Bau- und Wohnraumförderung
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Bau- und Wohnraumförderung

Auf einen Blick
  • Beim Bauen, Erwerben oder Modernisieren von selbst genutzten Immobilien können Sie Unterstützung vom Land Nordrhein-Westfalen erhalten.
  • Diese Hilfen konzentrieren sich auf Haushalte mit geringem bis mittlerem Einkommen.
  • Bevor Sie einen solchen Antrag stellen, vereinbaren Sie am besten zuerst ein Beratungsgespräch bei den Kolleg*innen aus dem Bereich Wohnraumförderung.
Foto: Ein Wohngebiet mit einzelnen Häusern und einer Kirche aus der Vogelperspektive.
Das Land NRW fördert Miet- und Eigentumswohnungen.

Wohnraumvermittlung und Wohnberechtigungsscheine (WBS)

Voraussetzung zum Bezug einer geförderten Wohnung ist ein gültiger Wohnberechtigungsschein.

Ein WBS wird ausgestellt wenn:

  • Sie beziehungsweise Ihre haushaltsangehörigen Personen sich dauerhaft berechtigt im Bundesgebiet aufhalten

  • das Einkommen Ihres Haushaltes die für die jeweilige Förderung geltende Einkommensgrenze nicht überschreitet

  • die Wohnung eine für Sie beziehungsweise Ihre Familie angemessene Größe aufweist

Informationen zur Antragsstellung eines WBS

  • Ein ausgefüllter Antragsvordruck
  • Bei ausländischen Mitbürger*innen ein Nachweis über den Aufenthaltstatus
  • Nachweise über das Einkommen, wie beispielsweise:
    • ein Einkommensnachweis für den Haushaltsvorstand (Vordruck)
    • ein Einkommensnachweis für Angehörige mit eigenen Einkünften (Vordruck)
    • den aktuellen Rentenbescheid
    • den aktuellen Bescheid über Arbeitslosengeld I beziehungsweise Arbeitslosengeld II
    • den letzten Steuerbescheid oder die Gewinn- und Verlustrechnung (für Selbstständige)
    • den aktuellen Grundsicherungsbescheid
    • ein Nachweis über Krankengeld
    • den BaFöG-Bescheid und die Immatrikulationsbescheinigung
    • ein Nachweis über eventuelle Unterhaltszahlungen
  • Gegebenenfalls auch Nachweise für Einkommensfreibeträge, wie beispielsweise
    • den Schwerbehindertenausweis
    • einen Nachweis über zu leistende gesetzliche Unterhaltsleistungen
    • den aktuellen Steuerbescheid im Falle erhöhter Werbungskosten
    • die Heiratsurkunde
    • einen Schwangerschaftsnachweis mit voraussichtlichen Entbindungstermin
    • eine Schulbescheinigung (bei Kindern ab 15 Jahre)

In besonderen Fällen kann es erforderlich werden, für die Bewirtschaftung einer Sozialwohnung abweichend vom Wohnberechtigungsschein eine Ausnahme- oder Sondergenehmigung zu erteilen.

Solche Genehmigungen regeln Einzel- und Ausnahmefälle nach wohnungsrechtlichen Sondervorschriften und werden erteilt als:

  • Genehmigung an tauschwillige Wohnungssuchende im sozialen Wohnungsbau,
  • Genehmigung an Eigentümer*innen zur eigenen Nutzung von Sozialwohnungen,
  • Genehmigung zum Bezug einer Sozialwohnung durch Nichtberechtigte (Härte-WBS, Freistellung),
  • Bestätigung gegenüber der NRW.BANK zur Begrenzung der höheren Verzinsung von Fördermitteln,
  • Genehmigung zur baulichen Veränderung, zur Zweckentfremdung oder zum Leerstand von Sozialwohnungen

  • Für die Ausstellung eines WBS wird eine einmalige Verwaltungsgebühr von 10 bis 20 Euro erhoben.
  • Für andere wohnungsrechtliche Genehmigungen beträgt der Gebührensatz je nach Art bis 30 Euro.
  • Für ein persönliches Beratungsgespräch stehen wir Ihnen zu den Sprechzeiten oder nach Terminvereinbarung gern zur Verfügung.

