Fachbereich Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen
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Herzlich willkommen beim Fachbereich Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen

Auf einen Blick
  • Wir sind Auftraggebende gegenüber dem Wirtschaftsbetrieb Hagen und geben Neubaumaßnahmen im Infrastrukturbereich vor.
  • Unsere Immobilienabteilung betreut An- und Verkäufe von Immobilien beziehungsweise deren An- und Vermietung.
  • Wir schließen städtebauliche Verträge über die Erschließung von Baugebieten ab, nehmen straßenrechtliche Verfügungen vor und erheben Erschließungs- und Straßenbaubeiträge.
  • Außerdem gehören die Wohnraumförderung und Wohnungsmarktbeobachtung zu unserem Aufgabenbereich.
  • Das Thema Verkehrsplanung rundet unsere breit gefächerten Zuständigkeiten ab.
Foto: Eine Luftaufnahme einer großen Verkehrskreuzung mit mehreren Spuren.

Aktuelles

Alle Abteilungen befinden sich im Rathaus I, Rathausstraße 11, 58095 Hagen.

Abteilung Beiträge, städtebauliche Verträge, Straßenrecht, Bauvergaben

E-Mail: *****@stadt-hagen.de

Öffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag: 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 15.30 Uhr

Freitag: 8.30 bis 12 Uhr

Samstag und Sonntag: geschlossen

Termine nach Vereinbarung

Abteilung Wohnen

E-Mail: *****@stadt-hagen.de

Öffnungszeiten:

Nach telefonischer Vereinbarung

Abteilung Verkehrsplanung

E-Mail: *****@stadt-hagen.de

Abteilung Immobilien

E-Mail: *****@stadt-hagen.de

Unsere Verkehrsplanung

Straßen und PKW Öffentlicher Personennahverkehr Radverkehr Verkehrslärm
Foto: Mehrere Wohnblöcke aus der Vogelperspektive.

Service-Angebote der Abteilung Wohnen

Unser Service: Planen, Bauen und Wohnen

Zuschüsse für Bauprojekte

  • Größere Neubauvorhaben sind im Regelfall nur mit einer Kostenbeteiligung von weiteren Finanzierungsträger*innen realisierungsfähig.
  • Dementsprechend halten die Europäische Union, die Bundesrepublik Deutschland und das Land NRW ein Förderangebot an die Gemeinden vor, das im Wesentlichen in Zweckzuweisungen besteht.
  • In der Vergabestelle Bauprojekte werden die zuwendungsrechtlichen Verfahren mit den zuständigen Bewilligungsbehörden in den Förderbereichen Stadterneuerung, Denkmalpflege, Kleingärten, Wasserbau und Sonderprojekte bearbeitet.
  • Im Bereich Infrastrukturförderung werden Fördermittel für den Straßenneubau (zum Beispiel die Bahnhofshinterfahrung) und ÖPNV-Maßnahmen (zum Beispiel Omnibusbahnhöfe) bei den zuständigen Bewilligungsbehörden beantragt.

Ansprechperson

  • Frau Schugger, Telefon: 02331/207-5168, E-Mail

Foto: Ein Luftbild aus Hagen mit Straßen, Häusern und Bäumen.
Der Fachbereich kümmert sich beispielsweise um die Straßenbaulast und städtebauliche Verträge.

Straßenbaulast

  • Der Straßenbaulastträger nimmt seine Funktion als Straßenbaulastträger der Kreis- und Gemeindestraßen sowie der Landes- und Bundesstraßen in den festgesetzten Ortsdurchfahrten wahr.
  • Die Aufgaben werden als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit, insbesondere dem Bau und der Unterhaltung der Straßen einschließlich der dazugehörigen Ausstattungen und Nebenanlagen wahrgenommen.

