Flucht und Asyl
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Flucht und Asyl

Auf einen Blick
  • Asylanträge werden beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt.
  • Eine Antragstellung in Hagen ist nicht möglich.
  • Wenn ein Asylantrag positiv bestätigt wurde, werden Geflüchtete einer Kommune zugewiesen und können nach Hagen kommen.
  • Hier finden Sie Informationen rund um das Thema Flucht und Asyl in Hagen.
Foto: Eine Luftaufnahme der Hagener Innenstadt.
Eine Luftaufnahme der Hagener Innenstadt.

FAQ zur Ankunft in Hagen

Sie mussten aus Ihrer Heimat fliehen und sind in Hagen angekommen? Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen.

  • Geflüchtete Personen, die in Wohnungen oder privat untergebracht sind, wenden sich bitte an die Ausländerbehörde der Stadt Hagen.
  • Telefonisch erreichen Betroffene die Ausländerbehörde montags und donnerstags von 8.30 bis 11 Uhr und mittwochs von 14 bis 15.45 Uhr.
  • Hier finden Sie eine Übersicht der persönlichen Ansprechpersonen. Alternativ können Sie auch unter E-Mail *****@stadt-hagen.de eine Terminanfrage stellen.
  • Für Terminanfragen nutzen Sie bitte nicht die Online-Terminvergabe.
  • Geflüchtete Menschen, die keine private Unterbringung haben, müssen sich zunächst in Bochum bei der Landeserstaufnahmeeinrichtung NRW (Gersteinring 50, 44791 Bochum) melden.
  • Sie erreichen die Einrichtung unter Telefon 02931/82-6600.

  • In diesem Fall ist das Jobcenter Hagen Ihr Ansprechpartner.
  • Mehr Informationen finden Sie auf der Internetseite vom Jobcenter.

  • Geflüchtete Menschen, genauso wie alle anderen Bürger*innen, die sich kostenlos impfen lassen möchten, wenden sich bitte an das niedergelassene ärztliche Fachpersonal oder Apotheken.
  • Eine Übersicht finden Sie in der Integreat-App

  • Geflüchtete Personen, die privat in Hagen untergebracht sind, wenden sich bitte an die Ausländerbehörde der Stadt Hagen.
  • Telefonisch erreichen Betroffene die Ausländerbehörde montags und donnerstags von 8.30 bis 11 Uhr und mittwochs von 14 bis 15.45 Uhr.
  • Hier finden Sie eine Übersicht der persönlichen Ansprechpersonen.
  • Alternativ können Sie auch unter E-Mail *****@stadt-hagen.de eine Terminanfrage stellen.
  • Für Terminanfragen nutzen Sie bitte nicht die Online-Terminvergabe.
  • Geflüchtete Menschen, die keine private Unterbringung haben, müssen sich zunächst in Bochum bei der Landeserstaufnahmeeinrichtung NRW (Gersteinring 50, 44791 Bochum) melden.
  • Sie erreichen die Einrichtung unter Telefon 02931/82-6600.

Geflüchtete Menschen aus der Ukraine

  • Nach den gefassten EU-Ratsbeschlüssen erhalten die ukrainischen Kriegsflüchtlinge in allen EU-Mitgliedsstaaten ab dem 3. März 2022 einen Aufenthaltstitel für zunächst ein Jahr, der um weitere zwei Jahre verlängert werden kann.
  • Die Geflüchteten, die in Deutschland aufgenommen werden, können danach eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes bekommen und müssen kein Asylverfahren durchlaufen.
  • Sie werden mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis einer Kommune zugewiesen und müssen hier ihren Wohnsitz nehmen.
  • Sobald die Geflüchteten ihren Wohnsitz in der Zuweisungskommune genommen haben, entsteht für die betroffenen Kinder und Jugendlichen nach § 34 Absatz 1 Schulgesetz die Schulpflicht.
  • Sofern Sie keine ukrainische Staatsangehörigkeit haben, aber einen Aufenthaltstitel in der Ukraine besitzen, nutzen Sie bitte die gleichen Wege.
  • Personen, die vor dem 24. Februar 2022 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind oder sich in einem Duldungsstatus befinden, können sich ebenfalls an die oben genannte Adresse wenden.
  • Sollten Sie bereits in einer anderen Kommune gemeldet und/oder erfasst sein und einen Aufenthaltstitel und/oder einen aufenthaltsrechtlichen Status haben, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Ausländerbehörde.
  • Mehr Informationen erhalten Sie im Hilfe-Portal des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge

Fragen zum Melderecht

  • Sie haben Fragen zum Melderecht?
  • Das Bundesministerium des Inneren und für Heimat hat ein Merkblatt mit Hinweisen zur melderechtlichen Anmeldung in Deutschland auf Deutsch, Englisch, Russisch und Ukrainisch veröffentlicht

Downloads:

Merkblatt in deutscher Sprache PDF (382,8 kB)

Merkblatt in englischer Sprache PDF (448,0 kB)

Merkblatt in ukrainischer Sprache PDF (387,3 kB)

Merkblatt in russischer Sprache PDF (386,7 kB)

  • Geflüchtete Personen, die privat in Hagen untergebracht sind, wenden sich bitte an die Ausländerbehörde der Stadt Hagen.
  • Telefonisch erreichen Betroffene die Ausländerbehörde montags und donnerstags von 8.30 bis 11 Uhr und mittwochs von 14 bis 15.45 Uhr.
  • Hier finden Sie eine Übersicht der persönlichen Ansprechpersonen.
  • Alternativ können Sie auch unter E-Mail *****@stadt-hagen.de eine Terminanfrage stellen.
  • Für Terminanfragen nutzen Sie bitte nicht die Online-Terminvergabe.
  • Geflüchtete, die keine private Unterbringung haben, müssen sich zunächst in Bochum bei der Landeserstaufnahmeeinrichtung NRW (Gersteinring 50, 44791 Bochum) melden.
  • Sie erreichen die Einrichtung unter Telefon 02931/82-6600.
  • Nach Möglichkeit wird bei dem Termin eine sogenannte „Fiktionsbescheinigung“ ausgestellt, mit der die Arbeitsaufnahme für die Geflüchteten umgehend möglich ist.

  • Die Anmeldung der Kinder erfolgt online über das Kita-Portal.
  • Nach erfolgreichem Login können Sie bis zu fünf Online-Voranmeldungen für Kindertageseinrichtungen abgeben.
  • Nach Freigabe der Voranmeldung erhalten Sie per E-Mail eine Bestätigung und Informationen zum weiteren Verfahren.
  • Wenn Sie zum ersten Mal ein Kind anmelden, müssen Sie sich unter „Benutzerkonto erstellen“ registrieren.
  • Ihre Zugangsdaten werden automatisch an Ihre E-Mail-Adresse gesendet.

Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte an:

  • Frau Schänzer: Telefon: 02331/207-4464
  • Frau Staudinger: Telefon: 02331/207-4445
  • Herr Pott: Telefon: 02331/207-4245

Wichtiger Hinweis:

Alle Kinder, die im Kindergarten aufgenommen werden, müssen einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern nachweisen.

  • Die Zuweisung eines Schulplatzes für die schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen erfolgt durch die örtlich zuständigen staatlichen Schulämter.
  • Dafür ist eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Fiktionsbescheinigung von der Ausländerbehörde erforderlich.
  • Vor der Zuweisung erfolgt auch eine Beratung der Familien zur angemessenen Beschulung ihrer Kinder.
  • Diese Beratungsleistung erfolgt in den meisten nordrhein-westfälischen Kommunen durch die an die Kommunalen Integrationszentren abgeordneten Lehrkräfte des Landes Nordrhein-Westfalen.
  • Da in den vergangenen Jahren stetig Zuwanderung erfolgte, liegen hier gute Beratungspraxen und erprobte Konzepte vor.
  • In Hagen erfolgt die Beratung der schulpflichtigen Kinder ohne Deutschkenntnisse durch das Kommunale Integrationszentrumder Stadt Hagen.
  • Nach erfolgter Beratung wird die Empfehlung einer konkreten Schule in Zusammenarbeit mit dem Schulamt vorgenommen.
  • Nach erfolgter Beratung wird die Empfehlung einer konkreten Schule in Zusammenarbeit mit dem Schulamt vorgenommen.

