Sterbefälle
Auf dieser Seite

Sterbefälle

Der Verlust eines Menschen hinterlässt oft ein großes Loch im Leben der Hinterbliebenen und stellt sie zusätzlich vor einen erheblichen bürokratischen Aufwand. In dieser schwierigen Zeit steht das Hagener Standesamt den Angehörigen unterstützend und beratend bei allen wichtigen Fragen rund um die Beurkundung des Sterbefalls zur Seite.

Auf einen Blick
  • Für die Sterbefallbeurkundung ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person verstorben ist.
  • Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.
  • Wenn eine Person in einer Einrichtung (Krankenhaus oder Pflegeheim) verstorben ist, ist diese Einrichtung grundsätzlich für die Anzeige des Sterbefalls zuständig.

Unsere Online-Services

Serviceportal Hagen: Sterbeurkunde online beantragen

Informationen rund um das Thema Sterbefälle

Hinweis: Die Zuordnung richtet sich nach dem Namen der verstorbenen Person.

Telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Freitag in der Zeit von 11 bis 12 Uhr (außer Feier- und Brückentage).

Ansprechpersonen:

  • A-D: Frau Graß-Feldmeier, Telefon 02331/207-2231, Rathaus I, Zimmer B.117, E-Mail
  • E-M: Frau Hasslinger, Telefon 02331/207-2820, Rathaus I, Zimmer B.116, E-Mail
  • N-Z: Frau Handschak, Telefon 02331/207-2956, Rathaus I, Zimmer B.115, E-Mail

Der Zugang zu dem Postverteilschrank für die Bestatter*innen und dem Briefkasten des Standesamtes im Eingangsbereich der Rathausstraße 11 ist weiterhin möglich. Die Leerung erfolgt durch eine*n Standesbeamt*in morgens bis 8 Uhr und zusätzlich in der Mittagszeit. Für die Sterbefallbeurkundung sind unter anderem die Todesbescheinigung (grüner und roter Teil) und die Sterbefallanzeige im Original erforderlich. Bitte reichen Sie die Vorgänge vollständig ein.

Welches Standesamt ist zuständig?

  • Für die Sterbefallbeurkundung ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person verstorben ist.

Wann muss den Sterbefall angezeigt werden?

  • Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.

Wer muss den Sterbefall anzeigen?

  • Ist die Person in einer Einrichtung, zum Beispiel in einem Krankenhaus oder Pflegeheim verstorben, so ist diese Einrichtung grundsätzlich für die Anzeige des Sterbefalles zuständig.
  • Darüber hinaus ist zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet:
    • jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, auch wenn sie nicht mit ihm verwandt gewesen ist. Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn der Tod nicht in der gemeinsamen Wohnung eingetreten ist (zum Beispiel im Gartenhaus, im Wohnwagen, im Zelt und Ähnliches)
    • die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
    • jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

  • Die Anzeige kann über ein beauftragtes registriertes Bestattungsunternehmen erfolgen. Bitte händigen Sie dafür dem Bestattungsunternehmen die ärztliche Todesbescheinigung - in der Regel nicht-vertraulicher Teil (grün) und vertraulicher Teil (rot) - aus.

  • Im Falle einer ungeklärten Todesursache (ob natürlich/nichtnatürlicher Tod) bzw. einem Freitod oder Unfalltod erfolgt die Sterbefallanzeige von der zuständigen Polizeibehörde. Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlung wird der Leichnam von der Staatsanwaltschaft freigegeben.

Welche Unterlagen sind vorzulegen?

Grundsätzlich sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Die ärztliche Todesbescheinigung (nicht vertraulicher Teil (grün) und vertraulicher Teil (rot)), gemäß Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie vom 25.07.2003 – III 7-0261.1-,
  • Die Sterbefallanzeige, gegebenenfalls mit Freigabe durch die Staatsanwaltschaft,
  • Personalausweis der verstorbenen Person
  • Bei ausländischer Staatsangehörigkeit immer der Pass der verstorbenen Person (als Staatsangehörigkeitsnachweis) und der aktuelle elektronische Autenthaltstitel, sofern vorhanden.

Die Vorlage der weiteren Unterlagen ist abhängig vom Familienstand der verstorbenen Person:

Ledige Person (die Person war noch nie verheiratet):

  • Geburtsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift vom Geburtenregister. Bei ausländischen Geburtsurkunden wird zusätzliche eine Übersetzung von einer amtlich anerkannten Person, die übersetzt, benötigt, es sei denn, die Geburtsurkunde ist mehrsprachig ausgestellt.
  • Über die Internetseite www.dolmetscher-uebersetzer.nrw.deerhalten Sie eine Übersicht der in Deutschland anerkannten Dolmetscher*innen und Übersetzenden.

