Gewerbestelle
Auf dieser Seite

Herzlich willkommen bei der Gewerbestelle der Stadt Hagen

Auf einen Blick
  • In der Gewerbestelle können Sie Gewerbe an-, ab- und ummelden.
  • Wir erteilen Genehmigungen und stellen Nutzungsgenehmigungen für Gaststätten aus.
  • Außerdem finden Sie hier einen Überblick über Wochenmärkte in Hagen und die Möglichkeit zur Anmeldung.

Aktuelles

  • Telefonisch und per E-Mail sind die Mitarbeitenden werktags zwischen 8.30 und 12 Uhr erreichbar.
  • Viele weitere Dienstleistungen können wie bisher per E-Mail, telefonisch, postalisch oder online erledigt werden.
  • Vor Ort steht Ihnen aus hygienischen Gründen grundsätzlich nur die EC-Cash Zahlung zur Verfügung.
  • Für eine Terminvereinbarung erreichen Sie die Gewerbestelle per E-Mail unter *****@stadt-hagen.de oder telefonisch bei den jeweiligen Mitarbeitenden.

Online-Services

Die Leistungen der Gewerbestelle im Serviceportal Zu den Kontaktpersonen

Spezielle gewerbliche Tätigkeiten

Bei der Gewerbestelle können Sie die Beschäftigung von Mitarbeitenden im Bewachungsgewerbe melden.

Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

  • Schriftliche Meldung von Vor- und Zuname, Geburtstag und -ort, Wohnort und Wohnung der Wachperson
  • Polizeiliches Führungszeugnis der künftigen Wachperson
  • Unterrichtungsnachweis beziehungsweise Sachkundenachweis der IHK
  • Angemeldetes Bewachungsgewerbe

Gebühren

  • Für die Überprüfung der Wachperson wird eine Gebühr in Höhe von 60 Euro bis 500 Euro erhoben.

Besonderheiten / Befreiungen

  • Wer eine Wachperson ohne Meldung beschäftigt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro bestraft werden.

Kontaktpersonen

Frau Funke-Demnitz

Telefon: 02331/207-4855

Telefax: 02331/207-2036

E-Mail

Herr Richter

Telefon: 02331/207-4842

Telefax: 02331/207-2036

E-Mail

Herr Urban

Telefon: 02331/207-4836

Telefax: 02331/207-2036

E-Mail

Die Gewerbestelle nimmt Anzeigen wegen Mietpreisüberhöhungen nach § 5 WiStrG (Wirtschaftsstrafgesetz) entgegen.

Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

  • Formlose schriftliche Anzeige mit Angaben: Personalien, Vermieter*in, Miethöhe, Wohnungsgröße und -ausstattung, Lage, Baujahr, Sachverhalt,Mietvertrag oder Kopie des Mietvertrages

Gebühren

  • Keine

Besonderheiten / Befreiungen

  • Die Überprüfung der Voraussetzungen erfolgt durch die unten genannte Fachdienststelle.
  • Der aktuelle Mietspiegel (ab 1. November 2023) ist auch in den Bürgerämtern erhältlich. Dieser erscheint erfahrungsgemäß nicht jährlich neu und enthält Richtwerte über Höchstmieten in Hagen.

Kontaktpersonen

Frau Funke-Demnitz

Telefon: 02331/207-4855

Telefax: 02331/207-2036

E-Mail

Herr Richter

Telefon: 02331/207-4842

Telefax: 02331/207-2036

E-Mail

Herr Urban

Telefon: 02331/207-4836

Telefax: 02331/207-2036

E-Mail

Hier können Sie sich melden, wenn Sie eine Versteigerung durchführen möchten.

Aufgrund der sehr schwierigen Rechtslage kann eine weitergehende Beratung und Entgegennahme der Anzeige nur bei der oben genannten Dienststelle erfolgen.

Kontaktpersonen

Frau Funke-Demnitz

Telefon: 02331/207-4855

Telefax: 02331/207-2036

E-Mail

Herr Richter

Telefon: 02331/207-4842

Telefax: 02331/207-2036

E-Mail

Herr Urban

Telefon: 02331/207-4836

Telefax: 02331/207-2036

E-Mail

Gaststätten

Nach den Vorschriften des Gaststättengesetzes betreibt eine Gaststätte, wer Getränke und / oder Speisen an Gäste zum Verzehr an Ort und Stelle an seine Gäste abgibt.

