Aufenthalt und persönliche Dokumente
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Aufenthalt und persönliche Dokumente

Auf einen Blick
  • Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit benötigen verschiedene Dokumente, um in Deutschland leben und arbeiten zu können.
  • Die Ausländerbehörde ist zuständig für alle Angelegenheiten rund um Ausweise und Dokumente.
  • Manche Dokumente können über unsere Online-Formulare beantragt werden.
  • Wenn Sie einen Termin für die Ausländerbehörde brauchen, können Sie diesen online vereinbaren.

Ausländerbehörde Hagen

Online-Terminvergabe Zur Internetseite der Ausländerbehörde Unsere Leistungen im Serviceportal Hagen
Foto: Eine Luftaufnahme der Böhmerstraße, in der die Hagener Ausländerbehörde liegt.
Die Ausländerbehörde der Stadt Hagen liegt in der Böhmerstraße.

Dokumente zur Einreise

  • Aus dem Ausland zuziehende EU-Bürger*innen müssen sich für Ihre Niederlassung anmelden

Mitgliedstaaten

  • Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern

Voraussetzungen und notwendige Unterlagen

  • Anmeldebestätigung
  • Erklärung zur Freizügigkeit
  • Eventuell Einkommensnachweise und Krankenversicherungsschutz
  • Personalausweis beziehungsweise Reisepass (und Kopie des Identitätsnachweises)
  • Ein biometrietaugliches Lichtbild

Freizügigkeit von EU-Bürger*innen

  • Freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger*innen benötigen seit dem 1. Januar 2005 keine Aufenthaltserlaubnis und seit dem 29. Januar 2013 keine Freizügigkeitsbescheinigung mehr.
  • Um die Freizügigkeitsvoraussetzungen prüfen zu können, ist bei der Anmeldung eine Erklärung abzugeben.
  • Bezüglich des Zuganges zum Arbeitsmarkt siehe: Leben und Arbeiten
  • Nach einem fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt kann auf Antrag eine Daueraufenthaltsbescheinigung ausgestellt werden.
  • Drittstaatsangehörigen Familienmitgliedern/Lebenspartner*innen einer*s freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger*in wird auf Antrag eine Aufenthaltskarte oder eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt.

Gebühren

Für die Ausstellung von Dokumenten an Unionsbürger*innen und ihre Familienangehörigen wird für folgende Dokumente eine Gebühr erhoben:

  • Ausstellung Aufenthaltskarte, Daueraufenthaltskarte, Aufenthaltsdokument-GB oder Grenzgänger-GB - 37 Euro (unter 24 Jahre 22,80 Euro),
  • Bescheinigung des Daueraufenthalts - 10 Euro

Besonderheiten

  • Die Pflicht zur Wohnsitzanmeldung nach dem Melderecht bleibt unberührt.
  • Befreit von der Registrierungspflicht sind EU-Ausländer*innen, die sich nur zu Besuchszwecken (maximal 90 Tage) aufhalten wollen.

Was ist eine Einreiseerlaubnis/ein Visum?

  • Für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und die anderen Schengener Staaten benötigen viele Ausländer*innen vorab ein Visum.
  • Die Notwendigkeit ist abhängig von der Staatsangehörigkeit und vom beabsichtigten Aufenthalt.
  • Die aktuelle Staatenliste zur Visumpflicht beziehungsweise -freiheit bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland finden Sie auf der Internet-Seite des Auswärtigen Amtes.

Wofür werden Visa erteilt?

Visa werden von den Auslandsvertretungen für kurzfristige (Besuchs- / Geschäftsreisen), längerfristige (Studium, Beschäftigung) und dauerhafte Aufenthaltszwecke (zum Beispiel Familienzusammenführung) erteilt. Bei der Beantragung eines Visums ist ausdrücklich anzugeben:

  • Der Zweck der Einreise
  • Die beabsichtigte Aufenthaltsdauer
  • Die Anzahl der beabsichtigten Einreisen.

Wenn Sie eine*n visapflichtigen Ausländer*in zu Besuch nach Deutschland einladen wollen, benötigt diese*r eine Einladung .

Wie wird ein Visum erteilt?

  • Die Auslandsvertretung fordert bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Stellungnahme an, wenn ein längerfristiger Aufenthalt geplant ist oder Bedenken gegen die Visaerteilung bestehen.
  • Von hier aus werden dann alle erforderlichen Nachweise bei der angegebenen Referenzperson angefordert.
  • Ein Visum kann im Bundesgebiet grundsätzlich nicht verlängert werden.
  • Ausnahmemöglichkeit besteht nur, wenn nach der Einreise Veränderungen eingetreten sind, die vor der Einreise nicht bekannt waren.
  • Dies können höhere Gewalt, humanitäre, berufliche oder schwerwiegende persönliche Gründe sein.
  • Über 90 Tage hinaus kann ein Schengen-Visum in keinem Fall verlängert werden.

Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

  • Eine verbindliche Auskunft zur Erteilung von Visa vor der Einreise können Sie nur von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (deutsche Botschaft oder deutsches Konsulat) im Heimatland erhalten.
  • Von dort werden Ihnen auch die erforderlichen Unterlagen benannt.
  • Grundsätzlich ist eine Verpflichtungserklärung erforderlich.
  • Diese kann in Hagen bei der Ausländerstelle oder bei einem der Bürgerämter nur persönlich beantragt werden.
  • Auch die Auslandsvertretungen stellen Verpflichtungserklärungen aus.
  • Generell verlangen die Auslandsvertretungen einen Nachweis über einen vorliegenden Krankenversicherungsschutz.

Hinweis:

  • Es ist unbedingt darauf zu achten, dass das richtige Visum (Aufenthaltszweck zum Beispiel Besuch, Familienzusammenführung, Eheschließung, ärztliche Behandlung, Studium oder Ähnliches) für die erforderliche Aufenthaltsdauer beantragt und auch erteilt wird.
  • Beachten Sie bitte auch die erforderlichen Einreisen während der Geltungsdauer (Zwischenaufenthalte außerhalb des Schengengebietes zum Beispiel für Pilgerfahrten). Grundsätzlich wird nur eine Einreise gestattet.
  • Weitere Unterlagen sind abhängig vom beabsichtigten Aufenthalt. So können Einkommensnachweise, Einstellungszusagen, Sprachkursbestätigungen, Personenstandsurkunden, ärztliche Bescheinigungen und Ähnliches gefordert werden.