  • Straßenrecht
  • Verwaltung städtischer Verkehrsanlagen
  • Mitwirkung und Stellungnahme zu Planungen anderer Baulastträger
  • Mitwirkung und Stellungnahmen zu Maßnahmen der Versorgungsträger
  • Mitwirkung bei straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen
  • Mitwirkung und Stellungnahmen zu Baugesuchen
  • Zufahrtsgenehmigungen zu Anliegergrundstücken in bestehender Bebauung
  • Zufahrtsgenehmigungen zu Erschließungsgebieten
  • Mitwirkung bei Vereinbarungen
  • Mitwirkung bei Widmungen und Einziehungen

Hier wird die Schadensregulierung für folgende Bereiche abgewickelt:

  • Beschädigungen städtischer Verkehrseinrichtungen (zum Beispiel Verkehrszeichen, Straßenpoller, Absperrbügel)
  • Beschädigungen von Lichtsignalanlagen
  • Beschädigungen am Parkleitsystem
  • Beschädigungen von Ingenieurbauwerken (zum Beispiel Brücken und Stützmauern)

Aufgaben des Straßenbaulastträgers:

Herr Balz, Telefon: 02331/207-2631, E-Mail

Schadensfälle:

Frau Gredig, Telefon: 02331/207-4704, E-Mail

Anliegerbeiträge

  • Beiträge zählen zu den Abgaben.
  • Sie werden erhoben, um die Ausgaben, die bei der Erschaffung öffentlicher Einrichtungen entstehen, zu decken.
  • Bei den Beiträgen genügt es, im Gegensatz zu den Gebühren, wenn eine potentielle Inanspruchnahme der Einrichtung durch die Bürger*innen gegeben ist.
  • Im Folgenden finden Sie Erklärungen zu den Erschließungsbeiträgen und den Straßenbaubeiträgen.

  • Eine Gemeinde hat unter anderem die Pflicht, Erschließungsanlagen wie zum Beispiel Straßen und Wege herzustellen, damit die Grundstücke baulich, gewerblich oder in anderer Weise genutzt werden können.
  • Den dabei entstandenen Aufwand trägt zunächst die Gemeinde, jedoch muss die Stadt den jeweiligen Herstellungsaufwand gemäß §§ 127 bis 135 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit der städtischen Erschließungsbeitragssatzung zu 90 Prozent von den Eigentümer*innen der erschlossenen Grundstücke erheben.
  • Somit findet teilweise eine Refinanzierung statt. Die restlichen 10 Prozent trägt die Gemeinde nach dem für Kommunen geltenden Prinzip der Gemeinwohlmaximierung selbst.
  • Voraussetzung für Erschließungsbeiträge ist außerdem, dass die Erschließungsanlage im Eigentum der Stadt steht und dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist.
  • Da eine Erschließungsanlage nur ein einziges Mal im beitragsrechtlichen Sinne erstmalig endgültig fertig gestellt werden kann, wird der Erschließungsbeitrag für jede Straße nur einmal erhoben.

Weitere Informationen zum Thema Erschließungsbeitrag.

  • Straßenbaubeiträge werden erhoben, wenn die Straßen, Wege und Plätze, die nach Ablauf der üblichen Nutzungsdauer verschlissen sind und/oder nach den neuen straßenbautechnischen Regeln verbessern oder erweitern werden.
  • Der Gesetzgeber hat daher in § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG) die Städte und Gemeinden ermächtigt und zugleich verpflichtet, hierfür Straßenbaubeiträge zu erheben.
  • Die Höhe der Beiträge für die Eigentümer*innen der erschlossenen Grundstücke ist gestaffelt nach der Funktion der Straße (zum Beispiel Anliegerstraße oder Hauptverkehrsstraße) und der jeweiligen Teileinrichtungen (Fahrbahn, Gehwege, Radwege, Beleuchtung, Straßenentwässerung).
  • Die Anteile sind in der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Hagen festgelegt.
  • Für Straßen, deren Ausbau nach dem 1. Januar 2018 beschlossen wurde, beabsichtigt das Land NRW sich mit 50 Prozent an den Beiträgen der Anliegenden zu beteilen.
  • Für alle noch nicht abgerechneten Beiträge besteht die Möglichkeit der Stundung bzw. Ratenzahlung nach den Bestimmungen des KAG.