Für den Betrieb einer solchen Gaststätte ist grundsätzlich eine Erlaubnis erforderlich. Es wird zwischen verschiedenen Betriebsarten unterschieden, nämlich:

  • Schankwirtschaft: hier gibt es nur alkoholfreie und alkoholische Getränke

  • Speisewirtschaft: hier gibt es nur Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle

  • Schank- und Speisewirtschaft: hier gibt es alkoholfreie und alkoholische Getränke und Speisen

  • Schankwirtschaft mit Abgabe von außer Haus zubereiteter Speisen: es gibt alkoholfreie und alkoholische Getränke und Speisen, die nur auf einem Teller angerichtet, aber nicht vor Ort zubereitet werden

  • Shisha - Cafes / Shisha - Bars: vordergründiger Konsum von Wasserpfeifen

  • Musikgaststätte: vordergründig Abspielen von Musik ohne Tanzfläche und nachrangige Abgabe von Getränken

  • Diskothek: Abspielen von Musik mit Tanzfläche und nachrangige Abgabe von Getränken

  • Für jede neu geschaffene Gaststätte muss zunächst eine entsprechende Nutzungsgenehmigung vom der Bauordnungsbehörde (Rathaus I, Bauteil B) erteilt werden. Eine Gaststätte, die bereits als solche genehmigt und betrieben wurde, benötigt keine erneute Baugenehmigung.
  • Die Erteilung der Gaststättenkonzession erfolgt nach Antragstellung. Für den Antrag ist das dieses Formular zu nutzen.
  • Die gaststättenbetreibende Person muss neben den Angaben in dem Formular die auf der Seite 2 des Formulars angegebenen Unterlagen beifügen.
  • Neben den Unterlagen ist eine Verwaltungsgebühr in bar oder per EC-Karte zu zahlen.
  • Bei der Abgabe des Antrages ist eine Anzahlung in Höhe von 250 Euro zu zahlen.
  • Die Gesamtgebühr berechnet sich nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand und die Restgebühr wird bei der Aushändigung der Erlaubnis vereinnahmt.
  • Die Gaststätte darf ohne die erforderliche Erlaubnis nicht betrieben werden. Wer trotzdem den Gaststättenbetrieb aufnimmt, handelt ordnungswidrig.
  • Eine Gaststätte darf grundsätzlich von Montags bis Sonntags von 6 Uhr morgens bis zum nächsten Tag 5 Uhr betrieben werden.
  • Somit besteht für die Gastronomiebetriebsleitung die Verpflichtung rechtzeitig dafür zu sorgen, dass mit Beginn der Sperrzeit, also um 5 Uhr, keine Gäste mehr in den konzessionierten Räumen bewirtet werden.
  • Ein Wirtschaftsgarten, der einer separaten Genehmigung bedarf, hat jedoch eingeschränkte Nutzungszeiten.
  • Diese Zeiten sind abhängig vom Wochentag und von der Lage.
  • Grundsätzlich darf ein Wirtschaftsgarten jedoch in der Zeit von 6 Uhr bis 24 Uhr betrieben werden.
  • Eine Beschallung des Wirtschaftsgartens ist generell nicht zulässig. Die Beschallung darf auch nicht aus der Gaststätte heraus erfolgen

Gebühren

  • Die Gebührenhöhe für Gaststättenerlaubnisse richtet sich nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand.

Besonderheiten / Befreiungen

  • Bei Inanspruchnahme der Dienstleistung wenden Sie sich bitte an die Fachdienststelle

Die Mitarbeitenden der Gewerbestelle nehmen Lärmbelästigungsbeschwerden über Gaststätten entgegen.

Die Bearbeitung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles. Bei Inanspruchnahme der Dienstleistung wenden Sie sich bitte (möglichst schriftlich) an die genannte zuständige Stelle.

Genehmigungen

Die Gewerbestelle erteilt Aufstellerlaubnisse für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit.

  • Wer Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen will, benötigt eine Aufstellerlaubnis. Diese kann mit dem entsprechenden Formular bei der zuständigen Behörde des Wohnortes beziehungsweise der Hauptniederlassung der Firma beantragt werden.
  • Bei der Antragstellung muss angegeben werden, für welche Betriebsart (Spielhalle oder konzessionierte Gaststätte) und die Anzahl der Aufstellorte die Erlaubnis erteilt werden soll.
  • Von der Art der Standorte und die Anzahl ist die Höhe der zu zahlenden Gebühr abhängig.
  • Sofern eine uneingeschränkte Erlaubnis erteilt werden soll, handelt es sich um eine Allgemeine Aufstellerlaubnis, die für das gesamte Bundesgebiet gültig ist.
  • Neben der Aufstellerlaubnis bedarf es für jeden einzelnen Aufstellort zusätzlich einer Geeignetheitsbestätigung. Nur wenn beide Erlaubnisse erteilt wurde, dürfen die Geldspielgeräte aufgestellt und in Betrieb genommen werden.
  • Sollte eine der beiden Erlaubnisse nicht vorliegen und die Geräte trotzdem in der betreffenden Betriebsstelle aufgestellt sein, handelt die aufstellende Person ordnungswidrig.
  • Geldspielgeräte dürfen nur in konzessionierten Schank- oder Speisewirtschaften, in denen alkoholische Getränke und Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, in Beherbergungsbetrieben, Spielhallen und bei konzessionierten Buchmachern ohne Sportwettangebote aufgestellt werden.
  • In Betrieben, in denen die Verabreichung von Getränken oder Speisen eine untergeordnete Rolle spielen, sind Geldspielgeräte nicht zugelassen.
  • Welche Unterlagen für die Erteilung der Aufstellerlaubnis benötigt werden, kann unten entnommen werden.
  • Die Gebühren für die Aufstellerlaubnis liegen zwischen 100 Euro und 1.800 Euro.
  • Bei der Antragstellung ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr anzuzahlen. Die zweite Hälfte der Gebühr muss bei der Erteilung der Erlaubnis gezahlt werden.
  • Die Zahlung kann mit EC-Karte und in Ausnahmefällen in bar vorgenommen werden. Zahlungen mit Kreditkarte sind nicht möglich.
  • Mit der Erteilung der Aufstellerlaubnis ist zusätzlich eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen.

Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

Erteilung für natürliche und juristische Personen

  • Ausgefüllter und unterschriebener Antrag
  • Personalausweis beziehungsweise Pass und aktuelle Meldebestätigung
  • Handelsregisterauszug
  • Führungszeugnis für antragstellende Person und gegebenenfalls jede Geschäftsführung
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für antragstellende Person und gegebenenfalls jede Geschäftsführung
  • Steuerbescheinigung vom Finanzamt für antragstellende Person und gegebenenfalls jede Geschäftsführung
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse für antragstellende Person und gegebenenfalls jede Geschäftsführung
  • Auskunft aus der Schuldnerdatei ( www.vollstreckungsportal.de) für antragstellende Person und gegebenenfalls jede Geschäftsführung
  • Negativerklärung des Insolvenzgerichtes für antragstellende Person und gegebenenfalls jede Geschäftsführung
  • Nachweis über die Schulung der Industrie- und Handelskammer
  • Sozialkonzept

Gebühren

  • Für die Aufstellung von Spielgeräten 100 Euro bis 5.000 Euro
  • Für einen Aufstellort
    • Gaststätte 600 Euro
    • Spielhalle 2.000 Euro
  • Für jeden weiteren Aufstellort
    • Gaststätte 500 Euro
    • Spielhalle 800 Euro
  • Aufschlag für juristische Personen 350 Euro

Hier werden Erlaubnisse zur Ausübung des Bewachungsgewerbes erteilt.

Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

Schriftlicher Antrag mit folgenden Mindestangaben:

  • Personaldaten der antragstellenden Person wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift
  • Anschrift der Betriebsstätte(n)
  • Angaben über Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten, zum Beispiel Objektschutz
  • Zahl der Mitarbeitenden
  • Führungszeugnis nach Belegart 0
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Belegart 9
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse
  • Nachweis über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung, einschließlich erforderlicher Mittel und Sicherheiten
  • Zuverlässigkeitsnachweise 3, 4 und 5 (bei juristischen Personen), einschließlich Auszug aus dem Handelsregister
  • Nachweis der Unterrichtung nach § 1 beziehungsweise Sachkundeprüfung nach § 5a der Verordnung über das Bewachungsgewerbe durch die IHK

Gebühren

  • Gebühren werden in jedem Einzelfall berechnet und liegen zwischen 100 Euro und 1.500 Euro

Besonderheiten / Befreiungen

  • Die Bearbeitung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles und deshalb wird empfohlen, sich direkt mit der Fachdienststelle in Verbindung zu setzen.

Die Mitarbeitenden der Gewerbestelle erteilen Erlaubnisse für Makler- und/oder Vermittlungstätigkeiten.

Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

Erteilung an natürliche oder juristische Personen

  • Ausgefüllter Antrag (bei mehreren Geschäftsführer*innen ist für jede*n die erste Seite des Antrages auszufüllen und dieser auf der Rückseite zu unterschreiben)
  • Personalausweis oder Pass und Meldebescheinigung
  • Führungszeugnis der antragstellenden Person und gegebenenfalls für die Geschäftsführung
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister der antragstellenden Person und gegebenenfalls für die Geschäftsführung
  • Steuerbescheinigung des Finanzamtes für die antragstellende Person und gegebenenfalls für die Geschäftsführung
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse für die antragstellende Person und gegebenenfalls für die Geschäftsführung
  • Auszug aus der Schuldnerdatei ( www.vollstreckungsportal.de)
  • Negativerklärung des Insolvenzgerichtes für die antragstellende Person und gegebenenfalls für die Geschäftsführung
  • Aktuellen Handelsregisterauszug

Gebühren

Die Gebührenhöhe hängt von der Art der Tätigkeit ab.

Besonderheiten

Für die Erlaubniserteilung nach den §§ 34d Gewerbeordnung (Versicherungsmakler), 34e Gewerbeordnung (Versicherungsberater), 34f Gewerbeordnung (Finanzvermittler) und 34i GewO (Wohnimmobiliardarlehenvermittler) ist die zuständige Erlaubnisbehörde die Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen, Bahnhofstraße 18, 58095 Hagen, Telefon: 02331/390-0.

