Steuern und Abgaben
Auf dieser Seite

Steuern und Abgaben

Auf einen Blick
  • Die Stadt sauber halten, Straßen oder Brücken bauen und reparieren, Kultur- sowie Bildungseinrichtungen unterhalten und einen guten Service anbieten – um alle das tun zu können, benötigt die Stadt Hagen Geld.
  • Mit Ihren Steuern und Abgaben sorgen Sie also dafür, dass Hagen eine lebens- und liebenswerte Stadt bleibt, und profitieren von unseren vielfältigen Angeboten und Services.
  • Zu den Steuern und Abgaben für Menschen, die Grundstücke in Hagen besitzen, zählen die Grundsteuer sowie Gebühren zur Abfallbeseitigung, zur Entwässerung, für Schmutzwasser, für Niederschlagswasser, für die Straßenreinigung sowie für den Winterdienst.
  • Weitere wichtige Steuern sind die Gewerbesteuer für Gewerbe mit Betriebsstätten in Hagen, die Hundesteuer für Hundebesitzende und die Vergnügungssteuer für die Betreibenden von Veranstaltungen, Spielautomaten oder sexuellen Dienstleistungen.

Unsere Leistungen im Serviceportal

Zum Serviceportal Hagen

Grundsteuerreform

Die Grundsteuer wird in Deutschland zum 01. Januar 2025 angepasst. Die Ursache für die Änderungen liegt in einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 und der daraufhin beschlossenen Grundsteuerreform. Der Hebesatz der Stadt Hagen ab 2025 wurde erhöht, um weiterhin gleichhohe Einnahmen der Grundsteuer wie in den Vorjahren zu erzielen (Aufkommensneutralität). „Grundsätzlich sind alle Kommunen auf die Grundsteuer als Einnahmequelle angewiesen, um den Bürgerinnen und Bürgern soziale Hilfen sowie öffentliche Dienstleistungen anbieten zu können und die notwendige Infrastruktur aufrecht zu erhalten“, so Bernd Maßmann, Kämmerer der Stadt Hagen.

FAQ zur Grundsteuerreform

Zur Internetseite

Ansprechpersonen

  • A: 02331/207-2524
  • B, D - H: 02331/207-3518
  • I - R, Y: 02331/207-3513
  • C, S - X, Z: 02331/207-3516
  • Niederschlagswasser: 02331/207-2524
  • Hinweis: Die Buchstabenzuordnung erfolgt nach dem ersten Buchstaben des Nachnamens

Grundbesitzabgaben

Ermittlung der Bemessungsgrundlagen und Veranlagung der Abgabenpflichtigen

Grundstückseigentümer*innen werden in der Regel durch die Steuerabteilung zu folgenden Abgaben herangezogen:

  • Grundsteuer
  • Abfallbeseitigungsgebühren
  • Entwässerungsgebühren
  • Schmutzwassergebühren (in der Regel durch die Enervie im Auftrage der Stadt Hagen)
  • Niederschlagswassergebühren
  • Straßenreinigungsgebühren
  • Winterdienst

Die jeweiligen Gebühren ergeben sich aus den entsprechenden Satzungen

Bemessungsgrundlagen:

Grundsteuer:

  • Die Höhe der festzusetzenden Grundsteuer ergibt sich aus dem Grundsteuermessbetrag, der anhand des Einheitswertes durch das Finanzamt ermittelt und mit dem gemeindlichen Hebesatz multipliziert wird.
  • Der Hebesatz in der Stadt Hagen beträgt seit 1. Januar 2025 1.139 Prozent (Grundsteuer B) und 324 Prozent (Grundsteuer A) für landwirtschaftliche Grundstücke.

Abfallbeseitigungsgebühren:

  • Die Gebühr errechnet sich aus der Anzahl der Restabfallbehälter, dem Gefäßvolumen und der Leerungshäufigkeit. Die Behälterverwaltung erfolgt durch die Hagener Entsorgungsbetrieb GmbH (HEB).
  • Änderungsdaten werden der Steuerabteilung wöchentlich durch die HEB übermittelt.

