Fahrerlaubnisbehörde
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Herzlich willkommen bei der Fahrerlaubnisbehörde

Auf einen Blick
  • Bei der Fahrerlaubnisbehörde erhalten Sie Ihren Führerschein sowie Berufskraftfahrer-Qualifikationen und Dienstfahrerlaubnisse.
  • Wir kümmern uns um Anträge zur Personenbeförderung.
  • Wir erteilen Fahrschulerlaubnisse und informieren über die Ausbildung von Fahrschüler*innen.

Termine und Zahlungen

  • Der Zutritt zum Gebäude ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Termine können online gebucht werden.
  • Sollten Sie Ihren Termin nicht wahrnehmen können, bitten wir um eine zeitnahe Stornierung. Von Mehrfachbuchungen ist abzusehen!
  • Sofern Sie nicht über eine Internetverbindung verfügen, können Sie unter der Rufnummer 02331/207-2256 oder 02331/207-5301 einen Termin buchen.
    • Hier erhalten Sie auch Informationen darüber, welche Unterlagen Sie für die Antragstellung benötigen und können auch Karteikartenabschriften beantragen.
    • Fachspezifische Anfragen werden aufgenommen und zur Bearbeitung weitergeleitet.
  • Es kann nicht immer gewährleistet werden, dass eine Rückmeldung noch am selben Tag erfolgt.
  • Bitte nehmen Sie Abstand davon, mehrfach Erinnerungsschreiben an uns zu senden.

  • Zahlungen erfolgen vorzugsweise mit der Girocard (EC-Karte).
  • Zur Antragsstellung müssen die Lichtbilder vorgelegt werden.
    • Es besteht keine Möglichkeit, die Lichtbilder vor Ort anzufertigen.

Aktuelles

  • In der Zeit von 7.45 bis 8.15 Uhr können an den Sprechzeittagen (Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag) über die Online-Terminvergabe taggleich Termine für dringende Anliegen gebucht werden.
  • Ebenfalls können Sie für dringende Anliegen eine E-Mail an *****@stadt-hagen.de an die Mitarbeitenden der Fahrerlaubnisbehörde senden.
    • Ihre E-Mail sollte die Angabe Ihrer persönlichen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum und Telefonnummer), sowie eine detaillierte Erklärung Ihres Anliegens enthalten.
  • Sofern Sie eine Karteikartenabschrift benötigen, teilen Sie uns bitte auch die Anschrift der Behörde mit, an die die Abschrift gesandt werden soll. Eine Übersendung an die antragstellende Person selbst ist nicht gestattet.

Ab sofort besteht die Möglichkeit Fahrerkarten und Internationale Führerscheine postalisch zu beantragen.

Führerschein

Sie können bei der Fahrerlaubnisbehörde einen Ersatzführerschein beantragen, wenn Sie Ihren Führerschein verloren haben oder als Austausch für einen mangelhaften Führerschein benötigen.

Voraussetzungen:

  • Die Person muss ihren ordentlichen Wohnsitz im Stadtgebiet haben
  • Sie ist im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis
  • Es muss ein schriftlicher Antrag erfolgen
  • Es muss eine persönliche Vorsprache erfolgen

Mitzuteilen sind die Personendaten, Daten über den Besitz der deutschen Fahrerlaubnis und bei Verlust die Verlustumstände.

Notwendige Unterlagen:

  • Ein Lichtbild, "biometrisch", Format 35 x 45 mm
  • Ausweis oder Pass
  • Unterschrift zur Herstellung des Kartenführerscheines (wird bei der Antragsaufnahme veranlasst)
  • Antrag auf Umtausch in EG-Führerschein, sofern es sich bei dem zu ersetzenden Führerschein noch nicht um einen Kartenführerschein handelt.
  • Karteikartenabschrift, sofern der Führerschein nicht von der Stadt Hagen ausgestellt wurde.
    • Sie sollte von der betroffenen Person unmittelbar bei der Ausstellungsbehörde angefordert werden, zu Händen der Führerscheinstelle Hagen.
    • Dadurch ist eine schnellere Bearbeitung möglich.
    • Ansonsten wird die Abschrift von hier angefordert.
  • Zusätzlich bei Ersatz: Führerschein (sofern dieser nicht von der Stadt Hagen ausgestellt wurde, Kopie des Führerscheines beifügen)
  • Zusätzlich bei Verlust: Verlusterklärung, diese ist schriftlich und so genau wie möglich abzugeben; sofern die Verlustumstände nicht bekannt sind, dies auch so eintragen
    • Erklärung, ob gegen Gebühr eine vorläufige Fahrbescheinigung (nur gültig im Inland) gewünscht wird.
    • Bei Auslandsaufenthalten wird zusätzlich ein internationaler Führerschein benötigt.

Gebühren:

  • Austausch alt in EG: 26,50 Euro
  • Austausch alt in EG mit gleichzeitiger Verlängerung Kl. C, CE: 62,20 Euro
  • Verlust alter Führerschein: 60,50 Euro
  • Verlust Kartenführerschein: 43,40 Euro
    zusätzlich im Bedarfsfall:
  • Fahrbescheinigung: 6 Euro (nur im Inland gültig)
  • Aufklärung eines unklaren Besitzstandes: 25 Euro

Besonderheiten:

  • Der Verlust des Führerscheins ist der Fahrerlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen.
  • Sie sind verpflichtet, sich umgehend Ersatzdokumente zu beschaffen.
  • Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen.
  • Sofern Sie die Klasse 2 besitzen oder den Umtausch der Klasse 3 auf CE beschränkt auf Einachs/Tandemhänger bis zu 18 Tonnen beantragen und das 50. Lebensjahr vollendet haben oder innerhalb der nächsten sechs Monate vollenden, sind zusätzlich folgende Unterlagen beizubringen:
    • Gutachten eines Augenarztes (amtlicher Vordruck)
    • ärztliche Bescheinigung (amtlicher Vordruck)
  • Sofern kein Besitz der Klasse 2 besteht und beim Umtausch auch die Klasse T gewünscht wird, ist bei Landwirt*innen eine Bescheinigung der Landwirtschaftskammer beizufügen oder bei Hilfskräften in der Landwirtschaft eine Bescheinigung des*der Landwirt*in über das Beschäftigungsverhältnis.
  • Bei Abgabe des Antrages kann eine vorläufige Fahrbescheinigung sofort ausgestellt werden.
    • Die Bearbeitungszeit für den Ersatzführerschein beträgt circa drei bis vier Wochen.

