Geburt und Elternschaft
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Geburt, Elternschaft und Tod

Es ist ein einzigartiges Gefühl, ein neues Leben auf dieser Welt zu begrüßen. Von der Geburtsbeurkundung über die Elternschaftsanerkennung bis hin zur Nachbeurkundung von Geburt im Ausland: Das Team des Standesamtes hilft Eltern bei allen Anliegen, die rund um die Geburt ihres Kindes anfallen.

Auf einen Blick
  • Beim Standesamt können Sie sich für Ihr Neugeborenes eine Geburtsurkunde ausstellen lassen.
  • Das Standesamt ist ebenfalls für Mutter- und Vaterschaftsanerkennungen zuständig.
  • Beim Standesamt können Sie Ihren Geschlechtseintrag und Vornamen im Geburtenregister ändern.

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Ansprechpersonen

Hinweis: Die Buchstabenzuordnung richtet sich nach dem aktuellen Namen der Kindesmutter (unabhängig davon, wie das Kind später heißen wird).

Telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Freitag in der Zeit von 11 bis 12 Uhr (außer Feiertag/Brückentag).

F, O,P, U,W

  • Herr Kremser, Telefon 02331 207 2238, Rathaus I, Zimmer B.118, E-Mail
  • Vertretung Am-Az

E, T, Y

  • Frau Engel, Telefon 02331/207-2238, Rathaus I, Zimmer B. 118, E-Mail

C, S

  • Frau Kopitz, Telefon 02331/207-3550, Rathaus I, Zimmer B. 114, E-Mail
  • Vertretung Aa - Ak

G, H, N

  • Herr Herbold, Telefon 02331/207-2598, Rathaus I, Zimmer B. 113, E-Mail
  • Vertretung Ala - Alz

B

  • Frau Bilgili-Ak, Telefon 02331 207-2955, Rathaus I, Zimmer B.108, E-Mail

D, L

  • Frau Krause, Telefon 02331/207-3510, Rathaus I, Zimmer B.108, E-Mail
  • Vertretung I Dienstag bis Freitag

M, R

  • Frau Stampka, Telefon 02331/207-3549, Rathaus I, Zimmer B. 110, E-Mail
  • Vertretung V

A, I, V

  • Zur Zeit nicht besetzt, bitte nutzen Sie den Direktkontakt unter *****@stadt-hagen.de, Telefon 02331 207 2628, Rathaus I, Zimmer B.109

J, K, Q, X, Z

  • Frau Fiebich, Telefon 02331/207-3542, Rathaus I, Zimmer B.112, E-Mail

Fragen und Antworten rund um das Thema Geburt und Elternschaft

Mein Kind ist in Hagen geboren, ich wohne aber nicht in Hagen, bin ich bei Ihnen richtig?

  • Ja, das Standesamt Hagen ist zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Familiennamen der Kindesmutter. Bei Kontaktaufnahmen per E-Mail geben Sie daher bitte den Familiennamen der Mutter und das Geburtsdatum des Kindes an.

  • Wichtig: Die Geburt ist innerhalb von sieben Tagen beim zuständigen Standesamt anzuzeigen.

Ich wohne in Hagen, mein Kind ist in einer anderen Stadt geboren. Bin ich bei Ihnen richtig?

  • Nein, in diesem Fall ist das Standesamt Hagen nicht zuständig. Bitte wenden Sie sich an das Standesamt in der Stadt, wo Ihr Kind geboren worden ist.

Wer ist beim Standesamt für mich zuständig?

  • Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Familiennamen der Kindesmutter. Bei Kontaktaufnahmen per E-Mail geben Sie daher bitte den Familiennamen der Mutter und das Geburtsdatum des Kindes an.

Welche Unterlagen brauche ich?

  • Die gesetzlichen Voraussetzungen und die erforderlichen Unterlagen können je nach Einzelfall sehr verschieden sein und richten sich nach Ihrer Staatsangehörigkeit.