Entwässerungsgebühren:

  • Die Schmutzwassergebühr resultiert aus der dem Grundstück aus öffentlichen und eigenene Wasserversorgungsanlagen (zum Beispiel Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) und zum Beispiel aus Gewässern zugeführt wird.
  • Die Niederschlagswassergebühr ergibt sich aus der mittelbar und unmittelbar an die Kanalisation angeschlossenen, bebauten und oder befestigten Grundstücksflächen.

Straßenreinigungsgebühren:

  • Straßenreinigungsgebühren ergeben sich aus den der zu reinigenden Straße zugewandten Grundstücksseitenlängen und der Häufigkeit der Reinigungen.

Winterdienstgebühren:

  • Winterdienstgebühren ergeben sich aus den Grundstücksseitenlängen, die der wintergewarteten Straße zugewandt sind und der Stufe des Winterdienstes.

Entgegennahme von Anzeigen über Eigentumswechsel

Voraussetzungen und notwendige Unterlagen

  • Der Wechsel der Eigentumsverhältnisse muss notariell bestätigt werden (Kaufvertrag).

Besonderheiten und Befreiungen

  • Die Änderung der Grundsteuer erfolgt grundsätzlich zum 1. Januar des auf den Eigentumsübergang folgenden Jahres.
  • In Ausnahmefällen kann die Zurechnung auf die neue Person mit Eigentum bereits im Laufe des Jahres erfolgen. Dies setzt das Einverständnis beider Vertragspartner voraus.
  • Die Änderung der Gebühren kann bereits im Laufe des Jahres auf den ersten des auf den Eigentumsübergang folgenden Monats vorgenommen werden.
  • Als Nachweis für das beiderseitige Einverständnis kann der Vordruck "Vereinbarung zum Eigentumsübergang " ausgefüllt, unterschrieben und an die Stadt Hagen geschickt werden

  • An-, Ab- und Ummeldung von Abfallbehältern

Voraussetzungen und notwendige Unterlagen

  • Anträge über An-, Ab- und Ummeldungen von Abfallbehältern können formlos durch den*die Grundstückseigentümer*innen gestellt werden.

Besonderheiten und Befreiungen

  • Die ausschließliche Benutzung von städtischen Müllsäcken, wie dies von einigen Hauseigentümer*innen und MieterInnen gewünscht wird, sieht die Satzung nicht vor.

Zuständigkeit

Abfallbeseitigungsgebühren

Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

  • Anträge über An-, Ab - und Ummeldung von Abfallbehältern können formlos beim HEB gestellt werden: Telefon 02331/3544-4177 oder 3544-4108.
  • Die zur Erhebung der Gebühren erforderlichen Daten werden der Stadt Hagen - Bereich Steuern - übermittelt.

Gebühren

  • Die Gebührensätze der zum Einsatz kommenden Restabfallbehälter 60, 80, 120 und 240 Liter Inhalt sowie die Müllgroßbehälter 770 und 1.100 Liter Inhalt und der Gebührensatz für den Vollservice sind der Gebührensatzung für die Abfallentsorgung zu entnehmen.
  • Bei mehrmaliger Leerungshäufigkeit pro Woche vervielfacht sich die Gebühr für die Abfallentsorgung entsprechend.
  • Bei 14-tägiger Leerung verringert sich die Gebühr um die Hälfte. Das Gleiche gilt für den Gebührensatz "Vollservice".

Durch Ratsbeschluss geänderte Gebührensätze werden öffentlich bekannt gemacht.

  • Veranlagung zur Entwässerungsgebühr - Niederschlagswasser- u. Schmutzwassergebühren

Gebühren

  • Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage werden Benutzungsgebühren nach einem differenzierten Maßstab erhoben und zwar die Schmutzwasserbegühr nach der Menge des entnommenen Frischwassers und die Niederschlagswassergebühr nach der bebauten/überbauten und/oder sonstig befestigten Grundstücksfläche (in m²), von der Niederschlagswasser in die öffentlichen Kanalisation eingeleitet wird.
  • Die Gebührensätze können aus der Entwässerungsgebührensatzung entnommen werden. Durch Ratsbeschluss geänderte Gebührensätze werden öffentlich bekannt gemacht.