Das Visum wurde abgelehnt?

  • Die Zuständigkeit in Visumsangelegenheiten liegt ausschließlich bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.
  • Diese hat bei der Erteilung von Visa die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu Grunde zu legen.
  • Akteneinsicht wird im laufenden Verfahren nicht erteilt.
  • Eine Ablehnung erfolgt in der Regel ohne Begründung, da die Versagung eines Visums gemäß § 77 Absatz 2 AufenthaltsG weder einer Begründung noch einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf.
  • Aus Datenschutzgründen ist es nicht möglich, der einladenden Person die Ablehnungsgründe mitzuteilen.
  • Gegen einen ablehnenden Bescheid im Visumverfahren kann die antragstellende Person unmittelbar beim Verwaltungsgericht Berlin Klage führen.
  • Es ist jedoch empfehlenswert, wenn die antragstellende Person zunächst gegenüber der zuständigen deutschen Auslandsvertretung remonstriert, das heißt widerspricht.
  • Dies sollte schriftlich erfolgen.
  • Die Auslandsvertretung wird den Antrag dann erneut prüfen. Hält die Auslandsvertretung an der Ablehnung fest, werden der antragstellenden Person die dafür ausschlaggebenden Gründe schriftlich mitgeteilt.
  • Diese Ablehnung wird zudem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

Was tun nach der Einreise?

  • Sobald Sie in das Bundesgebiet eingereist sind, melden Sie sich bitte bei der Meldebehörde in einem Bürgeramt an.
  • Sofern erforderlich können Sie anschließend gleich Ihren Aufenthaltstitel beantragen. Beachten Sie bitte, dass Sie dies unbedingt unaufgefordert rechtzeitig vor Ablauf Ihres Visums tun.
  • Sollten Sie das Bundesgebiet wieder verlassen, melden Sie sich bitte bei der Meldebehörde in einem Bürgeramt ab.

Besonderheiten

  • Reist eine Person aus dem Ausland ohne erforderlichen Aufenthaltstitel (Visum) in das Bundesgebiet ein, kann sie mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Weitergehende detaillierte Auskünfte kann nur die zuständige Ausländerbehörde oder Auslandsvertretung erteilen.
  • Bei folgenden Personen bedarf das Visum nicht der vorherigen Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde:
    • Inhabende von Aufnahmebescheiden
    • Forschende mit Stipendien
    • Gastwissenschaftler*innen zwecks Forschung aufgrund einer Einladung einer Hochschule
    • Werkvertrags- oder Gastarbeitnehmende
    • wenn die Bundesanstalt für Arbeit eine Erwerbstätigkeit bis zu neun Monaten zusichert
    • Seeleute
    • Besuchsaufenthalte
  • Folgende Personen können den erforderlichen Aufenthaltstitel nach der Einreise einholen:
    • Angehörige der EU-Staaten
    • Ausländer*innen mit einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG
    • Angehörige der EFTA-Staaten
    • Staatsangehörige folgender Länder: Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika

Gebühren

  • Auskünfte werden gebührenfrei erteilt.
  • Für eine Verpflichtungserklärung (Einladung) werden 29 Euro Gebühren erhoben.
  • Die Visaerteilung erfolgt gebührenpflichtig im Ausland.
  • Sofern in Ausnahmefällen eine Visaverlängerung im Bundesgebiet erforderlich wird (zum Beispiel bei Erkrankungen) ist diese ebenfalls gebührenpflichtig (zwischen 25 und 60 Euro).

Hinweis:

  • Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländer*innen für Kurzaufenthalte richtet sich nach dem Recht der Europäischen Union. Wenden Sie sich bei Unklarheiten dazu bitte an Ihre Heimatbehörden oder an die jeweilige deutsche Auslandsvertretung.
  • Visa können im Bundesgebiet nur verlängert oder umgestellt werden, wenn nach der Einreise Umstände eingetreten sind, die vor der Einreise nicht bekannt waren. Reisen Sie für eine beabsichtigte Eheschließung zum Beispiel nie mit einem Besuchsvisum ein.
  • Achten Sie bitte auch auf die erlaubten Einreisen (MULT), wenn Sie einen Zwischenaufenthalt außerhalb des Schengengebietes beabsichtigen.

Was ist eine Verpflichtungserklärung?

  • Die Verpflichtungserklärung ist Voraussetzung für die Einreise in das Bundesgebiet
  • Für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und die anderen Schengener Staaten benötigen viele Ausländer - auch für Besuchszwecke - vorab ein Visum.
  • Wenn Sie eine/n visapflichtige/n Ausländer*in zu Besuch nach Deutschland einladen wollen, benötigt diese/r zur Vorlage bei der Auslandsvertretung (Deutsche Botschaft oder Deutsches Konsulat) grundsätzlich eine sogenannte "Einladung" - die Verpflichtungserklärung im Original.
  • Mit dieser Bürgschaft verpflichtet sich der Einladende, für alle Kosten aufzukommen, die während des Aufenthaltes im Bundesgebiet anfallen.
  • Dazu gehören unter anderem Lebenshaltungskosten, Kosten für die Unterkunft und eventuell erforderlich werdende Behandlungs- oder Abschiebekosten.

Welche Unterlagen werden für die Verpflichtungserklärung benötigt?

