Sie suchen für sich oder Ihre Familie eine Beratung? Wir sind gerne für Sie da und unterstützen Sie unter anderem bei pädagogischen und finanziellen Hilfen.
Auf einen Blick
Das Beratungszentrum Rat am Ring bietet ein großes Angebot für Kinder, Jugendliche und Eltern an.
Die Stadt Hagen unterstützt Familien bei der Adoptionsvermittlung.
Auch junge Erwachsene können sich bei rechtlichen oder sozialen Fragen beraten lassen.
Die Stadt Hagen bietet verschiedene Beratungsstellen für Kinder und Familien an.
Beratungszentrum Rat am Ring
Das Beratungszentrum Rat am Ring bietet psychosoziale Unterstützung für Kinder, Jugendliche, Eltern, Familien, Lehrkräfte, Erziehungskräfte und für andere Fachkräfte an. Das Leistungsangebot umfasst ein Spektrum an Hilfen aus Förderung, Beratung, Therapie, Training, Seminare, Fortbildungen, Betreuung und Mediation.
Beratungszentrum Rat am Ring: Anlaufstellen für Familien und Eltern
Die sozialpädagogischen Hilfen sind Hilfen für Kinder, Eltern, Jugendliche und junge Erwachsene
Sozialpädagogische Hilfen
Sozialpädagogische Hilfen sind ein wichtiges Angebot, um Familien, Kindern und Jugendlichen in verschiedenen Lebenslagen zur Seite zu stehen. Sie bieten individuelle Unterstützung und Beratung, um positive Entwicklungen zu fördern und Herausforderungen gemeinsam zu meistern. Ziel ist es, ein gutes Aufwachsen zu ermöglichen und Familien zu stärken.
Allgemeiner Sozialer Dienst
Kinder - Eltern - Jugendliche, junge Erwachsene
Mitarbeitende von Institutionen
Erziehungsfragen
Persönlichen und sozialen Schwierigkeiten
Partnerschaftsproblemen
Familienkonflikten
Trennung und Scheidung
Erziehungsberatung
Sozialpädagogische Familienhilfe
Heilpädagogische Tagesgruppe
Erziehungsbeistandschaft
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
Betreute Wohnformen
Heimerziehung
Vorläufiger Schutz von Kindern und Jugendlichen
Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder
Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren
Der Allgemeine Soziale Dienst ist die erste Anlaufstelle für die wirtschaftliche Jugendhilfe.
Auf die Wünsche der Leistungsberechtigten wird soweit wie möglich eingegangen.
Die Wirtschaftliche Jugendhilfe entscheidet zusammen mit dem ASD über die individuelle Hilfe und setzt die Leistungen und Aufgaben entsprechend rechtlich und finanziell um.
Von dem Jugendhilfeträger wird eine Vielzahl von Hilfen angeboten:
Ambulante Hilfen (zum Beispiel Betreuungshelfende, Hilfen für Familien)
Teilstationäre Hilfen (zum Beispiel Tagesgruppen, Integrationshorte)
Stationäre Hilfen (zum Beispiel Wohngruppen, Pflegefamilien)
Einrichtungen für Eltern-Kind
Wie hilft die Wirtschaftliche Jugendhilfe?
Aufgaben der Wirtschaftlichen Jugendhilfe sind unter anderem die Prüfung der Zuständigkeit und einer möglichen Kostenerstattung, Abrechnung mit den Leistungserbringern.
Sollte das Jugendamt auch Leistungen erbringen, bei denen auch der Lebensunterhalt der Kinder oder Jugendlichen anfällt, wird gegebenenfalls ein sogenannter Kostenbeitrag von den Eltern sowie von den Kindern und Jugendlichen erhoben.
Dies gilt auch für teilstationäre Hilfen.
Der Kostenbeitrag ist einkommensabhängig und wird von der Wirtschaftlichen Jugendhilfe errechnet und festgesetzt.
Mögliche Einnahmen der Wirtschaftlichen Jugendhilfe sind neben dem Kostenbeitrag sogenannte Ersatzleistungen wie Waisenrente, Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsförderungsgeld.