Hier erhalten Sie Geeignetheitsbestätigungen für den Aufstellungsort von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.

  • Wer Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen will, muss vor der Aufstellung und Inbetriebnahme von der zuständigen Behörde in deren Bezirk der Aufstellort liegt eine schriftliche Bestätigung haben, dass der Aufstellort den gesetzlichen Vorschriften entspricht, also geeignet ist.
  • Ohne die Geeignetheitsbestätigung dürfen die Geldspielgeräte nicht an den Aufstellort verbracht werden.
  • Die Geldspielgeräte müssen jeweils mit den Angaben der aufstellenden Person (Familienname mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, die ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift der Hauptniederlassung), der PTB-Zulassung und gegebenenfalls einer Prüfplakette versehen sein.
  • Die Geeignetheit ist für jeden einzelnen Aufstellort mittels des Formulars zu beantragen.
  • Bei der erstmaligen Beantragung einer Geeignetheitsbestätigung für einen Aufstellort in Hagen ist die Aufstellerlaubnis und eine aktuelle Gewerbeanmeldung vorzulegen.
  • Wer keine Aufstellerlaubnis für die Aufstellung von Geldspielgeräten hat, kann zunächst keine Geeignetheitsbestätigung erhalten. Beide Erlaubnisse können parallel beantragt werden.
  • Unabhängig von der Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung sind die aufgestellten Geldspielgeräte bei der Stadtkämmerei im Hinblick auf die Veranlagung zur Vergnügungssteuer zu melden. Gleiches gilt, wenn Geldspielgeräte ausgetauscht werden.
  • Für die Aufstellung von Unterhaltungsspielgeräten, zum Beispiel Flipper, Kicker, Billard und Ähnliches bedarf es nicht der Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung. Hier ist lediglich eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen.

Gebühren

  • Die Gebühren für eine Geeignetheitsbestätigung in einer Gaststätte betragen 70 Euro.
  • Für eine Spielhalle berechnen sich die Gebühren nach der Anzahl der Geldspielgeräte, die maximal in der Spielhalle aufgestellt werden dürfen.
  • Geldspielgeräte, die keine PTB-Zulassung beziehungsweise Prüfplakette haben, die defekt sind oder aus anderen Gründen nicht in Betrieb genommen werden, dürfen nicht in der Gaststätte oder Spielhalle gelagert werden.

Hier finden Sie Informationen für einmalige Ausschankgenehmigungen anlässlich von Veranstaltungen.

  • Wer bei einer Veranstaltung alkoholische Getränke verabreichen will, benötigt eine einmalige Ausschankgenehmigung (Gestattung). Sofern es sich um eine Veranstaltung handelt, bei der weitere Genehmigungen einzuholen sind, kann für alle Genehmigungen dieses Formular zur Anmeldung einer Veranstaltung genutzt werden. Es ist aber grundsätzlich auch möglich, die Ausschankgenehmigung formlos schriftlich zu beantragen.
  • Aus dem Antrag müssen der Ausschankbetrieb beziehungsweise die Person, welche die Veranstaltung durchführt, die vollständige Anschrift, telefonische Erreichbarkeit, Veranstaltungstag beziehungsweise -zeitraum und der Veranstaltungsort sowie Anzahl der Getränkestände hervor gehen.
  • Eine Gestattung kann nur bei einmaligem Ausschank erteilt werden. Sofern es sich um wiederkehrende Veranstaltungen handelt, ist eine Konzession zu beantragen. Für ausschließlich private Feiern mit einem geladenen Teilnehmerkreis, zum Beispiel Hochzeit, Geburtstag oder firmeninterne Feier, ist eine Gestattung nicht erforderlich.
  • Sobald alle an der Veranstaltung teilnehmen können, muss eine Ausschankgenehmigung beantragt werden. Der Antrag für eine Gestattung muss mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung vorliegen.
  • Dies gilt auch für den Ausschank bei Sportveranstaltungen, die nicht regelmäßig stattfinden. Bei regelmäßigen Sportveranstaltungen ist ebenfalls eine Konzession erforderlich, die auf den jeweiligen Verein ausgestellt wird.
  • Die Ausschankgenehmigung ist unabhängig von einer Genehmigung des Servicezentrums Sport zu beantragen.

Gebühren

  • Die Gebühren für die einmalige Ausschankgenehmigung belaufen sich auf 25 Euro bis 40 Euro für einen Getränkestand für einen Tag beziehungsweise ein Wochenende.

Hier können Sie Sondernutzungserlaubnisse zur Inanspruchnahme der Marktplätze (keine Wochenmarktveranstaltung) beantragen.

Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

Es ist ein schriftlicher Antrag zu stellen, der folgende Angaben enthält::

  • Bezeichnung der Fläche
  • Größe der beanspruchten Fläche in Quadratmetern
  • Art der Veranstaltung
  • Dauer der Inanspruchnahme (Datum und Uhrzeit)

  • Der Antrag muss spätestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Inanspruchnahme gestellt werden.
  • Welche Unterlagen vorzulegen sind, richtet sich nach der Art der Veranstaltung und kann bei der zuständigen Fachdienststelle erfragt werden.
  • Sofern bei der Veranstaltung Musik gespielt werden soll, muss eine entsprechende Erlaubnis nach dem Landesimmissionsschutzgesetz beantragt werden.
  • Sollte bei der Veranstaltung Alkohol ausgeschenkt werden, ist eine entsprechende Gestattung für den Ausschank zu beantragen.
  • Alle genannten Genehmigungen können mit einem Schreiben beantragt werden.

Gebühren

  • Die Sondernutzungsgebühren sind abhängig von mehreren Faktoren: In welcher Zone des Stadtgebietes der Marktplatz liegt, welcher Art die Nutzung ist, wie viel Quadratmeter Fläche benötigt werden und die Dauer der Nutzung.
  • Nähere Informationen erhalten Sie über die Sachgruppe für Verkehrsangelegenheiten, Frau Schajor, Volme-Forum, Rathausstraße 11, 58095 Hagen, Telefon: 02331/207-3767

Besonderheiten / Befreiungen

  • Würde sowohl Marktfläche als auch öffentliche Verkehrsfläche benutzt, kann die Erlaubnis auch für den gesamten Bereich vom Fachbereich für Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen erteilt werden.
  • Sollten für die Nutzung Stromanschlüsse benötigt werden, können die Marktmeister eventuell Anschlüsse zur Verfügung stellen.

Hier erteilen die Mitarbeitenden Erlaubnisse zum Betrieb einer Spielhalle (nicht gleichzeitig für die Aufstellung von Spielgeräten).

Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

Erteilung an natürliche oder juristische Personen

  • Ausgefüllter Antrag (bei mehreren Geschäftsführer*innen ist für jede*n die erste Seite des Antrages auszufüllen und dieser auf der Rückseite zu unterschreiben)
  • Personalausweis oder Pass und Meldebescheinigung für die antragstellende Person und die Geschäftsführung
  • Führungszeugnis der antragstellenden Person und der Geschäftsführung
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister der antragstellenden Person und der Geschäftsführung
  • Steuerbescheinigung des Finanzamtes für die antragstellende Person und die Geschäftsführung
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse für die antragstellende Person und die Geschäftsführung
  • Auszug aus der Schuldnerdatei des Amtsgerichtes für die antragstellende Person und die Geschäftsführung ( www.vollstreckungsportal.de)
  • Negativerklärung des Insolvenzgerichtes für die antragstellende Person und die Geschäftsführung
  • Aktuellen Handelsregisterauszug gegebenenfalls Anmeldung an das zuständige Amtsgericht
  • Mietvertrag (bei Untermietverträgen schriftliche Zustimmung des*der Vermieter*in zur Untermiete)
  • Zwei Lagepläne
  • Zwei aktuelle Grundrisszeichnungen (Maßstab 1:100)
  • Sozialkonzept
  • Gewerbeanmeldung und Allgemeine Aufstellerlaubnis wenn die antragstellende Person gleichzeitig aufstellende Person ist
  • Die Hälfte der Verwaltungsgebühr (richtet sich nach der Größe der Spielhalle)

Gebühren

  • Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Größe der Spielhalle und liegt zwischen 1.000 Euro und 5.000 Euro.
  • Die Hälfte der Gebühr ist bei der Antragstellung zu zahlen. Die Gebühr kann mit EC-Karte und in Ausnahmefällen in bar gezahlt werden.

Hinweis

Wenn die antragstellende Person gleichzeitig die Spielgeräte aufstellt und noch keine Aufstellerlaubnis hat, ist diese ebenfalls zu beantragen. Bei Wohnsitz / Firmensitz in Hagen kann der Antrag mit dem Spielhallenantrag gestellt werden. Wenn der Wohnsitz / Firmensitz außerhalb von Hagen ist, ist der Antrag bei der Heimatgemeinde zu stellen. Neben der Aufstellerlaubnis wird noch eine Geeignetheitsbestätigung für den Aufstellort benötigt. Die ebenfalls mit der Spielhallenerlaubnis beantragt werden kann.

Besonderheiten / Befreiungen

  • Bei Neuerrichtung einer Spielhalle ist vorab eine Baugenehmigung beim Bauordnungsamt, Rathaus I, Rathausstraße 11, 58095 Hagen zu beantragen.
  • Für die Antragstellung sind die Vorschriften des Glückspielstaatsvertrages und des Ausführungsgesetzes zum Staatsvertrag für das Land NRW zu beachten, das heißt, dass beispielsweise die Abstandsregelung (350 Meter zu anderen Spielhallen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe), Verbot von Mehrfachspielhallen in einem Gebäude oder Gebäudekomplex beachtet werden müssen.
  • Da schon bei der Antragstellung mit der antragstellenden Person eine Reihe von Einzelfragen hinsichtlich eventuell erforderlich werdender baurechtlicher Genehmigungen, einzelner Betriebsmerkmale etc. geklärt werden müssen, ist es erforderlich den Antrag direkt bei der oben genannten Dienststelle zu stellen.