Generell gilt:

  • Verheiratete Paare, benötigen die Heiratsurkunde (gegebenenfalls mit Übersetzung), eigene Geburtsurkunden und gültige Ausweise oder Pässe (gegebenenfalls Aufenthaltstitel).
  • Nicht verheiratete Paare, benötigen die eigenen Geburtsurkunden (gegebenenfalls mit Übersetzung) und gültige Ausweise oder Pässe (gegebenenfalls Aufenthaltstitel). Ebenso, wenn bereits geschehen, die Erklärungen über die Vaterschaft und das gemeinsame Sorgerecht.
  • Ein Aufenthaltstitel ist kein Ausweisdokument. Bitte legen Sie daher immer auch den Heimatpass vor.

Wie müssen Unterlagen eingereicht werden?

  • Alle Unterlagen sind grundsätzlich im Original vorzulegen. Werden die Unterlagen schriftlich eingereicht, werden nur deutsche Ausweise/ deutsche Pässe in Kopie und alle anderen Unterlagen im Original benötigt.

  • Bei ausländischen Pässen und Unterlagen vereinbaren Sie bitte einen Vorsprachetermin. Unterlagen in fremder Sprache reichen Sie bitte mit einer Übersetzung von für das Oberlandesgericht zugelassenen Übersetzenden ein.

Wann ist die Urkunde fertig?

  • Das Standesamt kann erst tätig werden, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Bei schriftlichen vollständigen Anträgen wird es so schnell wie möglich nach Posteingang bearbeitet und versendet.
  • In der Regel sind das drei Tage.

Wo beantrage ich Kindergeld und Elterngeld?

  • Die Anträge können postalisch bei entsprechenden Stellen eingereicht werden.
    • Kindergeld: Agentur für Arbeit Iserlohn, Familienkasse, Brausestraße 13-15, 58636 Iserlohn
    • Elterngeld: Versorgungsamt für den Bereich Dortmund, Bochum und Hagen, Untere Brinkstraße 80, 44141 Dortmund.

Wo finde ich die Anträge für Kindergeld und Elterngeld?

  • Die entsprechenden Formulare zur Beantragung des Kindergeldes und Elterngeldes finden Sie auch zum Herunterladen auf den entsprechenden Seiten.

  • Alternativ können Sie sich dort auch telefonisch erkundigen:
    • Kindergeld 0800/4555530;
    • Elterngeld 0231/500.

Was ist mit dem Einwohnermeldeamt und der Steuer-ID?

  • Ihr Kind wird automatisch beim Hauptwohnsitz der Kindesmutter angemeldet. Von dort erfolgt die Meldung an die Finanzbehörde. Die Steuer-ID erhalten Sie automatisch vom Bundeszentralamt für Steuern. Dies kann jedoch einige Wochen dauern. Der Stand der Bearbeitung kann vom Standesamt nicht eingesehen/beeinflusst werden.

Hat mein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit?

  • Sofern ein Elternteil am Tag der Geburt die deutsche Staatsbürgerschaft hat, erhält das Kind auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Darüber erhalten Sie keinen besonderen Nachweis vom Standesamt.
  • Haben die Eltern beide ausländische Staatsbürgerschaften, erhält das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Das Standesamt erhält hierüber eine Mitteilung von der Ausländerbehörde.
  • Sofern Ihr Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erhält, werden Sie hierüber schriftlich informiert.
  • Die Anmeldung bei Ihrem Heimatkonsulat erfolgt nicht automatisch. Das liegt in Ihrer eigenen Zuständigkeit.

Welche Urkunden erhalte ich nach der Beurkundung?

  • Sie erhalten vom Standesamt Geburtsurkunden für folgende Zwecke gebührenfrei ausgestellt:
    • Elterngeld
    • Kindergeld
    • Schwangerschafts- und Mutterschaftshilfe

  • Des Weiteren können Ihnen für private Zwecke gebührenpflichtige Urkunden ausgestellt werden (14 Euro pro Urkunde; jede weitere am gleichen Tag ausgestellte Urkunde 7 Euro).

Was mache ich, wenn ich nicht alle Dokumente für die Beurkundung meines Kindes habe?

  • Sollten die notwendigen Unterlagen zur Beurkundung nicht vorhanden sein, kann nicht direkt eine Geburtsurkunde für Ihr Kind ausgestellt werden. Das weitere Vorgehen ist im Einzelfall abzusprechen.

Kann ich die Unterlagen für die Beurkundung/Anmeldung meines Kindes schriftlich einreichen?