Beratungstermine im Kommunalen Integrationszentrum können per Telefon oder gerne per E-Mail vereinbart werden:

Bitte teilen Sie uns für eine Terminanfrage folgendes mit

  • Name
  • Geburtsdaten
  • Wohnadresse in Hagen von Erziehungsberechtigten und Kind(ern)
  • Telefonnummer
  • Wenn möglich E-Mail-Adresse

  • Sprachkurse in Ihrer Nähe können Sie über die Integreat-App finden
  • In der Stadtbücherei auf der Springe, Springe 1, findet ein Gesprächstreff für alle statt, deren Muttersprache nicht Deutsch ist.
  • Geflüchtete, Zuwander*innen oder Menschen, die schon länger in Deutschland leben, sich aber noch nicht sicher verständigen können, sind herzlich willkommen.
  • Das Treffen findet jeden Montag und Donnerstag von 15 bis 16 Uhr in der Stadtbücherei auf der Springe, statt.
  • In geselliger Runde führen Ehrenamtliche durchs Gespräch, das sich um lebenspraktische Dinge dreht, wie beispielsweise Einkaufen, Busfahren oder Behördengänge.
  • Im Unterschied zu offiziellen Sprachkursen soll es hierbei um das Einüben des Gelernten durch Sprechen und Erzählen gehen.
  • Im Anschluss stellt die Stadtbücherei den Teilnehmenden ihr Angebot an Medien zum Deutschlernen vor – Sprachkurse, Wörterbücher, leichte Lektüren, fremdsprachige Romane und vieles mehr.
  • Interessierte sind zu dieser kostenlosen Veranstaltung herzlich eingeladen – eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
  • Bei Fragen zur Veranstaltung wenden Sie sich unter Telefon 02331/207-3591 oder auf der Internetseite www.hagen.de/stadtbuecherei an das Team der Stadtbücherei.

Aufenthaltsgestattung während des Asylverfahrens

  • Eine Aufenthaltsgestattung wird an Personen erteilt, die gerade ein Asylverfahren in Deutschland durchlaufen
  • Sie haben einen Asylantrag gestellt und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) prüft noch, ob ihnen ein Schutzstatus zusteht.
  • Die Aufenthaltsgestattung ist also an das laufende Asylverfahren geknüpft.

Für das Land Nordrhein-Westfalen nimmt seit dem 04.12.2017 nur noch die

  • Landeserstaufnahmeeinrichtung Bochum (LEA), Gersteinring 52, 44791 Bochum

die Verteilung der Asylsuchenden auf das zuständige Bundesland und in NRW auf die zuständige Erst-Aufnahmeeinrichtung (EAE) vor.

  • Alle Personen, die einen Asylantrag stellen wollen, haben sich persönlich bei der LEA Bochum zu melden.
  • Von dort werden dann Erst- und Folgeanträge an das Bundesamt weitergeleitet.
  • Erst danach erfolgt eine Weiterleitung an eine Zentrale Unterkunftseinrichtung (ZUE) oder - unter bestimmten Voraussetzungen - in eine Gemeinde.
  • Auf Antrag ist unter besonderen Voraussetzungen eine bestimmte Zuweisung oder eine Umverteilung über die Bezirksregierung Arnsberg möglich.
  • Antragstellende Personen aus sicheren Herkunftsstaaten oder bei Zuständigkeit eines anderen EU-Staates sollen nicht mehr auf die Gemeinden verteilt werden.

  • Einer ausländischen Person, die um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet.
  • Sie hat einen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung über diese Aufenthaltsgestattung.
  • Sie hat jedoch keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten.
  • Beachten Sie bitte, dass ein Asylantrag kein erforderliches Visaverfahren ersetzt und ein Aufenthaltsrecht nur nach positivem Ausgang des Asylverfahrens gewährt wird.
  • Bei negativem Ausgang des Verfahrens können Einreise- und Aufenthaltsverbote ausgesprochen werden.