Voraussetzungen:

  • Ordentliche Wohnsitz im Stadtgebiet Hagen
  • Mindestalter der beantragten Klasse (Antragsaufnahme erst ab sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters)
  • Schriftlicher Antrag (auch in der Fahrschule zu erhalten)
  • Persönliche Vorsprache (Ausnahme: Antragsstellung erfolgt durch die Fahrschule)

Mitzuteilende Daten:

  • Personendaten
  • Name und Anschrift der ausbildenden Fahrschule
  • Erklärung, ob im Besitz einer in- oder ausländischen Fahrerlaubnis
  • Erklärung zur gewünschten Führerscheinausfertigung, sofern mehrere Fahrerlaubnisklassen beantragt werden
    • Hinweis: Sofern Sie an einer Erkrankung leiden, die Ihre Kraftfahreignung einschränkt, teilen Sie uns dieses bitte mit.

Grundsätzlich notwendige Unterlagen:

  • Gültiges Ausweisdokument
  • Biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
  • Unterschrift zur Herstellung des Kartenführerscheines (wird bei der Antragsaufnahme veranlasst oder kann in der Fahrschule erfolgen)
  • Führerschein, sofern bereits eine Fahrerlaubnis besteht
  • Erklärung, ob bereits ein Führerschein ausgestellt werden soll, sofern mehrere Führerscheinklassen beantragt werden (Doppelklassenantrag)

Klassen AM, B, L, BE, A, A2, A1 und T:

  • Sehtest (Zwei Jahre gültig)
  • Nachweis über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs
  • Begleitetes Fahren ab 17 Jahren (BF17) zusätzlich: Anlage 1 und Anlage 2 zum Fahrerlaubnisantrag - ausgefüllt mit den erforderlichen Unterschriften versehen - sowie Ausweiskopien der Erziehungsberechtigten und Führerscheinkopien der Begleitpersonen
  • Hinweis: Die Unterschrift der Erziehungsberechtigten auf der Anlage 1 muss der Unterschrift auf dem Ausweis entsprechen, sofern der Elternteil nicht persönlich vorspricht.
    • Sofern Änderungen bezüglich des Sorgerechts zu bisherigen Regelungen getroffen wurden, ist ein Nachweis vorzulegen beziehungsweise bei Änderungswünschen früh genug ein Antrag beim Familiengericht zu stellen.

Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E:

  • Nachweis über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs
  • Ärztliches Gutachten (Ein Jahr gültig) und augenärztliches Gutachten (Zwei Jahre gültig) einer arbeits- und betriebsmedizinischen Person

zusätzlich für die Klassen D, D1, DE und D1E:

  • Reaktionstest
  • Führungszeugnis (wird bei Antragsannahme bestellt)

Gebühren:

  • Erstmalige Erteilung (mit Ausnahme der Klasse AM und T): 45,90 Euro
  • Erstmalige Erteilung Klasse AM und T: 45,10 Euro
  • Erweiterungen: 45,10 Euro (bei D-Klassen zusätzlich 13 Euro für ein Führungszeugnis)
  • Zusätzliche Gebühren: vorläufige Fahrbescheinigung statt Kartenführerschein zur Prüfstelle: 11,20 Euro

Besonderheiten:

  • Ausnahmen vom vorgeschriebenen Mindestalter können bei Berufsausbildung zum*r Kraftfahrer*in von den Führerscheinstellen, nach vorangegangener positiver medizinisch-psychologischer Begutachtung, gewährt werden.

Bearbeitungszeit:

  • Weiterleitung des Führerscheinantrages (alle Klassen) zum TÜV: mit Kartenführerschein: sechs bis acht Wochen, ohne Kartenführerschein: vier bis sechs Wochen

Der internationale Führerschein berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland und gilt nur in Verbindung mit dem nationalen EU-Kartenführerschein.

Die Gültigkeit hängt von der Wirksamkeit der nationalen Fahrerlaubnis ab. Ist diese befristet, ist auch der internationale Führerschein nach Fristablauf ungültig; ansonsten wird er mit einer Gültigkeit von drei Jahren ausgestellt. Eine Verlängerung ist nicht möglich, bei Bedarf muss ein neuer Schein beantragt werden.

Im Allgemeinen wird der internationale Führerschein nur noch selten benötigt; für einige Staaten (zum Beispiel USA, Kanada, Thailand) ist es jedoch empfehlenswert, sich einen internationalen Führerschein ausstellen zu lassen.

Voraussetzungen:

  • Persönliche Vorsprache ist erforderlich
  • Ordentlicher Wohnsitz im Stadtgebiet Hagen
  • Die Person muss 18 Jahre alt sein
  • Besitz einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis

Mitzuteilende Daten:

  • Gültiges Ausweisdokument
  • Ein biometrisches Lichtbild (35mm x 45mm)
  • EU-Kartenführerschein
  • Hinweis: Sofern Sie noch nicht im Besitz eines EU-Kartenführerscheins sind, muss der alte graue oder rosa Führerschein erst umgetauscht werden.
    • Dieser Vorgang nimmt zusätzlich circa zwei bis drei Wochen in Anspruch.
    • Bitte berücksichtigen Sie die Bearbeitungsdauer gegebenenfalls bei Ihrer Reiseplanung.