Die zuständige Stelle richtet sich nach dem Bezirk, in dem Sie wohnen:
Abteilungsleitung
Berliner Platz 22, 58089 Hagen, Telefax: 02331/207-2069
Frau Lossau, Zimmer: A.205, Telefon: 02331/207-2875
Die Unterbringung eines Kindes in Pflege wird notwendig, wenn seine Eltern die Erziehung und Versorgung nicht mehr selbst sicherstellen können.
Hierfür kann es die unterschiedlichsten Gründe geben:
die Eltern trennen sich
die Erziehungsverantwortlichen sind langfristig erkrankt
die Kinder werden vernachlässigt
die Eltern missbrauchen ihre Elternrolle, zum Beispiel durch körperliche, sexuelle oder seelische Misshandlungen
In diesen Not- und Krisensituationen bietet der Fachbereich Jugend und Soziales Eltern Hilfe und Unterstützung.
Oft ist die Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie eine geeignete Lösung, um die Erziehung des Kindes sicherzustellen.
Haben Sie Freude am Zusammenleben mit Kindern und Jugendlichen und deren Entwicklung?
Haben Sie Mut, starke Nerven und die Offenheit, sich auf schwierige Erziehungssituationen einzustellen?
Können Sie diesen Kindern und Jugendlichen mit Einfühlungsvermögen aufgeschlossen und flexibel begegnen – vielleicht sogar mit der nötigen Portion Humor und der Fähigkeit zur Selbstkritik?
Grundsätzlich können sich Familien mit Kindern, Paare oder Einzelpersonen um die Aufnahme eines Pflegekindes bewerben.
In einem Erstgespräch werden die Rahmenbedingungen des Bewerberverfahrens einschließlich der formalen Voraussetzungen besprochen.
Es folgen Angebote für Einzelgespräche und themenorientierte Gruppenarbeit.
Dieser Prozess hat das Ziel, herauszufinden, ob die zukünftige Pflegefamilie geeignet ist, und sich der Aufgabe gewachsen fühlt.
Nach Abschluß des Bewerberverfahrens kann eine Vermittlung erfolgen.
Alle Informationen erhalten Sie in der Broschüre zu Pflegekindern und Pflegefamilien:
Krisensituationen im Elternhaus sind die Ursache, warum Kinder in einer Pflegefamilie untergebracht werden müssen.
Im Vorfeld kann oft nicht abgeschätzt werden, ob es sich um kurzfristige Schwierigkeiten der Eltern oder gar um unabwendbare Defizite in ihrer Erziehungsfähigkeit handelt.
Vorrangig sollen leibliche Eltern die Erziehung der Kinder sicherstellen, deshalb müssen zunächst die Rückkehroptionen geprüft werden.
Folgende Pflegeformen werden unterschieden:
Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege kommt dann in Betracht, wenn klar ist, dass das Kind in einem überschaubaren Zeitraum in den elterlichen Haushalt zurückkehren kann.
Die Herkunftsfamilie ist in diesem Fall, zum Beispiel wegen Krankheit oder Haftzeit, nicht in der Lage das Kind selbst zu erziehen und zu versorgen.
Die Eltern-Kind-Beziehung ist grundsätzlich intakt und soll auch während der Zeit der Inpflegegabe intensiv aufrecht erhalten werden.
Bereitschaftspflege
Bereitschaftspflege bedeutet, dass Kinder aufgenommen werden, für die in akuten Familienkrisen unmittelbar eine Versorgungssituation gefunden werden muss.
Die Zukunftsperspektive für das Kind ist in diesen Fällen nicht klar.
Sowohl die Rückkehr zu den Eltern als auch eine längere Fremdunterbringung kann bevorstehen.
Während des Aufenthaltes in der Bereitschaftspflegefamilie soll es zu einer Abklärung der Situation des Kindes (Entwicklungsstand, Verhalten, Hilfen) kommen, aber auch die Zukunftsperspektiven müssen geklärt werden (Rückkehr ins Elternhaus, gerichtliche Abklärungen, zukünftige Lebensformen).
