Zuständigkeit
Die Aufgabe der behördlichen Datenschutzbeauftragten ist es, die Organisationseinheiten bei der Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzvorschriften zu unterstützen. Die behördliche Datenschutzbeauftragte ist gem. § 32 a DSG NRW zuständig für folgende Aufgaben:
- Beratung des Verwaltungsvorstandes in Grundsatzfragen zum Datenschutz, Beratung und Unterstützung der Organisationseinheiten, der Personalvertretung, der Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen in allen Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit;
- Unmittelbarere Ansprechpartnerin aller Beschäftigen der Stadt Hagen in Fragen des Arbeitnehmerdatenschutzes, sowie der Bürger der Stadt Hagen in Angelegenheiten Datenschutz und Datensicherheit;
- Federführung in der Korrespondenz mit der Landesbeauftragten für den Datenschutz Nordrhein-Westfalen (LfD NRW);
- Führung des Verfahrensverzeichnisses automatisiert geführter Verfahren für die Gesamtverwaltung gem. § 32 a III DSG NRW und Gewährung von Einsicht für berechtigte Personen;
- Durchführung der Vorabkontrolle gem. § 10 III DSG NRW bei Einführung und Betrieb neuer IT-Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten;
- Mitwirkung bei der Durchführung des „Datenschutzaudit“ gem. § 10 a DSG NRW;
- Mitarbeit in Projekten mit datenschutzrelevanten Bezügen,
- Teilnahme an internen Arbeitskreisen, Vertretung der Stadt in externen Arbeitskreisen und Gremien;
- Entwicklung von Schulungskonzepten und Durchführung von Schulungen zum Thema Datenschutz ggf. in Kooperation mit anderen Stellen;
- Mitwirkung bei der Entwicklung von Formularen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden und bei der Formulierung von Verträgen, deren Gegenstand die Verarbeitung personenbezogener Daten ist;
- Überwachung der Organisationseinheiten auf Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben; ggf. Auswertung von Protokolldateien; Überwachung Auftragnehmern im Rahmen von Datenverarbeitung im Auftrag.
Die städtische Datenschutzbeauftragte ist nicht zuständig für:
- Für die Tätigkeit anderer Gemeinden und Gemeindeverbände (zuständig sind deren eigene Datenschutzbeauftragte sowie die Landesbeauftragte für den Datenschutz Nordrhein-Westfalen);
- Für die Tätigkeit anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen des Landes- (zuständig sind deren eigene Datenschutzbeauftragte sowie die Landesbeauftragte für den Datenschutz Nordrhein-Westfalen oder Bundesbereichs (zuständig sind deren eigene Datenschutzbeauftragte sowie der Bundesbeauftragter für den Datenschutz);
- Für die Tätigkeit privater Unternehmen (zuständig sind deren eigene Datenschutzbeauftragte sowie die Landesbeauftragte für den Datenschutz Nordrhein-Westfalen, in bestimmten Fällen der Bundesbeauftragter für den Datenschutz);
- Für die Tätigkeit der ARGE Hagen, die eine selbständige öffentliche Stelle ist und einen eigenen Datenschutzbeauftragten zu bestellen hat.