Gebühren:

  • Bei Besitz EU-Kartenführerschein: 16,30 Euro
  • Mit Umtausch in EU-Kartenführerschein: 42,80 Euro (inklusive 16,30 Euro für den internationalen Führerschein)
  • Mit Registrierung des ausländischen EG-Führerscheines, nicht älter als zwei Jahre: 30,90 Euro
  • Mit Registrierung des ausländischen EG-Führerscheines, älter als zwei Jahre: 30,10 Euro

Bei der Fahrerlaubnisbehörde können Sie auch Anträge auf Erteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung, Sperre, Versagung, Verzicht, Widerruf, Aberkennung.

Voraussetzungen:

  • Ordentliche Wohnsitz im Stadtgebiet Hagen
    • Die Führerscheinerteilung darf von der Stadt Hagen nur erfolgen, wenn die Person ihren ordentlichen Wohnsitz im Stadtgebiet hat und seit mehr als 185 Tagen in der Bundesrepublik wohnhaft ist.
  • Schriftlicher Antrag (Antragsvordruck wird in der Führerscheinstelle aufgenommen)
  • Der Antrag darf frühestens zehn Wochen vor Ablauf einer Sperrfrist gestellt werden
  • Es ist kein Strafverfahren aufgrund eines Vergehens gegen die Vorschriften des Straßenverkehrs anhängig
  • Persönliche Vorsprache

Mitzuteilende Daten:

  • Personendaten
  • Daten über die Erteilung und Entzug früherer Fahrerlaubnisse

Notwendige Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Ein biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
  • Unterschrift zur Herstellung des Kartenführerscheines (bei Antragsaufnahme)

Bei Antrag auf Klassen A, A1, B, BE, M, L, S, T:

  • Sehtestbescheinigung oder ein Zeugnis oder Gutachten eines*einer Augenarzt*Augenärztin (zwei Jahre gültig)
  • Nachweis der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (unbegrenzt gültig), sofern die frühere Fahrerlaubnis vor dem 1. September 1969 oder aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis erteilt war

Bei Antrag auf Klassen C, C1, CE, C1E:

  • Nachweis der Ausbildung in Erster Hilfe (unbegrenzt gültig), sofern die frühere Fahrerlaubnis vor dem 1. September 1969 oder aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis erteilt war
  • Nachweis über das Sehvermögen
    • Bei Sehvermögen (mit Korrektur) von 100 Prozent auf einem und mindestens 80 Prozent auf dem anderen Auge durch: Bescheinigung eines*einer Augenarzt*Augenärztin oder Arztes*Ärztin für Arbeits-, Betriebsmedizin oder Arzt*Ärztin einer Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung oder Arzt*Ärztin für öffentliche Verwaltung (amtlicher Vordruck – zwei Jahre gültig)
    • Bei Unterschreitung der Werte oder sonstige Mängel durch Zeugnis eines*einer Augenarzt*Augenärztin (amtlicher Vordruck – zwei Jahre gültig)
    • Ärztliche Bescheinigung (amtlicher Vordruck – zwei Jahre gültig)

Bei Antrag auf Klassen D, D1, DE und D1E zusätzlich zu den Nachweisen für die Klassen C, C1, CE und C1E:

  • Leistungsvermögen: Reaktionstest (Gutachten – zwei Jahre gültig)

Die Unterlagen zu Nummer 4a, 4b und 4c können nachgereicht werden. Die ärztliche Untersuchung kann bei einer medizinisch-psychologische Untersuchung mit erledigt werden.

Gebühren:

  • Die Gebühr beträgt zurzeit 142,40 Euro bis 193,20 Euro, je nach Verwaltungsaufwand.
  • Die Gebühren sind bei der Antragsaufnahme zu entrichten.

Besonderheiten:

  • Eine verbindliche Auskunft, welche sonstigen Voraussetzungen der Antragsteller erfüllen muss, zum Beispiel ob eine medizinisch-psychologische Begutachtung erforderlich wird, kann grundsätzlich erst dann erteilt werden, wenn ein Antrag gestellt wurde und die aufgrund dieses Antrags eingeholten Auskünfte aus dem Verkehrs- und Bundeszentralregister vorliegen und gegebenenfalls die Strafakten eingesehen wurden.
    • Ein Anspruch auf Erteilung besteht nicht automatisch, wenn die Sperrfrist abgelaufen ist.
    • Vielmehr ist die Kraftfahreignung in vollem Umfang zu überprüfen, erst wenn sich bei dieser Prüfung keine Eignungsbedenken ergeben, beziehungsweise diese ausgeräumt wurden, kann die Fahrerlaubnis erteilt werden.
  • Zur Abklärung von Eignungsbedenken kann die Vorlage von Eignungsgutachten angeordnet werden. Eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) muss auf jeden Fall angeordnet werden, wenn ein Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel (BTM, Medikamente) geführt wurde oder mehr als eine Zuwiderhandlungen unter Alkohol- oder BTM-Einfluss begangen wurden.
  • Eine Fahrerlaubnisprüfung (theoretisch und praktisch) kann immer dann von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet werden, wenn Bedenken an der Befähigung des Antragstellers bestehen.
    • Dies kann insbesondere auch nach langjährigen Entzug der Fahrerlaubnis der Fall sein.

Es besteht die Möglichkeit, ausländische Führerscheine, dessen Länder nicht zur EU oder ihnen gleichgestellter Staaten gehören, umschreiben zu lassen.