So können in der Zeit der Aufnahme des Kindes viele Termine anfallen, wie beispielsweise diagnostische Abklärungen bei ärztlichem Fachpersonal, psychologischen oder heilpädagogischen Fachkräften, Kontakte zu den Eltern und Verwandten oder zu zukünftigen Bezugspersonen.
Je nach Alter des Kindes soll der Aufenthalt in der Bereitschaftspflegefamilie so angemessen und kurz wie möglich gehalten werden.
Die Pflegeeltern müssen jederzeit zur Aufnahme eines Kindes bereit sein, wofür sie eine finanzielle Ausgleichzahlung erhalten.
Dauerpflege
Dauerpflege wird dann gewählt, wenn Kinder relativ wenige Belastungen in ihrer Lebensgeschichte haben und damit in ihrem Verhalten normal geblieben sind.
Hier ist die zeitliche Perspektive längerfristig bis dauerhaft gefasst.
Im Regelfall lebt das Kind dann in der Pflegefamilie bis zu seiner Verselbständigung.
Die Pflegeeltern werden die Hauptbezugspersonen.
Trotzdem besteht auch in solchen Fällen häufig weiterhin regelmäßiger Kontakt zu den leiblichen Eltern.
Sonderpflege
Sonderpflege ist auch eine Dauerpflegeform mit zeitlich langfristiger Perspektive
Sie kommt dann in Frage, wenn das Kind eine sehr belastete Lebensgeschichte hat und dies in seinem Verhalten zum Ausdruck bringt
Die Kinder haben besondere Bedürfnisse, so dass hier Pflegeletern besonderen pädagogischen Fähigkeiten gesucht werden
Das heißt, die Pflegeeltern haben eine langjährige Erziehungserfahrung oder gar eine pädagogische Ausbildung
Um für die Kinder die geeigneten Hilfen zu finden und die Pflegeeltern optimal zu unterstützen erhalten diese Pflegeeltern intensivste Begleitung und Beratung und auch erhöhte finanzielle Leistungen vom Pflegekinderdienst.
Welche Unterstützung können Pflegeeltern erwarten?
Der Fachbereich Jugend und Soziales bietet:
Beratung und Schulung vor Aufnahme eines Pflegekindes
die Sicherstellung des Kindesunterhalt durch Pflegegeldpauschalen
die Übernahme der Kosten zur Erstausstattung der Pflegestelle
einmalige Beihilfen bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen
Begleitung und Beratung der Pflegeeltern
Vermittlung von Kontakten zu anderen Pflegeeltern
begleitete Pflegeeltern-Gesprächskreise
Unterstützung und Begleitung in der Zusammenarbeit zwischen leiblichen Eltern und Pflegeeltern
Unterstützung im Kontakt zu Kindertagesstätten, Schulen, Beratungsstellen etc.
Fortbildungen für Pflegeeltern
Pflegeelternschulung
Im November findet die nächste Adoptiv- und Pflegeelternschulung statt.
Für diese und weitere Schulungen suchen wir Pflegeelternpaare oder auch Einzelpersonen, die sich ein Leben mit einem Pflegekind vorstellen können.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre Mail!
Die Bewerberschulung richtet sich an alle Pflegeelternbewerbende
Zur Teilnahme ist ein vorheriges Beratungsgespräch und die Einreichung des Bewerberfragebogens, eines tabellarischen Lebenslaufes und eines Fotos Voraussetzung.
Sie findet an drei Abenden von 18 bis 21 Uhr und zwei Samstagen von 10 bis 14 Uhr statt.
Ebenfalls im Herbst findet die nächste Verwandten- und Netzwerkpflege-Qualifikation statt.
