Zulassungsbehörde
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Herzlich willkommen bei der Zulassungsbehörde

Auf einen Blick
  • Hier können Sie Ihre Fahrzeuge an-, um- und abmelden.
  • Wir geben Kennzeichen und Kfz-Dokumente aus.
  • Wir kümmern uns außerdem um Halterauskünfte, Feinstaubplaketten und Kraftradkennzeichen.

Online-Services

Internetbasierte Kfz-Zulassung Online-Terminvergabe Wunschkennzeichen

Aktuelles und Erreichbarkeit

  • Für ein Anliegen in der Zulassungsbehörde ist es nötig, einen Termin über die Online-Terminvergabe zu vereinbaren.
  • Termine können mehrere Wochen im Voraus gebucht werden.
  • Sollten keine Termine angezeigt werden, sind diese bereits vergeben.
  • Termine werden grundsätzlich nicht mehr per Telefon oder per Mail vergeben.
  • Durch die Terminvergabe online können mehr Termine als bisher angeboten werden und das Beantragen eines Termins wird auf diese Weise erleichtert.

Hinweis:

  • Einen Antrag sowie den Verlängerungsantrag der 06er- und 07er-Kennzeichen können Sie per E-Mail an kfz-*****@stadt-hagen.de an die Zulassungsbehörde stellen.
  • Die Terminvergabe erfolgt durch die Sachbearbeitung.

  • Zum Einzug der Kfz-Steuer ist ein SEPA-Lastschriftmandat zwingend vorgeschrieben.
  • Das Formular finden Sie unter "Formulare und Merkblätter".
  • Fahrzeughalter*innen von mindestens 30 steuerpflichtigen Fahrzeugen kann auf Antrag beim zuständigen Hauptzollamt in Dortmund, Semerteichstraße 47 - 49, 44147 Dortmund, die „Großkundeneigenschaft“ zuerkannt werden.
  • Aufgrund der Großkundeneigenschaft sind die entsprechenden Fahrzeughalter*innen davon befreit, bei jeder Fahrzeugzulassung ein neues SEPA-Lastschriftmandat vorzulegen.

  • Im Rahmen dieses Kfz.-Service-Portals haben Sie die Möglichkeit, Anträge zum Kfz.-Zulassungswesen der Stadt Hagen online zu erfassen.
  • Allerdings bezieht sich diese Möglichkeit nur auf Fahrzeuge, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
  • So können Fahrzeuge nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn sie ab dem 1. Januar 2015 zugelassen und die zu entwertenden Kennzeichenschilder nach dem 1. Januar 2015 zugeteilt und gesiegelt wurden.

Umschreibungen

  • Umschreibungen können nur vorgenommen werden, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II mit einem Sicherheitscode ausgestattet ist.
  • Zulassungsbescheinigungen Teil II werden erst seit 2018 mit diesem Code ausgegeben.

Antragstellung

  • Sie können die Anträge ausschließlich unter Verwendung eines Personalausweises mit Internet-Funktion/ mit freigeschalteter eID-Funktion und an Ihrem Computer angeschlossenen Kartenleser verwenden, damit dieser Vorgang komplett online vorgenommen werden kann.
  • Dazu wird es im weiteren Verlauf auch notwendig sein, Kreditkarten-Informationen bereitzuhalten, da diese für die Bezahlung des Antrags notwendig werden.

An- und Ummeldungen, Außerbetriebsetzungen

Die Anmeldung eines Fahrzeuges bedeutet die Zulassung von bisher noch nicht dem Zulassungsverfahren unterworfenen Kraftfahrzeugen beziehungsweise von bisher noch nicht in Betrieb genommenen Fahrzeugen.

Voraussetzungen

  • Zulassungsbescheinigung Teil II beziehungsweise Betriebserlaubnis
  • Elektronische Versicherungsbestätigungs-Nummer (eVB)
  • Personalausweis/Reisepass mit Meldebestätigung (bei Ausländer*innen aus Nicht-EG-Ländern mit gültiger Aufenthaltserlaubnis)
  • Eventuell Vollmacht (inklusive der Personalausweise der antragstellenden Person und der bevollmächtigten Person) einschließlich SEPA-Lastschriftmandat (Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer)

Gebühren

  • Die Gebühr richtet sich nach dem Einzelfall, 30,90 Euro bis 46,20 Euro.
  • Bei Wunschkennzeichen 10,20 Euro, bei vorab reservierten Wunschkennzeichen 12,80 Euro.
  • Die Gebühren erhöhen sich bei gleichzeitiger Änderung der Technikdaten um 11,70 Euro.