Besonderheiten und Befreiungen

  • Die Bearbeitung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles.
  • Die Gebühren werden im Auftrag des Wirtschaftsbetriebs Hagen (WBH) erhoben

  • Straßenreinigungsgebühren und Winterdienstgebühren

Voraussetzungen und notwendige Unterlagen

  • Die Höhe der Benutzungsgebühr richtet sich nach der Länge der angrenzenden und zugewandten Grundstücksseiten, die der zu reinigenden und wintergewarteten Straße zugewandt sind, sofern das Grundstück durch die öffentlich gereinigte und wintergewartete Straße erschlossen wird.

Gebühren

  • Die Gebührensätze pro Meter Grundstücksseitenlänge sind der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren zu entnehmen
  • Durch Ratsbeschluss geänderte Gebührensätze werden öffentlich bekannt gemacht.

Besonderheiten und Befreiungen

  • Die Bearbeitung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles. Bei Inanspruchnahme der oben genannten Dienstleistung ist der direkte Kontakt mit der oben genannten Fachdienststelle erforderlich.

Steuern

Voraussetzungen und notwendige Unterlagen

  • Stehender Gewerbebetrieb mit Betriebsstätte im Stadtgebiet der Stadt Hagen

Besonderheiten und Befreiungen

  • Die Gewerbebetriebe sind unaufgefordert beim Ordnungsamt der Stadt Hagen an-, ab- oder umzumelden. Durchschriften dieser Anzeigen erhalten unter anderem das Finanzamt Hagen und der Bereich Steuern bei der Stadt Hagen.
  • Die gesetzlich vorgeschriebene Gewerbesteuererklärung ist beim Finanzamt einzureichen. Das Finanzamt ermittelt nach dieser Steuererklärung den Gewerbesteuermessbetrag und teilt diesen per Messbetragsbescheid der Stadt Hagen mit.
  • Aufgrund des Messbetragsbescheides setzt die Stadt Hagen die Gewerbesteuer der Höhe nach fest und verfügt den Gewerbesteuer-Heranziehungsbescheid.
  • Die Gewerbesteuer wird berechnet durch Multiplikation des Steuermessbetrages mit dem von der Gemeinde zu bestimmenden Hebesatz (ab 2015 beträgt dieser 520 Prozent).
  • Von der Gewerbesteuer befreit sind die in § 3 Gewerbesteuergesetz genannten Gewerbebetriebe.

Hundesteueranmeldung

  • Gemäß der Hundesteuersatzung der Stadt Hagen ist jede*r Halter*in eines Hundes im Hagener Stadtgebiet zur Anmeldung zur Hundesteuer verpflichtet.

Gebühren

  • Die Hundesteuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam:
  • nur ein Hund gehalten wird 180 Euro
  • zwei Hunde gehalten werden 210 Euro je Hund,
  • drei oder mehr Hunde gehalten werden 240 Euro je Hund.

Besonderheiten und Befreiungen

  • Die schriftliche Anmeldung zur Hundesteuer ist erforderlich

Erforderliche Angaben

  • Name und Anschrift des*der (jetzigen) Hundehalters*in
  • Von wem haben Sie den Hund übernommen?
  • Anzahl der im Haushalt gehaltenen Hunde.
  • Wann haben Sie den Hund übernommen?
  • Die Anmeldung der Hundesteuer ist über das Serviceportal möglich

Hundesteuerabmeldung

  • Die schriftliche Abmeldung zur Hundesteuer ist erforderlich.