Für die Ausstellung einer Verpflichtungserklärung bringen Sie bitte persönlich folgende Unterlagen mit:

  • Einen amtlichen Lichtbildausweis (Pass oder Personalausweis)
  • Ihren Aufenthaltstitel (für ausländische Staatsangehörige)
  • Aktuelle Einkommensnachweise (zum Beispiel Lohn- oder Gehaltsnachweise der letzten drei Monate, Rentenbescheid, Bescheinigung des Steuerberaters bezüglich des Einkommens der letzten drei Monate nach Abzug von Steuern/Versicherungen)
  • Einen Wohnraumnachweis (zum Beispiel Mietvertrag, Grundbuchauszug)
  • Sie benötigen die persönlichen Daten desjenigen, den Sie einladen wollen.
  • Verpflichtungserklärungen (für Besuchszwecke) erhalten Sie auch in den Bürgerämtern

Gebühren

  • 29 Euro

Besonderheiten

  • Die Verpflichtungserklärung gilt für den Zeitraum ab Einreise bis zur Beendigung des Aufenthaltes bzw. bis zur Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels.
  • Die eingeladene Person hat der Auslandsvertretung grundsätzlich neben der Rückkehrbereitschaft auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz nachzuweisen.

Welche Aufenthaltsformen gibt es?

  • Ein Aufenthaltstitel ist eine rechtliche Erlaubnis zum Aufenthalt in Deutschland.
  • Er begründet ein gesichertes Bleiberecht.
  • Es gibt verschiedene Arten von Aufenthaltstitel, die wir hier auflisten und die hier beantragt werden können.

  • Eine Aufenthaltsgestattung ist eine Bescheinigung, die den Aufenthalt einer Person in Deutschland während eines laufenden Asylverfahrens gestattet.
  • Sie ist kein Aufenthaltstitel und begründet kein Aufenthaltsrecht.
  • Sie bescheinigt lediglich das Recht, sich während der Prüfung des Asylantrags in Deutschland aufzuhalten.
  • Mehr zu Asylverfahren können Sie hier nachlesen.

  • Eine Duldung wird an Personen erteilt, deren Asylantrag abgelehnt wurde, oder die keinen Antrag gestellt haben, aber ausreisepflichtig sind, aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht abgeschoben werden können.
  • Eine Duldung ist kein Aufenthaltstitel.
  • Die Ausreisepflicht eines*r geduldeten Ausländer*in bleibt bestehen. Die Aufnahme einer Beschäftigung ist nur möglich, wenn diese ausdrücklich von der Ausländerbehörde erlaubt wurde.

Wie kann ich eine Duldung erhalten?

  • Ein Antrag auf Erteilung einer Duldung kann formlos gestellt werden. Allerdings sind die Gründe, die gegen eine sofortige Ausreise sprechen, ausführlich darzulegen.
  • Für die Ausstellung der Bescheinigung über die Duldung ist ein biometrietaugliches Lichtbild vorzulegen.
  • Die Erteilung einer Ausbildungsduldung ist nur möglich, solange die Rückführung noch nicht eingeleitet ist.
  • Zeigen Sie den beabsichtigten Abschluss eines Ausbildungsvertrages bitte unbedingt sofort an.

Gebühren

  • für die erstmalige Erteilung einer Duldung 58 bis 62 Euro
  • für die Erneuerung einer Duldung 30 bis 37 Euro
  • für die Erteilung beziehungsweise Erneuerung einer Duldung an Minderjährige, ist die Hälfte der oben genannten Gebühren zu entrichten.
  • bei Sozialleistungsbezug (SBG II oder SGB XII) werden keine Gebühren erhoben.

Besonderheiten

  • Gegen die Versagung einer Duldung kann kein Widerspruch eingelegt werden.
  • Die Duldung ist räumlich per Gesetz auf das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes beschränkt.
  • Weitere Bedingungen und Auflagen (zum Beispiel eine Wohnsitzbeschränkung auf das Stadtgebiet) können angeordnet werden.

  • EU-Bürger*innen dürfen ihren Wohnsitz innerhalb der EU frei wählen.
  • Sie müssen sich lediglich in ihrer Wohngemeinde anmelden.

Mitgliedstaaten

  • Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern

Notwendige Unterlagen zur Anmeldung

  • Anmeldebestätigung
  • Erklärung zur Freizügigkeit
  • Eventuell Einkommensnachweise und Krankenversicherungsschutz
  • Personalausweis bzw. Reisepass (und Kopie des Identitätsnachweises)
  • Ein biometrietaugliches Lichtbild

Biometrietaugliches Lichtbild

Aufenthaltstitel, Bescheinigungen und Personaldokumente müssen seit dem 1. Januar 2006 mit einem biometrietauglichen Lichtbild versehen werden, welches folgende Voraussetzungen erfüllen muss:

  • nicht älter als sechs Monate
  • gerade Kopfhaltung (frontal - nicht geneigt, gedreht oder gekippt)
  • Gesichtsausdruck neutral, Lippen geschlossen
  • Augen offen und deutlich sichtbar (auch bei Brillenträger*innen)
  • Foto scharf, kontrastreich, gleichmäßig ausgeleuchtet und mit einfarbigem Hintergrund,
  • nicht geknickt, verunreinigt oder beschädigt.

Freizügigkeit von Unionsbürger*innen

  • Freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger benötigen seit dem 1. Januar 2005 keine Aufenthaltserlaubnis und seit dem 29. Januar 2013 keine Freizügigkeitsbescheinigung mehr. Um die Freizügigkeitsvoraussetzungen prüfen zu können, ist bei der Anmeldung eine Erklärung abzugeben.
  • Bezüglich des Zuganges zum Arbeitsmarkt siehe Arbeitsgenehmigung.
  • Nach einem fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt kann auf Antrag eine Daueraufenthaltsbescheinigung ausgestellt werden.
  • Drittstaatsangehörigen Familienmitglieder/Lebenspartner*innen eines*r freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger*in wird auf Antrag eine Aufenthaltskarte oder eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt.

Gebühren

Für die Ausstellung von Dokumenten an Unionsbürger*innen und ihre Familienangehörigen wird für folgende Dokumente eine Gebühr erhoben:

  • Aufenthaltskarte gem. § 5 Abs. 2 FreizügG/EU - 37 Euro (unter 24 Jahre 22,80 Euro),
  • Bescheinigung des Daueraufenthalts gem. § 5 Abs. 6 Satz 1 FreizügG/EU - 10 Euro,
  • Daueraufenthaltskarte gem. § 5 Abs. 6 Satz 2 FreizügigG/EU - 37 Euro.

