Bußgeldstelle
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Herzlich willkommen bei der Bußgeldstelle

Auf einen Blick
  • Die Bußgeldstelle kümmert sich um Geschwindigkeitsverstöße und Ordnungswidrigkeiten im Verkehr und Parken.
  • Eine vorherige Terminabsprache per E-Mail oder Telefon mit der zuständigen Verwaltungskraft ist zwingend erforderlich.
  • Die Bürger*innen werden zum vereinbarten Termin am Vordereingang des Verwaltungsgebäudes, Böhmerstraße 1, abgeholt.

Erreichbarkeit der Bußgeldstelle

Die Mitarbeitenden sind zu folgenden Zeiten telefonisch und per E-Mail erreichbar:

  • Montag und Donnerstag von 8.30 bis 16 Uhr
  • Dienstag und Mittwoch von 8.30 bis 15 Uhr
  • Freitag von 8.30 bis 12 Uhr
  • Samstag und Sonntag geschlossen

Foto: Ein stationärer Blitzer steht auf einem kleinen Grünstreifen zwischen mehreren Fahrspuren.
In Hagen gibt es einige stationäre Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen wie hier am Märkischen Ring.

Geschwindigkeitsverstöße

  • Ziel ist es, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit in schutzwürdigen Zonen, insbesondere vor Schulen und Kindergärten, sowie an unfallträchtigen Straßen eingehalten wird.
  • Die Geschwindigkeitsüberwachung dient dazu, das Unfallrisiko zu minimieren und die Verkehrssicherheit zu erhöhen.
  • Geschwindigkeitsüberwachung findet neben polizeilichen Maßnahmen auch durch die Verkehrsüberwachung des Ordnungsamtes statt.
  • Es werden seitens des Ordnungsamtes sowohl mobil "aus dem Fahrzeug heraus" als auch durch stationäre Anlagen ("Starenkästen") Messungen durchgeführt.

Die "Starenkästen" stehen ausschließlich an besonders unfallträchtigen Standorten im Stadtgebiet. Da weder an allen Stellen, die durch erhöhte Unfallzahlen auffallen, noch in allen schutzwürdigen Zonen stationäre Messungen stattfinden können, werden zusätzlich an zahlreichen Standorten mobile Kontrollen durchgeführt.

Standorte:

  • Altenhagener Straße (FR Brinkstraße)
  • Altenhagener Straße (FR Eckeseyer Straße)
  • Becheltestraße (FR Innenstadt)
  • Boeler Ring (Fahrtrichtung Schwerter Straße)
  • Boeler Straße (FR Alexanderstraße)
  • Boeler Straße (FR Altenhagener Straße)
  • Dahler Straße (FR Ambrock)
  • Delsterner Straße (Fahrtrichtung Dahl)
  • Delsterner Straße (Fahrtrichtung Delstern)
  • Eckeseyer Straße (Fahrtrichtung Vorhalle)
  • Freiligrathstraße (FR Alexanderstraße)
  • Heinrichstraße (FR Albrechtstraße)
  • Jungfernbruch (FR Nordstraße)
  • Kölner Straße (FR Haspe)
  • Märkischer Ring (Kegelcasino) (FR Eckesey)
  • Märkischer Ring (Höhe Hausnummer 93) (FR BAB A1)
  • Märkischer Ring (Höhe Hausnummer 93) (FR Rathausstraße)
  • Pappelstraße (FR Helfer Straße)
  • Saarlandstraße (Fahrtrichtung Hohenlimburg)
  • Saarlandstraße (Fahrtrichtung Innenstadt)
  • Selbecker Straße (Am Hirsch) (FR Hagen)
  • Selbecker Straße (untere) (FR Eilper Straße)
  • Industriestraße Höhe Einmündung Villigster Straße (FR Garenfeld)
  • Voerder Straße (FR Ennepetal)
  • Voerder Straße (FR Leimstraße)
  • Vogelsanger Straße (FR Haspe)
  • Vogelsanger Straße (FR Volmarstein)
  • Zur Hünenpforte (FR Emst)