Die Person war verheiratet:

  • Wurde die Ehe in Deutschland geschlossen, ist die Vorlage einer der folgenden Ehe- oder Heiratsurkunden ausreichend. Maßgebend ist hierbei die zuletzt geschlossene Ehe:
    • Bei einer Eheschließung bis zum 31. Dezember 2008: Heiratsurkunde bzw. Abschrift vom Familienbuch
    • Wurde die Ehe nach dem 31. Dezember 2008 geschlossen (ab 2009) so müssen zusätzlich zur Eheurkunde die Geburtsurkunden der Eheleute vorgelegt werden. Alternativ ist ein beglaubigter Eheregisterauszug ausreichend.
    • Wurde die Ehe im Ausland geschlossen, ist die Heiratsurkunde im Original mit einer von einer amtlich anerkannten Person, die übersetzt, gefertigten Übersetzung vorzulegen. Falls die Heiratsurkunde mehrsprachig ausgestellt ist, kann auf eine Übersetzung verzichtet werden. Bitte auch hier gegebenenfalls die entsprechenden Geburtsurkunden (mit Übersetzung) beifügen.

Die verstorbene Person war verwitwet:

  • Ehe- oder Heiratsurkunde und Sterbeurkunde im Original
  • Alternativ einen beglaubigten Auszug vom Eheregister (Heirats-/Familienbuch) mit dem Eheauflösungsvermerk.
  • Bei ausländischen Urkunden ist ergänzend die Übersetzung einer amtlich anerkennten Person, die übersetzt, vorzulegen.

Die verstorbene Person war geschieden:

  • Heiratsurkunde und das Scheidungsurteil beziehungsweise -beschluss mit dem Vermerk über die Rechtskraft der Ehescheidung. Alternativ reicht ein Auszug aus dem Eheregister mit dem Eheauflösungsvermerk aus.
  • Wurde die Ehe im Ausland geschieden bedarf es gegebenenfalls einer besonderen Anerkennung der im Ausland geschiedenen Ehe. Aufgrund der Besonderheiten in einigen Ländern kann dies hier nicht abschließend aufgeführt werden. In Zweifelsfragen setzen Sie sich bitte mit dem Standesamt in Verbindung

Die verstorbene Person hatte eine Lebenspartnerschaft begründet:

  • Lebenspartnerschaftsurkunde und gegebenenfalls eine Bescheinigung über eine namensrechtliche Erklärung nach § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes.

Die Lebenspartnerschaft der verstorbenen Person wurde aufgelöst:

  • Lebenspartnerschaftsurkunde
  • Sterbeurkunde der verpartnerten Person oder
  • Auflösungsurteil mit Rechtskraftvermerk gegebenenfalls eine Bescheinigung über eine namensrechtliche Erklärung nach § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes.

Eine Eheperson wurde für tot erklärt:

  • Wurde eine Eheperson bereits für tot erklärt, so muss die Heiratsurkunde und der Gerichtsbeschluss über die erfolgte Todeserklärung vorgelegt werden.

Beim Standesamt I in Berlin (auch als Hauptstandesamt bezeichnet), gibt es eine Sammlung der amtsgerichtlichen Todeserklärungs- und Todesfeststellungsbeschlüsse.

  • Sofern Unklarheit über eine bereits erfolgte Todeserklärung vorliegt, kann beim Standesamt I in Berlin der entsprechende Nachweis von Ihnen angefordert werden.
  • Anschrift: Standesamt I in Berlin: Schönstedtstraße 5, 13357 Berlin (Mitte), Telefon: 030/90 269-0, Fax: 030/90 269-5245

Welche Gebühren fallen an?

  • Grundsätzlich ist die Sterbefallbeurkundung gebührenfrei.

  • Sie erhalten beziehungsweise das von Ihnen beauftragte Bestattungsinstitut erhält gebührenpflichtige Sterbeurkunden (auf Wunsch mit dem Zusatz für die Bestattung). Ergänzend werden gebührenfreie Sterbeurkunden für die gesetzliche Sozialversicherung ausgestellt (Rentenversicherung).

  • Die erste gebührenpflichtige Sterbeurkunde wird mit 15 Euro berechnet. Das zweite und jedes weitere Exemplar, das in diesem Arbeitsgang erstellt wird, wird mit 7,50 Euro berechnet.

  • Ohne vollständige Vorlage der erforderlichen Unterlagen kann eventuell eine vorläufige Beerdigungsbescheinigung ausgestellt werden.

  • Darüber hinaus gibt es noch eine Vielzahl von Besonderheiten, die bei einer Sterbefallbeurkundung zu berücksichtigen sind (zum Beispiel Sterbefallbeurkundungen von Spätaussiedler*innen und Vertriebenen, Auslandsbeteiligung und so weiter). Daher wenden Sie sich im Einzelfall bitte an die oben genannte Stelle.

  • Nach einem Sterbefall im Ausland kann die Nachbeurkundung des Sterbefalls beantragt werden. Damit kann der Sterbefall mittels einer deutschen Personenstandsurkunde nachgewiesen werden.

Welche Voraussetzungen gibt es?

  • Die verstorbene Person muss die deutsche Staatsangehörigkeit haben.

  • Es ist vom Einzelfall abhängig, welche Unterlagen vorgelegt werden müssen . Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Ansprechperson.

Rathaus an der Volme

Standesamt Hagen

Fachbereich für Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Rathaus I, Rathausstraße 11, 58095 Hagen

Öffnungszeiten: nur nach Terminvereinbarung

Zur Internetseite des Fachbereichs