Einbürgerungsbehörde
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Herzlich willkommen bei der Einbürgerungsbehörde

Auf einen Blick
  • Wir sind für die Einbürgerung von Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit in Hagen zuständig.
  • Für eine Vorsprache brauchen Sie einen Termin, den Sie online vereinbaren können.
  • Aktuell sind die Mitarbeitenden der Einbürgerungsbehörde am Mittwoch von 14 bis 15.45 Uhr sowie am Donnerstag von 8.30 bis 11 Uhr erreichbar.
  • Wer einen Termin bei der Einbürgerungsbehörde vereinbaren möchte, kann dies online erledigen.

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Terminvergabe

Hinweise zur Terminvergabe

  • Sollten Ihnen keine Termine angezeigt werden, sind diese bereits vergeben.
  • Neue Termine werden immer montags um 7.30 Uhr freigeschaltet.
  • Bei gebührenpflichtigen Dienstleistungen ist ausschließlich bargeldlose EC-Zahlung möglich.

Ansprechpersonen in der Einbürgerungsbehörde

Zu den Kontaktpersonen

Einbürgerung

  • Die Einbürgerung von Ausländer*innen erfolgt nach unterschiedlichen Vorschriften.
  • Abhängig von der Rechtsgrundlage und dem Einzelfall werden verschiedene Unterlagen benötigt.
  • Bei der persönlichen Vorsprache mit Nationalpass erfolgt eine individuelle Beratung, die individuell vorzulegenden Unterlagen werden bekannt gegeben und die erforderlichen Anträge werden ausgegeben.
  • Vorzulegen sind immer folgende Dokumente:
    • Ausgefüllter Antrag auf Einbürgerung
    • Personenstandsurkunden
    • Gültiger Nationalpass mit Aufenthaltstitel
    • Aktuelle Einkommensnachweise

Ein Anspruch entsteht, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Sie stellen einen Antrag - falls Sie noch nicht 16 Jahre alt sind, Ihre erziehungsberechtigte Person.
  • Sie leben dauerhaft und rechtmäßig seit fünf Jahren in Deutschland.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie bereits nach drei Jahren des rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalts eingebürgert werden.
    • Dazu gehören besondere Integrationsleistungen, Sicherstellung des Lebensunterhaltes ohne öffentliche Leistungen und Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Euopäischen Referenzrahmens für Sprachen.
  • Sie können Ihre Identität und Staatsangehörigkeit nachweisen.
  • Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, versichern, der Bundesrepublik nicht zu schaden und bekennen sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges.
  • Sie besitzen zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltstitel gemäß §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 20a, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und 104c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) schließen eine Einbürgerung aus!
  • Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten.
  • Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt. Wenn Sie zu einer Haftstrafe von mehr als drei Monaten auf Bewährung oder zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt wurden, können Sie nicht eingebürgert werden.
  • Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse (mindestens B1).
  • Sie haben Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland.
  • Es gibt keine anderen Gründe, die Ihre Einbürgerung ausschließen.
    • Sie können nicht eingebürgert werden, wenn Sie zum Beispiel die Gleichberechtigung von Mann und Frau missachten, einer terroristischen Organisation oder extremistischen religiösen Gruppierung angehören oder diese unterstützen.

  • Wenn eine dieser gesetzlichen Voraussetzungen fehlt, entsteht kein Rechtsanspruch auf Einbürgerung.
  • Möglich wäre dann gegebenenfalls eine sogenannte Ermessenseinbürgerung.
    • Bei dieser können in bestimmten Fallkonstellationen Einbürgerungserleichterungen erfolgen, sofern einige Mindesvoraussetzungen erfüllt sind (zum Beispiel Lebensunterhaltssicherung).
  • Minderjährige Kinder und Ehepartner*in können mit Ihnen zusammen eingebürgert werden.
    • Sie müssen allerdings grundsätzlich auch die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen.
    • Diese Familienangehörigen können jedoch nach Ermessen der Behörde mit Ihnen zusammen eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht fünf Jahre in Deutschland aufhalten.

  • Wenn Sie die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung erfüllen und in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einer deutschen Person sind, haben Sie einen sogenannten Regelanspruch auf Einbürgerung.
    • Das gilt grundsätzlich auch für Ihre minderjährigen Kinder
  • Wenn Sie die Einbürgerung beantragen, muss die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit mindestens zwei Jahren bestehen und Sie leben seit mindestens 3 Jahren dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland.