  • Märkischer Ring (LKW Durchfahrtsverbot) (FR Emilienplatz)
  • Märkischer Ring (LKW Durchfahrtsverbot) (FR Rathausstraße)

  • In der zweiten Stufe des LKW-Routing-Systems wurden 2010 dynamische Schilder installiert, um zu bestimmten Zeitabschnitten den Schwerlastverkehr aus der Innenstadt zu verbannen.
  • Zwölf dynamische Wegweiser und 70 Großwegweiser ergänzen die Zielführung der LKW in die Industriegebiete.
  • Insbesondere der hoch belastete Märkische Ring soll dadurch entlastet werden.
  • Zur Überwachung der Durchfahrtsverbote ist seit September 2012 eine automatische Überwachungsanlage - ähnlich den bekannten "Starenkästen" zur Geschwindigkeitsüberwachung - auf Höhe des Finanzamtes errichtet worden.
  • Bei Durchfahrt trotz Verbot löst die eingebaute Kamera aus, mit dem angefertigten Foto erfolgt eine Ahndung.
  • PKW werden natürlich nicht erfasst.

Ordnungswidrigkeiten

  • Ordnungswidrigkeiten unterscheiden sich von den Straftaten dadurch, dass sie einen weniger schwerwiegenden Verstoß gegen die Rechtsordnung bilden.
  • Sie werden daher nicht mit Strafe, sondern mit Geldbuße geahndet.
  • Die Verfolgung ist aus diesem Grund auch nicht Sache der Staatsanwaltschaft, sondern der Verwaltungsbehörde.
  • Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten können die Behörden die Betroffenen verwarnen.

  • Der Gesetzgeber hat das Verwarnungsverfahren als Massenverfahren dem eigentlichen Bußgeldverfahren "vorgeschaltet".
  • Im Verwarnungsverfahren sollen die mit bis zu 55 Euro zu ahndenden Ordnungswidrigkeiten auf einfache und schnelle Art und Weise und ohne Zahlung einer zusätzlichen Verwaltungsgebühr abgewickelt werden.
  • Eine Verwarnung wird daher auch nur wirksam, wenn die betroffene Person sie akzeptiert, also bezahlt, und zwar innerhalb von einer Frist von 1 Woche.
  • Wird diese Frist nicht eingehalten, gilt die Verwarnung als nicht angenommen und es beginnt das "eigentliche" förmliche Bußgeldverfahren.
  • Wer mit der Verwarnung nicht einverstanden ist, kann dies der Bußgeldstelle mitteilen.
  • Alle Einwände werden von den Sachbearbeiter*innen der Bußgeldstelle geprüft.
  • Auch wenn dies ärgerlich ist: Eine Mitteilung über das Ergebnis der Überprüfung erhält die betroffene Person nicht. Bei mehreren hundert Verfahren täglich wäre der Bearbeitungs- und Kostenaufwand für die Steuerzahlenden einfach zu hoch.
  • Ist der Einwand berechtigt, wird das Verfahren gegebenenfalls eingestellt; auch darüber erhält man in der Regel keine schriftliche Mitteilung.
  • Können die Einwände dagegen nicht berücksichtigt werden, wird direkt ein Bußgeldbescheid erlassen.