Weitere Informationen zum Thema Straßenbaubeiträge.

  • Die Gemeinde ist grundsätzlich verpflichtet, dass auf dem Gemeindegebiet anfallende Schmutz- und Regenwasser zu beseitigen.
  • Um dieser Verpflichtung nachzukommen, waren und sind umfangreiche Investitionen in die Herstellung des Entwässerungssystems erforderlich.
  • Der Wirtschaftsbetrieb Hagen (WBH) erweitert ständig, im Auftrag der Stadt Hagen, dieses Entwässerungssystem.
  • Zur teilweisen Refinanzierung des anfallenden Investitionsaufwands erhebt die Stadt für den Anschluss beziehungsweise die Anschlussmöglichkeit an den öffentlichen Kanal einen einmaligen Kanalanschlussbeitrag nach § 8 KAG in Verbindung mit der Anschlussbeitragssatzung der Stadt Hagen.

  • Eine Beitragsbescheinigung gibt Auskunft darüber, ob für ein Grundstück ein Erschließungsbeitrag oder ein Anschlussbeitrag zu zahlen ist.
  • Die Stadt erteilt auf Antrag Bescheinigungen über gezahlte beziehungsweise nicht gezahlte Erschließungs- und Kanalanschlussbeiträge.
  • Eine entsprechende Auskunft erhalten die Eigentümer*innen beziehungsweise Erbauberechtigten des betreffenden Grundstücks sowie andere Personen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt (zum Beispiel Kaufinteressent*innen).
  • Angaben über die Höhe des für ein Grundstück gegebenenfalls noch anfallenden Beiträge können nicht gemacht werden, da im Regelfall die zur Berechnung des Beitrags erforderlichen Berechnungsgrößen nicht bekannt sind.
  • Der Antrag ist formlos mit einem Katasterplan, in dem das Grundstück gekennzeichnet ist, einzureichen.
  • Die Ausstellung ist gebührenpflichtig. Sie beträgt momentan 35 Euro pro Grundstück und Erschließungsanlage.

Formular: Anforderung einer Anliegerbescheinigung

  • Frau Echterling, Telefon: 02331/207-2918, E-Mail
  • Frau Busbach, Telefon: 02331/207-3773, E-Mail
  • Frau Rambau, Telefon: 02331/207-4374, E-Mail
  • Frau Tessari, Telefon: 02331/207-4264, E-Mail

Städtebauliche Verträge

  • Soweit die Stadt die Erschließung von Baugebieten nicht selbst vornimmt, kann diese gemäß Baugesetzbuch (BauGB) im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages auf eine*n „Dritte*n“ (zum Beispiel Bauträger*innen) übertragen werden.
  • Die*Der „Dritte“ stellt dann nach Vorgaben der Stadt die Erschließungsanlagen (Straßen, Wege) auf eigene Kosten her.
  • Nach mängelfreier Abnahme der Anlagen werden diese dann von der Stadt kostenlos übernommen.
  • Da der Stadt kein Herstellungsaufwand entsteht, werden auch keine Erschließungskosten erhoben. Diese sind in der Regel im Kaufpreis für die erschlossenen Grundstücke enthalten.

  • Für bestimmte Bauvorhaben werden „Vorhabenbezogene Bebauungspläne“ aufgestellt mit dem Ziel, diese Vorhaben innerhalb einer festzulegenden Frist zu realisieren.
  • Dazu ist unbedingt der Abschluss von Durchführungsverträgen erforderlich, worin sich die Vorhabentragenden verpflichten, die Bauvorhaben entsprechend den Bebauungsplänen innerhalb der vereinbarten Fristen zu erstellen.
  • In diesen Verträgen kann auch die Erschließung der Bauvorhaben geregelt werden.