Besonderheiten

  • Die Pflicht zur Wohnsitzanmeldung nach dem Melderecht bleibt unberührt.
  • Befreit von der Registrierungspflicht sind EU-Ausländer*innen, die sich nur zu Besuchszwecken (maximal 90 Tage) aufhalten wollen.

  • Sie haben die Möglichkeit, Ihren Antrag für bestimmte Aufenthaltstitel online zu stellen (Lesen Sie die Hinweise in dem Online-Antrag aufmerksam, bevor Sie mit der Antragstellung beginnen!)
  • Beachten Sie bitte, dass es noch nicht für jede Art von Aufenthaltserlaubnis die passende Antragsstrecke gibt. Aktuell stehen Ihnen nur die unten aufgeführten Online-Anträge zur Verfügung.
  • Es wird kontinuierlich daran gearbeitet, weitere Antragsstrecken anzubieten und das Angebot der digitalen Antragsstellung auszubauen.
  • Sollte der Aufenthaltstitel, den Sie beantragen möchten, noch nicht angeboten werden, so müssten Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis zunächst weiterhin per Post, Mail oder bei der persönlichen Vorsprache in der Ausländerbehörde einreichen.

Hinweis

  • Durch die Online-Antragsstellung entfällt nicht die Vorsprache bei der Ausländerbehörde!
  • Die Aufnahme von Biometriedaten und die Zahlung der Bearbeitungsgebühr erfolgt weiterhin vor Ort.
  • Die Möglichkeit des ePayments besteht hier leider noch nicht.

Online-Antragsstellung

Online-Antragsstellung: Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

Online-Antragsstellung: Antrag auf Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels (Niederlassungserlaubnis)

Online-Antragsstellung: Aufenthaltstitel für Geflüchtete aus der Ukraine

Aufenthaltserlaubnis

  • Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel.
  • Sie wird immer aus einem bestimmten Grund erteilt.

Gründe für die Aufenthaltserlaubnis

  • Familienzusammenführung
  • Erwerbstätigkeit
  • Ausbildung
  • Humanitäre Gründe

  • Ein abgelaufener Titel kann nicht verlängert werden und berechtigt nicht mehr zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
  • Mit einer abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis kann eine Person in Deutschland nicht mehr arbeiten.
  • Der Verlängerungsantrag sollte mindestens acht Wochen vor Ablauf des Titels gestellt werden
  • Sofern eine beantragte Verlängerung nicht rechtzeitig erfolgen kann, wird eine gebührenpflichtige Fiktionsbescheinigung ausgestellt, mit der auch die Erwerbstätigkeit entsprechend der bisherigen Auflage fortgeführt werden kann.

  • Eine Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass Sie mit einem Visum eingereist sind.
  • Die für die Aufenthaltserlaubnis benötigten Daten sollten bereits im Visum stehen.
  • Neben den allgemeinen Regeln für einen Aufenthalt (siehe Aufenthaltstitel) sollten die Anforderungen für die jeweilige Anspruchsform erfüllt sein.

Welche Dokumente muss ich vorlegen?

  • Den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
  • Eine Passkopie
  • Eine Kopie des Einreisevisums
  • Einen Nachweis über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes
  • Eine Wohnraumerklärung des/der Vermieter*in oder einen Mietvertrag
  • Eine Anmeldebestätigung, wenn Sie neu hinzugezogen sind
  • Ein biometrietaugliches Lichtbild

Hinweis: Weitere Unterlagen sind abhängig vom Aufenthaltszweck!

  • Eine Verlängerung funktioniert genau so wie eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
  • Wenn gegen Sie ermittelt wird, kann Ihre Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert werden.
  • Nach einer gewissen Aufenthaltszeit besteht die Möglichkeit, auf einen Daueraufenthalt umzustellen.

Folgende Gebühren werden im Regelfall erhoben:

  • Für die Erteilung und Verlängerung 100 Euro
  • Für schweizer Staatsangehörige 8 Euro (als eAT 28,80 Euro)

Gebührenbefreiung beziehungsweise -ermäßigung ist unter bestimmten Voraussetzungen zu gewähren.

ITC-Karte für unternehmensinternen Transfer

  • Durch eine ITC-Karte können spezielle Mitarbeitende in Deutschland legal leben und arbeiten, wenn sie von ihrem Unternehmen aus einem Nicht-EU-Land hierher versetzt werden.
  • Durch die ITC-Karte können unternehmensintern transferierte Arbeitnehmende, die aus dem Nicht-EU-Ausland vorübergehend nach Deutschland abgeordnet werden, ihre Erwerbstätigkeit für das Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU fortsetzen.

  • Zuständig für die Erteilung der ICT - Karte ist der EU-Mitgliedsstaat, in dem der einzige, der längste beziehungsweise der erste Aufenthalt geplant ist.
  • Wurde die ICT - Karte in einem anderen Mitgliedstaat erteilt, kommt für Aufenthalte in Deutschland über 90 Tage hinaus eine "Mobiler-ICT-Karte" in Betracht, die über das Kein Link ausgewählt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu beantragen ist.
  • Von dort werden auch Bescheinigungen für eine Einreise bis zu 90 Tagen nach § 19c AufenthG erteilt.

  • Die "ICT Karte" wird an Ausländer*innen, die nicht EU-Bürger*innen sind, als befristeter Aufenthaltstitel für die Zeit der Abordnung (über 90 Tage) bis maximal drei Jahre in Abhängigkeit von der Tätigkeit, dem Arbeitsvertrag und der Passgültigkeit erteilt.
  • Für einen Aufenthalt zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers, der eine Dauer von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, ist unter den Voraussetzungen des § 19 c AufenthG kein nationaler Aufenthaltstitel erforderlich.

Eine ICT Karte nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wird Drittstaatsangehörigen erteilt, wenn

  • Sie in der aufnehmenden Niederlassung als Führungskraft, Spezialist*in oder Trainee tätig werden sollen und
  • eine erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorliegt und
  • Sie vor der Abordnung bereits sechs Monate bei dem Unternehmen, zu dem Sie im Anschluss an die Abordnung wieder zurückkehren können, tätig waren.
  • Darüber hinaus gelten die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

Wann wird eine Erteilung ausgeschlossen?

