Namensänderung
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Namensänderung

Die Gründe für den Wunsch zu einer Namensänderung sind vielfältig: Das Team des Standesamtes der Stadt Hagen berät Bürger*innen bei gewünschten Vor- und Familiennamensänderungen, bearbeitet eingehende Anträge und entschiedet im Einzelfall, ob diesen stattgegeben wird.

Auf einen Blick
  • Das Standesamt berät bei Vor- und Familiennamensänderungen.
  • Das Standesamt bearbeitet und entscheidet Anträge auf Vornamensänderung und Familiennamensänderung.
  • Da die Beurkundung von Personenstandsänderungen vorrangig bearbeitet wird, wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen bitte möglichst zunächst mit per Direktkontakt an das Standesamt.

Unsere Online-Services

Serviceportal Hagen: Änderung des Familiennamens

Informationen zur Namensänderung

  • Im Standesamt erfolgt die Beratung hinsichtlich Vor- und Familiennamensänderungen, die Bearbeitung und Entscheidung bei Anträgen auf Vornamensänderung und die Bearbeitung und Entscheidung bei Anträgen auf Familiennamensänderung.

  • Da die Beurkundung von Personenstandsänderungen vorrangig zu bearbeiten ist, wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen zur Namensänderung bitte möglichst zunächst per E-Mail unter *****@stadt-hagen.de an die Dienststelle.

  • Entgegennahme und Beurkundung von Namenserklärungen nach privatrechtlichen Vorschriften - BGB (Wiederannahme des Geburtsnamens nach Eheauflösung)

Es gibt folgende Arten von Namenserklärungen:

  • Wiederannahme des Geburtsnamens oder eines Namens aus einer früheren Ehe nach Eheauflösung
  • Bestimmung eines Ehenamens (insbesondere auch nach Eheschließung im Ausland)
  • Hinzufügung oder Anfügung des Geburtsnamens (oder des zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen) an den Ehenamen
  • Widerruf der Erklärung zur Hinzufügung oder Anfügung des Geburtsnamens (oder des zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen) an den Ehenamen
  • Namenserklärung nach Art. 47 EGBGB (Angleichung). Personen, die einen Namen nach ausländischem Recht erworben haben, können, wenn sich ihre Namensführung künftig nach deutschem Recht richtet (zum Beispiel durch Einbürgerung), durch Erklärung ihren Namen dem deutschen Recht anpassen (zum Beispiel Bestimmung von Vor- und Familiennamen, Wegfall von Mittelnamen oder Vatersnamen, deutschsprachige Form eines Familiennamens etc.)
  • Namenserklärung nach § 94 BVFG. Spätaussiedler*innen können durch Erklärung ihren Namen ändern (dazu gehört: Ablegen von Namensbestandteilen, die das deutsche Namensrecht nicht vorsieht, unter anderem Vatersnamen, deutschsprachige Form des Familiennamens etc.)

Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass

Wiederannahme des Geburtsnamens oder eines Namens aus einer früheren Ehe bei Eheauflösung

  • Rechtskräftiger Scheidungsbeschluss
  • Eventuell Sterbeurkunde der geehelichten Person

Bestimmung eines Ehenamens (insbesondere auch nach Heirat im Ausland)

  • Vorsprache beider Eheleute
  • Heiratsurkunde oder Abschrift des Familienbuches beziehungsweise beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister

Hinzufügung oder Anfügung des Geburtsnamens an den Ehenamen beziehungsweise Widerruf dieser Erklärung

  • Heiratsurkunde oder Abschrift des Familienbuches beziehungsweise beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister

Erklärung nach § 94 BVFG

  • Spätaussiedler*innenbescheinigung oder Vertriebenenausweis

Gebühren

  • Die Erklärung nach § 94 BVFG ist gebührenfrei.
  • Bei allen übrigen Erklärungen nach privatrechtlichen Vorschriften werden Gebühren in Höhe von 35 Euro erhoben.
  • Bescheinigungen über die Namensänderung kosten zusätzlich 15 Euro.

Besonderheiten / Befreiungen

Die Bearbeitung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles. Nutzen Sie bitte das unverbindliche Beratungsangebot.

  • Namensänderungen nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NamÄndG)

  • Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung ist im Ausnahmefall bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Sie dient dazu im Einzelfall erhebliche Unzuträglichkeiten bei der Führung des vorhandenen Namens zu beseitigen. So zum Beispiel bei anstößigen, lächerlichen Namen, nach Einbürgerung bei ausländischen Namen und deren Besonderheiten, bei Familiennamen von Pflegekindern und so weiter.