Voraussetzungen:

  • Der Führerscheinaustausch darf von der Stadt Hagen nur vorgenommen werden, wenn die Person ihren ordentlichen Wohnsitz im Stadtgebiet hat.
  • Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis bei Antragstellung, die vor der ersten Einreise nach Deutschland erworben wurde (kein Lernführerschein oder Provisionel License)
  • Der Antrag kann mittlerweile auch nach drei Jahren nach der Einreise gestellt werden (nach der Einreise besteht eine Fahrberechtigung für die ersten sechs Monate).
  • Es darf kein Fahrverbot, Führerscheinsperre oder Versagung im Bundesgebiet vorliegen.
  • Schriftlicher Antrag (wird in der Führerscheinstelle aufgenommen)
  • Persönliche Vorsprache

Mitzuteilende Daten:

  • Personendaten
  • Daten über die Fahrerlaubnis

Notwendige Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Ein biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
  • Ausländische Fahrerlaubnis
  • Echtheitserklärung
  • Eine Übersetzung durch Automobilclubs oder eine amtliche Stelle des Ausstellungsstaates oder öffentlich bestellte und allgemein vereidigte Dolmetscher*innen, die vom OLG hierzu ermächtigt sind
  • Unterschrift zur Herstellung des Kartenführerscheines (wird bei der Antragsaufnahme veranlasst)
  • Zusätzlich bei ausländischen Führerscheinen, deren Klasse nicht in der Anlage 11 FeV aufgeführt sind: Name der Fahrschule, über die die Führerscheinprüfung abgelegt werden soll

Bei Antrag auf Klassen A, A1, B, BE, M, L, T:

  • Sehtestbescheinigung oder ein Zeugnis oder Gutachten eines*einer Augenarzt*Augenärztin (zwei Jahre gültig)
  • Nachweis der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen

Bei Antrag auf Klassen C, C1, CE, C1E:

  • Nachweis der Ausbildung in Erster Hilfe (unbegrenzt gültig)
  • Nachweis über das Sehvermögen
    • Bei Sehvermögen (mit Korrektur) von 100 Prozent auf einem und mindestens 80 Prozent auf dem anderen Auge durch: Bescheinigung eines*einer Augenarzt*Augenärztin oder Arztes*Ärztin für Arbeits-, Betriebsmedizin oder Arzt*Ärztin einer Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung oder Arzt*Ärztin für öffentliche Verwaltung (amtlicher Vordruck – zwei Jahre gültig)
    • Bei Unterschreitung der Werte oder sonstige Mängel durch Zeugnis eines*einer Augenarzt*Augenärztin (amtlicher Vordruck – zwei Jahre gültig)
    • Gesundheitszeugnis: ärztliche Bescheinigung (amtlicher Vordruck – ein Jahr gültig)

Bei Antrag auf Klassen D, D1, DE und D1E zusätzlich zu den Nachweisen für die Klassen C und C1E:

  • Leistungsvermögen: Reaktionstest (Gutachten – ein Jahr gültig)

Die Unterlagen zu Nummer 4a, 4b und 4c können nachgereicht werden. Die ärztliche Untersuchung kann bei einer medizinisch-psychologische Untersuchung mit erledigt werden.

Gebühren:

  • Umschreibung von Führerscheinklassen, die in der Anlage 11 FeV aufgeführt sind:
    mit Probezeit: 38,30 Euro
    ohne Probezeit: 37,50 Euro
  • Sonstige Führerscheinklassen:
    Umschreibung mit Probezeit: 45,90 Euro
    Umschreibung ohne Probezeit: 45,10 Euro

Besonderheiten:

  • Die Fahrerlaubnis wird nur nach bestandener theoretischer und praktischer Prüfung erteilt.
  • Eine Fahrschulausbildung ist nicht erforderlich, für die praktische Prüfung ist jedoch die Begleitung durch eine Fahrlehrkraft vorgeschrieben.
    Für Fahrerlaubnisinhabende aus Anlagestaaten entfällt die Prüfung ganz oder teilweise für die in der Anlage 11 FeV aufgeführten Klassen.

Als Dienstfahrerlaubnis werden, gemäß § 26 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), die von den Dienststellen der Polizei, Bundespolizei und Bundeswehr erteilten Fahrerlaubnisse bezeichnet. Diese berechtigen nur zum Führen von Dienstfahrzeugen.

Die Dienstfahrerlaubnis kann während und nach der Dienstzeit gemäß § 27 FeV in den zivilen Führerschein umgeschrieben werden.

Sollten Sie bereits aus dem Dienst ausgeschieden sein, ist bei Antragstellung eine Bescheinigung über den Verbleib der Dienstfahrerlaubnis beizufügen.

Voraussetzungen:

  • Ordentlicher Wohnsitz im Stadtgebiet Hagen
  • Wenn Hagen Nebenwohnsitz ist, kann der Antrag nur in begründeten Ausnahmefällen gemäß § 73 FeV und mit Zustimmung der Behörde des Hauptwohnsitzes gestellt werden.
  • Persönliche Vorsprache

Notwendige Unterlagen:

  • Ein biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
  • Gültiges Ausweisdokument
  • Dienstführerschein
  • Ziviler Führerschein (falls vorhanden)
  • Gegebenenfalls Truppenausweis der Bundeswehr
  • Sollten Sie zwischenzeitlich aus dem Dienst ausgetreten sein, ist bei Antragstellung eine Bescheinigung über den Verbleib der Dienstfahrerlaubnis beizufügen.

Gebühren:

  • 37,50 Euro

Die Rechtsgrundlage ist § 37 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

Voraussetzungen:

  • Der Führerscheinaustausch, die Verlängerung darf von der Stadt Hagen nur vorgenommen werden, wenn die Person ihren ordentlichen Wohnsitz im Stadtgebiet hat.
  • Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis
  • Schriftlicher Antrag
  • Persönliche Vorsprache

Mitzuteilende Daten:

  • Personendaten
  • Daten über den Besitz der deutschen Fahrerlaubnis
  • Erklärung, auf welche EG-Klassen umgestellt werden soll

Notwendige Unterlagen:

  • Ein biometrisches Lichtbild, Format 35 x 45 mm
  • Ausweis oder Pass
  • Unterschrift zur Herstellung des Kartenführerscheines (bei Antragsaufnahme)
  • Führerschein, sofern dieser nicht von der Stadt Hagen ausgestellt wurde
  • Karteikartenabschrift, diese sollte von dem Betroffenen unmittelbar bei der Ausstellungsbehörde angefordert werden, und zwar zu Händen der Führerscheinstelle Hagen.
    • Dadurch ist eine schnellere Bearbeitung möglich.
    • Ansonsten wird die Abschrift von hier angefordert.

