Rechtsamt
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Herzlich willkommen beim Rechtsamt der Stadt Hagen

Auf einen Blick
  • Das Rechtsamt berät die Dienststellen der Stadtverwaltung sowie die politischen Gremien in rechtlichen Fragestellungen und vertritt die Stadt Hagen in gerichtlichen Verfahren
  • Es ist insoweit mit einer Anwaltskanzlei zu vergleichen
  • Allerdings darf das Rechtsamt hier nur als verwaltungsinterne Dienstleisterin tätig werden; die rechtliche Beratung oder Vertretung von Bürger*innen ist durch den Gesetzgeber ausdrücklich untersagt
  • Diese müssen gegebenenfalls die Hilfe eine*r Rechtsanwält*in in Anspruch nehmen

Unsere Aufgaben

  • Das Rechtsamt verwaltet die von der Stadt unterhaltenen Versicherungen, betreut die Schiedspersonen und nimmt die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde für Personenstandsangelegenheiten wahr.
  • Hier handelt es sich ebenfalls um rein verwaltungsinterne Aufgaben.
  • Deswegen ist das Rechtsamt auch hier nicht direktere Ansprechpartnerin für Bürger*innen.
  • Haben Bürger*innen allerdings Schäden erlitten, für deren Ursache sie die Stadt verantwortlich halten, ist das Rechtsamt für die Geltendmachung ihrer Schadenersatzansprüche die richtige Anlaufstelle.
  • Der Anspruch sollte nach Möglichkeit schriftlich formuliert und begründet werden.

Schadenersatzanspruch gegen die Stadt Hagen

Haben Sie einen Schaden erlitten, für dessen Ursache Sie die Stadt Hagen verantwortlich halten, können Sie Ihren Schadenersatzanspruch beim Rechtsamt geltend machen.

Zur Beurteilung, ob und ggf. in welcher Höhe ein Schadenersatzanspruch gegenüber der Stadt Hagen besteht, muss der genaue Sachverhalt bekannt sein.Sie sollten also gegenüber dem Rechtsamt - nach Möglichkeit schriftlich - detailliert beschreiben,

  • was sich
  • wann
  • wo
  • auf welche Weise und
  • mit welchen Folgen

ereignet hat.

  • Waren Zeug*innen zugegen, ist es sinnvoll, diese ebenfalls zu benennen oder gleich eine schriftliche Aussage der Zeug*innen beizufügen.

Bitte beachten Sie aber, dass nicht jeder Schaden, dessen Ursache im Einflussbereich der Stadt Hagen liegt, unbedingt einen Schadenersatzanspruch begründet. Die Gerichte haben hier Maßstäbe entwickelt, die nicht nur für die Stadt, sondern gleichermaßen auch im privaten Bereich gelten.

Hier nur einige Beispiele:

  • War die geschädigte Person in der Lage, eine Gefahrenstelle rechtzeitig zu erkennen, das heißt hat seine/ihre eigene Unaufmerksamkeit zu dem Schaden beigetragen, kann dies dazu führen, dass er/sie seinen Schaden nur teilweise oder sogar überhaupt nicht ersetzt erhält.
  • Bricht zum Beispiel durch einen Sturm aus einem gesunden Baum ein Ast heraus oder stürzt der Baum sogar um, ist der/die Besitzer*in des Baumes für einen dadurch entstandenen Schaden in der Regel nicht verantwortlich. Gleiches gilt, wenn der Baum zwar Schäden aufwies, der/die Besitzer*in aber trotz ausreichender Kontrolle gar nicht in der Lage war, diese Schäden festzustellen.
  • Nicht alle Unebenheiten auf Gehwegen müssen unbedingt beseitigt werden; bis zu einer bestimmten Höhe (je nach Situation unterschiedlich, in der Regel 1,5 cm - 2 cm) muss ein/e Fußgänger*in solche Unebenheiten hinnehmen.
  • Im Winter muss nicht jede Straße und jeder Weg jederzeit geräumt und gestreut werden, in den Nachtstunden besteht zum Beispiel keine Räum- und Streupflicht. Des weiteren ist auf verkehrsunwichtigen Straßen der Winterdienst nur eingeschränkt oder gar überhaupt nicht erforderlich.

  • Die Stadt kann die Regulierung von Schadenersatzansprüchen nicht auf eine Versicherung abwälzen, sondern muss Schadenersatz aus eigenen - also letztlich aus steuerfinanzierten - Mitteln leisten.
  • Bitte haben Sie daher Verständnis, wenn die zuständigen Sachbearbeiter*innen sehr sorgfältig prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe die Stadt zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet ist.
  • Dabei sind oft auch andere Fachämter der Stadtverwaltung anzuhören.
  • Eine möglicherweise längere Bearbeitungsdauer bedeutet also nicht, dass die Stadt sich von vornherein einer Schadenregulierung verweigert, sondern wird in der Regel dadurch verursacht, dass für die Beurteilung des Falles wichtige Informationen noch fehlen und erst beschafft werden müssen.
  • Bitte haben Sie in einem solchen Fall etwas Geduld.

Ihre Ansprechpartner*innen finden Sie

  • im Gebäudeteil B, 2. Etage:
  • Herr Pach, Raum B. 267, Tel. 02331 207-2841
  • Frau Korth, Raum B. 260, Tel. 02331 207-2840

Schiedspersonen

In Hagen finden die Schlichtungsverhandlungen in der Regel in der Wohnung der zuständigen Schiedsperson statt.