Verwaltung der Aufenthaltsgestattung

  • Die örtliche Ausländerbehörde erstellt die Bescheinigung der Aufenthaltsgestattung, während das Bundesamt für Migration und Flüchtinge den Asylantrag bearbeitet
  • Wichtige Auflagen wie beispielsweise über den Wohnsitz werden an die Ausländerbehörde gemeldet
  • Für eine Bearbeitung muss der*die Asylbewerber*in der Stadt Hagen offiziell zugewiesen sein
  • Außerdem darf sdas Asylverfahren noch nicht abgeschlossen sein
  • Die Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsgestattung im Asylverfahren können nur durch die Ausländerbehörde unter Hinzunahme der Ausländerakte des Betroffenen geprüft werden.
  • Deshalb wird empfohlen, sich direkt an die oben genannten Stelle zu wenden.

  • Für die Erteilung sowie für die Verlängerung der Aufenthaltsgestattung ist kein besonderer Antrag erforderlich.
  • Für Folgeanträge wird nur dann eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt, wenn ein weiteres Verfahren durchgeführt wird.
  • Die Verlängerung erfolgt grundsätzlich für sechs Monate.
  • Allerdings erlischt die Aufenthaltsgestattung per Gesetz mit Abschluss des Asylverfahrens.

  • Die Aufenthaltsgestattung ist mit einer Wohnsitzbeschränkung auf das Hagener Stadtgebiet, evtl. mit einer Aufenthaltsbeschränkung und mit einer Auflage zur Erwerbstätigkeit versehen. Weitere Auflagen und Nebenbestimmungen können verfügt werden.
  • Für die Ausstellung der Aufenthaltsgestattung ist die Vorlage eines biometrietauglichen Lichtbildes erforderlich.

Gebühren

  • Die Dienstleistung ist gebührenfrei

Foto: Die Hochstraße in Hagen mit dem umgebauten Hostel, das nun eine Unterkunft für geflüchtete Menschen ist.
In der Hochstraße ist eine Unterkunft für geflüchtete Menschen.

Unterkünfte

  • Für die Unterbringung aller Zielgruppen (Geflüchtete und Wohnungslose) stehen insgesamt rund 518 Wohnungen unterschiedlicher Größe zur Verfügung.
  • Darüber hinaus werden 18 Wohnungen über die Hagener Gemeinnützige Wohnungs GmbH (ha.ge.we) angemietet und ein Wohncontainer am Kirchenberg in Hohenlimburg mit 88 Plätzen als Sammelunterkunft eingerichtet.
  • Insgesamt gibt es in Hagen mit den Unterkünften in der Hochstraße, in der ehemaligen evangelischen Jugendbildungsstätte Berchum und im Haus Busch vier Sammelunterkünfte.

Unterbringung

  • Die Stadt Hagen unterhält zur Unterbringung der oben genannten Personenkreise Gemeinschaftsunterkünfte und Übergangswohnungen.
  • Die Unterbringung zugewiesener Asylbewerber*innen erfolgt entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Asylverfahrensgesetzes in Übergangsheimen und in von der Stadt Hagen angemieteten Wohnungen.
  • Wenn eine rechtskräftige Anerkennung vorliegt, erfolgt ein Wechsel in eine Privatwohnung.
  • Die zur Unterbringung vorgesehenen Einrichtungen sind im ganzen Stadtgebiet verteilt.
  • Die Bereitstellung eines Obdaches erfolgt im öffentlich-rechtlichen Rahmen, das heißt für die Bereitstellung wird eine Benutzungsgebühr erhoben, wodurch sich aber kein Mietverhältnis begründet.

  • Für die Unterbringung aller Zielgruppen (Geflüchtete und Wohnungslose) stehen insgesamt rund 518 Wohnungen unterschiedlicher Größe zur Verfügung.
  • Darüber hinaus werden 18 Wohnungen über die Hagener Gemeinnützige Wohnungs GmbH (ha.ge.we) angemietet und ein Wohncontainer am Kirchenberg in Hohenlimburg mit 88 Plätzen als Sammelunterkunft eingerichtet.
  • Insgesamt gibt es in Hagen mit den Unterkünften in der Hochstraße, in der ehemaligen evangelischen Jugendbildungsstätte Berchum und im Haus Busch vier Sammelunterkünfte.