Fachbereich Jugend und Soziales
Pflegekinderdienst, Berliner Platz 22, 58089 Hagen
Telefax: 02331/207-2069
Ansprechpersonen
Frau Schliepkorte, Zimmer: A.222, Telefon: 02331/207-2880
Frau Sonnenberg, Zimmer: D.223, Telefon: 02331/207-3421
Frau Stenert, Zimmer: A.221, Telefon: 02331/207-3491
Frau Wengeler, Zimmer: A.219, Telefon: 02331/207-2330
Frau Neumann, Zimmer: A.220, Telefon: 02331/207-4223
Frau Schalkowski, Zimmer: A.218, Telefon: 02331/207-5545
Frau Schildwächter, Zimmer: A.221, Telefon: 02331/207-3733
Frau Pockardt, Zimmer: A.218, Telefon: 02331/207-4758
Frau Ferreira, Zimmer: A.220, Telefon: 02331/207-4286
Frau Plith, Zimmer A.219, Telefon: 02331/207-4234
Frau Emmerich, Zimmer A.219, Telefon: 02331/207-2903
Frau Kerkhoff, Zimmer D.228, Telefon: 02331/207-3674
Frau Kollbach, Zimmer A.223, Telefon: 02331/207-3424
Beratung und Unterstützung, Beistandschaften und Beurkundungen
Eltern
Alleinerziehende
Junge Volljährige bis zum 21. Lebensjahr
Beratung und Unterstützung für alleinerziehende Elternteile mit minderjährigen Kindern sowie junger Volljähriger bis zum 21. Lebensjahr in Fragen des Sorge- und Umgangsrechts sowie in Unterhaltsfragen
Einrichten von Beistandschaften zur Feststellung der Vaterschaft, Geltendmachung und Beitreibung von Unterhaltsansprüchen.
Beurkundung von Vaterschaft, Unterhalt und gemeinsamer elterlicher Sorge.
Prozessuale Vertretung im Rechtsstreit bei Vaterschaftsfeststellungen und Unterhalt
Weitere Informationen erhalten Sie in der Infobroschüre:
Buchstaben A, B, C: Frau Hintzke, Zimmer D.340, Telefon 02331/207-2860
Buchstaben I, M, Q, U: Frau Afacan, Zimmer: D.341, Telefon: 02331/207-3952
Buchstaben F, H, Y, Z: Frau Göpel, Zimmer: D.342, Telefon: 02331/207-2732
Buchstaben K, L, T: Frau Joest, Zimmer: D.343, Telefon: 02331/207-4463
Buchstaben D, E, R, V, W, X: Frau Iloanya, Zimmer: D.344, Telefon: 02331/207-3472
Buchstaben N, O, P: Frau Donbay, Zimmer: D.342, Telefon: 02331/207-2766
Adoptionsvermittlung
Adoption gilt auch heute noch als Tabubruch. Heute mehr denn je angesichts der besseren und sicheren Verhütungsmöglichkeiten und des Schwangerschaftsabruchs unter bestimmten Voraussetzungen.
Wir, die Mitarbeitenden der Adoptionsvermittlungsstelle, geben Auskünfte und beraten Sie in Fragen der Annahme oder Abgabe eines Kindes, sowohl im Inland als auch im Ausland.
Wir begleiten Sie nicht nur vor, sondern auch während des laufenden Adoptionsverfahren, nach der Vermittlung eines Kindes und bei Bedarf auch über Jahre nach erfolgter Adoption.
Im Einzelfall beraten und begleiten wir Sie bei Ihrem Wunsch nach Aufhebung einer Adoption.
Wir sind Ansprechpartnerin für
Schwangere
Adoptivbewerbemde für das In- und Ausland
Adoptivkinder
Adoptiveltern
Erwachsene Adoptierte und deren Herkunftsfamilien
Mitarbeitende von Behörden und Institutionen im In- und Ausland
Wohl kaum eine Frau entscheidet sich leichten Herzens dazu, ihr Kind abzugeben. Die Gründe für einen solchen Entschluss sind vielfältig und sollten von der Umgebung akzeptiert werden.
In der für die Schwangere sehr schwierigen Situation kann sie sich auch anonym an die Adoptionsvermittlungsstelle wenden.
Hier wird ihr zunächst das gesamte Hilfsspektrum aufgezeigt, in Verzahnung mit anderen Hilfseinrichtungen wie den Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, finanziellen Hilfen, Tagesbetreuung und so weiter.
