Stadtpläne   Hagen A-Z   Suchen   Kontakt   Warenkorb   Anmelden
Leben in Hagen Tourismus Kultur & Bildung Wirtschaft Politik & Verwaltung Marktplatz


Datenschutz

Smart Metering - Datenschutz bei elektronischen Energiezählern

"Intelligente" Energienetze und -zähler sind wichtig für die Entwicklung einer nachhaltigen Energieversorgung. Der "gläserne Kunde" darf dabei aber nicht die Folge dieser Intelligenz sein. Alle Akteure, die im Energiesystem bis zur Lieferung an Enverbraucherinnen und Endverbraucher beteiligt sind, müssen Datenschutzanforderungen beachten. Dazu erläutern wir Grundlagen und Use Cases.

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder und der Düsseldorfer Kreis stellen eine Orientierungshilfe zum datenschutzgerechten Smart Metering zur Verfügung.

Quelle: LDI NRW


Kein Urlaub vom Datenschutz!

Datenschutz – das ist wahrscheinlich das Letzte, woran man vor und während einer Urlaubsreise denkt. Trotzdem, oder gerade deshalb, ist es wichtig, sich bereits vor Beginn der Reise ein paar Gedanken darüber zu machen, was unterwegs so alles mit den eigenen Daten passiert oder passieren kann.??Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat passend zum Beginn der Urlaubszeit eine Informationsbroschüre zu Themen rund um den Datenschutz an der Grenze und auf Reisen veröffentlicht.
Quelle: www.bfdi.bund.de


Google Street View: Frist für Widerspruch läuft ab

Google will noch in diesem Jahr seinen Dienst Street View für 9 NRW-Städte online schalten. Es handelt sich um Bielefeld, Bochum, Bonn, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Essen, Köln und Wuppertal. Die Bürgerinnen und Bürger in diesen Städten haben nur noch kurze Zeit, wenn Sie mit einem Widerspruch die Veröffentlichung ihres Hauses im Internet vorab unterbinden wollen.

Google hat überraschend und kurzfristig im Sommerloch das Freischalten des Dienstes Street View angekündigt. Nur noch bis zum 21. September 2010 haben die Menschen in den betroffenen Städten die Möglichkeit, per Brief die Veröffentlichung des Hauses, in dem sie wohnen oder das in ihrem Eigentum steht, von vornherein zu verhindern. Zudem soll ab dem 17. August 2010 ein elektronischer Widerspruch über die Internetseite von Google eingerichtet sein. Die Frist für elektronische Widersprüche endet bereits am 15. September 2010.

Quelle: Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW

 
Was verstecken Auskunfteien vor Ihnen?

Viele Unternehmen in Deutschland verdienen Geld durch den Handel mit Ihren personenbezogenen Daten. Es werden nicht nur Adressen verkauft, hier geht es um Handfestes, die Bewertung Ihrer Bonität, also der Frage, ob Sie auch in Zukunft noch zahlungsfähig und zahlungswillig sind. Zum 1. April 2010 werden die Voraussetzungen und Anforderungen an seriöse Bonitätsbewertungen verschärft und die Transparenz dieser Verfahren deutlich erhöht.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Peter Schaar, rät: Nehmen Sie Ihre Rechte wahr! Eine kritische Öffentlichkeit und aufmerksame Bürgerinnen und Bürger sind der wahre Garant für Datenschutz.

Egal, ob Sie einen Handyvertrag abschließen, im Versandhandel bestellen oder ein Konto eröffnen, Ihr Vertragspartner versucht im Vorfeld häufig herauszufinden, ob Sie Ihre vertraglichen Pflichten auch einhalten können. Hierzu bedient er sich Auskunfteien. Deren Informationen können aber alles andere als korrekt sein.

In einer Studie mit erschreckenden Ergebnisses hat das Bundesverbraucherschutzministerium kürzlich durch Stichproben nachgewiesen, dass zum Teil in fast der Hälfte der Fälle die Angaben bei Auskunfteien falsch sind, so Schaar. Um Ihnen die Wahrnehmung Ihrer Rechte zu erleichtern, finden Sie auf der Homepage des Bundesdatenschutzbeauftragten entsprechende Vordrucke für ein Auskunftsersuchen zu den wichtigsten Auskunfteien in Deutschland. Dort finden Sie auch weitere Hinweise zu den sonstigen Änderungen im Zuge der Novelle.

Quelle: Bundesbeauftragter für Datenschutz und InformationsfreiheitI


 
Strenge Datendiät - wirksames Mittel gegen Werbung und Missbrauch

Wer an Gewinnspielen teilnimmt, Kundenkarten nutzt oder im Internet einkauft, hinterlässt eine Spur mit persönlichen Daten. Und je mehr Daten in Umlauf geraten, desto interessanter sind sie für Handel, Werbung und Auskunfteien. Die eigene Datensparsamkeit kann deshalb Ärger durch Belästigungen und Missbrauch vermeiden.