Sozialdienst für Flucht und Asyl

  • Die durch die Bezirksregierung zugewiesenen geflüchteten Menschen werden aufgenommen und untergebracht, eine angemessene gesundheitliche Versorgung wird sichergestellt und die geflüchteten Menschen erhalten umfassende Informationen und Orientierungshilfen zum Leben in Hagen.
  • Der Zugang zu bedarfsgerechten Sprach- und Bildungsangeboten (Kita, Schule, Sprachkurse, Aus- und Fortbildung etc.) wird unterstützt und die Entwicklung von Perspektiven zur selbständigen Lebensführung werden gefördert.
  • Im neuen Wohnumfeld haben die Anbindung an sozialräumliche Angebote und Vernetzung im Quartier Priorität.
  • Für die Betreuung und Begleitung der kommunal zugewiesenen Asylbewerber*innen sind Fachkräfte der Sozialarbeit/Sozialpädagogik im Sozialdienst für Flucht und Asyl in den Stadtbezirken eingesetzt.

Sachgruppenleitung:

Herr Peter, Zimmer 211

Telefon: 02331/207-3654

Koordination Sozialdienst für Flucht und Asyl:

Frau Lübold, Zimmer 209

Telefon: 02331/207-4394

Adresse: Martin-Luther-Straße 12, 58095 Hagen, Telefax: 02331/207-2083

Öffnungszeiten: Nach Terminvereinbarung

Leistung nach AsylbLG

  • Das Asylbewerberleistungsgesetz regelt die Sozialleistungen für Asylbewerber*innen.
  • Es ist nicht das gleiche wie Bürgergeld.
  • Das Asylbewerberleistungsgesetz legt fest, wie viel Geld Geflüchtete jeden Monat bekommen.
  • Alleinstehende Menschen erhalten monatlich einen Regelsatz von 460 Euro.
  • Paare erhalten pro Person 413 Euro monatlich.
  • Das wird ebenfalls vom Asylbewerberleistungsgesetz bestimmt.
  • Die Dauer der Auszahlung hängt von verschiedenen Faktoren ab.
  • Anspruchsberechtigte nach dem AsylbLG sind von anderen Sozialleistungen wie der Sozialhilfe nach dem SGB XII oder dem Bürgergeld nach dem SGB II ausgeschlossen und erhalten im Vergleich geringere Leistungen.

Die Anspruchsberechtigung endet:

  • Mit der Ausreise
  • Mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt (zum Beispiel bei ausreichendem Einkommen)
  • Mit Ablauf des Monats, indem die Anerkennung als asylberechtigte Person, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung subsidiären Schutzes erfolgte

  • Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen sind vorrangig Geldleistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Kleidung, Gesundheitspflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgütern sowie Unterkunft und Heizung (sogenannter notwendiger Bedarf) zu gewähren.
  • Die Höhe der jeweiligen Leistungen ist unterschiedlich nach ausländerrechtlichem Status, Familienstand und Alter gestaffelt.
  • Krankenbehandlungskosten sowie Kosten bei Schwangerschaft und Geburt übernommen werden.
  • Die Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, ist eingeschränkt und wird nur nach einer Prüfung erlaubt.

  • Buchstabe B: Frau Schaupp, Zimmer 005, Telefon: 02331/207-5589, E-Mail
  • Buchstaben A, Ki-Kz: Frau Meurer, Zimmer 002, Telefon: 02331/207-4539, E-Mail
  • Buchstaben P, Q, S, T, U: Herr Drupisz, Zimmer 008, Telefon: 02331/207-3048, E-Mail
  • Buchstaben C, D, E, F, I, J: Herr Hinnenthal, Zimmer 006, Telefon: 02331/207-3466 (außer freitags), E-Mail
  • Buchstabe G, H, L, N, O, R: Frau Bruns, Zimmer 003, Telefon: 02331/207-4503, E-Mail
  • Buchstaben Ka-Kh, M, V-Z: Frau Fischborn, Zimmer 007, Telefon: 02331/207-2435, E-Mail