  • Falls Sie in Hagen geheiratet haben oder bereits Ihr älteres Kind in Hagen geboren wurde, so können Sie die Unterlagen in der Regel schriftlich einreichen. Die vollständigen schriftlichen Unterlagen werden schnellstens bearbeitet und sofort an Sie versendet.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Die schriftliche unterschriebene Geburtsanzeige im Original
  • Kopien der Ausweise (können auch gemailt werden)
  • Ihre Telefonnummer für eventuelle Rückfragen.
  • Den Briefumschlag mit den Unterlagen können Sie in den Briefkasten des Standesamtes (im Gebäude, Montag bis Donnerstag zwischen 6.30 und 19 Uhr, Freitag bis 13 Uhr) in der Rathausstraße 11 im Innenbereich auf der linken Seite einwerfen.
  • Sie erhalten drei kostenlose Urkunden nach Hause zugeschickt (für die Beantragung des Kindergeldes, Elterngeldes und für die Mutterschaftshilfe/Krankenkasse).

Ich brauche doch noch eine Urkunde extra, wie kann ich diese bekommen?

Ich brauche eine internationale Urkunde für mein Kind (Formular A), wie kann ich diese bekommen?

Welchen Vornamen kann ich meinem Kind geben?

  • Grundsätzlich können Sie als sorgeberechtigte Eltern den Vornamen Ihres Kindes frei wählen. Die einzige Einschränkung besteht in der Wahrung des Kindeswohls.
  • Beachten Sie bitte: die Beurkundung der Vornamen ist unwiderruflich!
  • Bitte beachten Sie, dass Sie nach der Entbindung in der Klinik die Geburtsanzeige mit allen Personendaten unterschreiben und den/die Vornamen des Kindes handschriftlich auf der Geburtsanzeige eingetragen haben.

Welchen Nachnamen (Familiennamen) kann ich meinem Kind geben? Wir sind verheiratet.

  • Sind Sie verheiratet und haben einen gemeinsamen Ehenamen, dann bekommt das Kind automatisch diesen Namen (nach dem deutschen Namensrecht). Nachgewiesene ausländische Rechte sind zu beachten und können abweichen.

  • Sind Sie verheiratet und haben keinen gemeinsamen Ehenamen, dann müssen Sie entscheiden, welchen Namen das Kind erhält. Allerdings nur beim ersten Kind. Alle weiteren Kinder erhalten (nach deutschem Namensrecht) automatisch diesen Namen. Ein Doppelname (Name der Mutter und des Vaters) ist nach dem deutschen Recht nicht zulässig.

  • Hat ein Elternteil eine nachgewiesene ausländische Staatsangehörigkeit, so kann das ausländische Namensrecht Anwendung finden. Das Standesamt berät Sie gerne telefonisch, Montag bis Freitag, 11 bis 12 Uhr oder per E-Mail unter *****@stadt-hagen.de

Welchen Nachnamen (Familiennamen) kann ich meinem Kind geben? Wir sind nicht verheiratet.

  • Das Kind erhält zunächst automatisch den Nachnamen der Mutter.

  • Wenn Sie bereits vor der Geburt eine Erklärung für das gemeinsame Sorgerecht abgegeben haben, entscheiden Sie beide zusammen welchen Nachnamen (Name der Mutter oder des Vaters) das Kind erhält. Alle weiteren unter gemeinsamer Sorge stehenden Kinder erhalten dann zukünftig automatisch diesen Namen.

  • Ist die Mutter alleine sorgeberechtigt, so kann sie dem Kind den Nachnamen des Vaters geben. Der Vater muss zustimmen. Achtung: Diese Entscheidung ist unwiderruflich!

  • Ausnahme: Mutter und Vater heiraten und bestimmen als Ehenamen den Namen der Mutter. Kinder unter fünf Jahren schließen sich dieser Namensbestimmung automatisch an, für ältere Kinder ist eine zusätzliche Erklärung erforderlich.

  • Hat ein Elternteil eine nachgewiesene ausländische Staatsangehörigkeit, so kann das ausländische Namensrecht Anwendung finden. Das Standesamt berät Sie gerne telefonisch, Montag bis Freitag, 11 bis 12 Uhr oder per E-Mail unter *****@stadt-hagen.de

Ich will die Vaterschaft und das gemeinsame Sorgerecht erklären. Das Kind ist noch nicht geboren. Was muss ich tun?

