Beratung für Menschen mit Behinderungen
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Beratung für Menschen mit Behinderung

Auf einen Blick
  • Kundenbüro für Menschen mit Behinderungen
  • Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderung
  • Fahrdienst für Menschen mit Behinderung
  • Bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss (BAZ)
Foto: Eine Nahaufnahme eines Rollstuhlrads, das von einer Hand gesteuert wird.
Entscheidend für eine zielgerichtete Hilfe ist das persönliche oder telefonische Gespräch mit dem ratsuchenden Menschen.

Kundenbüro für Menschen mit Behinderungen

Im Kundenbüro für Menschen mit Behinderung können unter anderem folgende Angelegenheiten erledigt werden:

  • Entscheidend für eine zielgerichtete Hilfe ist das persönliche oder telefonische Gespräch mit dem ratsuchenden Menschen.
  • Persönliche Hilfen und materielle Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem Sozialgesetzbuch XII stehen bei dieser Beratung im Vordergrund.
  • Insbesondere sind dies Leistungen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten und Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt.

Unsere Leistungen:

Ansprechpersonen:

Rathaus II
Berliner Platz 22, 58089 Hagen

  • Herr Brinkmann, Zimmer A.407, Telefon: 02331/207-2892
  • Frau Uhlig, Zimmer A.409, Telefon: 02331/207-3704

Dokumente:

Behindertenparkplätze in Hagen PDF (1,0 MB)

Barrierefreie Arztpraxen in Hagen PDF (211,3 kB)

Foto: Eine Hauswand mit dem Symbol für Behindertenparkplätze.
Menschen mit Behinderungen können in Hagen Behindertenparkplätze beantragen.

Behindertenparkplätze und Parkerleichterungen für Behinderte

  • Der Antrag kann online über das passende Formular gestellt oder aber schriftlich eingereicht werden.
  • Einen personenbezogenen Behindertenparkplatz kann nur beantragen, wer einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen "aG" (außergewöhnlich gehbehindert) oder "Bl" (Blind) besitzt.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen in Kopie beizufügen:

  • Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen "aG" oder "Bl" (Vorder- und Rückseite)
  • Allgemeine Parkerleichterung für Schwerbehinderte (allgemein Behindertenparkausweis)
  • Personalausweis oder Meldebestätigung
  • Kraftfahrzeugschein
  • Telefonnummer der antragstellenden Person
  • Skizze über den gewünschten Standort

Hinweise zur Antragsstellung

  • Die antragstellende Person darf weder eine Garage noch einen Stellplatz außerhalb öffentlicher Verkehrsfläche haben.
  • Bestehen Parkmöglichkeiten auf dem Privatgrundstück des Hauses und ist die antragstellende Person auch mietende Person, ist eine Bestätigung des*der Vermieter*in beizubringen, dass eine Vermietung an den Schwerbehinderten nicht möglich ist.
  • Die Einrichtung / Beschilderung eines personenbezogenen Behindertenparkplatzes erfolgt über die Stadt Hagen auf eigene Kosten.

Schwerbehindertenparken

  • Die Antragsstellung ist online über das Formular möglich.
  • Anspruchsberechtigt sind Schwerbehinderte, die vom zuständigen Versorgungsamt als "außergewöhnlich gehbehindert" anerkannt worden sind und Blinde (Vermerk "aG" oder "Bl" auf dem Schwerbehindertenausweis).
  • Die Berechtigung ist weder an ein Fahrzeug noch an eine Fahrerlaubnis gebunden.
  • Die Behindertenparkausweise werden befristet ausgestellt; die Befristung richtet sich nach der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises.
  • Bei Erteilung und Verlängerung des Behindertenparkausweises ist ein neues Lichtbild erforderlich.
  • Die Antragsstellung ist über das Serviceportal möglich.

Folgende Nachweise werden benötigt:

  • Personalausweis
  • Schwerbehindertenausweis oder Bescheid des Versorgungsamtes
  • Lichtbild

Besonderheiten und Befreiungen

  • Die Inanspruchnahme der Parkerleichterung ohne Auslegung der Berechtigungsplakette und der Missbrauch des Ausweises durch einen unberechtigten Dritten sind Ordnungswidrigkeiten nach § 46 Straßenverkehrsordnung.
  • Diese können mit einem Verwarngeld geahndet werden.

Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen in Hagen

Leistungen gem. § 113 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX i.V.m. § 83 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX erhalten Menschen mit Behinderung, denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht zumutbar ist. In erster Linie leistungsberechtigt ist,

  • wer in Hagen wohnhaft ist,
  • eine außergewöhnliche Gehbehinderung hat,
  • über keine Selbsthilfemöglichkeiten verfügt (d.h., auf diejenigen darf kein Kraftfahrzeug zugelassen sein und ebenfalls keine Fahrten im erforderlichen Umfang durch Angehörige oder Nahestehenden durchgeführt werden).

Weiterhin ist die Leistung von Einkommen und Vermögen abhängig.

Bei Bewohner:innen besonderer Wohnformen der Eingliederungshilfe und von Pflegewohnheimen werden bei Antragseingang weitergehende Unterlagen angefordert, um den Anspruch und Bedarf hinsichtlich der Leistungen zur Beförderung prüfen zu können.

Die Leistungen im Rahmen des Fahrdienstes sind explizit für Fahrten im Rahmen der Sozialen Teilhabe bestimmt. D.h., für Fahrten zur Arbeit / Schule oder zum Arzt / ins Krankenhaus kann der Fahrdienst nicht genutzt werden.

Ansprechpersonen:

Rathaus II
Berliner Platz 22, 58089 Hagen

  • Herr Brinkmann, Zimmer A.407, Telefon: 02331/207-2892
  • Frau Uhlig, Zimmer A.409, Telefon: 02331/207-3704

Den Flyer für den Fahrdienst in leichter Sprache finden Sie hier:

Flyer: Fahrdienst Stadt Hagen PDF (904,3 kB)

Bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss

Durch den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss werden die gesondert berechenbaren Aufwendungen (Investitionskosten) von Plätzen in Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege gefördert.

Erforderlich ist dabei, dass die Einrichtungen

  • eine Bestätigung der gesonderten Berechnung gem. § 15 APG NRW erhalten haben

  • einen Versorgungsvertrag nach § 72 Abs. 1 SGB XI und eine Vergütungsvereinbarung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben und

  • die Plätze tatsächlich von Pflegebedürftigen genutzt werden, die einen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 39, 41 und 42 SGB XI haben.

Der Zuschuss beläuft sich auf 100 % der nicht geförderten Investitionsaufwendungen. Er wird für tatsächliche Belegungstage durch Personen, die als pflegebedürftig nach dem SGB XI anerkannt sind (ab Pflegegrad 1), gewährt.

Der Antrag ist monatlich bis zum 15. des folgenden Kalendermonats zu stellen. Antragsberechtigt ist die Pflegeeinrichtung, welche Sammelanträge für die von ihr betreuten Bewohner: innen stellt.

Ansprechpersonen:

Rathaus II
Berliner Platz 22, 58089 Hagen

  • Herr Brinkmann, Zimmer A.407, Telefon: 02331/207-2892
  • Frau Uhlig, Zimmer A.409, Telefon: 02331/207-3704