Die Adoptionsvermittlungsstelle sieht ihre Aufgabe darin, die beste Lösung für das Kind zu finden, also vielleicht die Möglichkeit zu schaffen, dass das Kind bei seiner Mutter bleiben kann und nicht darin, möglichst viele Kinder an Adoptiveltern zu vermitteln.
Bleibt die Schwangere / Mutter bei ihrem Wunsch, das Kind vermitteln zu lassen, werden die notwendigen Schritte eingeleitet.
Bei dem gesamten Überprüfungsverfahren geht es um die Vermittlung von Informationen zum Adoptionsprozess und der besonderen Situation von Adoptivkindern und deren Herkunftsfamilien, um das Kennenlernen der Bewerbenden durch die Fachkräfte sowie um die Prüfung ihrer Motivation und Eignung. Neben der Zusammenstellung der formalen Unterlagen sind intensive Gespräche mit den Bewerbenden und Hausbesuche erforderlich.
Adoptionsbewerbende werden umfassend auf die mögliche Rolle als Adoptiveltern vorbereitet.
Das Mindestalter der Bewerbende wird durch das BGB bestimmt. Eine obere Altersgrenze ist gesetzlich nicht festgelegt. Starre Altersgrenzen sind nur bedingt geeignet, den Erfolg einer Vermittlung sicherzustellen. Das Alter ist aber ein Indikator, der auf andere Merkmale (zum Beispiel Lebenserfahrung, Belastbarkeit, Flexibilität) verweist. Zu bedenken ist, dass auch das heranwachsende Kind belastbare Eltern benötigt. Dem Wohl des Kindes wird es daher in der Regel nicht dienen, wenn der Altersabstand größer als 40 Jahre ist. Oberhalb dieser Grenze wird eine Vermittlung daher nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht kommen.
Die wirtschaftliche Gesamtsituation der Familie stellt eine Rahmenbedingung für die kindliche Entwicklung dar. Von den Bewerbenden muss der Nachweis erbracht werden, dass ein Aufwachsen des Kindes in ihrer Familie ökonomisch abgesichert ist.
Ein ausreichender Wohnraum für die Familie, der für das Kind eine Rückzugsmöglichkeit bietet, sollte zur Verfügung stehen.
Das Kind braucht die seinem Entwicklungsstand entsprechende elterliche Zuwendung, die einer zeitlichen Abwesenheit der Adoptiveltern Grenzen setzt. Daher wird bevorzugt zu Bewerbende vermittelt, die bereit und in der Lage sind, ihre berufliche Tätigkeit den Bedürfnissen der Kinder anzupassen.
Bewerbernde müssen gewährleisten, über einen längeren Zeitraum hinweg physisch und psychisch in der Lage zu sein, die erzieherische und pflegerische Versorgung des Kindes sicherzustellen.
Sie sollten:
keine gravierenden ansteckenden Krankheiten,
keine Krankheiten, die lebensverkürzend wirken oder zu schweren körperlichen Beeinträchtigungen führen können,
keine schwerwiegenden psychischen und psychosomatischen Beeinträchtigungen / Krankheiten aufweisen,
unter keinen Krankheiten und Behinderungen, durch welche die Erziehungsfähigkeit wesentlich herabgesetzt werden kann, leiden und
keine Suchterkrankung haben.
Bewerbende, die wegen sexuellen Missbrauchs, Kindesmißhandlung, Körperverletzung, Gewaltverbrechen oder Ähnlichem aufgefallen sind, kommen als Adoptiveltern nicht in Betracht.
Werden für ein Kind Adoptiveltern gesucht, ist es Aufgabe der Fachkräfte, die für das Kind am besten geeigneten Bewerbende auszuwählen. Nach Möglichkeit werden dabei die Wünsche und Vorstellungen der Herkunftseltern berücksichtigt.
Dabei wird geprüft, ob die Fähigkeiten, Vorstellungen und Interessen der Bewerber den Bedürfnissen des Kindes entgegenkommen; die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes durch die Vermittlung gefördert wird und ob ein Eltern-Kind-Verhältnis zu erwarten ist.
