Wohnraumvermittlung und Wohnberechtigungsscheine (WBS)


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Sie benötigen einen Wohnberechtigungsschein (WBS)?

Voraussetzung zum Bezug einer geförderten Wohnung ist ein gültiger WBS.


Er wird ausgestellt wenn:

  • Sie bzw. Ihre haushaltsangehörigen Personen sich dauerhaft berechtigt im Bundesgebiet aufhalten,
  • das Einkommen Ihres Haushaltes die für die jeweilige Förderung geltende Einkommensgrenze nicht überschreitet,
  • die Wohnung eine für Sie bzw. Ihre Familie angemessene Größe aufweist.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • ein ausgefüllter Antragsvordruck
  • bei ausländischen Mitbürgern/Mitbürgerinnen ein Nachweis über den Aufenthaltstatus
  • Nachweise über das Einkommen, wie z.B.
    • ein Einkommensnachweis für den Haushaltsvorstand (Vordruck)
    • ein Einkommensnachweis für Angehörige mit eigenen Einkünften (Vordruck)
    • den aktuellen Rentenbescheid
    • den aktuellen Bescheid über Arbeitslosengeld I bzw. Arbeitslosengeld II
    • den letzten Steuerbescheid oder die Gewinn- und Verlustrechnung (für Selbstständige)
    • den aktuellen Grundsicherungsbescheid
    • ein Nachweis über Krankengeld
    • den BaFöG-Bescheid und die Immatrikulationsbescheinigung
    • ein Nachweis über evtl. Unterhaltszahlungen
  • Ggf. auch Nachweise für Einkommensfreibeträge, wie z. B.:
    • den Schwerbehindertenausweis
    • einen Nachweis über zu leistende gesetzliche Unterhaltsleistungen
    • den aktuellen Steuerbescheid im Falle erhöhter Werbungskosten
    • die Heiratsurkunde (nur wenn nicht länger als 5 Jahre verheiratet und beide Ehepartner nicht älter als 40 Jahre)
    • einen Schwangerschaftsnachweis mit voraussichtlichen Entbindungstermin
    • eine Schulbescheinigung (bei Kindern ab 15 Jahre)



Andere wohnungsrechtliche Genehmigungen

In besonderen Fällen kann es erforderlich werden, für die Bewirtschaftung einer Sozialwohnung abweichend vom Wohnberechtigungsschein eine Ausnahme- oder Sondergenehmigung zu erteilen.


Solche Genehmigungen regeln Einzel- und Ausnahmefälle nach wohnungsrechtlichen Sondervorschriften und werden erteilt als:

  • Genehmigung an tauschwillige Wohnungssuchende im sozialen Wohnungsbau,
  • Genehmigung an Eigentümer zur eigenen Nutzung von Sozialwohnungen,
  • Genehmigung zum Bezug einer Sozialwohnung durch Nichtberechtigte (Härte-WBS, Freistellung),
  • Bestätigung gegenüber der NRW.BANK zur Begrenzung der höheren Verzinsung von Fördermitteln,
  • Genehmigung zur baulichen Veränderung, zur Zweckentfremdung oder zum Leerstand von Sozialwohnungen

Gebühren

Für die Ausstellung eines WBS wird eine einmalige Verwaltungsgebühr von 10 € bis 20 € erhoben. Für andere wohnungsrechtliche Genehmigungen beträgt der Gebührensatz je nach Art bis 30 €.


Für ein persönliches Beratungsgespräch stehen wir Ihnen zu den Sprechzeiten oder nach Terminvereinbarung gern zur Verfügung.

Auf Wohnungssuche?

Der Wohnungsmarkt ist heute nicht mehr so angespannt wie noch vor einigen Jahren. Gleichwohl ist es unter Umständen immer noch schwierig, eine günstige und/oder eine den verschiedenen persönlichen Bedürfnissen entsprechende Wohnung zu finden.


Besonders Familien mit Kindern, Alleinerziehende, schwangere Frauen, junge Ehepaare, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und auch Bezieher von öffentlichen Hilfeleistungen wie Arbeitslosengeld und Sozialhilfe finden auf dem freien Wohnungsmarkt oftmals nur schwer eine Wohnung, die sie selbst finanzieren können. Aber auch Haushalte mit Arbeitseinkommen stehen zunehmend vor der Notwendigkeit, in eine preisgünstigere Wohnung wechseln zu müssen.



Wie ist Ihre Bedarfslage?

Vermehrt entwickelt sich in unserer älter werdenden Gesellschaft der Bedarf nach einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen dieser Lebensphase angepasst ist.


Insbesondere ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, die unter Umständen auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sind, benötigen eine Wohnung, die es ermöglicht, möglichst lange und selbstständig dort wohnen bleiben zu können (senioren- und behindertengerechte Wohnungen).


Im öffentlich-geförderten Wohnungsbau sind barrierefrei oder zumindest barrierearme Wohnungen, die ohne große Mühen erreicht werden können und über keine oder nur wenige Stufen und Schwellen verfügen, eine bodengleiche Dusche sowie ausreichende Türbreiten und Bewegungsflächen auch für einen Rollstuhl haben, schon seit längerem Standard. Im Bedarfsfall kann auch eine Wohnung im Rahmen des sogenannten "Betreuten Wohnens" von Vorteil sein.



