Verkehrsabteilung
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Herzlich willkommen bei der Verkehrsabteilung

Auf einen Blick
  • Wir kümmern uns um Anträge und Genehmigungen rund um das Thema Parken.
  • Wir verwalten das Taxi- und Mietwagengewerbe.
  • Wir sind für Transport und Logistik verantwortlich, legen Verkehrsregelungen fest und erteilen Sondernutzungen.
Foto: Büroräumlichkeit mit einer Rolltreppe im Vordergrund. In der Bildmitte ist ein Stück weiße Wand mit der Aufschrift "Hagen. Stadt der Fernuniversität" und das Logo der Stadt zu sehen. Zwischen Wand und Rolltreppe ist ein Geländer.
Die Verkehrsabteilung befindet sich im Volme Forum.

Online-Services

Unsere Leistungen im Serviceportal Hagen

Halten & Parken

Hier erfahren Sie, wie Sie eine Ausnahmegenehmigung vom Haltverbot für Ladegeschäfte erhalten.

Erforderlich ist ein formloser schriftlicher Antrag, der folgenden Angaben enthalten sollte:

  • Personalien
  • Größe und Umfang des Ladegutes
  • Zeitraum der Ladetätigkeit (Datum und Uhrzeit)
  • Amtliches Kennzeichen
  • Ausführliche Begründung

Gebühren

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gültigkeitsdauer der Ausnahmegenehmigung und werden pro Fahrzeug berechnet:

  • Bis eine Woche = 70 Euro
  • Bis einem Monat = 100 Euro
  • Bis drei Monate = 130 Euro
  • Bis zwölf Monate = 200 Euro

Besonderheiten / Befreiungen

Die Ausnahmegenehmigungen werden nur in einem sehr eng gesteckten Rahmen unter Auflagen und Bedingungen erteilt. Wird dieser durch die antragstellende Person nicht eingehalten, erlischt die Genehmigung und es besteht wieder das ursprüngliche Verbot.

Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Einen personenbezogenen Behindertenparkplatz kann nur beantragen, wer einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen "aG" (außergewöhnlich gehbehindert) oder "Bl" (Blind) besitzt.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen in Kopie beizufügen:

  • Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen "aG" oder "Bl" (Vorder- und Rückseite)
  • Allgemeine Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen (allgemeiner Behindertenparkausweis)
  • Personalausweis oder Meldebestätigung
  • Kraftfahrzeugschein
  • Telefonnummer der antragstellenden Person
  • Skizze über den gewünschten Standort

Die antragstellende Person darf weder eine Garage noch einen Stellplatz außerhalb öffentlicher Verkehrsfläche haben. Bestehen Parkmöglichkeiten auf dem Privatgrundstück des Hauses und ist die antragstellende Person Mieter*in, ist eine Bestätigung des*der Vermieter*in beizubringen, dass eine Vermietung an eine schwerbehinderte Person nicht möglich ist.

Gebühren

Die Einrichtung / Beschilderung eines personenbezogenen Behindertenparkplatzes erfolgt über die Stadt Hagen auf eigene Kosten.

Formular: Antrag auf Einrichtung eines personenbezogenen Behindertenparkplatzes

Der Antrag auf Erteilung einer Sonderparkberechtigung wird zweckmäßigerweise mit dem dafür vorgesehenen Formular beantragt, kann aber auch formlos schriftlich erfolgen. Die Regelungen für das Bewohnerparken sind ausdrücklich auf Bewohner*innen mit erstem Wohnsitz in einer der Innenstadtzonen beschränkt.

Als Nachweis für die Berechtigung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Personalausweis
  • Fahrzeugschein
  • Führerschein

Gebühren

  • Online-Beantragung: 150 Euro Gesamtkosten, die Verwaltungsgebühr entfällt
  • Beantragung im Bürgeramt (persönlich): 180 Euro (150 Euro Gesamtkosten zuzüglich 30 Euro Verwaltungsgebühr)

Der Antrag ist schriftlich zu stellen, dazu benutzen Sie bitte das unten genannte Formular. Dem Antrag sind Kopien der Kraftfahrzeugscheine für die beantragten Fahrzeuge, eine Kopie der Handwerkskarte und Fotos der Fahrzeuge, auf denen die beidseitig angebrachte Firmenaufschrift zu erkennen ist, beizufügen.