  • 255 Euro je erwachsene einbürgerungsbewerbenden Person (ab 18 Jahre)
  • 51 Euro für heimatlose Ausländer*innen
  • 51 Euro für jedes miteinzubürgernde minderjährige Kind ohne eigenes Einkommen
  • 255 Euro für jedes selbständig einzubürgernde Kind

  • Ein Betrag in Höhe von Dreiviertel der für die Einbürgerung zu erhebenden Gebühren werden bereits mit der Antragstellung fällig (EC-Zahlung).
  • Mit der Bearbeitung des Einbürgerungsantrages kann erst begonnen werden, wenn die Gebühr eingegangen ist.
  • Der Restbetrag ist spätestens vor der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde in voller Höhe zu bezahlen.
  • Bei Ablehnung oder Rücknahme des Antrags werden in der Regel 75 Prozent beziehungsweise 50 Prozent der jeweiligen Verwaltungsgebühr fällig.
  • Eine Gebührenermäßigung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

  • Da viele Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit dem Antrag entsprochen werden kann, sollte schon die erste Vorsprache vor Stellung des Antrags direkt persönlich bei der Einbürgerungsstelle erfolgen.
  • Nur dort kann eine umfangreiche Beratung anhand der Ausländerakte erfolgen, um Versagungsgründe auszuschließen.
  • Individuell vorzulegende Unterlagen werden bekannt gegeben.
  • Bekenntnisse: Im Rahmen der persönlichen Vorsprache wird geprüft, ob Sie die abzugebenden Bekenntniserklärungen verstanden haben.
    Bitte lesen Sie sich die Bekenntnisse und auch die Informationen dazu aufmerksam durch.
  • Mehrstaatigkeit: Sie können bei Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten.Allerdings kann es sein, dass in dem Land oder in den Ländern Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit(en) andere Regelungen gelten - zum Beispiel, dass Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit automatisch verlieren, wenn Sie sich in Deutschland einbürgern lassen. Hierüber können Ihnen die Botschaften oder Konsulate der Länder Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit(en) Auskunft geben.
  • Einbürgerungen, die in der Vergangenheit unter einer Auflage erfolgt sind:
    Seit dem 27. Juni 2024 lässt das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht die doppelte Staatsangehörigkeit zu.
    Bis zur Rechtsänderung sind viele Einbürgerungen mit der Auflage erfolgt, dass unmittelbar nach der Einbürgerung oder bei dem Erreichen eines gewissen Lebensalters die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit des Heimatstaates herbeizuführen und nachzuweisen ist.
    Nach der Rechtsänderung haben diese Auflagen mit der Verpflichtung zur Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit keinerlei Geltung mehr und sind gegenstandslos.
    Das bedeutet, dass Sie nun neben der deutschen Staatsangehörigkeit Ihre bisherige Staatsangehörigkeit weiterführen können.

Feststellung

In der Einbürgerungsbehörde kann die deutsche Staatsangehörigkeit festgestellt werden. Das geschieht durch:

  • Feststellung der Staatsangehörigkeitsverhältnisse
  • Feststellung der Statuseigenschaft nach Art. 116 (1) GG
  • Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweise/Rechtsstellungsausweisen

  • Wohnsitz in Hagen
  • Art und Umfang sowie Ablauf des Feststellungsverfahrens richten sich nach den persönlichen Lebenserhältnissen im Einzelfall.
    • Der Einleitung eines Feststellungsverfahrens geht immer ein Beratungsgespräch voraus.
    • Weitere Informationen erteilen die Mitarbeitenden der Einbürgerungsbehörde.

Verlust

Die deutsche Staatsangehörigkeit geht verloren:

  • durch Verzicht,
  • durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates oder durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland oder
  • durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes.

Die gesetzliche Regelung befindet sich im Staatsangehörigkeitsgesetz.

  • Sofern die deutsche Staatsangehörigkeit verloren gegangen ist, kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels erforderlich werden.

Sofern Sie sich weiterhin im Bundesgebiet aufhalten wollen, obwohl Sie der Auffassung sind, die deutsche Staatsangehörigkeit verloren zu haben, wenden Sie sich bitte mit folgenden Dokumenten persönlich an die Ausländerbehörde:

  • Gültiger Nationalpass einschließlich Kopie
  • Auszug aus dem Personenstandsregister
  • Deutsche Dokumente (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass, Kinderausweis, Einbürgerungsurkunde)
  • Einkommensnachweis
  • Arbeitgeberbescheinigung
  • Ein Lichtbild

  • Die Gebührenhöhe ist abhängig vom zu erteilenden Titel und vom Einkommen.
  • Grundsätzlich belaufen sich die Gebühren für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf 110 Euro (Minderjährige 55 Euro) und für eine Niederlassungserlaubnis auf 135 Euro.

  • Die Teilnahme an einer deutschen Wahl nach Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit stellt eine Straftat dar.
  • Sollte der Verlust während eines Auslandsaufenthaltes festgestellt werden, besteht Visapflicht.

Formulare und Merkblätter

Symbolbild

Einbürgerungsbehörde

Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Adresse: Böhmerstraße 1, 58095 Hagen, Erdgeschoss und 1. Etage

Öffnungszeiten: Nur nach Terminvereinbarung