- Namensänderungen nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NamÄndG)
- Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung ist im Ausnahmefall bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Sie dient dazu im Einzelfall erhebliche Unzuträglichkeiten bei der Führung des vorhandenen Namens zu beseitigen. So zum Beispiel bei anstößigen, lächerlichen Namen, nach Einbürgerung bei ausländischen Namen und deren Besonderheiten, bei Familiennamen von Pflegekindern und so weiter.
- Der bloße Wunsch, einen anderen Namen führen zu wollen, etwa weil er nicht gefällt oder ein anderer Name besser klingt, ist kein wichtiger Grund. Seinen Namen buchstabieren zu müssen, ist dem Bereich Unannehmlichkeit zuzuordnen und ebenfalls als wichtiger Grund für eine Namensänderung nicht anzusehen. Auch dürfen öffentlich-rechtliche Namensänderungen, die durch das Bürgerliche Gesetzbuch gezogenen Grenzen des Namensrechts nicht umgangen werden.
Voraussetzungen
- Vorliegen eines wichtigen Grundes
- Wohnsitz in Hagen
- Deutsche Staatsangehörigkeit oder besonderer Status
- Unbescholtenheit
Unterlagen
- Beglaubigte Abschrift vom Geburtenregister
- Eventuell Ehe- oder Heiratsurkunde beziehungsweise Registerauszug
- Aktuelles Führungszeugnis (ab 14. Lebensjahr)
- Bei eingebürgerten Personen: Einbürgerungsurkunde
- Bei Minderjährigen: Zustimmung der gesetzlichen Vertretung
Gebühren
In NRW richten sich die Gebühren mittlerweile nach § 1 Abs. 1 des Gebührengesetz NRW und §§ 2 ff GebG i.V.m § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und des darin enthaltenen Gebührentarifs der Tarifstellen 2.2.2.1 für Nachnamen mit Gebühren zwischen 50 und 1.200 Euro und 2.2.2.2.2 für Vornamen mit Gebühren zwischen 50 und 300 Euro. Es handelt sich um Rahmensätze, die nach § 9 des GebG NRW ermessensfehlerfrei zu bemessen sind.
Dabei sind im Einzelfall zu berücksichtigen:
1. der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand,
2. die Bedeutung der Amtshandlung für die antragstellende Person,
3. der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für die antragstellende Person sowie
4. auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse.
Zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den*die Kostenschuldner*in andererseits hat ein angemessenes Verhältnis zu bestehen (§ 3 GebG).
Besonderheiten / Befreiungen
- Art und Umfang sowie Ablauf der Namensänderung richten sich nach dem individuellen Einzelfall. Nutzen Sie bitte das Angebot der unverbindlichen Beratung. Hierzu können Sie auch unser Kontaktformular nutzen. Im Anschluss an die Beratung können wir Ihnen einen Antrag für die Namensänderung zur Verfügung stellen.