Die Ausnahmegenehmigung für Handwerker im Stadtgebiet Hagen befreit von folgenden Verkehrsverboten:

  • Parken an Parkscheinautomaten (ohne zeitliche Begrenzung und ohne Entrichtung von Parkgebühren)
  • Parken an Parkscheibenplätzen (ohne zeitliche Begrenzung und ohne Auslegen der Parkscheibe)
  • Parken auf Bewohnerparkplätzen
  • Parken im eingeschränkten Haltverbot ohne Verkehrsbehinderung

  • Die Ausnahmegenehmigung gilt werktags von 7 bis 19 Uhr während des Handwerkseinsatzes und somit nicht vor dem Firmensitz.
  • Die Ausnahmegenehmigung beinhaltet nicht das Befahren von Fußgängerzonen und Gehwegen.
  • Berechtigt sind Handwerksbetriebe, die in der Handwerksrolle eingetragen sind. Die Ausnahmegenehmigung wird jährlich für bis zu fünf alternativ einzusetzende Fahrzeuge erteilt. Eine Zulassung des Kraftfahrzeuges auf die Firma ist erforderlich.

Gebühren

Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Handwerker im Stadtgebiet Hagen betragen die Gebühren 160 Euro pro Jahr und pro Genehmigung, für den Regierungsbezirk Arnsberg 200 Euro und für das Land NRW 240 Euro.

Formular: Antrag auf Handwerkerparkausweis

Schwerbehindertenparken

Anspruchsberechtigt sind schwerbehinderte Menschen, die vom zuständigen Versorgungsamt als "außergewöhnlich gehbehindert" anerkannt worden sind und blinde Menschen (Vermerk "aG" oder "Bl" auf dem Schwerbehindertenausweis). Die Berechtigung ist weder an ein Fahrzeug noch an eine Fahrerlaubnis gebunden.
Die Behindertenparkausweise werden befristet ausgestellt; die Befristung richtet sich nach der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises. Bei Erteilung und Verlängerung des Behindertenparkausweises ist ein neues Lichtbild erforderlich.

Folgende Nachweise werden benötigt:

  • Personalausweis
  • Schwerbehindertenausweis oder Bescheid des Versorgungsamtes
  • Lichtbild

Besonderheiten / Befreiungen

Die Inanspruchnahme der Parkerleichterung ohne Auslegung der Berechtigungsplakette und der Missbrauch des Ausweises durch einen unberechtigten Dritten sind Ordnungswidrigkeiten nach § 46 Straßenverkehrsordnung. Diese können mit einem Verwarngeld geahndet werden.

Formular: Antrag auf Parkerleichterung für schwerbehinderte und blinde Menschen

Weitere Informationen zum Thema Bewohnerparken

FAQ zum Bewohnerparken Parkzonen Innenstadt Merkblatt Sonderparken

Sonstige Anträge

Hier werden Ausnahmegenehmigungen von der Anschallpflicht erteilt.

Voraussetzungen / notwendige Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Anschnallpflicht (Verkehrsabteilung)
  • Gesundheitliche Beeinträchtigung
  • Als Nachweis der Körpergröße unter 150 Zentimetern reicht die Eintragung im Personalausweis.

Gebühren

  • Die Verwaltungsgebühr beträgt nach Ziffer 285 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr 80 Euro.
  • Inhabende eines Schwerbehindertenausweises sind von der Gebühr befreit.

Formular: Antrag auf Befreiung von der Helm- und/oder Gurtpflicht

Hier werden Ausnahmegenehmigungen von der Helmtragepflicht erteilt.