Zusätzliche Unterlagen:

  • Sofern die antragstellende Person die Klasse 2 besitzt oder den Umtausch der Klasse 3 auf CE beschränkt auf LKW mit Anhänger bis zu 18 Tonnen beantragt und das 50. Lebensjahr vollendet hat oder innerhalb der nächsten sechs Monate vollendet und diese Klassen weiter nutzen möchte,
  • oder sofern die antragstellende Person ihre befristete Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE oder die bisherige Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen verlängern möchte, sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Nachweis über das Sehvermögen
    • Bei Sehvermögen (mit Korrektur) von 100 Prozent auf einem und mindestens 80 Bescheinigung eines*einer Augenarzt*Augenärztin oder Arztes*Ärztin für Arbeits-, Betriebsmedizin oder Arzt*Ärztin einer Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung oder Arzt*Ärztin für öffentliche Verwaltung (amtlicher Vordruck – zwei Jahre gültig)
    • Bei Unterschreitung der Werte oder sonstige Mängel durch Zeugnis eines*einer Augenarzt*Augenärztin (amtlicher Vordruck – zwei Jahre gültig)
      Ärztliche Bescheinigung (amtlicher Vordruck – ein Jahr gültig)
    • und ab Vollendung des 50. Lebensjahres für die Klassen D1, D1E, D, DE (Busfahrerlaubnisse) weiterhin ein Gutachten über einen Reaktionstest gemäß der Anlage 5 Nr. 2 zu § 11 FeV (ein Jahr gültig)

Bei Umtausch Klasse T ohne Besitz Klasse 2: Bescheinigung der Landwirtschaftskammer oder eines*einer Landwirt*in erforderlich.

Gebühren:

  • Austausch alt in EG: 26,50 Euro
  • Austausch alt in EG mit gleichzeitiger Verlängerung Klassen C1, C1E, C, CE: 62,20 Euro
  • Austausch alt in EG mit gleichzeitiger Verlängerung Klassen D1, D1E, D, DE: 75,20 Euro
  • Verlängerung Klassen C1, C1E, C, CE bei Inhabenden eines Kartenführerscheines: 45,10 Euro
  • Verlängerung Klassen D1, D1E, D, DE bei Inhabenden eines Kartenführerscheines: 58,10 Euro

Besonderheiten:

  • Mittlerweile kann auch nach Ablauf von zwei Jahren eine nicht verlängerte Fahrerlaubnis auf Antrag ohne erneute Führerscheinprüfung verlängert werden.
  • Bei Bedenken an der Befähigung (auch langjähriger Ablauf der Gültigkeit) kann allerdings auch eine erneute Führerscheinprüfung (theoretisch und praktisch) angeordnet werden.
  • Bearbeitungszeit: Ein bis zwei Monate

Dienstfahrerlaubnis

  • Als Dienstfahrerlaubnis werden, gemäß § 26 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), die von den Dienststellen der Polizei, Bundespolizei und Bundeswehr erteilten Fahrerlaubnisse bezeichnet.
  • Diese berechtigen nur zum Führen von Dienstfahrzeugen.
  • Die Dienstfahrerlaubnis kann während und nach der Dienstzeit gemäß § 27 FeV in den zivilen Führerschein umgeschrieben werden.
  • Sollten Sie bereits aus dem Dienst ausgeschieden sein, ist bei Antragstellung eine Bescheinigung über den Verbleib der Dienstfahrerlaubnis beizufügen.

Voraussetzungen:

  • Ordentlicher Wohnsitz im Stadtgebiet Hagen
  • Wenn Hagen Nebenwohnsitz ist, kann der Antrag nur in begründeten Ausnahmefällen gemäß § 73 FeV und mit Zustimmung der Behörde des Hauptwohnsitzes gestellt werden.
  • Persönliche Vorsprache

Notwendige Unterlagen:

  • Ein biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
  • Gültiges Ausweisdokument
  • Dienstführerschein
  • Ziviler Führerschein (falls vorhanden)
  • Gegebenenfalls Truppenausweis der Bundeswehr
  • Sollten Sie zwischenzeitlich aus dem Dienst ausgetreten sein, ist bei Antragstellung eine Bescheinigung über den Verbleib der Dienstfahrerlaubnis beizufügen.

Gebühren:

  • 37,50 Euro

Die Rechtsgrundlage ist § 37 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

Berufskraftfahrerqualifizierung und Weiterbildung

  • Berufskraftfahrer*innen müssen seit dem 23. Mai 2021 ihre Grundqualifikation oder Weiterbildung durch einen Fahrerqualifizierungsnachweis nachweisen.
  • Dabei handelt es sich um eine zusätzliche Karte, die gesondert beantragt werden muss.
  • Die Schlüsselziffer 95 auf der Rückseite dieser Karte wird ergänzt durch das Ablaufdatum - maximal fünf Jahre - der vorgelegten Nachweise 'Grundqualifikation' oder 'Weiterbildungsbescheinigung'.
  • Wenn die nachgewiesene Grundqualifikation oder Weiterbildung beispielsweise bis zum 25. Mai 2026 gültig ist, lautet die Eintragung der Schlüsselziffer im Fahrerqualifizierungsnachweis: 95(25.05.26)
  • Da auf dem Fahrerqualifizierungsnachweis auch die Führerscheinnummer vermerkt ist, empfiehlt es sich, die Weiterbildungsnachweise bei der anstehenden Verlängerung der befristeten Fahrerlaubnisklassen vorzulegen.