Formulare und Unterlagen zum WBS

Einkommensberechnung im öffentlich geförderten Wohnungsbau

Die nachfolgenden Einkommensgrenzen und Erläuterungen gelten in NRW für

  • die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins zum Bezug einer "normalen" geförderten Wohnung, das heißt einer Wohnung, die im ersten Förderweg beziehungsweise nach dem Wohnraumförderungsgesetz gefördert wurde
  • die Bewilligung von Fördermitteln für den Bau oder den Erwerb selbstgenutzten Wohneigentums
  • Anträge auf Begrenzung der höheren Verzinsung von Fördermitteln.

  • 23.540 Euro für einen Ein-Personen-Haushalt
  • 28.350 Euro für einen Zwei-Personen-Haushalt
  • 35.740 Euro für einen Drei-Personen-Haushalt
  • 6.530 Euro zusätzlich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person
  • 860 Euro zusätzlich für jedes Kind im Sinne des § 32 des Einkommensteuergesetzes

Für den Bezug bestimmter Förderwohnungen (zum Beispiel Wohnungen des zweiten oder dritten Förderwegs) können die genannten Einkommensgrenzen um bis zu 40 Prozent beziehungsweise 60 Prozent überschritten werden.

  • Der Einkommensbegriff im wohnungsrechtlichen Sinn umfasst alle Einkünfte in Geld beziehungsweise Geldwert oder Sachwerten.
  • Anzugeben sind sämtliche positiven Einkünfte ohne Rücksicht auf ihre Herkunft oder die Anspruchsgrundlage.
  • Im Wohnungsrecht werden neben den steuerpflichtigen Einkünften auch einige steuerfreie Einkünfte angerechnet.
  • Hierzu zählen: der steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen, empfangene Unterhaltsleistungen (Kindes-, Ehegattenunterhalt), das Arbeitslosengeld I, Einkünfte aus dem Ausland (Arbeits-, Rentenbezüge), der steuerfreie Anteil von Renten, der vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeitslohn (sogenannte "Mini-Jobs").
  • Anzugeben im Antragsverfahren sind also alle laufenden und einmaligen Einkünfte.
  • Die Entscheidung, ob darunter vielleicht auch anrechnungsfreie Einnahmen sind, kann nur im Rahmen des Antragsverfahrens nach den rechtlichen Bestimmungen getroffen werden.

Grundsätzlich werden von den ermittelten Einkünften die Werbungskosten abgezogen. Darüber hinaus wird im Regelfall ein pauschaler Abzug gewährt für:

  • Steuern vom Einkommen 12 Prozent
  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung 12 Prozent
  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung 12 Prozent

Für nicht sozialversicherungspflichtige Personen wird der Pauschalabzug dann gewährt, wenn Beiträge zu privaten Versicherungen mit entsprechender Zweckbestimmung geleistet werden.

Außerdem können folgende Frei- und Abzugsbeträge abgesetzt werden:

  • bis zu 5.830 Euro für häuslich pflegebedürftige und schwerbehinderte Personen gestuft nach dem Grad der Schwerbehinderung beziehungsweise des Pflegegrades
  • bis zu 8.000 Euro für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen.
  • 4.000 Zwei bei Zwei-Personen-Haushalten, alle Eheleute, sowie eingetragene Lebenspartnerschaften.

Sollten Sie hierzu noch weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen während unserer Öffnungszeiten telefonisch oder zu einem persönlichen Gespräch gerne zur Verfügung.

Wohnungssuche

  • Der Wohnungsmarkt ist heute nicht mehr so angespannt wie noch vor einigen Jahren.
  • Gleichwohl ist es unter Umständen immer noch schwierig, eine günstige und/oder eine den verschiedenen persönlichen Bedürfnissen entsprechende Wohnung zu finden.
  • Besonders Familien mit Kindern, Alleinerziehende, schwangere Frauen, junge Eheleute, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und auch Bezieher*innen von öffentlichen Hilfeleistungen wie Arbeitslosengeld und Sozialhilfe finden auf dem freien Wohnungsmarkt oftmals nur schwer eine Wohnung, die sie selbst finanzieren können.
  • Aber auch Haushalte mit Arbeitseinkommen stehen zunehmend vor der Notwendigkeit, in eine preisgünstigere Wohnung wechseln zu müssen.