Durch die Außerbetriebsetzung wird automatisch die zuständige Versicherung und das Hauptzollamt informiert.

Voraussetzungen

  • Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise Fahrzeugschein
  • Kennzeichenschild(er)
  • Gegebenenfalls Verwertungsnachweis; dann ist auch die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) erforderlich

Gebühren

  • Die Außerbetriebsetzung kostet 16,80 Euro
  • Bei der Vorlage eines Verwertungsnachweises erhöht sich die Gebühr um 5,10 Euro.

In den Fahrzeugpapieren kann die Änderung von Namen (zum Beispiel nach Heirat) und/oder Adressen (bei Umzug innerhalb Hagens) erforderlich sein.

Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (nur bei Namensänderung) oder Fahrzeugbrief (immer])
  • Zulassungsbescheinigung Teil I oder Fahrzeugschein
  • Geänderter Personalausweis oder Ummeldebescheinigung (bei Adressenänderung)
  • Geänderter Personalausweis oder Namensänderungsnachweis

Gebühren

  • Eine Ummeldung kostet 12 Euro
  • Bei der Anschriftenänderung erhöht sich die Gebühr um 9,20 Euro, wenn gleichzeitig ein Tausch der "alten" Papiere in die Zulassungsbescheinigungen erfolgen muss.

Hinweis

Sollten Sie innerhalb von Hagen umgezogen sein, können Sie bei der Ummeldung Ihres Umzugs in den Bürgerämtern gleichzeitig Ihre neue Anschrift in den Fahrzeugschein eintragen lassen. In diesem Fall ist eine Änderung des Fahrzeugscheines in der Zulassungsbehörde nicht zusätzlich nötig.

Bei der Umschreibung kann zusätzlich eine Umkennzeichnung auf Wunsch des*der Halter*in durchgeführt werden; hierfür wird jedoch eine zusätzliche Gebühr erhoben (siehe Gebühren).

Voraussetzungen

  • Fahrzeugbrief, Zulassungsbescheinigung Teil II oder Betriebserlaubnis
  • Fahrzeugschein (Fahrzeug ist angemeldet) oder Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Abmeldebescheinigung (Fahrzeug ist abgemeldet) oder Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Kennzeichenschilder (bei gleichzeitiger Umkennzeichnung)
  • Nachweis über die Hauptuntersuchung
  • Elektronische Versicherungsbestätigungs-Nummer (eVB)
  • Personalausweis/Reisepass mit Meldebestätigung (bei Ausländer*innen aus Nicht-EG-Ländern mit gültiger Aufenthaltserlaubnis)
  • Eventuell Vollmacht (inklusive der Personalausweise der antragstellenden Person und der bevollmächtigten Person) einschließlich SEPA-Lastschriftmandat (Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer)

Gebühren

  • Die Gebühr beträgt 27,70 Euro
  • Eine Umschreibung mit vollgeschriebenem Fahrzeugbrief kostet 31,50 Euro.
  • Bei einer möglichen Umkennzeichnung beträgt die Gebühr 29,70 Euro, gegebenenfalls zuzüglich Wunschkennzeichen 10,20 Euro, bei vorab reservierten Wunschkennzeichen 12,80 Euro.
  • Die Gebühren erhöhen sich bei gleichzeitiger Änderung der Technikdaten um 11,70 Euro.
  • Falls der Fahrzeugbrief "alter Art" vorgelegt wird, findet ein Umtausch in die Zulassungsbescheinigung Teil II statt. Hier beträgt die Gebühr zusätzlich 9,20 Euro.

Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

  • Fahrzeugbrief, Zulassungsbescheinigung Teil II oder Betriebserlaubnis
  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Nachweis über die Hauptuntersuchung
  • Kennzeichen (Fahrzeug ist angemeldet)
  • Elektronische Versicherungsbestätigungs-Nummer (eVB)
  • Personalausweis/Reisepass mit Meldebestätigung (bei Ausländer*innen aus Nicht-EG-Ländern mit gültiger Aufenthaltserlaubnis)
  • Eventuell Vollmacht (inklusive der Personalausweise desr antragstellenden Person und der bevollmächtigten Person) einschließlich SEPA-Lastschriftmandat (Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer)

Gebühren

  • Die Gebühr richtet sich nach dem Einzelfall, 25,10 Euro bis 27,10 Euro.
  • Falls ein vollgeschriebener Fahrzeugbrief vorgelegt wird und ein Folgebrief erstellt werden muss, beträgt die Gebühr 30,90 Euro bis 34,40 Euro.
  • Bei Wunschkennzeichen 10,20 Euro, bei vorab reservierten Wunschkennzeichen 12,80 Euro.
  • Die Gebühren erhöhen sich bei gleichzeitiger Änderung der Technikdaten um 11,70 Euro.

Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (sollte noch der Fahrzeugschein alter Art vorliegen, wird der Fahrzeugbrief ebenfalls benötigt)
  • Nachweis über die Hauptuntersuchung
  • Elektronische Versicherungsbestätigungs-Nummer (eVB)
  • Personalausweis/Reisepass mit Meldebestätigung (bei Ausländer*innen aus Nicht-EG-Ländern mit gültiger Aufenthaltserlaubnis)
  • Eventuell Vollmacht (inklusive der Personalausweise der antragstellenden Person und der bevollmächtigten Person)

Gebühren

  • Die Gebühr beträgt 24,80 Euro.
  • Falls Papiere alter Art vorgelegt werden, müssen diese in Zulassungsbescheinigungen getauscht werden. Die Gebühr erhöht sich um 9,20 Euro.

Änderung technischer Daten

Wenn Sie an Ihrem Fahrzeug eine technische Änderung vorgenommen haben oder vornehmen lassen und dieses einer technischen Prüfstelle vorgeführt haben, ist eine Änderung der technischen Daten in den Fahrzeugpapieren erforderlich.

Notwendige Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Zulassungsbescheinigung Teil II bei folgenden Änderungen: Fahrzeugklasse, Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle
  • Gutachten einer*eines amtlich anerkannten Sachverständige*n für den Kraftfahrzeugverkehr

Gebühren

  • 12,30 Euro Verwaltungsgebühr
  • Sie können bei uns bargeldlos mit Ihrer girocard und PIN-Code bezahlen.

Halterauskunft

Voraussetzungen

  • persönliche Vorsprache (Ausweis erforderlich)

oder

  • Schriftliche Anfrage
  • Angabe des Tat- /Schadenstages
  • Angabe des entsprechenden Kennzeichens
  • Grundsätzlich muss sich die Anfrage auf eine verkehrsbezogene Angelegenheit beziehen

Gebühren

  • 5,10 Euro Verwaltungsgebühr

Sonderkennzeichen

  • Ausfuhrkennzeichen (auch Export- oder Zollkennzeichen genannt) werden auf Antrag für Fahrzeuge zugeteilt, die dauerhaft ins Ausland verbracht werden sollen. Das Fahrzeug ist vor Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens bei der Zulassungsbehörde vorzuführen. Sollten im Rahmen der Vorführung Mängel am Fahrzeug festgestellt werden, so sind diese zu beseitigen. Ausfuhrkennzeichen können nur bei der Zulassungsbehörde des Hauptwohnsitzes des Halters beantragt werden.
  • Sollte der*die zukünftige Halter*in keinen Wohnsitz in Deutschland haben, so muss diese*r persönlich bei der Zulassungsbehörde vorsprechen und das Ausfuhrkennzeichen beantragen. Die Bevollmächtigung einer anderen Person ist in diesem Fall nicht möglich.

Benötigte Unterlagen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil ! (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Gegebenenfalls Kennzeichenschilder (wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist)
  • Versicherungskarte für Ausfuhren
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (muss mindestens so lange gültig sein wie die per Versicherungsbestätigung verzeichnete Gültigkeitsdauer)
  • Gegebenenfalls Prüfbuch
  • Ausweis oder Reisepass mit aktueller Bescheinigung der zuständigen Meldebehörde
  • Ist die antragstellende Person eine juristische oder gewerbetreibende Person, ist ein Handelsregisterauszug oder eine Gewerbeanmeldung erforderlich
  • Das Fahrzeug wird vor der Zuteilung der Ausfuhrkennzeichen außer Betrieb gesetzt. Des Weiteren muss das Fahrzeug vorgeführt werden, das heißt, das Fahrzeug muss sich zum Zeitpunkt der Antragstellung entweder im Stadtgebiet von Hagen oder angrenzend an das Hagener Stadtgebiet befinden.
  • Hinweis: Beim Verlassen der Bundesrepublik ist die internationale (grüne) Versicherungsbestätigung erforderlich.