Die Gewerbestelle erteilt auch Versteigererlaubnisse.

Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

Bei Inanspruchnahme der Dienstleistung wenden Sie sich bitte an die Fachdienststelle

Gebühren

Für die Entscheidung über die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Versteigerung (§ 34 b GewO) liegen die Gebühren zwischen 50 Euro und 1.000 Euro (Einzelfallentscheidung).

Besonderheiten / Befreiungen

Die Bearbeitung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles. Bei Inanspruchnahme der oben genannten Dienstleistung ist es erforderlich, sich direkt mit der obigen Fachdienststelle in Verbindung zu setzen.

Gewerbe

Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

  • Erstattet der*die Gewerbetreibende die Anzeige persönlich, ist bei der Anmeldung die Identität anhand des Personalausweises / Passes zu überprüfen. Außerdem müssen ausländische Mitbürger eine aktuelle Meldebescheinigung vorlegen.
  • Wird die Gewerbeanzeige durch eine bevollmächtigte Person erstattet, wird der Nachweis der schriftlichen Bevollmächtigung, die Identitätsnachweise und die Meldebescheinigung verlangt.
  • Bei einer schriftlichen Gewerbeanzeige müssen die oben genannten Unterlagen in lesbarer Kopie beigefügt werden. Außerdem muss die gewerbliche Tätigkeit und deren Beginn genau bezeichnet werden.

Gebühren

  • Die Gebühren für die Gewerbeanmeldung betragen zwischen 13 und 33 Euro. Die Gebühren sollen grundsätzlich per EC-Karte gezahlt werden (Kreditkarten können nicht angenommen werden).

Besonderheiten / Befreiungen

  • Bei bestimmten Gewerbetreibenden, an deren Vertrauenswürdigkeit besondere Anforderungen zu stellen sind (zum Beispiel Auskunfteien, Detekteien, Ehevermittlungen, Reisebürounternehmen, Alt- und Metallwarenhandelnde), ist die Einholung eines Führungszeugnisses und eines Gewerbezentralregisterauszuges beim Bundeszentralregister in Bonn unerlässlich.
  • Die Beantragung der Nachweise kann anhand der Quittung erfolgen.
  • Die Anträge sind beim zuständigen Einwohnermeldeamt beziehungsweise Bürgeramt zu stellen.

  • Die Prüfung von erlaubnispflichtigen Personen, die ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (zum Beispiel Makler*innen, Baubetreuende, Gaststättengewerbe oder Handwerk) betreiben wollen oder Ausländer*innen sind bei der Erstattung von Anzeigen aufzufordern, die Erlaubnis nachzuweisen, die Handwerkskarte vorzulegen beziehungsweise zu belegen, das die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche Aufenthaltserlaubnis erteilt ist.
  • Wird ein Gewerbebetrieb von einer minderjährigen Person oder im Namen einer minderjährigen Person angezeigt, ist eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nachzuweisen.
  • Mangelhafte Anzeigen, die nicht gut lesbar, unvollständig oder unrichtig ausgefüllt wurden, können zurückgewiesen werden.

  • Sofern eine juristische Person oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine Gewerbeanzeige vornehmen möchte, kann vorab telefonisch ein Termin abgesprochen werden.
  • Eine Gewerbeanmeldung muss nicht erfolgen, wenn es sich hierbei um eine freiberufliche Tätigkeit gemäß § 6 GewO handelt, zum Beispiel Land- und Forstwirtschaft, Garten und Weinbau, Fischerei und Bergbau. Ferner zählen hierzu wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten.

Information

Sie können Ihr Gewerbe online beim Wirtschafts-Service-Portal.NRW anmelden (nur mit Registrierung).

Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

  • Die Gewerbeabmeldung kann schriftlich mit Vordruck oder durch persönliche Vorsprache (mit Vorlage des Personalausweises / Passes) erfolgen.
  • Bei Bevollmächtigten ist eine schriftliche Vollmacht und die Personalausweise / Pässe erforderlich.
  • Abmeldungen für juristische Personen, zum Beispiel GmbH, nimmt die Geschäftsführung vor oder sie bevollmächtigt eine Person schriftlich (siehe oben). Bei mehreren Geschäftsführungen müssen alle die Abmeldung beziehungsweise Vollmacht unterschreiben.
  • Für die Abmeldung oder Teilabmeldung einer GbR müssen die Unterschriften aller Gesellschafter*innen vorgelegt werden.
  • Bei der schriftlichen Abmeldung ist unbedingt das Datum der Betriebsaufgabe anzugeben.