Voraussetzungen / notwendige Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Schutzhelmtragepflicht (Straßenverkehrsamt)
  • Ärztliche Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass von der Helmpflicht befreit werden muss

Gebühren

  • Die Verwaltungsgebühr beträgt nach Ziffer 285 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr 80 Euro.
  • Inhabende eines Schwerbehindertenausweises sind von der Gebühr befreit.

Formular: Antrag auf Befreiung von der Helm- und/oder Gurtpflicht

Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

  • Formloser Antrag mit kurzer Begründung.
  • Gemäß § 45 Straßenverkehrsordnung können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten.
  • Die Straßenverkehrsbehörden bestimmen, wo und welche Verkehrszeichen, -einrichtungen und -anlagen anzubringen oder zu entfernen sind.
  • Das Straßenverkehrsamt überprüft die Anfrage der Bürgerschaft zusammen mit der Polizei und dem Fachbereich für Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen (Straßenbaulastträger) vor Ort.
  • Sofern die Gefahrenstelle durch entsprechende Maßnahmen nach der Straßenverkehrsordnung beseitigt werden kann, geschieht dies durch die verkehrsbehördliche Anordnung des Straßenverkehrsamtes, die vom Fachbereich für Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen (Straßenbaulastträger) ausgeführt wird.
  • Unfallbrennpunkte werden aufgrund besonderer Richtlinien von der örtlichen Polizei festgestellt und dem Straßenverkehrsamt gemeldet. Hier erfolgt eine automatische Benachrichtigung des Straßenverkehrsamtes.
  • Die Beseitigung von Unfallbrennpunkten ist durch Erlasse und Richtlinien verbindlich vorgeschrieben.
  • Bürgeranträge sind hier nicht erforderlich.

  • Vorschläge können sowohl bei der Verkehrsabteilung als auch bei der Hagener Straßenbahn AG formlos mit kurzer Begründung eingereicht werden.
  • Haltestellen für die Linienbusse werden durch amtliche Verkehrszeichen beschildert.
  • Hier ist die Verkehrsabteilung zuständig, die zusammen mit dem Fachbereich für Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen, der Polizeipräsidentin und der Hagener Straßenbahn AG die Standorte von Haltestellen – auch aufgrund vorgetragener Wünsche aus der Bevölkerung – festlegt.

Hagener Straßenbahn AG

Taxi- und Mietwagengewerbe

  • Die Anzahl der Konzessionen für das Taxengewerbe ist auf 129 begrenzt.
  • Derzeit sind alle Konzessionen vergeben.
  • Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich auf eine Warteliste eintragen zu lassen, die mit einer jährlichen Gebühr in Höhe von 40 Euro verbunden ist.
  • Bitte beachten Sie, dass eine unaufgeforderte, jährliche Rückmeldung von Ihnen bis spätestens März des jeweiligen Jahres erforderlich ist, um den Platz auf der Warteliste weiterhin zu sichern. Andernfalls wird der Wartelistenplatz neu vergeben.

Bei Interesse wenden Sie sich bitte an die Fachdienststelle:

Frau Heierberg
Telefon: 02331/207-2276

Herr Guardiola
Telefon: 02331/207-2275

Die Verkehrsabteilung stellt eine Ersterteilung einer Genehmigung für das Führen von Taxen beziehungsweise Mietwagen (Unternehmerkonzession) aus.

Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Polizeiliches Führungszeugnis (persönlich beim Bürgeramt zu beantragen)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (persönlich beim Bürgeramt zu beantragen)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen zur Überprüfung der steuerlichen und sonstigen Zuverlässigkeit des Betriebes/Unternehmers
    • vom Finanzamt
    • von der Stadtkasse
    • von der Krankenkasse (falls Fahrer*innen beschäftigt sind)
    • der Berufsgenossenschaft

Gebühren

300 Euro

Besonderheiten / Befreiungen

Die Bearbeitung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles. Bei Inanspruchnahme der oben genannten Dienstleistung ist der direkte Kontakt mit der Fachdienststelle erforderlich.

Einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für den Taxen- oder Mietwagenverkehr haben diejenigen, die die gesetzlichen Voraussetzungen, die sich für alle Verkehrsformen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) richtet, erfüllen. Der Antrag ist in der Gemeinde zu stellen, in der das Unternehmen eröffnet werden soll.

Zusätzliche Informationen erteilen:

  • Verband des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs NRW e.V., Westfalendamm 78, 44141 Dortmund, Telefon: 0231/528227
  • Südwestfälische Industrie- und Handelskammer, Bahnhofstraße 18, 58095 Hagen, Telefon: 02331/3901

Sie möchten Ihre Genehmigung für den Taxen- und Mietwagenverkehr verlängern? Dann benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Polizeiliches Führungszeugnis (persönlich beim Bürgeramt zu beantragen)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (persönlich beim Bürgeramt zu beantragen)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen zur Überprüfung der steuerlichen und sonstigen Zuverlässigkeit des Betriebes/Unternehmens
    • vom Finanzamt
    • von der Stadtkasse
    • von der Krankenkasse (falls Fahrer*innen beschäftigt werden)
    • von der Berufsgenossenschaft

Gebühren

  • Verlängerung einer Taxigenehmigung um weitere fünf Jahre: 150 Euro
  • Verlängerung einer Mietwagengenehmigung um weitere fünf Jahre mit einem Fahrzeug: 60 Euro
  • Für jedes weitere Fahrzeug im gleichen Verfahren: 40 beziehungsweise 30 Euro

Besonderheiten / Befreiungen

Die Bearbeitung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles. Bei Inanspruchnahme der oben genannten Dienstleistung wird der direkte Kontakt mit der oben genannten Fachdienststelle empfohlen.

Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

  • Formloser Antrag mit kurzer Begründung

Taxi-Halteplätze werden durch amtliche Verkehrsbeschilderung gekennzeichnet. Taxi-Halteplätze werden in der Regel aufgrund von Vorschlägen der Taxi-Vereinigung zusammen mit deren Vertretern vor Ort überprüft und festgelegt. Hier ist der Fachbereich für Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen (Straßenbaulastträger) sowie die Polizei zu beteiligen.

Transport & Logistik

Hier erhalten Sie Genehmigungen für den gewerblichen Gefahrgutverkehr.

  • Der Transport gefährlicher Güter unterliegt der Gefahrgutverordnung Straße (GGVSE). Diese Verordnung regelt die Beförderung gefährlicher Güter mit Straßenfahrzeugen und reiht die gefährlichen Güter in Klassen ein, zum Beispiel ätzende Stoffe, radioaktive Stoffe, giftige Stoffe, entzündliche Stoffe, ekelerregende Stoffe, gefährliche Stoffe usw.
  • Aus einer umfangreichen Anlage zur Verordnung geht hervor, in welchem Behältnis, ab wieviel Kilogramm die Erlaubnispflicht beginnt und wann eine Allgemeinverfügung erforderlich ist.
  • Die Fahrwegbestimmung außerhalb der Autobahn liegt im Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehrsämter. Diese regeln im Einzelfall, ob eine Erlaubnis oder Allgemeinverfügung erforderlich ist. Die Bearbeitung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles. Bei Inanspruchnahme der Dienstleistung ist der direkte Kontakt mit der oben genannten Fachdienststelle erforderlich.

Die Dienstleistung umfasst das Erteilen von Genehmigungen und Erlaubnissen für Schwer- und Großraumtransporte wie: Festlegung von Wegstrecken für Einzel- beziehungsweise Dauererlaubnisse, Ausnahmegenehmigungen vom Verbot der Kraftstraßenbenutzung und Transport gefährlicher Güter.

Die Antragstellung erfolgt digital über die Anwendung "Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte" (Vemags).