Voraussetzungen

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), Kennzeichenschilder
oder
  • Fahrzeugbrief, Abmeldebescheinigung oder Zulassungsbescheinigung Teil II und Zulassungsbescheinigung Teil I mit Stilllegungsvermerk
sowie
  • Versicherungsbestätigungskarte für Ausfuhren
  • Nachweis über gültigen Hauptuntersuchungstermin (muss mindestens so lange gültig sein wie die per Versicherungsbestätigung verzeichnete Gültigkeitsdauer)
  • Nachweis über die aktuelle Anschrift des*der Halter*in (Ausweis mit Adresse, aktuelle Bescheinigung der zuständigen Meldebehörde etc.)
  • Gegebenenfalls Prüfbuch
  • Hinweis: Jedes Ausfuhrkennzeichen unterliegt der Steuerpflicht.

Gebühren

  • Die Gebühren richten sich nach der Art des Einzelfalls, 34,90 Euro bis 50 Euro Verwaltungsgebühren.

Kurzzeitkennzeichen werden nach § 16a der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) zur Überführung, für Probefahrten, zur Vorführung bei einer technischen Prüfstelle für ein beliebiges Fahrzeug (Pkw, Lkw, Krad, Anhänger etc.) innerhalb Deutschlands verwendet.

Die Fahrzeugzulassungsverordnung wurde im Bereich der Kurzzeitkennzeichen neu gefasst:

1. Bei der Beantragung müssen die Fahrzeugpapiere (Brief + Schein) grundsätzlich im Original komplett vorgelegt werden.

2. Im (neuen) Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen sind die Daten durch die Zulassungsbehörde vollständig zu erheben und einzutragen.

3. Sollte das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung (HU) haben, kann ein Kurzzeitkennzeichen nur am Standort des Fahrzeuges beantragt werden. Die Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens erstreckt sich dann auf den Zulassungsbezirk und den angrenzenden Zulassungsbezirk. Nur bei bestandener Hauptuntersuchung ist eine Weiterfahrt möglich. Analog gilt dies auch für die Sicherheitsprüfung (SP).

4. Der Antrag kann bei der örtlich zuständigen oder bei der für den Standort des Fahrzeuges zuständigen Zulassungsbehörde gestellt werden. Der Standort ist anhand eines Kaufvertrages, einer Rechnung oder der Fahrzeugpapiere glaubhaft zu machen.

5. Gültigkeitsdauer, die blauen Stempelplaketten und Kennzeichen (mit gelbem Rand) bleiben unverändert.

6. Kurzzeitkennzeichen gelten grundsätzlich nur innerhalb des Bundesgebietes.

Voraussetzungen

  • Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Antrag
  • Fahrzeugpapiere (Brief und Schein) grundsätzlich im Original

Gebühren

  • 13,40 Euro Verwaltungsgebühren

Für ein Fahrzeug, dessen Erstzulassung 30 Jahre oder länger zurückliegt, kann auf Antrag ein historisches Kennzeichen zugeteilt werden. Es handelt sich hierbei um die Oldtimer-Kennzeichen, bei denen hinter den Buchstaben- und Zahlenkombinationen ein 'H' steht.

Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

  • Fahrzeugbrief
  • Fahrzeugschein
  • Bisherige Kennzeichenschilder (falls zugelassen)
  • Oldtimergutachten nach § 23 StVZO

Gebühren

  • 31,50 Euro Gebühren für die Zuteilung oder den Kennzeichenartwechsel

Für ein Fahrzeug, dessen Erstzulassung 30 Jahre oder länger zurückliegt, kann auf Antrag ein rotes Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung zugeteilt werden. Das rote Kennzeichen kann auch für mehrere Fahrzeuge verwendet werden, dann jedoch nicht gleichzeitig. Anstelle einer Zulassungsbescheinigung Teil I erhält der*die Halter*in des bzw. der Oldtimer einen roten Fahrzeugschein, in welchem die Halterdaten sowie relevante technische Fahrzeugdaten eingetragen werden.

Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

  • Fahrzeugbrief
  • Fahrzeugschein
  • Bisherige Kennzeichenschilder (falls zugelassen)
  • Oldtimergutachten nach § 23 StVZO
  • Elektronische Versicherungsbestätigung (eVb)
  • Weitere Unterlagen erfragen Sie bitte direkt in der Zulassungsbehörde Hagen

Gebühren

  • 106,20 Euro Gebühren für die Zuteilung (befristet, je nach Einzelfall)
  • 26,70 Euro für die Verlängerung der Gültigkeit
  • 15,60 Euro je neues Fahrzeugscheinheft

In der Zulassungsbehörde werden auch rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben.

Die Kennzeichen dürfen ausschließlich für gewerbliche Zwecke genutzt werden. Es dürfen verschiedene Fahrzeuge damit bewegt werden, sofern sie in das rote Fahrzeugscheinheft eingetragen sind. Des Weiteren ist parallel ein Fahrtenbuch zu führen, in dem zeitnah alle durchgeführten Fahrten verzeichnet werden müssen. Die Bearbeitung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalls.

Voraussetzungen

  • Formloser, schriftlicher Antrag
  • Gewerbeanmeldung
  • Erklärung, wer verantwortlich für das Kennzeichen sein wird und dessen Einverständniserklärung zu einer Auskunft zu seiner Person aus dem Verkehrszentralregister (wird von der Zulassungsbehörde beantragt)
  • Führungszeugnis nach § 30 (5) BZRG (zu beantragen im Bürgeramt)
  • Bedarf an Probe- / Prüfungs- / Überführungsfahrten muss nachgewiesen werden

Gebühren

  • 106,20 Euro Gebühren für die Zuteilung (befristet, je nach Einzelfall),
  • 26,70 Euro für die Verlängerung der Gültigkeit,
  • 15,60 Euro je neues Fahrzeugscheinheft

In der Zulassungsbehörde sind Zulassungen mit Saisonkennzeichen möglich. Das Fahrzeug ist während des Zulassungszeitraumes für volle Monate zugelassen (der Beginn ist immer der erste Tag im Monat, das Ende ist immer der letzte Tag im Monat).

Voraussetzungen

  • Zulassungsbescheinigung Teil II, Fahrzeugbrief oder Betriebserlaubnis
  • Zulassungsbescheinigung Teil I oder Fahrzeugschein und Kennzeichenschilder (Fahrzeug ist angemeldet)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I oder Abmeldebescheinigung (Fahrzeug ist abgemeldet)
  • Nachweis über die Hauptuntersuchung
  • Elektronische Versicherungsbestätigung mit Saisoneintrag (Monatszeitraum mindestens zwei, maximal elf Monate)
  • Personalausweis/Reisepass mit Meldebestätigung (bei Ausländer*innen aus Nicht-EG-Ländern mit gültiger Aufenthaltserlaubnis)
  • Eventuell Vollmacht (inklusive der Personalausweise der antragstellenden Person und der bevollmächtigten Person) einschließlich Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer

Gebühren

  • Die Gebühr richtet sich nach dem Einzelfall, 30,90 Euro bis 37,30 Euro.
  • Falls der Fahrzeugbrief "alter Art" vorgelegt wird, findet ein Umtausch in die Zulassungsbescheinigung Teil II statt. Hier beträgt die Gebühr zusätzlich 9,20 Euro.

Umkennzeichnung

Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung Teil II oder Fahrzeugbrief bzw. Betriebserlaubnis
  • Zulassungsbescheinigung Teil I oder Fahrzeugschein
  • Kennzeichen
  • Nachweis über die Hauptuntersuchung
  • Elektronische Versicherungsbestätigung (freiwillig!)
  • Personalausweis/Reisepass mit Meldebestätigung (bei Ausländer*innen aus Nicht-EG-Ländern mit gültiger Aufenthaltserlaubnis)
  • Eventuell Vollmacht (inklusive Personalausweise von der antragstellenden Person un der bevollmächtigten Person

Gebühren

  • Die Gebühr beträgt 31,50 Euro.
  • Bei Wunschkennzeichen 10,20 Euro, bei vorab reservierten Wunschkennzeichen 12,80 Euro.
  • Die Gebühren erhöhen sich bei gleichzeitiger Änderung der Technikdaten um 11,70 Euro.

Sie können Ihr zugelassenes Fahrzeug mit Hagener Kennzeichen, bei dem mindestens ein Kennzeichen gestohlen wurde, umkennzeichnen lassen.

Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung Teil II oder Fahrzeugbrief bzw. Betriebserlaubnis
  • Zulassungsbescheinigung Teil I oder Fahrzeugschein
  • Bericht der Polizei, dass das Kennzeichen zur Fahndung ausgeschrieben wurde
  • Gegebenenfalls das noch vorhandene zweite Kennzeichen
  • Nachweis über die Hauptuntersuchung
  • Elektronische Versicherungsbestätigung (freiwillig!)
  • Personalausweis/Reisepass mit Meldebestätigung (bei Ausländer*innen aus
  • Nicht-EG-Ländern mit gültiger Aufenthaltserlaubnis)
  • Eventuell Vollmacht (inklusive Personalausweise von der antragstellenden Person und der bevollmächtigten Person)

Gebühren

  • Die Gebühr beträgt 31,50 Euro.
  • Bei Wunschkennzeichen 10,20 Euro, bei vorab reservierten Wunschkennzeichen 12,80 Euro.
  • Die Gebühren erhöhen sich bei gleichzeitiger Änderung der Technikdaten um 11,70 Euro.

Sie können Ihr zugelassenes Fahrzeug mit Hagener Kennzeichen, bei dem mindestens ein Kennzeichen verloren wurde, umkennzeichnen lassen. Es wird eine Verlusterklärung aufgenommen.

Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung Teil II oder Fahrzeugbrief beziehungsweiseBetriebserlaubnis
  • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
  • Gegebenenfalls das noch vorhandene zweite Kennzeichen
  • Nachweis über die Hauptuntersuchung
  • Elektronische Versicherungsbestätigung (freiwillig!)
  • Personalausweis/Reisepass mit Meldebestätigung (bei Ausländer*innen aus Nicht-EG-Ländern mit gültiger Aufenthaltserlaubnis)
  • Eventuell Vollmacht (inklusive Personalausweise von der antragstellenden Person und der bevollmächtigten Person)

Gebühren

  • Die Gebühr beträgt 31,50 Euro.
  • Bei Wunschkennzeichen 10,20 Euro, bei vorab reservierten Wunschkennzeichen 12,80 Euro.
  • Die Gebühren erhöhen sich bei gleichzeitiger Änderung der Technikdaten um 11,70 Euro.

Zulassung auf minderjährige Fahrzeughalter*innen

  • Minderjährige Personen können die Zulassung eines Fahrzeuges beantragen, wenn die gesetzlichen Vertreter einwilligen. Die Grundlage hierzu gibt das Bürgerliche Gesetzbuch -BGB-, §§106, 107.
  • Der Zulassungsbehörde gegenüber ist eine schriftliche Einwilligung abzugeben. Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind die Eltern (§ 1626 BGB), gegebenenfalls ein Elternteil oder ein Vormund (§ 1793 BGB).
  • Des Weiteren verlangt die Zulassungsbehörde von der gesetzlichen Vertretung eine Erklärung, wonach diese die persönliche Haftung für alle aus der Zulassung des Fahrzeuges sich etwa ergebenden Folgen übernimmt.
  • Auf minderjährige Personen ohne Behinderung darf nur dann ein Fahrzeug zugelassen werden, wenn diese für das Fahrzeug eine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

  • Einwilligungserklärung der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten der minderjährigen Person. Sollte nur ein Elternteil das Sorgerecht haben, ist das Sorgerechtsurteil oder ein anderer geeigneter Nachweis vorzulegen.
  • Original-Ausweise (oder gut lesbare Ausweiskopien) der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten und der minderjährigen Person
  • Bei minderjährigen Fahrerlaubnisinhaber*innen: Fahrerlaubnis beziehungsweise Prüfbescheinigung „Begleitetes Fahren ab 17“ und Vollmacht bei nicht persönlicher Vorsprache
  • Bei schwerbehinderten Minderjährigen: Schwerbehindertenausweis

Die Gebühren richten sich nach der Art der Anmeldung.

