Fundsachenannahme
- Entgegennahme von Fundsachen und Aufnahme der Fundanzeigen
- Die Fundsache ist mitzubringen
- Es wird bei Vorsprache ein Fundnachweis aufgenommen
- Wer eine verlorene Sache findet, an sich nimmt und den Eigentümer nicht kennt, hat den Fund laut BGB unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Besonderheiten
Der Finder hat laut BGB verschiedene Rechte, die er in Anspruch nehmen kann:
- das Recht auf Ersatz der Aufwendungen, das heißt Fahrtkosten, Telefonkosten usw.
- das Recht auf Finderlohn (zum Beispiel bis 500 Euro Wert 5 Prozent)
- das Recht auf Erwerb des Eigentums an der Fundsache nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist wenn sich der Verlierer nicht gemeldet hat (auch hier wird die Aufbewahrungsgebühr fällig)
Fundsachenausgabe
Verloren gegangene Gegenstände können im Fundbüro im Zentralen Bürgeramt unter Vorlage eines Ausweispapiers abgeholt werden.
Hierbei sollten folgende Angaben gemacht werden können:
- Benennung des Gegenstandes, besondere Kennzeichen
- Zeitpunkt des Verlustes (Tag, Monat, Uhrzeit)
- Vermeintlicher Ort des Verlustes
- Gegebenenfalls ist auch ein Eigentumsnachweis erforderlich
Fundgegenstände, die in öffentlichen Verkehrsmitteln der Hagener Straßenbahn gefunden werden, werden am übernächsten Tag an das Fundbüro abgegeben.
Gebühren
Bei Abholung der Fundsache wird eine Gebühr für die Verwahrung fällig, aber erst ab einem Wert von 26 Euro.
Die Gebühren (die Bezahlung ist bar oder per EC-Karte möglich keine Kreditkartenzahlung):
- im Werte bis 26 Euro kostenfrei
- im Werte von 26 bis 150 Euro 10 Euro
- im Werte von 151 bis 500 Euro 15 Euro
- im Werte über 500 Euro 20 Euro
- je weitere angefangene 500 Euro 20 Euro
Bei sperrigen Fundsachen (Fahrräder, Kinderwagen oder Ähnliches) fällt ein Zuschlag von 15 Euro an.
Besonderheiten
Der Finder hat laut BGB verschiedene Rechte, die er in Anspruch nehmen kann:
- das Recht auf Ersatz der Aufwendungen, das heißt Fahrtkosten, Telefonkosten usw.
- das Recht auf Finderlohn (zum Beispiel bis 500 Euro Wert 5 Prozent)
- das Recht auf Erwerb des Eigentums an der Fundsache nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist wenn sich der Verlierer nicht gemeldet hat (auch hier wird die Aufbewahrungsgebühr fällig)