  • Der Bußgeldbescheid enthält unter anderem die zur Last gelegte Tat, deren gesetzliche Merkmale und die anzuwendenden Bußgeldvorschriften sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung.
  • Der Bußgeldbescheid ist außerdem gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt bei Bußgeldern bis 5 Prozent der festgesetzten Geldbuße, mindestens jedoch 25 Euro, höchstens 7.500 Euro.
  • Hinzu kommen die Auslagen für die Postzustellung oder auch für die Blutuntersuchung bei Fahrten unter Alkoholeinfluss.
  • Erhebt die betroffene Person Einwände, werden diese geprüft und gegebenenfalls auch durch Rückfragen bei den Verkehrsüberwachungskräften, der Polizei oder auch der Straßenverkehrsbehörde überprüft.
  • Treffen die Einwände zu, wird das Verfahren gegebenenfalls eingestellt.
  • Können die Einwände nicht berücksichtigt werden, wird ein Bußgeldbescheid erlassen, ohne dass die betroffene Person vorher über das Ergebnis der Prüfung informiert wird.
  • Das ist zwar für manche Betroffenen ärgerlich, bei der großen Zahl der Verfahren sind Zwischeninformationen aber aus arbeitstechnischen und auch aus Kostengründen nicht möglich.
  • Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von 2 Wochen nach seiner Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bußgeldstelle Einspruch eingelegt werden.
  • Nimmt die Behörde den Bescheid nicht zurück, übersendet sie die Akten der Staatsanwaltschaft.
  • Über den Einspruch entscheidet das Amtsgericht.

Parken

  • Die Stadt Hagen verfügt über 15 Überwachungskräfte für den ruhenden Straßenverkehr (Politessen), die im Schichtdienst eingesetzt werden.
  • Sie haben die Aufgabe, Halte- und Parkverstöße mit zugelassenen Kraftfahrzeugen im Stadtgebiet festzustellen und zu ahnden.
  • Sie sind legitimiert, Abschleppmaßnahmen einzuleiten.

  • Die städtischen Überwachungskräfte sind (neben der Polizei) legitimiert, Abschleppmaßnahmen einzuleiten.
  • Diese werden in der Regel dann veranlasst, wenn Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum so parken, dass Behinderungen eingetreten oder zu erwarten sind.
  • Von den Überwachungskräften wird ein Hinweiszettel am Fahrzeug angebracht.
  • Dieser hat keine Rechtswirksamkeit.
  • Es handelt sich lediglich um den Hinweis an die fahrzeugführende Person, dass ihr Fahrzeug verwarnt wurde und sie in den nächsten Tagen eine schriftliche Verwarnung erhält.
  • Die Einsatzstelle der Polizei wird unverzüglich über die getroffene Abschleppmaßnahme informiert.
  • In der Regel dauert es 2 bis 3 Tage, bis die Verwarnung im Computer des Ordnungsamtes gespeichert ist. Erst danach können Rückfragen beantwortet werden.
  • Die Abschleppmaßnahme wird parallel zum Verwarnungsgeld festgesetzt.
  • Beide Maßnahmen sind rechtlich voneinander unabhängig und daher auch in unterschiedlichen Rechtswegen anfechtbar.
  • Bei Abschleppmaßnahmen durch die Stadtverwaltung nehmen Sie bitte Kontakt auf mit:
    ABS Abschlepp- & Bergeservice
    Am Ringofen 15-17, 58089 Hagen
    Telefon: 02331/4833522
    • In einigen Fällen besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass Ihr Fahrzeug lediglich "versetzt" wurde.

Gebühren

  • Eine Abschleppmaßnahme verursacht immer folgende Kosten:
    • Kosten für das Abschleppunternehmen
    • Gebühren für das Tätigwerden der Verwaltung
    • Verwarnungsgeld

  • Anhänger (Wohnwagen sind auch Anhänger) dürfen im öffentlichen Verkehrsraum nur abgestellt werden, wenn sie zugelassen sind.
  • Auch dann dürfen sie nicht länger als 2 Wochen unbewegt an ein und derselben Stelle stehen.
  • Wohnmobile dürfen an allen geeigneten Stellen abgestellt werden (wie Pkw's).
  • Sie dürfen jedoch nicht aufgrund ihrer Größe den Straßenverkehr gefährden oder behindern.

  • Grundsätzlich dürfen Fahrzeuge nur in Fahrtrichtung am rechten Straßenrand geparkt werden.
  • Ausnahmen: In Einbahnstraßen und wenn eine entsprechende Beschilderung die Aufstellart vorschreibt.

Symbolbild Kontakt

Bußgeldstelle

Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Böhmerstraße 1, 58095 Hagen