Wie funktioniert die Wohnungsvermittlung?

Eine erfolgreiche Wohnungsvermittlung setzt zunächst voraus, dass uns Ihre Wünsche und Bedürfnisse zu Lage, Größe, Ausstattung und Miethöhe bekannt sind. Einzelheiten hierzu werden durch den Fragebogen zur Wohnungsvermittlung festgestellt und hier vorgemerkt. Voraussetzung ist ferner eine Einkommensprüfung im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins.


Soweit vorhanden erhalten Sie nach Ihrer Vormerkung dann von hier geeignete Wohnungsangebote. Unabhängig davon können Sie sich auch selbst für Wohnungen bewerben, die derzeit frei sind oder in Kürze frei werden. Weiter unten haben wir die aktuellen Angebote aus den verschiedenen Stadtbezirken zu Ihrer Information zusammengestellt.


Wenn Sie nähere Angaben zu einer Wohnung und die Vermieteradresse benötigen oder ein allgemeines Beratungsgespräch wünschen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.


Gebühren:

Für die Tätigkeit im Rahmen der Wohnraumversorgung wird keine Gebühr erhoben.



Ansprechpartnerin:

  • Frau Kleinemeier, Tel.: 02331 207-2666

Die Einkommensberechnung im öffentlich geförderten Wohnungsbau

Die nachfolgenden Einkommensgrenzen und Erläuterungen gelten in NRW für

  • die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins zum Bezug einer "normalen" geförderten Wohnung, d.h. einer Wohnung, die im 1. Förderweg bzw. nach dem Wohnraumförderungsgesetz gefördert wurde
  • die Bewilligung von Fördermitteln für den Bau oder den Erwerb selbstgenutzten Wohneigentums
  • Anträge auf Begrenzung der höheren Verzinsung von Fördermitteln.

Wie hoch ist die Einkommensgrenze?

  • 20.420 € für einen 1-Personen-Haushalt
  • 24.600 € für einen 2-Personen-Haushalt
  • 31.000 € für einen 3-Personen-Haushalt
  • 5.660 € zusätzlich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person
  • 740 € zusätzlich für jedes Kind im Sinne des § 32 des Einkommensteuergesetzes

Besondere Einkommensgrenze

Für den Bezug bestimmter Förderwohnungen (z. B. Wohnungen des 2. oder 3. Förderwegs) können die genannten Einkommensgrenzen um bis zu 40 % bzw. 60 % überschritten werden.


Was ist unter dem Begriff „Einkommen“ zu verstehen?

Der Einkommensbegriff im wohnungsrechtlichen Sinn umfasst alle Einkünfte in Geld bzw. Geldwert oder Sachwerten. Anzugeben sind sämtliche positiven Einkünfte ohne Rücksicht auf ihre Herkunft oder die Anspruchsgrundlage. Im Wohnungsrecht werden neben den steuerpflichtigen Einkünften auch einige steuerfreie Einkünfte angerechnet. Hierzu zählen: der steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen, empfangene Unterhaltsleistungen (Kindes-, Ehegattenunterhalt), das Arbeitslosengeld I, Einkünfte aus dem Ausland (Arbeits-, Rentenbezüge), der steuerfreie Anteil von Renten, der vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeitslohn (sog. "Mini-Jobs").


Anzugeben im Antragsverfahren sind also alle laufenden und einmaligen Einkünfte. Die Entscheidung, ob darunter vielleicht auch anrechnungsfreie Einnahmen sind, kann nur im Rahmen des Antragsverfahrens nach den rechtlichen Bestimmungen getroffen werden.


Welche Frei- und Abzugsbeträge können berücksichtigt werden?

Grundsätzlich werden von den ermittelten Einkünften die Werbungskosten abgezogen. Darüber hinaus wird im Regelfall ein pauschaler Abzug gewährt für:

  • Steuern vom Einkommen 12 %
  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung 12 %
  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung 12 %

Für nicht sozialversicherungspflichtige Personen wird der Pauschalabzug dann gewährt, wenn Beiträge zu privaten Versicherungen mit entsprechender Zweckbestimmung geleistet werden.


Außerdem können folgende Frei- und Abzugsbeträge abgesetzt werden:

  • bis zu 5.830 € für häuslich pflegebedürftige und schwer behinderte Personen gestuft nach dem Grad der Schwerbehinderung bzw. des Pflegegrades
  • bis zu 8.000 € für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen.
  • 4.000 € bei Zwei-Personen-Haushalten, alle Ehepaare, sowie eingetragene Lebenspartnerschaften.

Sollten Sie hierzu noch weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen während unserer Öffnungszeiten telefonisch oder zu einem persönlichen Gespräch gerne zur Verfügung.

Standort & Erreichbarkeit

Fachbereich Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen

Abteilung Wohnen

Rathausstr. 11, 58095 Hagen

Öffnungszeiten

Montagnach telefonischer Vereinbarung
Dienstaggeschlossen
Mittwochnach telefonischer Vereinbarung
Donnerstagnach telefonischer Vereinbarung
Freitagnach telefonischer Vereinbarung
Samstaggeschlossen
Sonntaggeschlossen

Ansprechpartner/in

  • Herr Knops, Telefon 02331 207-3462
  • Frau Klein, Telefon 02331 207-2668
  • Frau Walter, Telefon 02331 207-3857