  • Ein Recht auf freien Personenverkehr besteht oder das Unternehmen seinen Sitz in einem dieser Drittstaaten hat (zum Beispiel Schweiz, Norwegen) oder
  • der*die Ausländer*in im Rahmen eines Studiums ein Praktikum absolviert oder
  • die aufnehmende Niederlassung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmenden zu erleichtern oder
  • Aufenthaltsfristen über- oder unterschritten sind (ein Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel ist nicht ausgeschlossen).

Der Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte kann formlos gestellt werden. Sie können aber auch das vorbereitete Antragsformular nutzen. Mit Ihrem Antrag sind folgende Unterlagen (generell im Original und mit einer Kopie) vorzulegen:

  • Ein biometrietaugliches Lichtbild
  • Qualifikationsnachweis
  • Nationalpass
  • Nachweis über die Größe der Wohnung (Mietvertrag oder Wohnraumerklärung)
  • Arbeitsvertrag und Abordnungsschreiben oder Entsendungsvereinbarung mit Einzelheiten zu Ort, Art, Entgelt und sonstigen Bedingungen des unternehmensinternen Transfers sowie der Rückkehrzusage
  • Weitere Unterlagen können erforderlich sein und werden dann entsprechend angefordert

Gebühren

  • Die Gebühr für die Erteilung einer ICT Karte als elektronischem Aufenthaltstitel beträgt 100 Euro.

Besonderheiten:

Der*Die ausländische Arbeitnehmer*in muss vor und während des Transfers arbeitsvertraglich an sein arbeitgebendes Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat gebunden sein. Eine ICT-Karte kann deshalb nur in Fällen der Entsendung erteilt werden. Akademische Führungskräfte, Spezialist*innen oder Trainees, die im Wege einer temporären Versetzung eine Beschäftigung in Deutschland ausüben wollen, können eine Blaue Karte EU oder, soweit sie die Gehaltsgrenzen der Blauen Karte EU nicht erreichen, gegebenenfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 3 BeschV beantragen.

Blaue Karte-EU

  • Die Blaue Karte EU ist ein Aufenthaltstitel für hochqualifizierte Fachkräfte aus Nicht-EU-Ländern, zum Beispiel Akademiker*innen und vergleichbar qualifizierten Personen.
  • Durch die Blaue Karte soll dem prognostiziertem Fachkräftemangel entgegengewirkt werden.

  • Die "Blaue Karte EU" wird an Ausländer*innen, die nicht EU-Bürger*innen sind, zunächst als befristeter Aufenthaltstitel für ein bis vier Jahre in Abhängigkeit vom Arbeitsvertrag und der Passgültigkeit erteilt.
  • Hinweis: Akademiker*innen, die im Bundesgebiet nach einer adäquaten Anstellung suchen möchten, können von der Auslandsvertretung bereits ein auf sechs Monate befristetes Visum erhalten.

Eine Blaue Karte EU nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wird Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer der Qualifikation angemessenen Beschäftigung erteilt, wenn

  • ein deutscher, ein anerkannter ausländischer oder ein dem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss nachgewiesen wird und
  • eine erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorliegt und
  • das vereinbarte Gehalt mindestens bei 50.800 Euro liegt. (Ausnahme in 2017 für Mangelberufe 39.624 Euro, derzeit zum Beispiel Ingenieur*innen, ärztliches Fachpersonal, IT-Spezialist*innen)

Darüber hinaus muss die antragstellende Person die Regelerteilungsvoraussetzungen erfüllen.

Wann ist eine Erteilung ausgeschlossen?

  • Wenn im Heimatland der antragstellenden Person ein Mangel an qualifizierten Arbeitnehmenden in der Berufsgruppe besteht oder
  • wenn die antragstellende in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat ein humanitäres Aufenthaltsrecht (zum Beispiel als Geflüchtete*r) oder eine Duldung besitzt oder beantragt hat (Ausnahme § 23 Abs. 2 AufenthG).

Der Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU kann formlos gestellt werden. Sie können aber auch das vorbereitete Antragsformular nutzen. Mit Ihrem Antrag sind folgende Unterlagen (generell im Original und mit einer Kopie) vorzulegen:

  • Ein biometrietaugliches Lichtbild
  • Qualifikationsnachweis
  • Nationalpass
  • Nachweis über die Größe der Wohnung (Mietvertrag oder Wohnraumerklärung)
  • Arbeitsvertrag oder Einstellungszusage mit Stellenbeschreibung
  • Weitere Unterlagen können erforderlich sein und werden dann entsprechend angefordert.

Hinweis

  • Sofern der Nachweis der Anerkennung oder Vergleichbarkeit eines ausländischen Hochschulabschlusses nicht bereits im Visaverfahren erfolgt ist, können die zuständigen deutschen Behörden für die Anerkennung Ihres Hochschulabschlusses über Anerkennungs- und Beratungsstellen ermittelt werden.
  • Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Bonn kann gegen eine Gebühr von 100 Euro eine Zeugnisbewertung zum Nachweis der Vergleichbarkeit erstellen.

Gebühren für die Antragsstellung:

  • Die Gebühr für die Erteilung einer Blauen Karte EU als elektronischem Aufenthaltstitel beträgt 100 Euro.

Besonderheiten

  • Inhabenden der Blauen Karte EU wird bereits nach 21 anrechenbaren Beschäftigungsmonaten eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn neben weiteren Voraussetzungen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (B1 GER) nachgewiesen werden.
  • Ehepartner*innen von Inhabenden der Blauen Karte EU sind vom Nachweis einfacher Deutschkenntnisse vor der Einreise befreit und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist ihnen gestattet.

Niederlassungserlaubnis

  • Eine Niederlassungserlaubnis ist eine Erlaubnis zum dauerhaften Aufenthalt in Deutschland.
  • Seit dem 1. Januar 2005 werden unbefristete Aufenthaltstitel als Niederlassungserlaubnis erteilt.
  • Damit wurde die unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsberechtigung abgelöst.