Voraussetzungen:

  • Persönliche Vorsprache ist erforderlich
  • Die antragstellende Person muss ihren ordentlichen Wohnsitz im Stadtgebiet Hagen haben.
  • Wenn Hagen Nebenwohnsitz ist, kann der Antrag nur in begründeten Ausnahmefällen gemäß § 73 FeV und mit Zustimmung der Behörde des Hauptwohnsitzes gestellt werden.
  • Besitz der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE

Notwendige Unterlagen:

  • Gültiges Ausweisdokument
  • Führerschein oder vorläufige Fahrerlaubnis
  • Bescheinigung über die erworbene Grundqualifikation oder durchgeführte Fortbildung (fünf Module oder vier Module mit ADR-Schein - Hinweis: sofern die Teilnahme von der Fahrschule ordnungsgemäß gemeldet wurde, können die Daten digital abgerufen werden)
  • Aktuelles biometrisches Lichtbild

Bei Verlust des bisherigen Fahrerqualifizierungsnachweises:
  • Abgabe einer Versicherung an Eides statt im Amt (kostenpflichtig: 30,70 Euro)


Bei Diebstahl des bisherigen Fahrerqualifizierungsnachweises:
  • Bescheinigung der Polizei über die Erstattung der Anzeige

Gebühren:

26,20 Euro bis 45,80 Euro

Rechtsgrundlagen:

  • Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrfQG)
  • Anlage 9 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Fahrerkarte

  • Die Fahrerkarte wird für die Überwachung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr benötigt.
  • Sie kommt in den EU-Kontrollgeräten in Lkws zum Einsatz.
  • Die Fahrerlaubnisbehörde ist nur für die Bestellung der Fahrerkarte sowie für Reklamationen in Bezug auf die Fahrerkarte zuständig.

  • Werkstatt- und Unternehmerkarten können nicht bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragt werden, diese können online bei https://www.digiko.nrw.de angefordert werden.
  • Für Anträge auf Werkstatt- und Unternehmerkarten in Papierform ist das Staatliche Amt für Arbeitsschutz, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund zuständig.
  • Die Antragsstellung hat persönlich oder postalisch zu erfolgen.
  • Die Fahrerkarte kann frühestens sechs Monate vor Ablauf beantragt und frühestens drei Wochen vorher bestellt werden.

Voraussetzungen:

  • Persönliche Vorsprache oder postalische Antragstellung ist erforderlich
  • Ordentlicher Wohnsitz im Stadtgebiet Hagen
  • Besitz einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis

Erforderliche Unterlagen:

  • Gültiges Ausweisdokument
  • Ein biometrisches Lichtbild (35mm x 45mm)
  • Die bisherige Fahrerkarte bei Verlängerung
  • EU-Kartenführerschein oder EWR-Fahrerlaubnis

Hinweis:

  • Sofern Sie noch nicht im Besitz eines EU-Kartenführerscheins sind, muss der alte graue oder rosa Führerschein erst umgetauscht werden.
  • Dieser Vorgang nimmt zusätzlich rund zwei bis drei Wochen in Anspruch.
  • Bitte berücksichtigen Sie die Bearbeitungsdauer bei Ihrer Planung.

Gebühren:

  • Fahrerkarte 41 Euro
  • Fahrerkarte 46 Euro mit Direktversand durch das Kraftfahrt-Bundesamt
  • Mit Umtausch des alten Führerscheines in EU-Kartenführerschein: zusätzlich 26,50 Euro

Fahrschule

  • Wer Personen ausbildet, die eine Fahrerlaubnis erwerben wollen, bedarf der Fahrlehrerlaubnis.
    • Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt.
  • Wer Aufbauseminare im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes durchführt, bedarf der Seminarerlaubnis.
    • Die Seminarerlaubnis wird auf Antrag zur Nachschulung von Inhabenden einer Fahrerlaubnis auf Probe und/oder zur Nachschulung von mehrfach auffälligen Kraftfahrer*innen erteilt.
  • Wer als selbständige*r Fahrlehrer*in Fahrschüler*innen ausbildet oder durch von ihr*ihm beschäftigte Fahrlehrer*innen ausbilden lässt, bedarf der Fahrschulerlaubnis.
    • Die Fahrschulerlaubnis wird auf Antrag für die Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnis einzelner oder sämtlicher Klassen erteilt.

Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE

Persönliche Voraussetzungen:

  • 21 Jahre
  • Fahrerlaubnis aller Klassen mit Ausnahme D1 + D
  • Abgeschlossene Schulausbildung
  • Abgeschlossene Berufsausbildung
  • Fahrpraxis von 3 drei Jahren auf Fahrzeugen der Klasse B innerhalb der letzten fünf Jahre für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE
  • Zuverlässigkeit
  • Ausbildung von fünfeinhalb Monaten innerhalb der letzten drei Jahre in einer anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte
  • Ausbildung von viereinhalb Monaten in einer Ausbildungsfahrschule
  • Bestehen der Fahrlehrerprüfung

Antragsunterlagen:

  • Ausweis
  • Führerschein + Kopie des Führerscheins
  • Lebenslauf
  • Gesundheitszeugnis
  • Nachweis über eine abgeschlossene Schulausbildung
  • Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung
  • Fahrpraxisnachweis
  • Ausbildungsbescheinigung (kann nachgereicht werden)

Gebühren :

  • Erteilung oder Versagung befristete Fahrlehrerlaubnis: 58,20 Euro
  • Erteilung oder Versagung unbefristete Fahrlehrerlaubnis: 45,20 Euro
  • Führungszeugnis: 13 Euro
  • Auskunft VZR: 3,30 Euro
  • Mitteilung an ZFER: 1 Euro

Besonderheiten / Befreiungen :

  • Zuständig ist grundsätzlich die Erlaubnisbehörde des Hauptwohnsitzes.
  • Geht die Fahrlehrkraft ein Beschäftigungsverhältnis ein, ist die Erlaubnisbehörde des Beschäftigungsortes zuständig.
  • Der Antrag ist vor Ablegung der Prüfung bei der Führerscheinstelle zu stellen, da diese über die Zulassung zur Prüfung entscheidet.
  • Nach einer Lehrgangsdauer von fünf Monaten und dem Bestehen der fahrpraktischen Prüfung und der Fachkundeprüfung wird eine vorläufige Fahrlehrerlaubnis erteilt, damit die Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule fortgesetzt werden kann.
  • Die Bearbeitung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles.
  • Bei Inanspruchnahme der oben genannten Dienstleistung ist der direkte Kontakt mit der oben genannten Fachdienststelle erforderlich.