  • Das Standesamt ist nicht befugt, Sorgerechterklärungen entgegen zu nehmen. Bitte wenden Sie sich an das Jugendamt. Dort können Sie auch gleichzeitig die Vaterschaft erklären.

Ich bin schwanger, mein errechneter Termin ist in drei bis acht Monaten. Wir wohnen in Hagen, können wir die Vaterschaft bei Ihnen erklären?

  • Ja, bitte kontaktieren Sie das Standesamt vorzugsweise per E-Mail an *****@stadt-hagen.de. Bitte geben Sie den Familiennamen der Kindesmutter und Ihre Telefonnummer an.

  • Die Vaterschaftsanerkennung kann vor der Geburt, aber auch im Rahmen der Beurkundung der Geburt des Kindes erfolgen.

Beurkundungen

Hinweis: Die Buchstabenzuordnung richtet sich nach dem aktuellen Namen der Kindesmutter (unabhängig davon, wie das Kind später heißen wird).

Telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Freitag in der Zeit von 11 bis 12 Uhr (außer an Feier- und Brückentagen)

Ansprechpersonen:

  • F, O, P, U,W: Herr Kremser. Telefon 02331/207-3546, Rathaus I, Zimmer B. 111, E-Mail
  • E, T, Y: Frau Engel, Telefon 02331/207-2238, Rathaus I, Zimmer B. 118, E-Mail
  • C, S: Frau Kopitz, Telefon 02331/207-3550, Rathaus I, Zimmer B. 114, E-Mail
  • G, H, N: Herr Herbold, Telefon 02331/207-2598, Rathaus I, Zimmer B. 113, E-Mail
  • B: Zurzeit nicht besetzt, bitte nutzen Sie den Direktkontakt unter Telefon 02331/207-2955, Rathaus I, Zimmer B.108
  • M, R: Frau Stampka, Telefon 02331/207-3549, Rathaus I, Zimmer B. 110, E-Mail
  • A, I, V: Frau Strana, Telefon 02331/207-2628, Rathaus I, Zimmer B. 109
  • J, K, Q, X, Z: Frau Fiebich, Telefon 02331/207-3542, Rathaus I, Zimmer B.112, E-Mail

Welche Unterlagen sind notwendig?

  • Geburtsanzeige der Klinik (bei einer Hausgeburt die der Hebamme)
  • Stammbuch beziehungsweise Abschrift aus dem Familienbuch oder der Eheurkunde sowie der Geburtsurkunden der Eltern, der ausländischen Heiratsurkunde plus Übersetzung und der Geburtsurkunden der Eltern
  • Personalausweis oder bei der Reisepass beider Elternteile bei Personen ohne deutsche Staatsbürgerschaft
  • Bei nicht verheirateten Eltern sind die Geburtsurkunden bei der Eltern und im Falle einer Scheidung der Nachweis der Scheidung der Kindesmutter notwendig

Welche Gebühren fallen an?

  • Die Urkunden für Kindergeld, Elterngeld und Krankenkasse (Mutterschaftshilfe) sind gebührenfrei
  • Die Urkunde für Ihre Unterlagen kostet 15 Euro; weitere Urkunden im Rahmen der Erstbeurkundung kosten 7,50 Euro.
  • Bürger*innen ohne deutsche Staatsbürgerschaft benötigen gegebenenfalls eine weitere (internationale/mehrsprachige) Urkunde (15 Euro)

Besonderheiten und Befreiungen

  • Hausgeburten können von jeder Person, die bei der Geburt zugegen war oder aus eigener Wissenschaft davon unterrichtet sind, angemeldet werden. Weitere Informationen und individuelle Beratung erteilen die Standesbeamt*innen (zum Beispiel bei Vater- und Mutterschaftsanerkennung, Legitimation, Adoption, Namensführung etc.).

Entgegennahme und Beurkundung von Mutterschaftsanerkennungen

  • In einigen europäischen Staaten (zum Beispiel Italien) muss eine Mutter, die nicht verheiratet ist, erst eine förmliche Erklärung abgeben, in der sie die Mutterschaft anerkennt, bevor der ausländische Staat sie rechtlich als Mutter behandelt. Hieran schließen sich Rechtsfolgen wie Sorgerecht, Staatsangehörigkeit etc. an.