  • Vermehrt entwickelt sich in unserer älterwerdenden Gesellschaft der Bedarf nach einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen dieser Lebensphase angepasst ist.
  • Insbesondere ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, die unter Umständen auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sind, benötigen eine Wohnung, die es ermöglicht, möglichst lange und selbstständig dort wohnen bleiben zu können (senioren- und behindertengerechte Wohnungen).
  • Im öffentlich-geförderten Wohnungsbau sind barrierefrei oder zumindest barrierearme Wohnungen, die ohne große Mühen erreicht werden können und über keine oder nur wenige Stufen und Schwellen verfügen, eine bodengleiche Dusche sowie ausreichende Türbreiten und Bewegungsflächen auch für einen Rollstuhl haben, schon seit längerem Standard.
  • Im Bedarfsfall kann auch eine Wohnung im Rahmen des sogenannten "Betreuten Wohnens" von Vorteil sein.

  • Eine erfolgreiche Wohnungsvermittlung setzt zunächst voraus, dass uns Ihre Wünsche und Bedürfnisse zu Lage, Größe, Ausstattung und Miethöhe bekannt sind.
  • Einzelheiten hierzu werden durch den Fragebogen zur Wohnungsvermittlung festgestellt und hier vorgemerkt.
  • Voraussetzung ist ferner eine Einkommensprüfung im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins.
  • Soweit vorhanden, erhalten Sie nach Ihrer Vormerkung dann von hier geeignete Wohnungsangebote.Unabhängig davon können Sie sich auch selbst für Wohnungen bewerben, die derzeit frei sind oder in Kürze frei werden.
  • Zudem haben wir die aktuellen Angebote aus den verschiedenen Stadtbezirken zu Ihrer Information zusammengestellt.
  • Wenn Sie nähere Angaben zu einer Wohnung und die Adresse der vermietenden Person benötigen oder ein allgemeines Beratungsgespräch wünschen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

    Gebühren:
    Für die Tätigkeit im Rahmen der Wohnraumversorgung wird keine Gebühr erhoben.

Frau Kleinemeier, Telefon: 02331/207-2666

Foto: Mehrere Wohnblöcke aus der Vogelperspektive.
Durch den Wohnberechtigungsschein kann Wohnen in Deutschland gefördert werden.

Die Eigentumsförderung des Landes NRW

Das Land unterstützt Haushalte beim Bau, Erwerb oder der Modernisierung von selbst genutzten Immobilien. Die Unterstützung konzentriert sich auf Haushalte mit geringem bis mittlerem Einkommen.

  • Der Neubau von Eigenheimen und Eigentumswohnungen
  • Der schlüsselfertige Erwerb neuer Eigenheime und Eigentumswohnungen
  • Der Erwerb gebrauchter Eigenheime und Eigentumswohnungen zur Selbstnutzung
  • Baumaßnahmen für Schwerbehinderte
  • Modernisierungsmaßnahmen für Bestandsobjekte

Haushalte

  • mit mindestens einer volljährigen Person und einem Kind oder
  • mit mindestens einer oder einem schwerbehinderten Haushaltsangehörigen (Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent)

Voraussetzung ist, dass das Einkommen die vorgegebenen Einkommensgrenzen nicht übersteigt und mit dem Bau noch nicht begonnen beziehungsweise ein Kaufvertrag noch nicht abgeschlossen worden ist.

  • Vor einer förmlichen Antragstellung ist ein Beratungsgespräch sinnvoll.
  • Dafür sollten Sie folgende Unterlagen mitbringen: Einkommensnachweise (Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheid) und alle Unterlagen, die eventuell schon für Ihr Wunschobjekt vorliegen.
  • Bitte vereinbaren Sie einen Beratungstermin, damit wir hierfür die nötige Zeit reservieren können.
  • Die Antragstellung für die Fördermittel erfolgt dann durch Antragsvordrucke nach vorgeschriebenem Muster.
  • Diese stehen auf der Website der NRW.BANK zum Download bereit, wir können Sie Ihnen bei Bedarf aber auch zur Verfügung stellen.

Faltblatt Eigentumsförderung der Stadt Hagen PDF (98,5 kB)

Internetseite der NRW.BANK

  • Auf der Internetseite der NRW.BANK können Sie auch mit Hilfe des Chancenprüfers die Förderfähigkeit des Bauvorhabens überprüfen und die Höhe der möglichen Baudarlehen ermitteln.
  • Diese Informationen behandeln naturgemäß nur einige grundsätzliche Eckdaten.
  • Vor einer endgültigen Entscheidung für ein konkretes Bauvorhaben beziehungsweise vor Abschluss von rechtsverbindlichen Verträgen ist auf jeden Fall ein detailliertes persönliches Beratungsgespräch angebracht.
  • Hierfür stehen Ihnen die Mitarbeitenden der Wohnraumförderung der Abteilung Wohnen telefonisch während der Geschäftszeiten oder nach Terminvereinbarung gern zur Verfügung.