Besonderheiten / Befreiungen

  • Die Abmeldung muss auch bei Wechsel der Inhaberschaft erfolgen.
  • Bei Verlegung des Betriebes in eine andere Stadt muss das Gewerbe hier abgemeldet und beim für den neuen Standort zuständigen Gewerbeamt wieder angemeldet werden.
  • Die Bestätigung der Abmeldung ist gebührenfrei.

Information

Sie können Ihr Gewerbe online beim Wirtschafts-Service-Portal.NRW abmelden (nur mit Registrierung).

Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

  • Jede gewerberechtlich relevante Änderung ist der Gewerbestelle unverzüglich mitzuteilen, hierzu gehören insbesondere die Verlegung der Betriebsstätte, die Änderung der Tätigkeit und der Wechsel der Geschäftsführung.
  • Die Identität der Gewerbetreibenden und gegebenenfalls der Bevollmächtigten ist nachzuweisen.
  • Die Ummeldung kann schriftlich erfolgen und muss das Datum der Änderung enthalten.
  • Eine schriftliche Bestätigung erhalten die Gewerbetreibenden, sobald die notwendige Gebühr gezahlt wurde.
  • Die Übernahme des Gewerbebetriebes durch eine andere Person ist keine Gewerbeummeldung. Es muss eine Ab- und Anmeldung vorgenommen werden.

Gebühren

  • Die Gebühr für die Gewerbeummeldung belaufen sich auf 13 bis 33 Euro.
  • Die Gebühr soll grundsätzlich per EC-Karte gezahlt werden (Kreditkarten können nicht angenommen werden).

Besonderheiten / Befreiungen

  • Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstellen ist gestattet.

Information

Sie können Ihr Gewerbe online beim Wirtschafts-Service-Portal.NRW ummelden (nur mit Registrierung).

Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

  • Die auskunftssuchende Person muss ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen. Dies hat formlos, schriftlich zu erfolgen, unter Angabe möglicher Nachweise (zum Beispiel Mahnbescheide).
  • Eine Gewerbeauskunft kann auch im Internet abgerufen werden. Hierzu ist die Seite der Stadt Hagen, Gewerbe, Auskunft aufzurufen.
  • Die Auskunft ist gebührenpflichtig.

Gebühren

  • Für die schriftliche Auskunft werden 40 Euro Gebühren erhoben, deren Zahlung bei der Beantragung in Form eines Verrechnungsschecks oder einer Überweisung nachgewiesen werden muss.

Besonderheiten / Befreiungen

  • Für die Erteilung einer Gewerbekarteiauskunft besteht keine gesetzliche Verpflichtung.
  • Die Gewerbekartei ist kein öffentliches Register. Sie genießt als solche keinen öffentlichen Glauben wie etwa das Handelsregister.
  • Daher wird für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskunft keine Gewähr übernommen.
  • Diese Auskunft wird ausschließlich zu dem in Ihrer Anfrage aufgeführten Zweck erteilt. Gemäß § 13 (2) Datenschutzgesetz NW dürfen die übermittelten Daten nur für den Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurden.
  • Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 (2) Datenschutzgesetz NRW die ihm übermittelten Daten nicht nur für den Zweck verwendet, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurden, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann.
  • Angaben, die über Namen, private und betriebliche Anschrift und angemeldete Tätigkeit einzelner Gewerbetreibender hinausgehen, können in der Regel nicht gemacht werden.

Registrierung für die Webauskunft

  • Eine Einfache Gewerbeauskunft erhtalten Sie hier

Hinweis

  • Sie können ohne eine vorherige Registrierung die Grunddaten eines in Hagen gemeldeten Unternehmens einsehen. Die Grunddaten umfassen den Namen, die Anschrift und die Tätigkeit des Unternehmens.
  • Sofern Sie weitergehende Informationen benötigen, zum Beispiel Geschäftsführung oder das Anmeldedatum, müssen Sie sich entsprechend registrieren lassen.
  • Die Registrierung erfolgt mit dem anliegenden Registrierungsantrag und unter verschiedenen Voraussetzungen

Registrierung für gebührenpflichtige Auskunftsempfänger*innen, zum Beispiel Rechtsanwälte*innen

  • Sofern Sie nicht von der Gebührenpflicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften befreit sind, können Sie nach § 14 Abs. 8 und 12 GewO nur an dem automatisierten Auskunftsverfahren teilnehmen, wenn Sie ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft machen können.
  • Sie müssen im Rahmen der Registrierung schriftlich versichern, dass für die von Ihnen eingeholten Auskünfte das rechtliche Interesse an den Daten gegeben ist.
  • Außerdem werden bei jeder Datenabfrage der Verwendungszweck und das entsprechende Aktenzeichen zu der Anfrage abgefragt.
  • Diese Angaben werden gespeichert und können von der Gewerbebehörde genutzt werden, um im Nachhinein zu überprüfen, ob Ihre Anfrage rechtmäßig war.
  • Die Registrierung der gebührenpflichtigen Auskunftsempfänger*innen ist grundsätzlich auf ein Jahr befristet und müsste dann neu beantragt werden beziehungsweise die weitere Berechtigung zur automatisierten Anfrage von der Gewerbebehörde erneut geprüft werden.