  • Es ist daher empfehlenswert, dass die Mutter, die eine entsprechende Staatsangehörigkeit hat - aber auch wenn nur der Vater diese Staatsangehörigkeit hat - eine Mutterschaftsanerkennung abgibt. Die Erklärung wird beim Standesamt aufgenommen. Sie ist auch schon vor der Geburt des Kindes möglich.

Welche Gebühren fallen an?

  • Die Mutterschaftsanerkennung ist gebührenfrei.

Entgegennahme und Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Der Vater des Kindes kann die Vaterschaft nur selbst in öffentlich beurkundeter Form anerkennen. Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung in öffentlich beurkundeter Form zustimmen. Beide Erklärungen können sowohl beim Standesamt als auch beim Jugendamt abgegeben werden. Dies ist auch schon vor der Geburt des Kindes möglich.
  • Für die Erklärungen benötigen beide Elternteile Ihren Personalausweis oder Reisepass (bei Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit)
  • Für die Eintragung der Vaterschaft wird außerdem die Geburtsurkunde des Vaters benötigt.

Welche Gebühren fallen an?

  • Die Vaterschaftsanerkennung ist gebührenfrei.

  • Wie auch bei einer Nachbekundung von Eheschließungen im Ausland kann die Nachbeurkundung der Geburt beantragt werden. Damit kann die Geburt mittels einer deutschen Geburtsurkunde nachgewiesen werden.

Welche Voraussetzungen gibt es?

  • Die antragstellende Person muss deutsche Staatsangehörige sein.

  • Es ist vom Einzelfall abhängig, welche Unterlagen vorgelegt werden müssen. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Ansprechperson.

Rechtliche Möglichkeit der Änderung des Geschlechtseintrages und des Vornamens im Geburtenregister

  • Der Deutsche Bundestag hat am 12. April 2024 das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) beschlossen.
  • Hiernach ist es nun möglich, durch eine persönliche Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geschlechtseintrag und den Vornamen im Geburtenregister zu ändern.

  • Bevor Sie eine persönliche Erklärung vor einer Standesbeamtin oder einem Standesbeamten abgeben können, muss der Änderungswunsch bei dem zuständigen Standesamt angemeldet werden.
  • Dies ist ab dem 1. August 2024 auf schriftlichem Wege möglich. Nach Ablauf einer dreimonatigen Frist kann dann eine persönliche Erklärung im Standesamt abgegeben und die Änderungswünsche in das Geburtenregister eingetragen werden.

Welche Gebühren fallen an?

  • Die Anmeldung und die Erklärung sind gebührenpflichtig. Gebühr 35 Euro, zuzüglich einer Bescheinigung (15 Euro) und/oder einer geänderten Urkunde/Register (15 Euro).

  • Für weitere Informationen und für die schriftliche Anmeldung nutzen Sie bitte den Laufzettel und den Vordruck zur schriftlichen Anmeldung Ihres Änderungswunsches am Ende dieser Seite.

  • Sollten Sie in Hagen geboren sein, liegt das benötigte Register dem Standesamt vor.

  • Sollten Sie in Hagen geheiratet haben (Sie sind geschieden oder verwitwet), liegt das benötigte Register (mit den Folgeeinträgen) dem Standesamt vor. Sofern dies nicht zutrifft, sind die entsprechenden Nachweise (siehe Laufzettel) vorzulegen.

Minderjährige Personen haben zu erklären, dass ihnen die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist (§2 Absatz 2). Mit der Versicherung hat die minderjährige Person zu erklären, dass sie beraten ist. Die Beratung kann insbesondere erfolgen durch:

  • Personen, die über eine psychologische, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische oder kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügen
  • Öffentliche oder freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe
  • Lassen Sie sich bitte die Beratung bescheinigen und legen diese bei der Vorsprache vor. Den Vordruck schriftliche Anmeldung passen Sie dann bitte an.

Downloads

Schriftliche Anmeldung zur Änderung des Geschlechtseintrags PDF (456,9 kB) Laufzettel: Vorbereitung des Antrags zur Änderung des Geschlechtseintrags PDF (1,1 MB)
Rathaus an der Volme

Standesamt Hagen

Fachbereich für Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Rathaus I, Rathausstraße 11, 58095 Hagen

Öffnungszeiten: nur nach Terminvereinbarung

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