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Das Bundeskinderschutzgesetz


Seit Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes im Januar 2012 wurde der Schutz von Kinder und Jugendlichen konkretisiert und über den §8a SGB VIII hinaus ausgeweitet.

§8b SGB VIII in Verbindung mit §4 KKG

Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern/Jugendlichen stehen (§8b SGB VIII ) und Berufsgeheimnisträger (§ 4KKG) haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall Anspruch auf Beratung.


Hier mehr zum §8b SGBVIII in Verbindung mit dem §4 KKG

Hier mehr zum §8 SGBVIII Beteiligung von Kindern - und Jugendlichen

Hier mehr zum §8a SGBVIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Hier mehr zum Bundeskinderschutzgesetz


Alle Gesetzeshinweise stammen aus dem Bundeskinderschutzgesetz auf den Seiten des Landesministeriums für Kinder,Familie,Flüchtlinge und Integration




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