Asylbewerber
Viele Bürgerinnen und Bürger engagieren sich bereits ehrenamtlich in der Flüchtlingshilfe; dabei gibt es unweigerlich auch Berührungspunkte zum sehr komplexen Asylrecht. Mit einem kleinen Überblick zu häufigen Fragen soll nachfolgend, ohne Rechtsverbindlichkeit, informiert werden.
Derzeit sind weltweit ca. 60 Millionen Menschen auf der Flucht vor Krieg und Gewalt; im Jahr 2015 sind mehr als eine Million Menschen nach Deutschland eingereist. Die Verteilung erfolgt für jedes Bundesland nach dem sog. Königsteiner Schlüssel. Diese jährlich neu zu berechnende Quote richtet sich zu zwei Dritteln nach dem Steueraufkommen und zu einem Drittel nach der Bevölkerungszahl; der Anteil für Nordrhein-Westfalen (NRW) beträgt 21,1% im Jahr 2016.Innerhalb von Nordrhein-Westfalen erfolgt dann eine Verteilung auf kreisfreie Städte und Kreise.
Als Asylbewerber werden Personen bezeichnet, die unter Berufung auf Art.16a des Grundgesetzes einen Antrag auf Schutz vor politischer Verfolgung stellen, mit dem Ziel, als Asylberechtigte anerkannt zu werden. Der Antrag auf Asyl wird bei einer Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellt; neben Personendaten werden auch Fingerabdrücke registriert. Im Rahmen einer Anhörung müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller darlegen, weshalb sie verfolgt wurden und ihnen eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht möglich ist. Über die Dauer des Verfahrens lassen sich keine generellen Aussagen machen, da jeder Antrag individuell geprüft werden muss. Gegen die Entscheidung des BAMF kann auf dem Gerichtsweg vorgegangen werden.
Asylbewerber werden in Hagen für die Dauer des Asylverfahrens in Übergangsheimen und angemieteten Wohnungen untergebracht; sie erhalten eingeschränkte Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (materielle Versorgung). Die Verpflichtung der Stadt Hagen zur Aufnahme von Flüchtlingen ergibt sich aus dem Flüchtlingsaufnahmegesetz.
Jeder Schutzsuchende, der einen Antrag auf Bleiberecht stellt, hat Ansprüche auf Unterbringung, Verpflegung und Betreuung. Laut Genfer Flüchtlingskonvention hat jeder Flüchtling zudem insbesondere die Verpflichtung, „die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung getroffenen Maßnahmen zu beachten“.
Mit der Anerkennung erwerben Asylberechtigte einen gesicherten ausländerrechtlichen Status, aus dem sich weitere Rechte (z.B. uneingeschränkte Arbeitserlaubnis, Freizügigkeit) ergeben. Auch ein Teil der Asylbewerber mit rechtskräftiger Ablehnung des Asylantrages verbleibt aus verschiedenen Gründen in Hagen (sog. sekundärer Schutz).
In den letzten Jahren stellte sich die Zahl der jährlich neu aufgenommenen Flüchtlinge in Hagen wie folgt dar:
2000: 182 Personen
2005: 57 Personen
2010: 116 Personen
2011: 132 Personen
2012: 198 Personen
2013: 291 Personen
2014: 535 Personen
2015: 1.146 Personen
2016: 569 Personen
Standort & Erreichbarkeit
Fachbereich Jugend und Soziales
Hilfen für Migranten
Martin-Luther-Str. 12, 58095 Hagen
Telefax: 02331 207-2416
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