Erforderliche Angaben sind:

  • Name und Anschrift des*der (jetzigen) Hundehalters*in
  • Kassenzeichen
  • Datum der Abschaffung
  • Grund der Abmeldung
  • Umzug in eine andere Stadt (Bitte neue Anschrift mitteilen.)
  • Einschläferung des Hundes (ärztliche Bescheinigung einreichen)
  • Abgabe an eine andere Person, die den Hund hält, mit Angabe des Namens und der Anschrift
  • Die Abmeldung der Hundesteuer ist über das Serviceportal möglich

Hundesteuerbefreiung

  • Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für einen Hund, der ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen.
  • Die Behinderung muss durch Vorlage des Behindertenausweises nachgewiesen werden (Merkmal: Bl, Gl und /oder H).

Hundesteuerermäßigung

  • Bei einem geringen Einkommen ist eine Hundesteuerermäßigung unter bestimmten Bedingungen möglich

Besonderheiten und Befreiungen

  • Für Hunde, die von Empfänger*innen laufender Leistungen der Sozialhilfe, der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII und die von Empfängern laufender Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem SGB II und von solchen Personen, die diesen einkommensmäßig gleichstehen, gehalten werden, ist die Steuer auf Antrag zu ermäßigen.
  • Wenn nur ein Hund im Haushalt gehalten wird, beträgt die ermäßigte Steuer 70 Euro, ansonsten die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 der Satzung, jedoch nur für einen Hund.

Hundesteuermarke

  • Für die Hundersteuermarke ist die steuerliche Anmeldung des Hundes erforderlich

Besonderheiten und Befreiungen

  • Die Stadt Hagen übersendet dem*der Hundehalter*in für jeden bei der Stadt Hagen angemeldeten Hund eine Hundesteuermarke
  • Der*Die Hundehalter*in darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Hundesteuermarke umherlaufen lassen.
  • Der*Die Hundehalter*in ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Hagen die gültige Hundesteuermarke auf Verlangen vorzuzeigen
  • Bis zur Übersendung einer neuen Hundesteuermarke ist die bisherige zu befestigen
  • Andere Gegenstände, die der Hundesteuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden.

Kontaktdaten bei Fragen zur Hundesteuer

  • A, S - Z: 02331/207-3516
  • B - J: 02331/207-3517
  • K - R: 02331/207-3513
  • Telefax: 02331/207-2422

  • Veranlagung zur Vergnügungssteuer von Apparaten mit Gewinnmöglichkeiten in Spielhallen und an sonstigen Aufstellungsplätzen

Voraussetzungen und notwendige Unterlagen

  • Aufstellerlaubnis des Ordnungsamtes bei Apparaten in Spielhallen und Gaststätten (Geeignetheit)
  • Anmeldung der Apparate beim Fachbereich Finanzen und Controlling / Bereich Steuern nach behördlichem Vordruck
  • Abmeldung der Apparate beim Fachbereich Finanzen und Controlling / Bereich Steuern nach behördlichem Vordruck
  • Monatliche Steueranmeldung nach behördlichem Vordruck bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats beim Fachbereich Finanzen und Controlling / Bereich Steuern
  • Hinweis: Alle An- und Abmeldungen sind über das Serviceportal möglich

Steuersätze

  • 22 Prozent vom Einspielergebnis für Geldspielapparate in Spielhallen
  • 22 Prozent vom Einspielergebnis für Geldspielapparate an sonstigen Aufstellorten
  • Das Einspielergebnis ist die "Bruttokasse" des jeweiligen Apparates.

Fälligkeit

  • laut Bescheid (14 Tage nach Bescheidbekanntgabe)

Unterhalter

  • Veranlagung zur Vergnügungssteuer von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeiten in Spielhallen und an sonstigen Aufstellplätzen sowie von Internetgeräten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen

Voraussetzungen und notwendige Unterlagen

  • An- und Abmeldung der Apparate in schriftlicher Form oder zur Niederschrift bei der Stadt Hagen.

Steuersätze

  • 50 Euro je Apparat und angefangenem Monat in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen
  • 30 Euro je Apparat und angefangenem Monat in Gastwirtschaften und an sonstigen Aufstellorten
  • 20 Euro je Bildschirmeinheit bei Internetgeräten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen

Fälligkeit

  • Zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Kalenderjahres als Quartalszahlung.