Grundsätzlich gilt, dass für ein Kind die "passenden" Eltern gesucht werden und nicht für Adoptiveltern ein "passendes" Kind.
Wurde das Kind zu Adoptivbewerbenden vermittelt, wird die Familie während der Adoptionspflegezeit bis zur abgeschlossenen Adoption (durch Gerichtsbeschluss) und häufig bei Bedarf / Wunsch auch danach von den Fachkräften der Adoptionsvermittlungsstelle betreut.
Die Dauer der Adoptionspflegezeit richtet sich nach dem Einzelfall und wird so bemessen, dass vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Adoptionsentscheidung eine Aussage dazu möglich ist, obwährend der Adoptionspflegezeit ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden oder zumindest erkennbar zu erwarten ist und ob die Annahme dem Wohl des Kindes dient.
Auch nach dem Ausspruch der Adoption sind den Beteiligten auf Wunsch Beratung und Unterstützung zu gewähren.
Bei den sogenannten "halb-offenen" oder "offenen" Adoptionen erfolgt zusätzlich eine regelmäßige Begleitung und Betreuung der Besuchskontakte zwischen leiblichen Eltern, Kind und Adoptiveltern.
Es ist Aufgabe der Fachkräfte, bei den Adoptiveltern die Einsicht dafür wach zu halten beziehungsweise zu wecken, wie elementar wichtig es ist, dass ihr Kind "seine Geschichte" von seinen Adoptiveltern vermittelt bekommt.
Eine Aufdeckung der Adoption, die zu spät, in kritischen Situation oder durch Dritte erfolgt, erschüttert das Vertrauen des Adoptierten und kann zu schweren Störungen in der Persönlichkeitsentwicklung und in den gegenseitigen Beziehungen führen.
Für das Kind / Jugendlichen / Heranwachsenden sind Hilfen bei seiner Identitätsfindung von existentieller Bedeutung.
Mit Vollendung des 16. Lebensjahres kann eine adoptierte Person unter Anleitung einer Fachkraft Einsicht in die Vermittlungsakte nehmen, um über seine Herkunft und Lebensgeschichte Auskunft zu bekommen.
Die Fachkräfte vermitteln den Adoptiveltern die erforderlichen Einsichten, unterstützen sie und das Kind in ihren Bemühungen und stellen Kontakte zu den leiblichen Eltern und der Herkunftsfamilie her, sofern diese damit einverstanden sind.
Beratung und Begleitung ist auch bei Informations- und Kontaktwünschen leiblicher Verwandter aus der Herkunftsfamilie erforderlich, um mit allen mit der Adoption verbundenen Beteiligten eine individuelle Lösung finden zu können
Fremdadoptionen
In Hagen werden nach wie vor "Inkognito-Adoptionen", überwiegend aber "halb-offene" oder "offene" Adoptionen durchgeführt.
Bei Inkognito-Adoptionen kennen sich die abgebenden Eltern und die Adoptiveltern nicht.
Bei halb-offenen Adoptionen haben die abgebenden Mütter die Möglichkeit, die Adoptiveltern, ohne ihre Namen zu erfahren, eventuell vor der Geburt, kennenzulernen. Sie bekommen auch nach der Adoption in regelmäßigen Abständen Bilder und Informationen über die Entwicklung ihrer Kinder.
Oftmals entwickelt sich daraus bei gegenseitiger Sympathie - eine offene Adoption, wobei sich die Beteiligten auch mit Namen kennenlernen und regelmäßige, von der Adoptionsvermittlungsstelle begleitete, Kontakte zwischen leiblichen Eltern, Kind und Adoptiveltern stattfinden. Diese Kontakte können bei Bedarf bis zur Volljährigkeit stattfinden.
Die Form der Adoption entwickelt sich jeweils im Einzelfall es besteht kein Rechtsanspruch auf eine "halb-offene" oder "offene" Adoption.
Verwandtenadoptionen
Die Adoption durch Verwandte oder Stiefeltern ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.
