Für den „stillen Feiertag“ Karfreitag und für den Vorabend zu Karfreitag gelten im Rahmen des Feiertagsgesetzes Nordrhein-Westfalen besondere Vorschriften. Darauf weist der Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung der Stadt Hagen hin. Die Hinweise gelten sowohl für diejenigen, die am Gründonnerstagabend oder am Karfreitag etwas unternehmen möchten, als auch für potenzielle Veranstalterinnen oder Veranstalter.
Von Gründonnerstag, 2. April, ab 18 Uhr bis Karsamstag, 4. April, um 6 Uhr sind jegliche öffentliche Tanzveranstaltungen sowie musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und Diskotheken verboten. Von Karfreitag, 3. April, um 0 Uhr bis Karsamstag um 6 Uhr sind keine öffentlichen Veranstaltungen erlaubt. Hierzu zählen insbesondere Märkte, gewerbliche Ausstellungen, sportliche Veranstaltungen, Leistungsshows, Zirkusaufführungen, Volksfeste, tänzerische und artistische Darbietungen, alle Unterhaltungsdarbietungen in Gaststätten und Diskotheken sowie der Betrieb von Spielhallen und Wettannahmestellen.
Darüber hinaus müssen an Karfreitag – wie an allen Sonn- und Feiertagen – auch Autowaschanlagen und die Staubsauger an Tankstellen geschlossen bleiben. Ebenso verbietet das Feiertagsgesetz am Karfreitag Wohnungsumzüge. Gesetzlich nicht verboten sind Museen, Kunstausstellungen, Kunstführungen, Tierschauen und ähnliche Veranstaltungen.
Bäckereien, Blumengeschäfte und Kioske mit dem entsprechenden Warenangebot dürfen am Ostersonntag, 5. April, für maximal fünf Stunden öffnen und müssen am Ostermontag, 6. April, geschlossen bleiben. Die Öffnungszeiten müssen im Eingangsbereich genau angegeben sein. Bäckereien, die darüber hinaus ein Café betreiben, dürfen das Café am Ostersonntag und Ostermontag öffnen und ihre Ware zum sofortigen Verzehr vor Ort anbieten, jedoch keinen Verkauf außer Haus betreiben.
Über Ausnahmen von den Bestimmungen des Feiertagsgesetzes in Nordrhein-Westfalen entscheidet die Bezirksregierung in Arnsberg. Der Fachbereich appelliert an alle Betreibenden von Gaststätten, Spielhallen, Wettannahmestellen, Tanzlokalen, Diskotheken und alle anderen Veranstalterinnen und Veranstalter von Theater- sowie Musikaufführungen und an sonstige betroffene Gewerbetreibende, diese Verbote zu beachten.