Befreiungen

  • Das Halten von Apparaten im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.
  • Das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeiten im Rahmen der oben angegebenen Veranstaltungen ist ordnungsbehördlich untersagt.
  • "Billard" und "Dart" unterliegen nicht der Vergnügungssteuerpflicht.

Sonstige Veranstaltungen

  • Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art, Filmveranstaltungen
  • Schönheitstänze und Darbietungen ähnlicher Art, zum Beispiel Striptease
  • Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern - auch in Kabinen

Voraussetzungen und notwendige Unterlagen

  • Die Veranstaltungen sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt Hagen schriftlich (formlos) oder durch Vorsprache im Amt anzumelden.
  • Für die Abrechnung kann der amtliche Vordruck aus dem Serviceportal benutzt werden.
  • Die Abrechnung für die Veranstaltung ist binnen sieben Werktagen der Stadt Hagen vorzulegen.

Steuersätze

  • 15 Prozent des Eintrittspreises oder Entgeltes als Kartensteuer
  • 15 Prozent der Roheinnahme als Pauschssteuer
  • 3 Euro je Veranstaltungstag und angefangene 10 m² Veranstaltungsfläche bei Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art
  • Filmveranstaltungen (Sexfilme): 15 Prozent des Eintrittspreises als Kartensteuer
  • Die Stadt Hagen kann aus besonderen Gründen einen abweichenden Steuerbetrag mit dem*der Veranstalter*in vereinbaren.

Fälligkeit:

  • Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vergnügungssteuerbescheides.

Zahlungsabwicklung und Vollstreckung

Ausführung sämtlicher, bargeldloser Auszahlungen (Überweisungen) für die Stadt Hagen

  • Realisierung von sämtlichen fälligen Forderungen der Stadt Hagen.
  • Die Telefonnummer der*die zuständigen Sachbearbeiter*in ist auf den Mahnungen ersichtlich, beziehungsweise dem Telefonverzeichnis zu entnehmen

Bankverbindungen der Stadt Hagen:

  • Sparkasse an Volme und Ruhr, IBAN DE 2345 0500 0101 0000 0444
  • Postbank Dortmund, IBAN DE 6344 0100 4600 0191 2460

Lastschrifteinzug

  • Aus vielen Bereichen des täglichen Lebens dürfte Ihnen die Möglichkeit bekannt sein, Ermächtigungen zur Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren zu erteilen.
  • Sollten Sie sich zur Teilnahme entschließen, würden Sie dazu beitragen, den Arbeitsaufwand bei der Verbuchung der Einnahmen zu verringern.
  • Das Lastschrifteinzugsverfahren hat nicht nur Vorteile für die Stadt Hagen:.
  • Sie müssen Zahlungstermine nicht selbst beachten, Änderungen der Fälligkeiten werden bei Abbuchung automatisch berücksichtigt, Ärger wegen Mahnungen und den damit verbundenen teils erheblichen Kosten wird vermieden.
  • Die Ermächtigung kann sowohl mit dem Vordruck im Serviceportal, aber auch formlos erteilt werden
  • Bitte auf dem Postwege oder per Fax mit Original-Unterschrift zusenden
  • Die Zusendung einer Ermächtigung per E-Mail an die Einnahmebuchhaltung ist jedoch wegen der dann fehlenden Unterschrift nicht möglich.

Besonderheiten und Befreiungen

  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen werden von dem*der zuständigen Sachbearbeiter*in ausgestellt.

  • Beitreibung fälliger Forderungen der Stadt Hagen und Forderungen anderer öffentlich-rechtlicher Gläubiger im Rahmen der Amtshilfe.
  • Die Telefonnummer des*der zuständigen Sachbearbeiter*in entnehmen Sie bitte dem Telefonverzeichnis beziehungsweise der Vollstreckungsankündigung

Formulare

Bild des Rathauses

Fachbereich Finanzen und Controlling

Rathaus I, Verwaltungshochhaus 6. Etage, Rathausstraße 11, 58095 Hagen