicherlichen Gesetzbuches gezahlt (zurzeit 317,00 EUR für Kinder unter sechs Jahren und für Kinder von sechs bis unter zwölf Jahren zurzeit 364,00 EUR).
Hiervon werden abgezogen:
Nicht abgezogen werden sonstige Einkommen des Kindes und das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt.
Für welchen Zeitraum wird die Unterhaltsleistung gezahlt?
Die Unterhaltsleistung wird insgesamt längstens für 72 Monate gezahlt. Die Zahlung endet spätestens, wenn das Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat. Das gilt auch dann, wenn die Unterhaltsleistung noch nicht volle 72 Monate gezahlt worden ist. Die Unterhaltsleistung kann rückwirkend für einen Kalendermonat vor dem Monat der Antragstellung gezahlt werden, soweit die in Abschnitt I genannten Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren und es nicht an zumutbaren Bemühungen des Kindes gefehlt hat, den unterhaltspflichtigen anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen.
Was muss man tun, um die Unterhaltsleistung zu bekommen?
Der allein erziehende Elternteil oder der gesetzliche Vertreter des Kindes muss bei dem zuständigen Jugendamt einen schriftlichen Antrag stellen. Das Jugendamt ist auf Wunsch beim Ausfüllen des Antrages behilflich. Das Antragsformular erhält man bei der Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung.
Wenn das Kind Leistungen nach dem UVG erhält, stehen in Höhe dieser Leistungen Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils sowie etwaige Waisenbezüge dem Jugendamt zu.
Welche Pflichten haben der allein erziehende Elternteil und der gesetzliche Vertreter des Kindes, wenn sie die Leistung nach dem UVG beantragt haben oder erhalten?
Sie müssen nach der Antragstellung alle Änderungen dem Jugendamt anzeigen, die für die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von Bedeutung sind, und zwar insbesondere
- wenn das Kind nicht mehr bei Ihnen lebt,
- wenn Sie heiraten oder mit dem anderen Elternteil zusammenziehen,
- wenn Sie den bisher unbekannten Aufenthalt des anderen Elternteils erfahren,
- wenn Sie Kenntnisse der Einkommenssituation des anderen Elternteils erlangen,
- wenn der andere Elternteil regelmäßig Unterhalt für das Kind zahlen will,
- wenn der andere Elternteil gestorben ist.
Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Anzeigepflicht kann mit Bußgeld geahndet werden.
In welchen Fällen muss die Leistung nach dem UVG ersetzt oder zurückgezahlt werden?
Die Leistung nach dem UVG muss ersetzt oder zurückgezahlt werden
- wenn bei der Antragstellung vorsätzlich oder fahrlässig falsch oder unvollständige Angaben gemacht worden sind oder später die Anzeigepflicht verletzt worden ist oder
Wie wirkt sich die Unterhaltsleistung nach dem UVG auf andere Sozialleistungen aus?
Die Unterhaltsleistung nach dem UVG gehört zu den Mitteln, die den Lebensunterhalt des Kindes decken sollen. Sie wird daher z. B. auf die Leistungen nach SGB II (ALG II, Sozialgeld) angerechnet.
Beratung und Kontakt
Wir beraten Sie nach Terminvereinbarung.
Am Günstigsten erreichen Sie uns telefonisch montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 9:30 Uhr.
Außerhalb dieser Zeit können Sie eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen.
Wir rufen Sie gerne zurück!
Die zuständige Stelle richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamen des Kindes:
Fachbereich Jugend und Soziales - Unterhaltsvorschuss
Berliner Platz 22, 58089 Hagen
Telefax: 02331 207-2450
Buchstaben A, B, D, Ya - Yd, Z Frau Baron, Zimmer D.350, Telefon: 02331 207-5612
Buchstaben C, F, G, I, J, O, Q, U, Herr Brandes, Zimmer D.347, Telefon: 02331 207- 2953
Buchstaben H, K, Wi - Wz Frau Beisert, Zimmer D.355, Telefon: 02331 207-4319
Buchstaben L, M, N, P, V Frau Wegner, Zimmer D.349, Telefon: 02331 207-3680
Buchstaben E, R, S (ohne Sch), T, Ye - Yz Frau Baumgarten Zimmer D.348, Telefon: 02331 207-3653
Buchstaben Sch, Wa - Wh, X Frau Joest, Zimmer D. 354, Telefon: 02331 207-4332