Achtung: Vor dem 1.Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigungen oder unbefristete Aufenthaltserlaubnisse gelten als Niederlassungserlaubnis fort. Eine Umstellung (Übertragung) ist vor der Ausstellung eines neuen Passes nicht erforderlich.

  • Die Niederlassungserlaubnis berechtigt grundsätzlich zur Ausübung jeder Erwerbstätigkeit.
  • Eine Arbeitserlaubnis ist nicht erforderlich.
  • Sonstige arbeitsrechtliche Vorschriften (zum Beispiel besondere Kenntnisse, Gewerbeanmeldung, Berufsausübungserlaubnis) sind allerdings zu beachten.
  • Die Niederlassungserlaubnis wird grundsätzlich auflagenfrei erteilt und gewährt einen besonderen Ausweisungsschutz.

Eine Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) kann erteilt werden:

  • an Hochqualifizierte (§ 19)
  • an Ausländer*innen auf Anordnung der obersten Landesbehörde (§ 23)
  • an Akademiker*innen mit Blauer Karte EU (§ 19b)
  • nach einem Voraufenthalt von mindestens drei Jahren
    • an Familienangehörige Deutsche*r (§ 28 Abs. 2)
    • an besonders gut integrierte Geflüchtete (§ 26 Abs. 3)
    • an Selbständige (§ 21)

    nach einem Voraufenthalt von mindestens fünf Jahren
    • an mindestens 16 Jahre alte Kinder (§ 35)
    • an ehemalige Deutsche (§ 38)
    • an gut integrierte Geflüchtete (§ 26 Abs. 3)
    • an sonstige Ausländer*innen, die aus humanitären Gründen aufgenommen worden sind (§26 Abs. 4)
    • an sonstige Ausländer*innen, die nicht aus humanitären Gründen aufgenommen worden sind (§ 9)

  • Die antragstellened Person muss sich straffrei verhalten haben.
  • Der Lebensunterhalt muss gesichert sein
  • Ausreichender Wohnraum muss vorliegen.
  • Es müssen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung nachgewiesen werden.
  • Je nach Anspruchsgrundlage können weitere Voraussetzungen hinzukommen oder Erleichterungen gewährt werden.

Sofern die Aufenthaltserlaubnis nur zum Studium, zum Deutschkurs oder für einen zeitlich befristeten Arbeitsaufenthalt erteilt wurde, kann keine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.

Der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis kann formlos gestellt werden; Sie können aber auch das vorbereitete Antragsformular nutzen. Ihrem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Ein biometrietaugliches Lichtbild
  • Kopie Ihres Nationalpasses
  • Renten- oder Versicherungsnachweis (60 Monate Pflichtbeiträge oder vergleichbare freiwillige Leistungen)
  • Nachweis über die Größe der Wohnung (Mietvertrag oder Wohnraumerklärung)
  • Nachweis über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes
  • Nachweis über den erfolgreichen Besuch eines Integrationskurses beziehungsweise der entsprechenden Kenntnisse
  • Aktuelle Arbeitsbescheinigung

Weitere Unterlagen können je nach Anspruchsgrundlage erforderlich sein und werden dann entsprechend angefordert. Ihr Pass ist im Original vorzugelgen. Übersenden Sie Ihren Pass bitte nicht an die Ausländerbehörde.

Gebühren

  • Die Gebühr für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis beträgt grundsätzlich 113 Euro.
  • Minderjährige erhalten ihre Niederlassungserlaubnis für 55 Euro.
  • Für die Niederlassungserlaubnis an Hochqualifizierte werden 147 Euro und an Selbständige 124 Euro erhoben.
Über Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung oder -befreiung gibt das Fachamt Auskunft.

Besonderheiten und Befreiungen

  • Schüler*innen, Auszubildende und anerkannte Geflüchtete brauchen keine Rentennachweise vorzulegen.
  • Bei Eheleuten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben, genügt es, wenn die sonst üblichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nachweislich durch eine Eheperson erfüllt werden.
  • Weitere Ausnahmen können in der Ausländerbehörde erfragt werden.
  • Da mehrere interne Stellungnahmen anzufordern sind, ist mit einer längeren Bearbeitungszeit (bis zu drei Monaten) zu rechnen.
  • Reichen Sie den Antrag bitte mindestens zehn Wochen vor Ablauf Ihres bisherigen Aufenthaltstitels ein.

Daueraufenthalt-EG

  • Durch die Erteilung eines Daueraufenthalt-EG dürfen Sie sich dauerhaft in Deutschland und in anderen EU-Staaten aufhalten.
  • Ein*e Ausländer*in, der*die nicht EU-Bürger*in ist, kann neben der Niederlassung in Deutschland auch eine Niederlassungserlaubnis für EU-Staaten bekommen-
  • Der Daueraufenthalt-EG ist im Bundesgebiet der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt, ermöglicht jedoch - auch später - bei geringerer Gebühr die Übersiedlung in einen anderen EU-Staat.
  • Mit dem neuen Aufenthaltstitel kann sich die inhabende Person in einem anderen EU-Staat zum Zwecke der Erwerbstätigkeit (selbständig oder unselbständig) und zum Zweck des Studiums oder der Ausbildung niederlassen.
  • Weitere Aufenthaltszwecke können zugelassen werden.
  • Die EU-Richtlinie gilt nicht im Vereinigten Königreich, in Irland oder in Dänemark.
  • Gleichzeitig haben Ausländer*innen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben haben, die Möglichkeit, sich dauerhaft im Bundesgebiet niederzulassen.

Eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) kann erteilt werden:

  • nach einem rechtmäßigen, ununterbrochenen Voraufenthalt von mindestens fünf Jahren
  • Darüber hinaus muss die antragstellende Person neben den Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis nachweisen, dass der Lebensunterhalt seiner gesamten im Bundesgebiet lebenden Familie dauerhaft und regelmäßig durch die Erzielung von Einkünften gesichert ist.
  • Eine "Auskunft in Steuersachen" ist vorzulegen.
  • Eine Altersvorsorge muss getroffen sein.
  • Eine ausreichende Kranken- und Pflegeversicherung muss nachgewiesen werden.

Wann ist eine Erteilung ausgeschlossen?