  • Der bloße Wunsch, einen anderen Namen führen zu wollen, etwa weil er nicht gefällt oder ein anderer Name besser klingt, ist kein wichtiger Grund. Seinen Namen buchstabieren zu müssen, ist dem Bereich Unannehmlichkeit zuzuordnen und ebenfalls als wichtiger Grund für eine Namensänderung nicht anzusehen. Auch dürfen öffentlich-rechtliche Namensänderungen, die durch das Bürgerliche Gesetzbuch gezogenen Grenzen des Namensrechts nicht umgangen werden.

Voraussetzungen

  • Vorliegen eines wichtigen Grundes
  • Wohnsitz in Hagen
  • Deutsche Staatsangehörigkeit oder besonderer Status
  • Unbescholtenheit

Unterlagen

  • Beglaubigte Abschrift vom Geburtenregister
  • Eventuell Ehe- oder Heiratsurkunde beziehungsweise Registerauszug
  • Aktuelles Führungszeugnis (ab 14. Lebensjahr)
  • Bei eingebürgerten Personen: Einbürgerungsurkunde
  • Bei Minderjährigen: Zustimmung der gesetzlichen Vertretung

Gebühren

In NRW richten sich die Gebühren mittlerweile nach § 1 Abs. 1 des Gebührengesetz NRW und §§ 2 ff GebG i.V.m § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und des darin enthaltenen Gebührentarifs der Tarifstellen 2.2.2.1 für Nachnamen mit Gebühren zwischen 50 und 1.200 Euro und 2.2.2.2.2 für Vornamen mit Gebühren zwischen 50 und 300 Euro. Es handelt sich um Rahmensätze, die nach § 9 des GebG NRW ermessensfehlerfrei zu bemessen sind.

Dabei sind im Einzelfall zu berücksichtigen:

1. der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand,

2. die Bedeutung der Amtshandlung für die antragstellende Person,

3. der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für die antragstellende Person sowie

4. auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse.

Zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den*die Kostenschuldner*in andererseits hat ein angemessenes Verhältnis zu bestehen (§ 3 GebG).

Besonderheiten / Befreiungen

  • Art und Umfang sowie Ablauf der Namensänderung richten sich nach dem individuellen Einzelfall. Nutzen Sie bitte das Angebot der unverbindlichen Beratung. Hierzu können Sie auch unser Kontaktformular nutzen. Im Anschluss an die Beratung können wir Ihnen einen Antrag für die Namensänderung zur Verfügung stellen.

Was ist ein wichtiger Grund? (Beispielfälle)

  • Familiennamen, die anstößig oder lächerlich klingen oder Anlass zu frivolen oder unangemessenen Wortspielen geben können
  • Schwierigkeiten in der Schreibweise oder Aussprache, die zu einer nicht nur unwesentlichen Behinderung führen
  • nach Einbürgerung bei ausländischen Namen und deren Besonderheiten
  • Familiennamen von Pflegekindern
  • Mit Höfen oder Unternehmen verbundene Familiennamen
  • Die Beseitigung hinkender Namensführung

Was passiert, wenn mein Antrag abgelehnt wird?

Vor Antragsablehnung erfolgt gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz eine Anhörung. Ihnen wird die Möglichkeit eröffnet sich noch einmal zu der Antragsbegründung zu äußern. Sofern Ihr Antrag trotzdem abgelehnt wird, da die Begründung beispielsweise keinen wichtigen Grund im Sinne des Gesetzes darstellt. Erhalten Sie einen Ablehnung- und Gebührenbescheid. Gemäß § 15 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) wird bei Ablehnung eines Antrages die vorgesehene Gebühr um ein Viertel (75 Prozent) ermäßigt.

Hinweis: Die Buchstabenzuordnung erfolgt nach dem Namen der Person.

Telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Freitag in der Zeit von 11 bis 12 Uhr (außer Feier- und Brückentag)

Ansprechpersonen:

  • A-D: Frau Graß-Feldmeier, Telefon 02331/207-2231, Rathaus I, Zimmer B.117, E-Mail
  • E-M: Frau Hasslinger, Telefon 02331/207-2820, Rathaus I, Zimmer B.116, E-Mail
  • N-Z: Frau Handschak, Telefon 02331/207-2956, Rathaus I, Zimmer B.115, E-Mail

Rathaus an der Volme

Standesamt Hagen

Fachbereich für Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Rathaus I, Rathausstraße 11, 58095 Hagen

Öffnungszeiten: nur nach Terminvereinbarung

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