  • Frau Gripshöfer, Telefon: 02331/207-3764, E-Mail
  • Herr Sassmannshausen, Telefon: 02331/207-3799, E-Mail

Straßenrecht

  • Im gesamten Stadtgebiet gibt es eine Vielzahl von Straßen, Wegen und Plätzen. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird oft von „öffentlichen Straßen“ gesprochen.
  • Diese Bezeichnung ist jedoch nicht immer gleichzusetzen mit den rechtlichen beziehungsweise tatsächlichen Begebenheiten.
  • Die Stadt Hagen ist Eigentümerin einer Vielzahl von Grundstücken. Ein Teil des Grundvermögens sind Straßengrundstücke und Wegeparzellen.
  • Nicht jedes dieser Grundstücke ist jedoch im rechtlichen Sinne „öffentlich“. Ist ein Grundstück nicht im rechtlichen Sinne „öffentlich“, gelten die Bestimmungen des Privatrechts.

  • Eine Straße, ein Weg oder ein Platz wird jedoch erst durch die Widmung zu einer öffentlichen Straße und steht somit der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung.
  • Die Bürger*innen können entsprechend der Widmung und den Regeln über den Straßenverkehr diese Grundstücke ohne besondere Erlaubnis benutzen.
  • Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung. Sie ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen und wird frühestens im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
  • Mit der Widmung wird auch die Straßenklasse festgelegt, also ob eine Straße eine Bundes-, Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße ist.
  • Sobald eine Widmung erfolgt ist, gelten für die betroffenen Straßen, Wege und Plätze alle Regelungen des öffentlichen Rechts.
  • Als Folge der Widmung entsteht für die Stadt, das Land oder den Bund unter anderem die Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflicht. Im Hinblick auf die Unterhaltung spricht man auch von der Straßenbaulast.
  • Rechtsgrundlage ist das Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW).

  • Die Widmung kann die Benutzung auch einschränken. Folgende Beschränkungen sind möglich:
    • nach der Benutzungsart, zum Beispiel Fußverkehr
    • nach dem Benutzungszweck, zum Beispiel Schulweg
    • nach dem Benutzungskreis, zum Beispiel Anliegende
    • oder in sonstiger Weise, zum Beispiel die zeitliche Begrenzung der Nutzung
  • Soll eine Straße, ein Weg oder ein Platz nicht mehr der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, erfolgt eine Einziehung, umgangssprachlich auch Entwidmung genannt.
  • Diese Flächen befinden sich dann wieder im privaten Eigentum der Stadt. Es gelten nur noch die Rechtsvorschriften für private Grundstücke.
  • Wird die ursprüngliche Widmung nachträglich auf bestimmte Nutzungen eingeschränkt, handelt es sich um eine Teileinziehung. Durch diese wird der Gemeingebrauch verändert.
  • Wird eine Straße, ein Weg oder Platz in eine andere Straßenklasse eingeordnet, erfolgt einer Umstufung.
  • Widmungen, Einziehungen, Teileinziehungen und Umstufungen werden im Amtsblatt der Stadt Hagen veröffentlicht.
  • Bürger*innen, die durch eine Widmung, Einziehung, Teileinziehung und Umstufung beschwert sind, können hiergegen Klage beim Verwaltungsgericht in Arnsberg erheben.

