Landeshundegesetz
Im Rahmen des Landeshundegesetzes wird die Haltung und Züchtung von verschiedenen Hunderassen geregelt.
Die Ahndung von Beißvorfällen und anderen Verstößen kann zu empfindlichen Bußgeldern, Beschlagnahme von Hunden und dem Verbot der Hundehaltung führen.
Neuerungen zum 01. Januar 2003
Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 18. Dezember 2002 das Landeshundegesetz (LHundG NRW) verabschiedet. Es ist am 01.01.2003 in Kraft getreten. Die neuen Regelungen lösen die Bestimmungen der bisherigen Landeshundeverordnung ab.
Was hat sich geändert?
Das neue Gesetz gilt, im Gegensatz zur alten Verordnung, seit dem 01.01.2003 für alle Hunde. Die wichtigsten Änderungen haben Auswirkungen auf folgende Punkte:
- Anleinpflicht
- Kategorien der Hunderassen
- Haftpflichtversicherung
- Zentrale Erfassung von Mikrochipnummern
- Übermittlung von Daten der Hundesteuerstellen
Anleinpflicht:
Alle Hunde sind in folgenden Bereichen anzuleinen:
- Fußgängerzonen,
- Haupteinkaufsbereichen,
- in Straßen und auf Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
- in öffentlichen Parks, Gärten und Grünanlagen,
- bei öffentlichen Veranstaltungen und Volksfesten mit größerer Menschenansammlung,
- bei Aufzügen,
- öffentlichen Gebäuden,
- Schulen und Kindergärten.
- Ausgenommen davon sind nur ausgewiesene Hundeauslaufbereiche.
Kategorien der Hunderassen:
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 der Landeshundeverordnung wurden durch die Kategorisierung in gefährliche Hunde, Hunde bestimmter Rassen und große Hunde abgelöst.
In den einzelnen Kategorien gab es gleichzeitig Änderungen der jeweils darin enthaltenen Hunderassen. Eine Auflistung der gefährlichen Hunde, der Hunde bestimmter Rassen sowie der großen Hunde finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Detailinformationen zu den neuen Kategorien finden Sie unter:
- Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG)
- Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG)
- Große Hunde (auch 40/20-Hunde, § 11 LHundG)
Haftpflichtversicherung:
Als Halter eines Hundes (gleich welcher Kategorie) müssen Sie eine Haftpflichtversicherung für Ihren Hund abschließen. Die Mindestdeckung für Personenschäden beträgt 500.000 Euro, für Sachschäden liegt sie bei 250.000 Euro.
Zentralregister:
Ein Zentralregister erfasst künftig alle Mikrochipnummern. Die Ordnungsbehörden sind verpflichtet, dem Zentralregister entsprechende Mitteilungen zu machen.
Auflistung der Hunderassen nach Kategorie
Gefährliche Hunde:
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Pitbull Terrier
- Staffordshire Bullterrier
Hunde bestimmter Rassen:
- Alano (neu aufgenommen)
- American Bulldog (neu aufgenommen)
- Bullmastiff
- Dogo Argentino (vorher Liste 1)
- Fila Brasileiro (vorher Liste 1)
- Mastiff
- Mastino Espanol (vorher Liste 1)
- Mastino Napolitano (vorher Liste 1)
- Rottweiler
- Tosa Inu (vorher Liste 1)
Große Hunde:
hierunter fallen alle nach der bisherigen Landeshundeverordnung NRW bekannten so genannten "20/40er" Hunde, also Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen. Für diese Hunde wurden im wesentlichen die Bestimmungen der bisherigen Verordnung übernommen.
Darüber hinaus enthält das Landeshundegesetz NRW folgende Neuregelungen
Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats unterliegen nicht der generellen Maulkorbpflicht.
Das Gesetz enthält eine Strafvorschrift, nach der mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer Hunde auf Menschen hetzt oder einen Hund mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausbildet.
Der Bußgeldrahmen für Ordnungswidrigkeiten, z.B. das unangeleinte Führen eines Hundes, wurde im Vergleich zur ehemaligen Landeshundeverordnung NRW vervielfacht und beträgt jetzt bis zu 100.000 €.
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