Strafrechtliche Rehabilitierung
Leistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)
§ 17 StrRehaG - Kapitalentschädigung
Personen, die durch rechtsstaatswidrige Entscheidungen von Gerichten/Organen der DDR (bzw. - zuvor - von deutschen Gerichten/Behörden in der Sowjetischen Besatzungszone) eine Freiheitsentziehung erfahren haben, werden durch das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) Ansprüche auf soziale Ausgeleichsleistungen zugesprochen.
Nach erfolgter Rehabilitierung bzw. Vorlage einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häflingshilfegesetz besteht ein Anspruch auf Entschädigung pro Inhaftierungsmonat. Die Kapitalentschädigung beträgt einheitlich für alle Betroffenen 306,78 € für jeden angefangenen Monat einer rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung.
Der Antrag auf Gewährung einer Kapitalentschädigung ist bis zum 31. Dezember 2011 zu stellen.
Sofern der Betroffene selbst noch einen Antrag auf Rehabilitierung oder auf Gewährung von Entschädigungsleistungen nach dem StrRehaG gestellt hat, können die Hinterbliebenen des politischen Häftlings Kapitalentschädigung beanspruchen.
§ 17 a StrRehaG - Besondere Zuwendung für Haftopfer (SED-Opferrente)
Personen, die durch rechtsstaatswidrige Entscheidungen von Gerichten/Organen der DDR (bzw. - zuvor - von deutschen Gerichten/Behörden in der Sowjetischen Besatzungszone) eine Freiheitsentziehung erfahren haben, erhalten seit dem 29.08.2007 auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung.
Anspruchsberechtigt ist jeder mit einer Inhaftierung von insgesamt mindestens sechs Monaten.
Die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer beläuft sich auf 250 Euro und wird beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat im Voraus gezahlt.
Bei Antragsstellung wird geprüft, ob der Berechtigte in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt ist. Sofern neben einer unberücksichtigten Rente weiteres Einkommen zur Verfügung steht, wird eine Einkommensberechnung durchgeführt.
Der Anspruch auf Opferrente ist nicht vererbbar.
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