  • Widmungen von Straßen gibt es erst seit Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes NRW im Januar 1962.
  • Straßen, die vor 1962 gebaut wurden, könnten gegebenenfalls nach früheren preußischen Gesetzen öffentlich geworden sein.
  • Bei vielen Straßen steht die damalige Eigenschaft jedoch nicht eindeutig fest. Somit ist die Rechtslagen in diesen Fällen unklar.
  • Zur Verbesserung der Rechtssicherheit werden gegebenenfalls auch ältere Straßen gewidmet.
  • Wenn Sie Straßen über das übliche Maß hinaus nutzen wollen, müssen Sie eine Erlaubnis dafür beantragen.
  • Wenn Sie Straßenflächen für ein Straßenfest oder ähnliche Veranstaltungen sperren lassen möchten, benötigen Sie für diese Sondernutzung eine Erlaubnis. Informationen zur Sondernutzung finden Sie in der entsprechenden Satzung.
  • Für die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas oder Telekommunikation werden für die Bürger*innen vielfach unsichtbar, durch unterirdisch verlegte Leitungen bis zu den eigenen vier Wänden transportiert. Sollen diese Leitungen unterirdisch im öffentlichen Straßenraum verlegt werden, muss ein Gestattungsvertrag abgeschlossen werden.
  • Bei dem Gestattungsvertrag handelt es sich um eine entgeltpflichtige Vereinbarung.

  • Im Antrag ist das geplante Vorhaben detailliert zu beschreiben.
  • Insbesondere ist die Angabe von exakten Maßen erforderlich. Dem Antrag sind folgende Anlagen in zweifacher Ausfertigung beizufügen:
    • Kopien der Flurkarte oder des Lageplans
    • Grundrisse, Ansichten oder Schnitte des geplanten Vorhabens
    • Bauzeichnungen mit Bemaßung
    • Ausführungspläne
    • Fotos beziehungsweise Fotomontagen

Herr Eggert, Telefon: 02331/207-2967, E-Mail

Vergaben

  • Seit dem 1. April 2019 wurde das Vergabeverfahren in einem ersten Schritt auf die elektronische Vergabe umgestellt. Seitdem veröffentlichen wir und erhalten Sie unsere Vergabeunterlagen für Bauvergaben (VOB) über die Vergabeplattform der Metropole Ruhr online.
  • Der zweite Schritt wurde zum 1. April 2019 vollzogen. Die Stadt Hagen stellt vollständig auf die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel (auch die elektronische Angebotsannahme) um.
  • Das bedeutet für Sie, dass Sie alle unsere Ausschreibungen nach VOB künftig weiterhin auf dem Vergabemarktplatz der Metropole Ruhr finden werden und auch Ihre Angebote über diesen Weg abgeben. Postalische Angebote können nicht mehr angenommen werden.
  • Um am E-Vergabeverfahren teilzunehmen, bedarf es keiner besonderen technischen Voraussetzungen. Wir empfehlen den Firmen, sich kostenlos auf dem Vergabemarktplatz Metropole Ruhr zu registrieren.

Sollten Sich dazu Fragen ergeben, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

  • Rund 65 Prozent der öffentlichen Bauaufträge werden von den Gemeinden vergeben.
  • Da es sich um die Verwendung öffentlicher Gelder handelt, haben die Gemeinden eine Vielzahl von Vorschriften zu beachten, die insbesondere eine transparente, nachprüfbare, korruptionsfreie und rechtlich einwandfreie Vergabepraxis sicherstellen sollen.
  • Die Regularien betreffen europaweite und nationale Bauvergaben, wobei beispielhaft die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die Vergabeverordnung (VgV) und das Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW (TvGg) zu nennen sind.
  • In der Vergabestelle Bauprojekte werden außerhalb der bauausführenden Fachbereiche zentral die Ausschreibungsverfahren für Bauprojekte durchgeführt und die allgemeinrechtlichen Vertragsregelungen für Bauprojekte (sozusagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stadt Hagen für Bauprojekte) vorgehalten.