Registrierung für die gebührenfreien Auskunftssuchenden, zum Beispiel Sozialversicherungsträger*innen

  • Sofern Sie von der Gebührenpflicht aufgrund der gesetzlichen Vorschriften befreit sind, können Sie nach § 14 Abs. 7 und 12 GewO nur an dem automatisierten Auskunftsverfahren teilnehmen, wenn
  • die Abfrage der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist
  • die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erhoben werden könnten oder von einer derartigen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, für die die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt
  • der Abruf der Daten wegen der Eilbedürftigkeit beziehungsweise Häufigkeit der Abrufe und unter der Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden angemessen ist und die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für die Aufgaben oder Geschäftszwecke des Empfängers erforderlich sein können.

Die Mitarbeitenden der Gewerbestelle nehmen Anträge auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen, zum Beispiel GmbH, an.

Für Anträge von Privatpersonen:

Für Anträge von juristischen Personen oder Personenvereinigungen:

  • Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung
    – Gewerbe, Markt und Veranstaltungen –
    Volme-Forum, Friedrich-Ebert-Platz 3, 58095 Hagen
Ansprechpersonen:
Frau Funke-Demnitz
Telefon: 02331/207-4855

Herr Richter
Telefon: 02331/207-4842

Herr Urban
Telefon: 02331/207-4836

Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

  • Bei Antragstellung muss ein Identitätsnachweis vorliegen (Personalausweis bzw. Pass) und gegebenenfalls eine Vollmacht sowie ein aktueller Handelregisterauszug.
  • Außerdem ist eine Gebühr in Höhe von 13 Euro zu zahlen.

In unserem Merkblatt finden Sie alle Informationen für die Erteilung einer Reisegewerbekarte

Downloads:

Merkblatt: Reisegewerbekarte

Überprüfungen

  • Handwerksüberwachung / Bekämpfung der Schwarzarbeit
  • Einleitung von Maßnahmen zur Überwachung und Überprüfung von Handwerksbetrieben und die Bekämpfung der Schwarzarbeit

Besonderheiten / Befreiungen

  • Die Bearbeitung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles. Bei Inanspruchnahme der oben genannten Dienstleistung wird der direkte Kontakt mit der oben genannten Fachdienststelle empfohlen.

Jahr- und Wochenmärkte

Hier finden Sie eine Übersicht, an welchen Wochentagen die Märkte im Hagener Stadtgebiet stattfinden.

Dienstag

  • Helfe (Helfer Straße / Ecke Pappelstraße): 7 bis 13 Uhr
  • Friedrich-Ebert-Platz: 9 bis 15 Uhr

Mittwoch

  • Boele (Schwerter Straße / Dortmunder Straße): 7 bis 13 Uhr
  • Altenhagen (Friedensstraße): 7 bis 14.30 Uhr

Donnerstag

  • Haspe (Voerder Straße): 7 bis 13 Uhr
  • Emst (Karl-Ernst-Osthaus-Straße): 7 bis 13 Uhr

Freitag

  • Wehringhausen (Wilhelmsplatz): 7 bis 13 Uhr
  • Hohenlimburg (Gaußstraße): 7 bis 13 Uhr
  • Vorhalle (Vorhaller Straße / Europaplatz): 7 bis 13 Uhr
  • Werbe- und Frischmarkt Friedrich-Ebert-Platz: 9 bis 16 Uhr

Samstag

  • Springe (Johanniskirchplatz): 7 bis 13 Uhr
  • Berliner Platz (Bahnhofsvorplatz): 7 bis 16 Uhr

Hier erfahren Sie, wie Sie mit Ihrem Marktstand an Wochenmarktveranstaltungen teilnehmen dürfen.

Besonderheiten / Befreiungen

Gemäß der Wochenmarktsatzung der Stadt Hagen in der zurzeit geltenden Fassung ist die Erlaubnis beim Oberbürgermeister, vertreten durch die Marktmeister*innen, grundsätzlich schriftlich zu beantragen.

Der Antrag sollte folgende Angaben beinhalten:

  • Name und Anschrift der antragstellenden Person
  • Beabsichtigtes Warenangebot
  • Benötigte Standfläche in Metern
  • An welchem Tag und für welche Marktveranstaltung die Fläche beantragt wird
  • Ob Strom benötigt wird
  • Ob das Fahrzeug mit an den Stand soll
  • Wenn eine Gewerbeanmeldung / Reisegewerbekarte vorliegt, sollte diese dem Antrag beigefügt werden
  • Gegebenenfalls Foto des Marktstandes beifügen

Symbolbild

Gewerbe, Markt und Veranstaltungen

Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Volme-Forum, Friedrich-Ebert-Platz 3, 58095 Hagen

Öffnungszeiten: Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag nach vorheriger Terminvereinbarung