  • Bei Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen (zum Beispiel Asylberechtigte, Geflüchtete)
  • Bei Aufenthaltstiteln zum Studium oder zur Berufsausbildung
  • Bei Aufenthaltstiteln, die nur vorübergehender Natur sind (zum Beispiel Spezialitätenköch*innen)

Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG kann formlos gestellt werden. Sie können aber auch das vorbereitete Antragsformular für die Niederlassungserlaubnis nutzen. Ihrem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Ein biometrietaugliches Lichtbild
  • Kopie Ihres Nationalpasses
  • Renten- oder Versicherungsnachweis (60 Monate Pflichtbeiträge oder vergleichbare freiwillige Leistungen)
  • Nachweis über die Größe der Wohnung (Mietvertrag oder Wohnraumerklärung)
  • Nachweis über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes
  • Auskunft in Steuersachen (Finanzamt)
  • Nachweis über den erfolgreichen Besuch eines Integrationskurses beziehungsweise der entsprechenden Kenntnisse (zum Beispiel Abschlusszeugnis einer weiterführenden Schule)
  • Aktuelle Arbeitsbescheinigung
  • Weitere Unterlagen können erforderlich sein und werden dann entsprechend angefordert.

Ihr Pass ist im Original vorzulegen. Übersenden Sie Ihren Pass bitte nicht an die Ausländerbehörde.

Gebühren

  • Die Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG beträgt 109 Euro.

Besonderheiten / Befreiungen

  • Da mehrere interne Stellungnahmen anzufordern sind, ist mit einer längeren Bearbeitungszeit (bis zu drei Monaten) zu rechnen.

Reisedokumente

  • Reiseausweise sind wichtige Dokumente, die es Geflüchteten, Asylberechtigten, Staatenlosen oder heimatlosen Ausländer*innen ermöglichen, Grenzen zu überqueren und international zu reisen.
  • Sie können auch als Passersatzpapier funktionieren.
  • Hier zeigen wir Ihnen die verschiedenen Reisedokumente.

Reiseausweis

  • Ein Reiseausweis ist die Ausstellung eines deutschen Reiseausweises für Geflüchtete, Asylberechtigte, Staatenlose und Heimatlose Ausländer*innen.
  • Er funktoniert auch als Passersatz.
  • Eine*r Ausländer*in kann ein Reiseausweis als Passersatz ausgestellt werden, wenn er*sie nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn auch nicht auf zumutbare Weise bei seiner Auslandsvertretung erlangen kann.
  • Für Klassenfahrten kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Schülersammelliste, die auch als Reisendenliste bekannt ist, ausgestellt werden.
  • Wird der Ausländerbehörde durch das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Zirndorf die bestandskräftige Anerkennung eine*s Asylbewerber*in mitgeteilt, so entsteht für diesen ein Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises.
  • Auch Staatenlose und Heimatlose Ausländer*innen können die Ausstellung eines Reiseausweises beanspruchen.

  • Um einen Reiseausweis zu erhalten, müssen Ausländer*innen den Nachweis führen, dass Sie einen Nationalpass nicht auf zumutbare Weise erlangen können.
  • Grundsätzlich ist ein Nachweis der zuständigen Auslandsvertretung erforderlich.

Zumutbar ist insbesondere

  • rechtzeitig vor Ablauf des bisherigen Passes die Verlängerung bei Behörden im In- oder Ausland zu beantragen,
  • entsprechend dem deutschen Passrecht an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken,
  • die Wehrpflicht und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen oder
  • die vom Herkunftsstaat festgelegten Gebühren zu zahlen.

Für Geflüchtete muss der Ausländerbehörde eine bestandskräftige Anerkennung vorliegen.

Ihrem vollständig und leserlich ausgefüllten Antrag auf Ausstellung bzw. Verlängerung eines Reiseausweises fügen Sie bitte folgende Unterlagen bei:

  • vorhandene Identitätspapiere / Urkunden
  • eventuell einen Einkommensnachweis für eine Gebührenermäßigung

Für die Ausstellung und Verlängerung von Reiseausweisen werden folgende Gebühren erhoben:

  • für die Ausstellung 30 Euro
  • für die Verlängerung 20 Euro

Eine Gebührenbefreiung kommt grundsätzlich nicht in Betracht; eine Gebührenermäßigung nur in Ausnahmefällen. Allerdings werden für Minderjährige Gebühren in Höhe der Hälfte der angegebenen Beträge erhoben. Diese werden bei einer zweiten oder weiteren Neuausstellung nochmals auf 12 Euro gesenkt.

Reiseausweise können bis zu einer maximalen Gültigkeitsdauer von

  • zehn Jahren, wenn der Inhaber im Zeitpunkt der Ausstellung das 26. Lebensjahr vollendet hat bzw.
  • fünf Jahren, wenn der Inhaber im Zeitpunkt der Ausstellung das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

ausgestellt und verlängert werden.

Hinweis

  • Durch das zweite Änderungsgesetz zum Zuwanderungsgesetz wird auch für deutsche Passersatzpapiere der "Chip" im Pass eingeführt.
  • Damit ändern sich sowohl die Gebühren, als auch die Bearbeitungszeiten erheblich.

Besonderheiten / Befreiungen

  • Reiseausweise für Geflüchtete und Staatenlose dürfen jeweils für maximal zwei Jahre ausgestellt und verlängert werden.
  • In diesem Zeitraum ist die ausländische Person auch berechtigt, in das Bundesgebiet zurückzukehren.
  • Reiseausweise gelten grundsätzlich nicht in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt.
  • Es kann eine besondere Visapflicht bestehen.
  • Erkundigen Sie sich bitte rechtzeitig vor einer Reise bei der zuständigen Auslandsvertretung.
  • Asylbewerbende genügen der Passpflicht mit Ihrer Aufenthaltsgestattung .

Reisendenliste

  • Eine Reisendenliste wird für eine Klassenfahrt in einen anderen Staat der Europäischen Union als Passersatz oder statt Visum ausgestellt.