Fristen

Die Bearbeitung ist abhängig von der Größe und Route des Transportes, da gegebenenfalls weitere Behörden im Verfahren anzuhören sind. Eine Antragstellung ist dennoch mindestens zwei Wochen vor Durchführung des Transportes zu stellen.

Gebühren

Die Mindestgebühr für eine Einzelerlaubnis beziehungsweise Einzelausnahmegenehmogung beträgt 64 Euro. Die Berechnung der Gebühr ist abhängig von den Abmessungen, der Dauer der Genehmigung und der Anzahl der zu beteiligenden Behörden/Stellen. Die Höchstgebühr soll 1.500 Euro nicht übersteigen.

Besonderheiten / Befreiungen

Fahrzeuge und Züge, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die folgenden Angaben überschreiten oder bei denen das Sichtfeld (zum Beispiel Gabelstapler) eingeschränkt ist, bedürfen der Ausnahmegenehmigung:

  • Überschreitung der "Maße über alles" (Fahrzeuge mit Ladung)
  • Breite ab 2,55 Metern
  • Höhe ab 4 Metern (landwirtschaftliche Fahrzeuge)
  • Länge ab 18,75 Metern (LKW mit Hänger / Gliederzug)
  • Länge ab 16,50 Metern (Sattel-KfZ / Sattelzug)
  • Gesamtgewicht ab 40 Tonnen

Ist nicht das Fahrzeug oder der Zug, sondern nur die Ladung zu breit, zu hoch oder nach vorne und nach hinten zu weit hinausragend, benötigt man ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung (§ 46 Abs. 1 Ziff. 5 Straßenverkehrsordnung).

Die Stadt Hagen erhebt seit dem 1. März 2025 Sondernutzungsgebühren für Groß- und Schwerlasttransporte. Alle Informationen finden Sie unter " Sondernutzungen".

Hier erfahren Sie, wie Sie eine Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erhalten und welche Unterlagen Sie benötigen.

Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

Schriftlicher Antrag

Gebühren

  • 80 Euro pro Einzelgenehmigung.
  • Genehmigungen sind bis zu zwölf Monaten bis 500 Euro möglich.

Besonderheiten / Befreiungen

  • An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Uhr LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter LKW nicht verkehren.
  • Antragstellung bei der Gemeinde, in der das beantragende Unternehmen seinen Sitz oder anerkannte Niederlassung hat, bei der Gemeinde, in der der Transport beginnt oder bei der Gemeinde, in der der Transport endet. Wirtschaftliche oder wettbewerbsrechtliche Gründe allein rechtfertigen keine Ausnahme.
  • Die Bearbeitung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles. Bei Inanspruchnahme der oben genannten Dienstleistung ist der direkte Kontakt mit der oben genannten Fachdienststelle erforderlich.

Verkehrsregelung

  • Für eine Baustellenerlaubnis informieren Sie sich bitte bei den jeweiligen Bezirkssachbearbeiter*innen.
  • Die Anträge für eine verkehrsrechtliche Anordnung sind frühzeitig, jedoch mindestens zwei Wochen vor Baubeginn zu stellen.
  • Für Anträge, die nicht gemäß der angegebenen Frist gestellt werden, wird eine zusätzliche Verwaltungsgebühr in Höhe von 30 Euro pro Antrag erhoben.
  • Die Gebühren liegen je nach Einzelfall zwischen 85 und 350 Euro.

Besonderheiten / Befreiungen

  • Die Bearbeitung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, daher wenden Sie sich bitte an die Sachbearbeiter*innen.
  • Gemäß § 45 Abs. 6 Straßenverkehrsordnung müssen die Unternehmen vor Beginn der Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, von der zuständigen Behörde Anordnungen darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist. Bauunternehmen haben einen Verkehrszeichenplan vorzulegen. Vor jeder Anordnung ist die Polizei, die Feuerwehr und der Straßenbaulastträger zu hören.