Voraussetzungen / notwendige Unterlagen :

  • Formloser Antrag
  • Mindestalter: 25 Jahre
  • Nachweis einer mindestens zweijährigen hauptberuflichen Tätigkeit als Fahrlehrkraft in einer zivilen Fahrschule
  • Teilnahme an einem Lehrgang von mindestens 70 Stunden über Fahrschulbetriebswirtschaft
  • Besondere Zuverlässigkeit
  • Bei juristischen Personen muss die verantwortliche Leitung diese Voraussetzungen erfüllen
  • Nachweis über Lehrraum, Lehrmittel, Lehrfahrzeuge

Gebühren :

  • Erteilung oder Versagung
  • Fahrschulerlaubnis: 102 Euro
  • Fahrschulerlaubnis an juristische Person: 153 Euro
  • Zweigstellenerlaubnis: 84,40 Euro
  • Führungszeugnis: 13 Euro
  • Auszuge aus dem Verkehrszentralregister: 3,30 Euro

Überprüfung Lehrraum, Lehrmittel, Lehrfahrzeuge
  • Gebührennummer 308.1 : 100 Euro + Auslagen Sachverständige*r

Besonderheiten / Befreiungen:

  • Die Bearbeitung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles.
  • Bei Inanspruchnahme der oben genannten Dienstleistung ist der direkte Kontakt mit der oben genannten Fachdienststelle erforderlich.

Führerschein mit 17

  • Mangelnde Erfahrung ist das Kernproblem von jungen Fahranfänger*innen.
  • Deshalb ist das Unfallrisiko für diese jungen Menschen wesentlich höher.
  • An mehr als einem Fünftel aller Unfälle mit Personenschäden waren 18- bis 24-Jährige als fahrzeugführende Person beteiligt.
  • Die Einführung des „Begleiteten Fahrens ab 17“ soll einen Beitrag zur Senkung dieses hohen Unfallrisikos leisten und zwar insbesondere auf Grund des „mäßigenden Einflusses“ durch die Begleitperson.
  • Um die Sicherheit der jungen Fahrer*innen zu erhöhen, sollen sie die Möglichkeit bekommen, mehr Erfahrungen zu sammeln.

Die Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 Jahren ist an bestimmte Auflagen gebunden:

  • Bis zum 18. Geburtstag dürfen die jungen Fahrer*innen nur gemeinsam mit einer erwachsenen und erfahrenen Begleitperson fahren.
  • Die Begleitperson muss namentlich in die Prüfungsbescheinigung eingetragen sein. Es können auch mehrere Begleitpersonen eingetragen werden.
  • Die Begleitpersonen müssen mindestens 30 Jahre alt sein.
  • Die Begleitpersonen müssen mindestens fünf Jahre eine Fahrerlaubnis der Klasse B oder BE besitzen.
  • Die Begleitpersonen dürfen nur maximal drei Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg vorweisen.
  • Mit der Prüfungsbescheinigung darf nur in Deutschland gefahren werden.

Die besondere Verantwortung der Fahranfänger*innen:

Sie haben die große Chance, ein Jahr früher als viele ihrer Altersgenossen Autofahren zu dürfen und dadurch in Begleitung mobil zu sein. Gehen Sie verantwortungsvoll damit um:

  • Sie dürfen bis zu Ihrem 18. Geburtstag nie ohne Ihre erwachsene Begleitung fahren.
  • Fahren Sie nur, wenn Sie körperlich fit sind, niemals unter Alkohol- oder Drogeneinfluss oder wenn Sie übermüdet sind.
  • Gurten Sie sich immer an.
  • Fahren Sie vorausschauend und gehen kein Risiko ein.
  • Denken Sie daran, dass Sie Ihre Fahrweise dem Wetter und den Straßenbedingungen anpassen.
  • Sie müssen immer Ihre Prüfungsbescheinigung und Ihren Ausweis mit sich führen, wenn Sie fahren.
  • Halten Sie sich unbedingt an die Auflagen, da sonst ein Bußgeld fällig wird und Ihnen der Widerruf der Fahrerlaubnis droht.

Als Begleitperson, die in die Prüfungsbescheinigung eingetragen ist, tragen Sie große Verantwortung. Helfen Sie, dass unsere Straßen sicherer werden. Unterstützen Sie die anvertrauten Jugendlichen dabei, sich umsichtig und verantwortungsvoll im Straßenverkehr zu bewegen:

  • Nehmen Sie sich Zeit für Ihre Aufgabe als Begleitperson, seien Sie aufmerksam während der Fahrt.
  • Vermitteln Sie Ruhe und Sicherheit.
  • Achten Sie darauf, dass die jungen Fahranfänger*innen körperlich fit sind.
  • Begleiten Sie niemals, wenn Sie selber nicht fit sind.
  • Beraten Sie den*die Fahrer*in vor und während der Fahrt, wenn dies gefahrlos möglich ist.
  • Greifen Sie niemals selber in die Fahrtätigkeit ein – Sie sind keine „Fahrlehrkraft“ und auch kein "Hilfsfahrlehrer"
  • Weisen Sie den*die Fahranfänger*in darauf hin, wenn er andere gefährdet (hohe Geschwindigkeit, dichtes Auffahren, gefährliche Überholmanöver, Rotlichtverstöße, etc.).
  • Führen Sie als Begleitperson immer Ihren Führerschein mit sich.
  • Wenn Sie Halter*in des Fahrzeugs sind, teilen Sie Ihrer Kraftfahrzeugversicherung mit, dass das Fahrzeug für diesen Modellversuch genutzt wird.