Die Aufgaben einer Schiedsperson umfassen u.a. Fälle von

  • Hausfriedensbruch
  • Beleidigung
  • Verletzung des Briefgeheimnisses
  • leichte Körperverletzung sowie fahrlässige Körperverletzung
  • Bedrohung
  • Sachbeschädigung
  • bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche
  • Nachbarschaftsstreitigkeiten
  • Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.
  • Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

Bei den oben genannten Streitigkeiten darf - wenn Antragsteller*in und Antragsgegner*in ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder eine Niederlassung in demselben Landgerichtsbezirk haben - erst dann Klage vor einem Gericht erhoben werden, wenn vorher bereits vor dem Schiedsamt oder einer anderen Gütestelle ein Schlichtungsverfahren ohne Erfolg durchgeführt wurde ( eine sogenannte außergerichtliche Streitschlichtung ).

Den Parteien wird in einem solchen Fall eine Erfolglosigkeitsbescheinigung ausgestellt.

  • Die Gebühr für die Schlichtungsverhandlung beträgt 20 Euro
  • Kommt ein Vergleich zustande, beträgt die Gebühr 30 Euro
  • Unter besonderen Umständen kann die Gebühr bis auf 50 Euro erhöht werden
  • Hinzu kommen die Auslagen der Schiedsperson unter anderem für Porto, Dolmetscher und Schreibauslagen

Hagener Schiedspersonen

Die Aufgaben des Schiedsamts nehmen in Hagen folgende Schiedsfrauen und Schiedsmänner (Schiedspersonen) ehrenamtlich wahr:

Herr Görlach, Eberhard

  • Rembrandtstr 22, 58095 Hagen
  • Tel. 02331 31311
  • E-Mail: egoerlach@web.de

Vertreter

  • Stadtmitte: Herr Krüner, Schiedsperson des Bezirks 5
  • Remberg: Herr Theimann, Schiedsperson des Bezirks 4
  • Kuhlerkamp: Herr Eickhoff, Schiedsperson des Bezirks 3
  • Wehringhausen: Herr Barndt, Schiedsperson des Bezirks 2

Herr Barndt, Thorsten

  • Frommannweg 40, 58099 Hagen
  • Tel. 02331 3960591
  • E-Mail: Grisu111@yahoo.de
  • Amtsraum: Villa Post, Wehringhauser Str. 38, 58089 Hagen
  • Termine nach Vereinbarung

Vertreter

  • Herr Eickhoff, Schiedsperson des Bezirks 3

Herr Eickhoff, Jürgen

  • Dr.-Lammert-Weg 16, 58099 Hagen
  • Tel.: 02331 633470
  • E-Mail: Juergen.Eickhoff@schiedsmann.de

Vertreter

  • Herr Barndt, Schiedsperson des Bezirks 2

Herr Theimann, Uwe

  • Schloßblick 36, 58119 Hagen
  • Tel. 02334 2756
  • E-Mail: uwetheimann@t-online.de

Vertreter

  • Herr Krüner, Schiedsperson des Bezirks 5

Herr Krüner, Alfred

  • Wörthstr. 13, 58091 Hagen
  • Tel. 02331/57470, mobil 015756364245
  • E-Mail: akruener@gmx.de

Vertreter

  • Herr Theimann, Schiedsperson des Bezirks 4

Herr Huschka, Hans-Jürgen (wird aktuell vertreten)

  • Augustastr. 93, 58089 Hagen
  • Tel. 02331 332020 oder 0179 4947581
  • Fax: 02331/332027
  • Amtsraum: Torhaus Haspe, Kölner Str. 1, 58135 Hagen
  • Termine nach tel. Vereinbarung

Vertreter

  • Herr Krüner, Schiedsperson des Bezirks 5

  • Zuständig ist die Schiedsperson, in deren Bezirk die Gegenpartei wohnt.
  • Hat das Schlichtungsverfahren einen Bezug zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit der Gegenpartei, kann auch deren Niederlassung die Zuständigkeit einer Schiedsperson begründen.
  • Handelt es sich bei der Gegenpartei um eine juristische Person, richtet sich die Zuständigkeit nach ihrem Sitz oder ihrer Niederlassung.

Daneben gelten folgende zusätzlichen besonderen Zuständigkeiten:

  • Bei Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- und Pachtverhältnissen über Räume ist auch die Schiedsperson zuständig, in deren Bezirk sich die Räume befinden.
  • Bei Streitigkeiten über Ansprüche aus Eigentum an einem Grundstück oder wegen dessen Belastung ist auch die Schiedsperson zuständig, in deren Bezirk das Grundstück liegt.
  • Bei Streitigkeiten innerhalb einer Hausgemeinschaft sowie zwischen Bewohner*innen unmittelbar aneinandergrenzender Hausgrundstücke unabhängig von der rechtlichen Beziehung der Parteien ist auch die Schiedsperson zuständig, in deren Bezirk das Haus beziehungsweise die Hausgrundstücke liegen.
  • Sind mehrere Schiedspersonen zuständig, hat die antragstellende Partei die Wahl.

  • Um festzustellen, welche Straßen den einzelnen Schiedsamtsbezirken zugeordnet sind, wählen Sie bitte im Straßenverzeichnis den Filter "Schiedsamtsbezirke" aus.

Übersicht aller Rechtsvorschriften der Stadt Hagen

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Rechtsamt

Rathausstr. 11, 58095 Hagen, Gebäudeteil B, 2. Etage

Öffnungszeiten: Nach Terminvereinbarung