Ansprechpersonen:

Frau Schajor (Bezirkssachbearbeitung Haspe)
Telefon: 02331/207-3767
E-Mail

Frau Heierberg (Bezirkssachbearbeitung Eilpe/Dahl)
Telefon: 02331/207-2276
E-Mail

Frau Kruppa (Bezirkssachbearbeitung Hohenlimburg)
Telefon: 02331/207-4913
E-Mail

Herr Rogowski (Koordinator Großbaustellen)
Telefon: 02331/207-2254
E-Mail

  • Die Verkehrsabteilung erteilt Ausnahmegenehmigungen zum Be- und Entladen in der Fußgängerzone außerhalb der Ladezeiten ab zwei Tagen.

Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

  • Der Antrag ist formlos schriftlich zu stellen und ausführlich zu begründen.
  • Die Ausnahmegenehmigungen werden nur noch in Einzelfällen und unter Nachweis der Dringlichkeit erteilt.

Gebühren

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gültigkeitsdauer der Ausnahmegenehmigung:

  • bis eine Woche: je Fahrzeug 70 Euro
  • bis ein Monat: je Fahrzeug 100 Euro
  • bis drei Monate: je Fahrzeug 130 Euro
  • bis ein Jahr: je Fahrzeug 200 Euro

Besonderheiten / Befreiungen

  • Antragstellende Personen sind zu fast 100 Prozent Gewerbetreibende, die die in der Fußgängerzone liegenden Geschäfte beliefern.
  • Ordnungswidrigkeiten: Ausnahmegenehmigungen haben einen sehr engen Rahmen. Wird dieser Rahmen nicht eingehalten, so erlischt die Ausnahmegenehmigung. Es greift dann wieder das jeweilige Verbot, von dem befreit worden ist.

Die Fußgängerzonen sind zu verschiedenen Zeiten für die Durchführung von Ladegeschäften geöffnet und mit einer entsprechenden amtlichen Beschilderung versehen.

Fußgängerzone Innenstadt

  • Montag bis Freitag 7 bis 10.30 Uhr und 19 bis 22 Uhr
  • Samstag 7 bis 9.30 Uhr und 19 bis 22 Uhr

Fußgängerzone Haspe

  • Für einen Zeitraum von sechs Stunden werktags (7 bis 10 Uhr und 19 bis 22 Uhr)

Fußgängerzone Helfe

  • Für einen Zeitraum von sieben Stunden werktags (7 bis 11 Uhr und 19 bis 22 Uhr)

Fußgängerzone Hohenlimburg

  • Für einen Zeitraum von sechs Stunden werktags (7 bis 10 Uhr und 19 bis 22 Uhr)

  • Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum Befahren von Fußgängerzonen erfolgt nach der Straßenverkehrsordnung. Hier heißt es, dass die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftenzeichen erlassen sind, genehmigen können.
  • Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt.
  • An den Nachweis solcher Dringlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen.
  • Die Sicherheit des Verkehrs darf durch eine Ausnahmegenehmigung nicht beeinträchtigt werden. Bei der Entscheidung über eine solche Ausnahmegenehmigung ist zwischen dem öffentlichen Interesse, den Fußgängerbereich im Interesse der Sicherheit vom motorisierten Straßenverkehr freizuhalten, und dem Interesse der antragstellenden Person an einer Ausnahmegenehmigung abzuwägen.
  • An die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sind strenge Maßstäbe anzulegen, um den Sinn und Zweck einer Fußgängerzone nicht zu untergraben.
  • Für manche antragstellende Person würde es sicherlich einen zeitlichen und organisatorischen Vorteil bedeuten, Ladegeschäfte auch außerhalb dieses freigegebenen Zeitraumes durchführen zu können. Dies allein rechtfertigt jedoch nicht die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.

Um eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, richten Sie Ihren Antrag bitte an *****@stadt-hagen.de.

Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

Vorschläge können mit einem formlosen Antrag mit kurzer Begründung eingereicht werden.