  • Grundsätzlich ist jede*r "Ausländer*in" für eine Einreise und den Aufenthalt in einem anderen Land visa- und passpflichtig.
  • EU-Bürger*innen genügen der Passpflicht in den Ländern der europäischen Union auch mit einem gültigen Personalausweis; für sie besteht dort keine Visapflicht.
  • Bei Nicht-EU-Bürger*innen ersetzt der deutsche Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis) in den Schengen-Staaten die Visapflicht.
  • Sofern ausländische Schüler*innen für eine Klassenfahrt in einen anderen EU-Staat keinen eigenen Nationalpass und / oder keinen erforderlichen Aufenthaltstitel vorlegen können, besteht die Möglichkeit auf Antrag der Schule eine Reisendenliste / Schülersammelliste auszustellen.
  • Dies betrifft neben geduldeten Ausländer*innen auch Asylbewerber*innen oder Jugendliche, die noch im Pass der Eltern eingetragen sind.

Vorzulegende Unterlagen

  • Antrag der Schule,
  • Liste aller mitfahrenden Schüler*innen (Name, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit)
  • ein biometrietaugliches Lichtbild für jede*n Schüler*in, die*der keinen Pass besitzt,
  • eine Passkopie für jede*n Schüler*in, die*der einen Pass besitzt.

Aus dem Antrag der Schule müssen folgende Daten ersichtlich sein:

  • Bezeichnung der Schule
  • Anschrift der Schule
  • Reiseziel und -zeitraum
  • Name(n) der begleitenden Lehrkraft/Lehrkräfte
  • Name, Vorname, Geburtsort, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit der einzutragenden Schüler*innen

Biometrietaugliches Lichtbild

Aufenthaltstitel, Bescheinigungen und Personaldokumente müssen seit dem 1. Januar 2006 mit einem biometrietauglichen Lichtbild versehen werden, welches folgende Voraussetzungen erfüllen muss:

  • nicht älter als sechs Monate
  • Lichtbildgröße von 35 x 45 mm, wobei das Gesicht in einer Höhe von 32 bis 36 mm dargestellt wird
  • gerade Kopfhaltung (frontal - nicht geneigt, gedreht oder gekippt)
  • Gesichtsausdruck neutral, Lippen geschlossen
  • Augen offen und deutlich sichtbar (auch bei Brillenträgern)
  • Foto scharf, kontrastreich, gleichmäßig ausgeleuchtet und mit einfarbigem Hintergrund,
  • nicht geknickt, verunreinigt oder beschädigt.

Die Gebühr ist abhängig von der Anzahl und dem Alter der einzutragenden Schüler*innen:

  • 5 Euro je volljährigem*r Schüler*in; 2,50 Euro je minderjährigem*r Schüler*in

  • Beachten Sie bitte, dass für Klassenfahrten in die EU-Osterweiterungsstaaten und nach Großbritannien zum Teil abweichende Regelungen gelten.
  • Das britische Innenministerium weist darüber hinaus darauf hin, dass das Vereinigte Königreich die Schülersammellisten auch nach einem Brexit bis zum 31. Dezember2020 weiter anwenden wird.
  • Darüber hinaus ist die Vereinbarung einer Visafreiheit für Kurzaufenthalte geplant, allerdings wird dafür ein gültiger Nationalpass und zumindest ein rechtmäßiges Aufenthaltsrecht in Deutschland Voraussetzung sein.

Hinweis:

Da für eine Reisegruppe nur ein Dokument ausgestellt werden kann, ist der Antrag auf Ausstellung einer Reisendenliste von der Schule und nicht von eine*m Schüler*in stellen. Die Liste kann nur an eine Lehrkraft oder eine durch Vollmacht autorisierte Person ausgehändigt werden.

  • Deutsche Schüler*innen, die keinen eigenen Pass oder Passersatz besitzen, müssen rechtzeitig bei dem Bürgeramt einen Antrag auf Aussstellung eines Kinderreisepasses oder Personalausweises stellen.

  • Schüler*innen aus anderen EU-Ländern müssen sich in diesem Fall an ihre Vertretung (Botschaft, Konsulat) wenden.

Reiseerlaubnis

  • Die Reiseerlaubnis erlaubt das vorübergehendende Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsbereichs
  • Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem der*die Asylbewerber*in seinen*ihren Aufenthalt zu nehmen hat - dem er zugewiesen wurde.
  • In Nordrhein-Westfalen ist der Geltungsbereich bereits durch Verordnung auf den jeweiligen Regierungsbezirk erweitert worden.
  • Grundsätzlich benötigt der*die Asylbewerber*in, der Hagen zugewiesen wurde, für jeden Aufenthalt außerhalb des Regierungsbezirks Arnsberg vorher von der Ausländerstelle eine besondere Erlaubnis nach § 58 Asylverfahrensgesetz.

  • Die Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen wird erteilt, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder wenn die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte für den Ausländer bedeuten würde.
  • Dies könnte zum Beispiel auf Klassenfahrten, Hochzeiten oder Beerdigungen zutreffen.
  • Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmächtigten, beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen und bei Organisationen, die sich mit der Betreuung von Geflüchteten befassen, soll die Erlaubnis erteilt werden.

Der Antrag kann formlos schriftlich oder mündlich direkt bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden. Er ist zu begründen und Nachweise, zum Beispiel

  • Einladungen oder
  • Terminbestätigungen

sind vorzulegen.

Gebühren

  • 10 Euro

Bezüglich Gebührenermäßigungen oder -befreiungen wenden Sie sich bitte an die Ausländerstelle.

  • Der*Die Asylbewerber*in kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.
  • Ein Nachweis (zum Beispiel die Vorladung) ist unbedingt mitzuführen.
  • Räumliche Beschränkungen bleiben auch nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft bis sie aufgehoben werden.
  • Mit einer Asylanerkennung erlischt die räumliche Beschränkung jedoch per Gesetz.
  • Wenn ein*e Ausländer*in den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung, ohne Erlaubnis und ohne dass ein Befreiungstatbestand vorliegt, verläßt, handelt er ordnungswidrig - Geldbuße bis zu 2.500 Euro.
  • Geschieht dies wiederholt, erfüllt er den Straftatbestand des § 85 AsylVfG.