„Ihre Daten gehören Ihnen – Wozu Datensparsamkeit?“, die die Verbraucherzentrale NRW und der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) gemeinsam herausgegeben haben. Die Broschüre ist kostenlos in allen örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW erhältlich und beim LDI NRW herunterzuladen oder zu bestellen.

Quelle: Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
 
Google Street View - Widerspruch ist möglich

Auch in NRW werden Straßenansichten für den Internetdienst Google Street View mit Kamerafahrzeugen aufgenommen. Wer verhindern möchte, dass ein Bild von sich, seinem Haus oder seinem Auto im Internet erscheint, kann der Veröffentlichung widersprechen.

Die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder haben einen Beschluss zur datenschutzrechtlichen Bewertung von digitalen Straßenansichten im Internet gefasst. Das Unternehmen Google hat zugesagt, die Öffentlichkeit über geplante Kamerafahrten zu informieren und Widersprüche Betroffener auch schon vor der Veröffentlichung zu berücksichtigten, indem Bilder unkenntlich gemacht werden.

Informationen zu den geplanten Kamerafahrten stellt Google inzwischen als grobe Übersicht im Internet bereit.

Ein Widerspruch gegen die Veröffentlichung von Aufnahmen der eigenen Person, von eigenen Kraftfahrzeugen und selbst bewohnten oder genutzten Gebäuden und von Grundstückseigentum kann bei Google formlos unter den folgenden Adressen erhoben werden:
streetview-deutschland@google.com
Google Germany GmbH, Betr. Street View, ABC-Straße 19, 20354 Hamburg

Quelle: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
 
Kein Interesse an persönlicher Wahlwerbung? Widerspruchsmöglichkeit beim Meldeamt.
Vor Wahlen wundern sich viele über persönlich adressierte Wahlwerbung von politischen Parteien im Briefkasten. Nach dem Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen dürfen die Meldebehörden in den sechs Monaten vor der Wahl den politischen Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen auf Verlangen Namen und Anschriften von „Gruppen von Wahlberechtigten“ mitteilen. Die Adressen können dann zum Versand von Wahlwerbung genutzt werden. Wer das nicht möchte, kann der Adressenweitergabe beim Einwohnermeldeamt widersprechen.

Der Widerspruch ist schriftlich oder durch entsprechende Erklärung bei einem Besuch beim Einwohnermeldeamt (Bürgeramt, Bürgerbüro) der Gemeinde einzulegen, in der Sie wahlberechtigt sind. Es genügt ein kurzer Brief, etwa mit dem Wortlaut:

"Ich widerspreche der Übermittlung meiner Daten an politische Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen."

Quelle: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
 
Der alte Müll und noch mehr

Was die Videoüberwachung einer Mülldeponie mit Datenschutz zu tun hat? Ganz einfach: Solange Videokameras nur Müllberge und Kleintiere erfassen, gibt es natürlich kein Datenschutzproblem. Probleme treten aber dann auf, wenn Nutzerinnen und Nutzer oder Beschäftigte der Deponie beobachtet und kontrolliert werden.


So ist es auch im vorliegenden Fall: Soweit die Kameras nicht zeitweise aus technischen Gründen deaktiviert sind, wird sowohl eine Mülldeponie als auch eine Müllumladestation videoüberwacht, wobei in diesen - während des Geschäftsbetriebs - öffentlich zugänglichen Bereichen Nutzende und Beschäftigte gleichermaßen erfasst werden. Mit den Kameras kann beobachtet werden, und die Aufnahmen werden zugleich aufgezeichnet. Verantwortlich für die Videoüberwachung ist der öffentliche Betreiber der Deponie, der sich hartnäckig weigert, die Kameras wieder abzubauen.


Dabei sind hier sowohl Videobeobachtung als auch Videoaufzeichnung unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 29b Datenschutzgesetz NRW nicht erfüllt sind. Die Beobachtung dient nicht lediglich der Wahrung des Hausrechts, weil der Betreiber der Deponie mit Hilfe der Kameras nicht nur ihren ordnungsgemäßen Zustand, sondern auch den Betriebsablauf als solchen überwachen und die Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben sicherstellen will. Die Kontrolle der Aufgabenerfüllung hat jedoch nichts mehr mit dem Hausrecht zu tun. Der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht ist auch erheblich, da die Personen, die sich auf dem Deponiegelände aufhalten, letztlich der Videoüberwachung gar nicht ausweichen können. Bezogen auf die Nutzenden ist die Beobachtung durch den - aus anderen Gründen - gesetzlich ohnehin vorgeschriebenen Einsatz von Personal das mildere Mittel im Verhältnis zur permanenten Beobachtung durch Videokameras. Mit der Überwachung ist überdies zugleich eine ständige Kontrolle der Beschäftigten möglich (insoweit wird auf den Beitrag "Videoüberwachung am Arbeitsplatz" unter 4.5 verwiesen). Der Einsatz der Videokameras ist damit insgesamt nicht gerechtfertigt.