Die Adoptionsvoraussetzungen und die Adoptionseignung werden mit der gleichen Sorgfalt wie bei Fremdadoptionen geprüft.
Die Verwandtenadoption bildet rechtlich insofern eine Ausnahme, als sie die durch die biologische Abstammung entstandene verwandtschaftliche Ordnung nicht völlig aufhebt, sondern lediglich verlagert.
Stiefkindadoptionen können begründet sein, wenn zu dem getrennt lebenden Elternteil über Jahre keine Kontakte bestehen, der getrennt lebende Elternteil verstorben oder unbekannt ist, ältere Stiefkinder erb- oder unterhaltsrechtlich gleichgestellt werden sollen.
Erwachsenenadoptionen
Das Vormundschaftsgericht kann bei Erwachsenenadoptionen die Adoptionsvermittlungsstelle im Rahmen der Amtshilfe um eine gutachtliche Stellungnahme bitten.
Dies geschieht vorwiegend, wenn noch minderjährige Kinder in der Familie leben (§ 1745 BGB) oder die Adoption eines langjährigen Pflegekindes nach Erreichen der Volljährigkeit erfolgen soll und der Ausspruch über die Wirkungen der Adoption wie bei der Annahme Minderjähriger gelten soll (§ 1172 BGB). In diesem Fall gelten die selben erb- und unterhaltsrechtlichen Bestimmungen wie bei Minderjährigen.
Auslandsadoptionen
Mit dem Haager Adoptions-Übereinkommen (HAÜ) hat sich eine Reihe von Ländern auf verbindliche Vorgaben im Bereich der internationalen Adoption verständigt. Ziele dieser Konvention sind die Sicherstellung des Kindeswohls im Bereich internationaler Adoptionen und die Bekämpfung des Kinderhandels.
Es wurde ein System der Zusammenarbeit zentraler Behörden installiert, das einen geordneten Verfahrensablauf sicherstellt. Adoptionsentscheidungen eines Vertragsstaates werden in den anderen Vertragsstaaten kraft Gesetzes anerkannt. Schließlich haben Hilfemaßnahmen für die betroffenen Kinder oder Adoptionen im Herkunftsland Vorrang gegenüber einer Auslandsadoption. Die Bundesrepublik Deutschland hat das HAÜ am 7. November 1997 gezeichnet und mit Wirkung ab 1. März 2002 ratifiziert.
Eine Auslandsberührung liegt bei ausländischer Staatsangehörigkeit des Kindes oder eines oder beider Adoptionsbewerber vor. Sie ist auch gegeben, wenn Deutsche im Ausland ein Kind annehmen.
Sobald der Adoptionsvermittlungsstelle die Auslandberührung bekannt wird, schaltet sie die Zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes ein und stimmt das weitere Verfahren mit ihr ab.
Insbesondere ist zu klären, ob es sich um eine internationale Adoptionsvermittlung handelt, wer zu deren Durchführung berechtigt ist und welches Verfahren dabei anzuwenden ist.
Bei einer Adoption mit Auslandsberührung ist die allseitige Wirksamkeit in den Staaten anzustreben, denen die Beteiligten angehören.
Nach Abschluss einer Adoption in Staaten, die dem Abkommen beigetreten sind, liegt die Entscheidung über die Herbeiführung der Anerkennung bei den Annehmenden. Diese werden auf die Möglichkeiten des Adoptionswirkungsgesetzes hingewiesen. Die Anerkennung erfolgt hier in der Regel beim Vormundschaftsgericht des Oberlandesgerichts Hamm.
Eine internationale Adoption darf nur durch eine nach § 2a Abs. 3 Adoptionsvermittlungsgesetz anerkannte Auslands-Adoptionsvermittlungsstelle oder der Zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes durchgeführt werden.
Aufgrund ihrer fachlichen Eignung kann sich die hiesige Adoptionsvermittlungsstelle im Einzelfall eine Erlaubnis (Gestattung) durch das Landesjugendamt erteilen lassen, eine Auslandadoption durchzuführen.