Voraussetzungen / Auflagen:

  • Führerscheinausbildung zur Klasse B beziehungsweise BE wie bisher nur ein Jahr früher (enthalten: Führerscheinklassen L, M und S)
  • Keine Bedenken, die gegen die Fahreignung sprechen

Antragstellung / Ausbildung in der Fahrschule:

  • Frühestens sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres

Theoretische Prüfung:

  • Frühestens drei Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres

Praktische Prüfung:

  • Frühestens einen Monat vor Vollendung des 17. Lebensjahres

Begleitperson:

  • Eine oder mehrere bei Antragstellung namentlich benannte Person(en), die das 30. Lebensjahr vollendet haben, mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sind,
  • nicht mehr als drei Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg haben,
  • die Begleitperson darf beim Begleiten nicht mehr als 0,5 Promille haben oder unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel (insbesondere Drogen) stehen.

Mit Vollendung des 17. Lebensjahres:

  • Aushändigung einer Prüfungsbescheinigung

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres :

  • Fahrerlaubnis mit der Auflage der Begleitung, die jungen Fahrer*innen sind die verantwortlichen Fahrzeugführer*innen, sie dürfen nur zusammen mit einer Begleitperson fahren (Verstoß führt zwingend zum Widerruf der Fahrerlaubnis)
  • Fahren mit Begleitung, Sammeln von Fahrpraxis
  • Die Fahrberechtigung besteht nur für Deutschland
  • Die Begleitpersonen stehen lediglich als Ansprechpersonen zur Verfügung

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres:

  • Unbeschränkte Fahrerlaubnis wird erteilt
  • Der EU-Kartenführerschein wird ausgehändigt.
  • Hinweis: der EU-Kartenführerschein ist innerhalb von drei Monaten bei der Fahrerlaubnisbehörde abzuholen.

Weitergehende Fragen beantwortet die Fahrerlaubnisbehörde.

Personenbeförderung

Mit einem Personenbeförderungsschein haben Sie die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung in Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder zur Durchführung von Ferienziel- und Ausflugsfahrten.

Voraussetzungen / notwendige Unterlagen:

  • Mindestens zweijähriger Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B (bei Krankenkraftwagen ein Jahr)
  • Vollendung des 21. Lebensjahres (bei Krankenkraftwagen des 19. Lebensjahres)
  • Persönliche Zuverlässigkeit
  • Nachweis einer Ortskundeprüfung für das Stadtgebiet, in dessen Bereich die unternehmerisch tätige Person ihren Betriebssitz hat (bitte vorab in der Fahrerlaubnisbehörde erfragen)

Antrag auf Erteilung:

  • Hauptwohnsitz in Hagen
  • Persönliche Antragstellung ist erforderlich

Vorzulegen sind:

  • Personalausweis oder Pass
  • Führerschein
  • Nachweis über das Sehvermögen
    • Bei Sehvermögen (mit Korrektur) von 100 Prozent auf einem und mindestens 80 Prozent auf dem anderen Auge durch: Bescheinigung eines*einer Augenarztes*Augenärztin oder Arztes*Ärztin für Arbeits-, Betriebsmedizin oder Arzt*Ärztin einer Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung oder Arzt*Ärztin für öffentliche Verwaltung (amtlicher Vordruck – zwei Jahre gültig)
    • Bei Unterschreitung der Werte oder sonstige Mängel durch ZEUGNIS eines Augenarztes (amtlicher Vordruck – zwei Jahre gültig)
  • Gesundheiltiche Eignung
    • Ärztliche Bescheinigung (amtlicher Vordruck – ein Jahr gültig)
    • Leistungsvermögen: Reaktionstest (Gutachten – ein Jahr gültig)

Zusätzlich bei Krankenkraftwagen:
  • Nachweis der Ausbildung in Erster Hilfe (unbegrenzt gültig)

Bitte erkundigen Sie sich im Bedarfsfall bei der zuständigen Sachbearbeitung.

Gebühren :

  • Erteilung: 58,10 Euro
  • Erteilung mit Umtausch alter Führerschein auf EG: 76,20 Euro
  • Erteilung nach vorheriger Entziehung, Versagung oder Sperre: 87,40 bis 122,40 Euro
  • Verlängerung innerhalb der Ablauffrist: 51 Euro

Besonderheiten / Befreiungen:

  • Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung in Mietwagen, beschränkt auf Behindertentransport:
    Hier ist im Ausnahmewege eine Erteilung ab 19. Lebensjahr entsprechend der Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Krankenkraftwagen möglich (jedoch ohne Erste-Hilfe-Nachweis).
  • Ausnahmen von der Ortskundeprüfung für Mietwagen:
    Sofern dieser auf Behindertentransport oder Schülerspezialverkehr oder Fahrten zu Hagener Krankenhäusern beschränkt werden soll, kann im Wege der Ausnahme auf die Ortskundeprüfung verzichtet werden.

Symbol

Fahrerlaubnisbehörde

Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Verwaltungsgebäude Hohenlimburg, 1. Etage, Freiheitstraße 3, 58119 Hagen

Ein Aufzug ist durch den linken Eingang, an der Vorderseite des Gebäudes, zu erreichen.

Öffnungszeiten: Nur nach Terminvereinbarung

Mo: 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr (nur nach Terminvereinbarung)

Di: geschlossen

Mit: 8.30 bis 12 Uhr (nur nach Terminvereinbarung)

Do: 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 17 Uhr (nur nach Terminvereinbarung)

Fr: 8.30 bis 12 Uhr (nur nach Terminvereinbarung)

Samstag und Sonntag: geschlossen