Besonderheiten

  • Bei der Verkehrsabteilung besteht eine "Arbeitsgruppe Schulwegsicherung", die aufgrund von Anregungen von Bürger*innen, Schulen, Schulpflegschaften und anderen entsprechend dem Schulwegsicherungserlass Überprüfungen vor Ort vornimmt und Vorschläge erarbeitet, durch welche Maßnahmen nach der Straßenverkehrsordnung oder aber auch durch welche baulichen Maßnahmen Verbesserungen erzielt werden können.
  • Auf Vorschlag der Arbeitsgruppe entscheidet die "Verkehrskommission" (Verkehrsabteilung, Fachbereich für Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen, Polizei). Befürwortete Maßnahmen werden in das Schulwegsicherungsprogramm aufgenommen.

  • Die Dienstleistung umfasst die Erlaubniserteilung und Verkehrsregelung bei Umzügen, Sportveranstaltungen, Straßenfesten und dergleichen auf öffentlichen Straßen.

Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

  • Die Unterlagen für eine Antragstellung sind unterschiedlich und richten sich nach Art, Größe und Umfang der Veranstaltung.
  • Es ist daher zweckmäßig, rechtzeitig beziehungsweise frühzeitig Kontakt mit der Verkehrssachgruppe aufzunehmen.

Gebühren

  • Je nach Verwaltungsaufwand zwischen 75 und 400 Euro.

Besonderheiten / Befreiungen

  • Gemäß § 29 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung bedürfen Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, der Erlaubnis.
  • Dies ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird (zum Beispiel Rosenmontagszug oder Hasper Kirmeszug).
  • Vor Erteilung der Erlaubnis ist das Einvernehmen mit der Polizei und dem jeweiligen Straßenbaulastträger herzustellen.

Die Verkehrsabteilung erteilt eine Ausnahmegenehmigung bei Umzügen, Küchenmontagen und anderen Anlieferungen (per LKW). Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für einen Tag und kann nicht verlängert werden.

  • Zur Einrichtung einer temporären Haltverbotszone müssen die Verkehrszeichen 283-10/20 StVO (Haltverbot Anfang/Ende) drei volle Werktage vor dem Umzugstag/Lieferungstag gut sichtbar in Hochaufstellung an je einem eigenem Pfosten aufgestellt werden und jeweils mit einem Zusatzschild versehen werden, aus dem eindeutig der Beginn der Haltverbotszone hervorgeht (Textvorschlag: "Umzug am 16.07.25 ab 7 Uhr").
  • Soll die Haltverbotszone auf einem Park- oder Seitenstreifen eingerichtet werden, muss zusätzlich unter jedem Haltverbotszeichen das Zusatzzeichen 1052-37 StVO (Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen) angebracht werden.
  • Die genannten Verkehrszeichen können bei den örtlichen Schilderhersteller*innen gegen Gebühr ausgeliehen oder von dort aufgestellt werden; die Zusatzschilder mit der zeitlichen Gültigkeit können auf dem Computer gefertigt werden und sollten aus Witterungsgründen in einer Klarsichthülle unter den Haltverbotszeichen angebracht werden.
  • Die örtlichen Schilderhersteller*innen können einschlägigen Branchenverzeichnissen entnommen werden.
  • Die Polizei wird von der Sachgruppe Verkehrsangelegenheiten über die Aufstellung der Verkehrszeichen im Vorfeld informiert.
  • Wird am Umzugstag dennoch im Haltverbot geparkt, ist die Polizei zu rufen.

Die typische Beschilderung können Sie den folgenden Beispielen entnehmen:

Einrichtung einer Haltverbotszone PDF (18,0 kB)

Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen PDF (12,2 kB)

Gebühren

  • Die Gebühren richten sich nach der Anzahl der Tage.
    Ein Tag: 20 Euro
    Zwei Tage: 40 Euro
    Drei bis sieben Tage: 70 Euro

Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

  • Die Ausnahmegenehmigung kann per E-Mail über *****@stadt-hagen.de beantragt werden.
  • Es werden der genaue Umzugstag, Umzugszeit (von - bis Uhr) und das amtliche Kennzeichen des eingesetzten Umzugsfahrzeuges benötigt.

Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

  • Formloser Antrag mit Erläuterung des Sachverhaltes und gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung, falls möglich: Fotos der Örtlichkeit.
  • Der Antrag ist schriftlich oder per E-Mail an *****@stadt-hagen.de einzureichen.
Telefonische Anträge werden nicht entgegengenommen.

Erläuterungen / Hinweise

  • Die Straßenverkehrsbehörden bestimmen, wo und welche Verkehrszeichen, -einrichtungen und -anlagen anzubringen oder zu entfernen sind.
  • Anträge zu solchen Maßnahmen überprüft die Straßenverkehrsbehörde zusammen mit der Polizei und dem Straßenbaulastträger vor Ort.
  • Wird der Antrag befürwortet, fertigt die Straßenverkehrsbehörde die verkehrsbehördliche Anordnung, womit der Straßenbaulastträger den Auftrag erhält, die amtlichen Verkehrszeichen aufzustellen.
  • Wird der Antrag abgelehnt, erhält die antragstellende Person eine entsprechende Information der Straßenverkehrsbehörde.

Sondernutzungen

Sondernutzungen sind nach § 18, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in Verbindung mit der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Strassen in der Stadt Hagen vom 8. Juni 1998 in der Fassung des III. Nachtrages vom 27. Februar 2025 sind Nutzungen einer öffentlichen Fläche über den Allgemeingebrauch hinaus Anzeige- und unter Umständen auch gebührenpflichtig.

Zur Sondernutzung einer öffentlichen Fläche gehört zum Beispiel:

  • das Aufstellen von Container oder Gerüsten
  • die Lagerung von Baumaterial und dergleichen
  • Warenauslagen, Werbereiter („Kundenstoppern“)
  • aber auch Veranstaltungen aller Art, die auf öffentlichem Grund stattfinden.

Zudem hat die Stadt Hagen eine Sondernutzungsgebühr für Schwertransporte eingeführt. Diese wird entsprechend mit einem Gebührenbescheid anhand der Antragstellungen von Vemags erhoben.

Die Anmeldung der Sondernutzung hat laut § 8 Abs. 1 der Satzung spätestens zwei Wochen vor Beginn der geplanten Nutzung erfolgen. Für Anträge, die nicht innerhalb der genannten Frist eingehen, wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 30 Euro erhoben.

Ansprechpersonen für Anträge und Rückfragen

Frau Schajor (Sondernutzungen Mitte und Veranstaltungen)
Telefon: 02331/207-3767
E-Mail

Herr Rogowski (Sondernutzungen Nord)
Telefon: 02331/207-2254
E-Mail

Frau Heierberg (Sondernutzungen Eilpe/Dahl)
Telefon: 02331/207-2276
E-Mail

Frau Kruppa (Sondernutzungen Hohenlimburg)
Telefon: 02331/207-4913
E-Mail

Herr Guardiola (Güterkraftverkehr und Schwerlasttransporte Vemags)
Telefon: 02331/207-2275
E-Mail

Wichtiger Hinweis: Promotion und Werbung auf öffentlichem Grund kann von der Stadt Hagen nicht genehmigt werden, da diese Rechte an die Firma Ströer Deutsche Städte Medien GmbH, Niederlassung Bielefeld, Mauerstraße 8, 33602 Bielefeld abgetreten wurden. Genehmigungen zu diesen Zwecken werden daher grundsätzlich nur von dort erteilt.

Kontaktdaten:
E-Mail: sklemme@stroeer.de
Telefon: 0521/56066-72

Symbol

Verkehrsabteilung

Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Volme-Forum, Friedrich-Ebert-Platz 3, 58095 Hagen

Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag: nur nach Terminvereinbarung

Samstag und Sonntag: geschlossen