Feinstaubplakette

Seit des 1. Januar 2008 gibt es in Deutschland Umweltzonen mit Fahrverboten für nicht gekennzeichnete Kraftfahrzeuge. Unterschieden wird zwischen vier verschiedenen Schadstoffklassen:

  • Schadstoffklasse 1: keine Plakette
  • Schadstoffklasse 2: rote Plakette
  • Schadstoffklasse 3: gelbe Plakette
  • Schadstoffklasse 4: grüne Plakette

Auf den Feinstaubplaketten ist die Nummer der Schadstoffgruppe angegeben. Das jeweilige Kfz-Kennzeichen wird von der Zulassungsbehörde auf der Plakette vermerkt. Die Plakette muss dann in die Windschutzscheibe geklebt werden.

Seit dem 1. Juli 2014 dürfen nur noch Fahrzeuge mit grüner Plakette in die Umweltzone Hagen einfahren. Fahrzeugen mit gelber und roter Plakette ist die Einfahrt in diese Zone somit nicht mehr gestattet.

Voraussetzungen

  • Das Fahrzeug muss nach der Kennzeichnungsverordnung eine Feinstaubplakette erhalten können.
  • Sie benötigen die Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise den Fahrzeugschein
  • Die Gebühren liegen bei 5 Euro.

Kfz-Dokumente

Die Zulassungsbehörde stellt Ihnen nach Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise des Fahrzeugscheines einen Ersatz aus. Es wird eine "Versicherung an Eides statt" aufgenommen. Hierzu ist die persönliche Vorsprache des*der Halter*in grundsätzlich erforderlich.

Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

  • Bericht über die Hauptuntersuchung
  • Personalausweis/Reisepass
  • Bei Verlust des Fahrzeugscheines (alter Art) ist der Fahrzeugbrief ebenfalls nötig, damit ein Umtausch der Fahrzeugpapiere stattfinden kann

Gebühren

  • 42,40 Euro, bei Umtausch von Papieren alter Art in Zulassungsbescheinigungen zuzüglich 9,20 Euro.

Bei Dokumentenfälschungen werden die gefälschten Dokumente eingezogen und es erfolgt eine Mitteilung an die Polizei. Die Änderung von Dokumentenfälschungen findet in Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden statt.

Kraftradkennzeichen

Für Krafträder mit einem bisherigen Kennzeichenschild alter Art können die kleineren Kraftradkennzeichen mit einer Größe von 180 bis maximal 220 Millimeter zugeteilt werden. Neben den Kosten für ein neues Schild fällt hierbei eine Gebühr von 4,30 Euro an. Für den Tausch müssen das bisherige Kennzeichen sowie der Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) vorgelegt werden.

Voraussetzungen

  • Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I)
  • Bisheriges Kennzeichenschild

Gebühren

  • 4,30 Euro Euro Verwaltungsgebühren

Quads

Bitte rechnen Sie damit, dass das Fahrzeug vorgeführt werden muss.

  • Fahrzeugschein oder Abmeldebescheinigung (bei gebrauchten Fahrzeugen)
  • Kennzeichen (bei angemeldeten nicht-Hagener Fahrzeugen)
  • Nachweis über die Hauptuntersuchung (bei Gebrauchtfahrzeugen)
  • Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • Personalausweis/Reisepass mit Meldebestätigung (bei Ausländer*innen aus Nicht-EG-Ländern mit gültiger Aufenthaltserlaubnis)
  • Eventuell Vollmacht (inklusive der Personalausweise der antragstellenden Person und der bevollmächtigten Person) einschließlich SEPA-Lastschriftmandat (Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer)

  • Die Gebühr richtet sich nach der Art der Anmeldung.
  • Bei Wunschkennzeichen erhöht sich die Gebühr um 10,20 Euro, bei vorab reservierten Wunschkennzeichen um 12,80 Euro.
  • Die Gebühren erhöhen sich bei gleichzeitiger Änderung der Technikdaten um 10,20 Euro
    Euro.

Steuerangelegenheiten

Die Anordnung der Außerbetriebsetzung durch die Zulassungsbehörde erfolgt auf Antrag des Hauptzollamtes über nicht gezahlte Kfz-Steuern. Es empfiehlt sich daher, die Angelegenheiten durch Rückfrage mit dem Hauptzollamt zu klären.

Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

  • Gegebenenfalls Nachweis über die geleistete Zahlung

symbol

Zulassungsbehörde

Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Verwaltungsgebäude Hohenlimburg

Freiheitstraße 3, 58119 Hagen

Öffnungszeiten (nur nach Terminvereinbarung):

Mo 8 bis 16 Uhr

Di 8 bis 16 Uhr

Mi 8 bis 12 Uhr

Do 8 bis 16 Uhr

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