Da bereits die Videobeobachtung der Deponie und des Umladeplatzes unzulässig ist, gilt dies erst Recht für die Speicherung der Videoaufnahmen. Eine solche Speicherung wäre nur bei konkreter Gefahr zu Beweiszwecken erlaubt, wenn dies zum Erreichen des verfolgten Zwecks unverzichtbar wäre. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich
.
Die Videokameras könnten allenfalls dann hingenommen werden, wenn sie keine personenscharfen Bilder, sondern ausschließlich Übersichtsaufnahmen auf einen Monitor übertragen würden. Dies ist bislang jedoch nicht der Fall und offensichtlich auch zukünftig nicht beabsichtigt.


  • Die auf der Deponie und dem Umladeplatz unzulässig installierten Kameras müssen deaktiviert und abgebaut werden. Da sich die verantwortliche Stelle fortdauernd weigerte, diese Konsequenz zu ziehen, ist inzwischen eine Beanstandung ausgesprochen worden.

Quelle: 18. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Bettina Sokol

 
Bürgerschreiben weltweit abrufbar

Tagesordnungen der Räte und Ausschüsse, aber auch die zur Vorbereitung von der Verwaltung erstellten Vorlagen sind häufig nicht nur für die Mitglieder der kommunalen Vertretungen, sondern auch für die Öffentlichkeit von Interesse. Nicht selten erhalten die Mitglieder der kommunalen Vertretungen die Vorlagen nicht nur in Papierform, sondern Städte und Gemeinden stellen diese Informationen auch auf der Homepage ihrer Kommune zum Abruf im Internet bereit. Eine gute Sache, wenn dabei der Datenschutz nicht zu kurz kommt.


Das ist leider nicht immer der Fall, wie die zunehmende Anzahl von Beschwerden zeigt. So war ein Bürger sehr erstaunt, als er seinen Antrag, den er in einer verkehrsrechtlichen Angelegenheit an seine Stadtverwaltung gerichtet hatte, wenige Tage später eingescannt auf der Homepage seiner Kommune im Ratsinformationssystem wiederfand. Grundsätzlich gilt hier: Auch wenn die Bekanntgabe personenbezogener Daten für eine sachgerechte Beratung und Entscheidungsfindung der Rats- und Ausschussmitglieder im Einzelfall erforderlich ist (siehe hierzu Bericht 2003 unter 12.1), ist die Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte oder sogar eine weltweite Veröffentlichung im Internet gemäß § 4 Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW) nur zulässig, wenn sie entweder durch eine Rechtsvorschrift erlaubt ist oder die betroffene Person eingewilligt hat.


Eine Rechtsgrundlage, die generell eine Veröffentlichung der aus Anlass von Bürgeranträgen, Beschwerden, Einwendungen und ähnlichen Schreiben der Stadt bekannt gewordenen personenbezogenen Daten im Internet erlaubt, besteht nicht. Insbesondere dürften die strengen Voraussetzungen des § 16 DSG NRW, die ausnahmsweise eine Übermittlung personenbezogener Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs erlauben, nur in seltenen Einzelfällen vorliegen und noch weniger eine weltweite Veröffentlichung im Internet zulassen. Dies gilt in gleicher Weise auch für § 48 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW (GO NRW). Der Anwendungsbereich des § 48 Abs. 3 GO NRW ist auf die Offenbarung personenbezogener Daten in der Sitzung des Rates beschränkt. Ebenso wenig kann eine generelle Veröffentlichung der aus Anlass von Bürgeranträgen der Stadt bekannt gewordenen personenbezogenen Daten im Internet aus den Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes NRW (IFG NRW) hergeleitet werden. Auch danach ist der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gegeben, wenn die betroffene Person entweder eingewilligt hat, oder die Voraussetzungen eines der sonstigen in § 9 Abs. 1 und 3 IFG NRW genannten Ausnahmetatbestände vorliegen.


  • Internetgestützte Ratsinformationssysteme können den schnellen und unbürokratischen Zugang zu Informationen sowohl für Rats- und Ausschussmitglieder als auch für die interessierte Öffentlichkeit wesentlich vereinfachen. Personenbezogene Daten dürfen aber regelmäßig nur nach vorheriger Einwilligung der betroffenen Personen veröffentlicht werden.

Quelle: 18. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Bettina Sokol