  • Frau Reichl, Abteilungsleitung
    Beiträge, städtebauliche Verträge, Straßenrecht, Bauvergaben
    Telefon: 02331/207-3775
    E-Mail
  • Herr Rosen, Sachgruppenleitung
    Bauvergaben und Submissionen
    Telefon: 02331/207-4653
    E-Mail
  • Herr Block
    Bauvergaben und Submissionen
    Telefon: 02331/207-3743
    E-Mail
  • Frau Modrzewski
    Bauvergaben und Submissionen
    Telefon: 02331/207-3955
    E-Mail
  • Frau Soppart
    Bauvergaben und Submissionen
    Telefon:02331/207-3849
    E-Mail

Ablösebeträge

  • Bei privaten Bauvorhaben sind nach der Bauordnung NRW entsprechend der geplanten baulichen Nutzung Stellplätze nachzuweisen. Sofern dies nicht durch den Bau von Stellplätzen oder durch Bestellung einer Baulast möglich ist, kann die Stellplatzverpflichtung durch Zahlung eines Geldbetrages an die Gemeinde abgelöst werden. Die Höhe der Ablösebeträge richtet sich nach fünf Gebietszonen.
  • Als Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung werden die Verträge nach der Stellplatzablösesatzung der Stadt Hagen abgeschlossen.
  • Gebietszonen zur Stellplatzablösesatzung PDF (1,4 MB)

Foto: Die Außenaufnahme eines Cafés. Im Hintergrund befindet sich ein Parkhaus.
Die Abteilung Immobilien kümmert sich unter anderem um die Vermarktung von städtischen Immobilien.

Immobilienmarketing und Vertragsmanagement

  • Städtische Immobilien (Gebäude und Grundstücke), die nicht für öffentliche Zwecke benötigt werden, sind sinnvoll und wirtschaftlich zu verwerten.
  • Die Vermarktung dieser Immobilien (zum Beispiel Bau-/Grundstücke, Mietwohnungen, Garagen und sonstige Gebäude- und Grundstücksflächen) ist Aufgabe und Ziel des Immobilienmarketings.
  • Zum Vertragsmanagement gehören die Vorbereitung, der Abschluss sowie die Abwicklung von grundstücksbezogenen Verträgen wie zum Beispiel Grundstückskaufverträge, Mietverträge, Erbbaurechtsverträge, Pachtverträge, Gestattungen, Überlassung von Grabeländern, Zustimmungen zu Baulasten, und so weiter.
  • Sofern die Stadt Hagen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusätzliche Grundstücke oder Gebäude benötigt, erstreckt sich das Vertragsmanagement auch auf diese Grundstücksgeschäfte (zum Beispiel Erwerb von Flächen zum Straßenbau, Anmietung von Büroflächen).

Die für die einzelnen Bezirke und Aufgaben zuständigen Ansprechpersonen finden Sie im Telefonbuch.

Aktuelle Immobilienangebote

Im Moment sind keine Angebote inseriert.

Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen

  • Bei Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen handelt es sich um besondere Instrumente des Städtebaurechts, die der Beseitigung städtebaulicher Missstände beziehungsweise der erstmaligen geordneten Entwicklung von Stadtteilen dienen.
  • Alle innerhalb des förmlich festgelegten Bereichs liegenden Grundstücke werden mit einem Sanierungs- beziehungsweise Entwicklungsvermerk im Grundbuch versehen. Dieser Vermerk wird nach formellem Abschluss der Maßnahme von Amts wegen gelöscht.
  • Alle die Verfügbarkeit oder Wertsteigerung der Grundstücke betreffenden Rechtsgeschäfte (zum Beispiel Verkauf, Grundschuldeintragung, langfristige Mietverträge) bedürfen einer Genehmigung durch die Stadt als Sanierungs- beziehungsweise Entwicklungsträgerin.
  • Innerhalb der Sanierungs- beziehungsweise Entwicklungsgebiete werden keine Anschluss- und Erschließungskosten erhoben.
  • Stattdessen wird die durch die Maßnahme herbeigeführte Bodenwertsteigerung in Form von Ausgleichsbeträgen abgeschöpft.

Zum Nachlesen:

Genehmigungspflichtige Vorhaben

Ausgleichsbetrag

Frau Stolberg-Walter, Telefon: 02331/207-2866, E-Mail

Blick auf Hagen vom Rathaus an der Volme.

Fachbereich Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen

Rathausstraße 11, 58095 Hagen