Auch freie Träger können sich bei fachlicher und personeller Voraussetzung als Auslandsadoptionsvermittlungsstelle anerkennen lassen. Die Liste der anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen , die sich auf unterschiedliche Länder spezialisiert haben, ist der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption zu entnehmen.
Das von der Auslandvermittlungsstellle durchzuführende Vermittlungsverfahren hängt davon ab, ob es sich bei dem Herkunftsland des Kindes um einen Vertragsstaat des HAÜ oder einen Nichtvertragsstaat handelt.
Die Vertagsstaaten sind verpflichtet, autorisierte Stellen zu bestimmen, die bei der Haager Konferenz für internationales Privatrecht abgefragt werden können. Bei Nichtvertragsstaaten kann die Durchführung des Verfahrens erst begonnen werden, wenn die autorisierte Stelle im Ausland ermittelt, überprüft wurde und eine Kooperation möglich ist.
Die zuständigen Stellen im Ausland fordern einen Sozialbericht über die Bewerbenden.
Die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes benötigt für die Erstellung des Sozialberichtes keine Gestattung. Die anerkannte Auslandsadoptionsvermittlungsstelle eines freien Tägers kann aber unter Beteiligung des Jugendamtes auch eigene Ermittlungen anstellen und den Bericht selbst erstellen. In diesem Fall hat sie die Erwägungen des Jugendamtes in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.
Unterbreitet die zuständige Stelle des Heimatstaates einen Vermittlungsvorschlag, prüft die zuständige Auslandsvermittlungsstelle auf der Grundlage ihrer bisherigen Unterlagen und Erkenntnisse, ob die Aufnahme des betreffenden Kindes zu den vorgesehen Bewerbern dem Wohl des Kindes dient. Ist dies der Fall, so werden alle weiteren erforderlichen Schritte zur Aufnahme / Einreise des Kindes eingeleitet.
In der Regel bekommen die Adoptivbewerbenden im Heimatland des Kindes nach vorgegebenen Fristen die Vormundschaft über das Kind, mit der Maßgabe, das Kind hier zu adoptieren.
Wird es bereits im Heimatland adoptiert, erfolgt in der Regel beim Vormundschaftsgericht des Oberlandesgerichtes Hamm ein Anerkennungsverfahren der Adoption.
Die zuständige Auslandsvermittlungsstelle übernimmt die Begleitung des Kindes in der Adoptivfamilie und erstellt regelmäßig, über mindestens zwei Jahre, üblicherweise fünf Jahre, Entwicklungsberichte für das Heimatland des Kindes.
Die Adoptionsvermittlungsstelle Hagen begleitet seit Jahren mehrere Adoptivelternkreise.
Diese bestehen jeweils aus höchstens acht Adoptivelternpaaren und deren Kindern.
Bei den regelmäßigen Treffen der Erwachsenen werden Informationen und Erfahrungen ausgetauscht.
Zusätzlich finden auch Treffen mit den Kindern statt, um diesen frühzeitig zu vermitteln, dass sie als Adoptivkinder keine Ausnahme sind, sondern mit vielen anderen Kindern eine gemeinsame Geschichte teilen.
Informationsveranstaltungen
Bei Bedarf werden von der Adoptionsvermittlungsstelle in Schulen zum Thema Adoption referiert. Da die Schüler*innen in der Regel sehr interessiert sind, handelt es sich meist um mehrstündige Veranstaltungen.
Auf Anfrage wird auch in ärztlichen Praxen, in Krankenhäusern, Beratungsstellen, sozialen Einrichtungen oder interessierten Gruppen Rede und Antwort gestanden.
Standort und Erreichbarkeit
Fachbereich Jugend und Soziales
Adoptionsvermittlung
Berliner Platz 22, 58089 Hagen
Telefax: 02331/207-2069
Ansprechpersonen
Frau Stenert, Zimmer A.221, Telefon 02331/207-3491
Frau Schildwächter, Zimmer A.221, Telefon 02331/207-3733
Frau Kerkhoff, Zimmer D.228, Telefon 02331/207-3674