Neubauförderung von Mietwohnungen

  • Förderschwerpunkt der Landesregierung bleibt die Förderung von mietpreis- und belegungsgebundenen Mietwohnungen.
  • Für den Neubau solcher Wohnungen stellt das Land NRW zinsgünstige Darlehen bereit, auf die auf Antrag ein anteiliger Tilgungsnachlass (Teilschuldenerlass) in Höhe von 15 Prozent gewährt wird.
  • Die Bewilligungsmiete wurde ab 2020 auf 5,80 Euro pro Quadratmeter pro Monat angehoben.

  • Ziel der Förderung ist es, für einkommensschwächere Haushalte bezahlbaren und attraktiven Wohnraum zu schaffen.
  • Die Wohnungen sollen grundsätzlich barrierefrei geplant werden; damit wird nicht nur den Bedürfnissen von Schwerbehinderten und älteren Menschen Rechnung getragen.
  • Darüber hinaus werden Zusatzdarlehen unter anderem für kleine Wohnungen, Mieteinfamilienhäuser, Wohnungen im Passivhausstandard oder für standortbedingte Mehrkosten gewährt.
  • Auf diese Zusatzdarlehen wid teilweise ein erhöhter Tilgungsnachlass gewährt.
  • Zielgruppe sind Mieterhaushalte, deren Einkommen bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet.

  • Nähere Einzelheiten können Sie der Internetseite der NRW.Bank des Landes Nordrhein-Westfalen entnehmen.
  • Auch die Mitarbeitenden der Abteilung Wohnen beraten Sie telefonisch während der Geschäftszeiten oder nach Terminvereinbarung gern über die zur Verfügung stehenden Förderprogramme und -voraussetzungen.

Förderung von Modernisierungsmaßnahmen im Wohnungsbestand

  • Das Land NRW hat die Modernisierungsförderung in 2018 grundlegend geändert.
  • Die Bestandsobjekte in NRW sind überwiegend mehr als 40 Jahre alt und haben einen hohen Modernisierungsbedarf.
  • Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber die Förderkonditionen verbessert und das Förderprogramms „RL Mod“ optimiert, um modernes Wohnen zu sozial verträglichen Mieten auch in diesen Wohngebäuden zu ermöglichen.
  • Die Förderung geht grundsätzlich immer mit Mietpreis- und Belegungsbindungen einher.

Ziel ist:

  • den Gebrauchswert von Wohnraum oder Wohngebäuden nachhaltig zu erhöhen und die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer zu verbessern,
  • Barrieren in bestehendem Wohnraum zu reduzieren,
  • die Energieeffizienz von Wohngebäuden zu erhöhen,
  • den Schutz vor Einbruch zu verbessern,
  • die Änderung, Neuschaffung oder Erweiterung von Wohnraum (zum Beispiel durch Ausbau, Anbau oder Umnutzung) und
  • ein attraktiv gestaltetes und sicheres Wohnumfeld zu schaffen.

Flyer: Förderung von Modernisierungsmaßnahmen mit Landesmitteln 2023 PDF (73,6 kB)

  • Die Details der Bestimmungen und die Antragsformulare können über die Internetseite der NRW-BANK abgerufen werden.
  • Für ein ausführliches Beratungsgespräch stehen Ihnen die Mitarbeitenden der Wohnraumförderung der Abteilung Wohnen gerne zur Verfügung.

Weitere Fördermöglichkeiten

  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei Straßenbauprojekten ein Zuschuss für passive Lärmschutzmaßnahmen (Fenster mit entsprechenden schalltechnischen Anforderungen) gewährt werden.
  • Voraussetzung ist, dass im Bebauungsplan entsprechende Maßnahmen festgesetzt sind.

Sie wünschen sich Veränderungen in Ihrer Wohn- und Lebensform und möchten neue Wohnformen erproben, wissen aber nicht, wie Sie Ihren Wunsch verwirklichen können? Wir beraten und unterstützen Sie gerne bei der Realisierung Ihres Wohnprojektes, wie zum Beispiel:

  • Mehrgenerationenwohnen
  • Wohnen im Alter
  • Gemeinschaftliches Wohnen

Neue Wohn- und Lebensformen finden mit Blick auf die demografische Veränderung unserer Gesellschaft immer mehr Interesse. Der Wunsch nach anderen Lebensformen steigt und das Wohnen in der Gemeinschaft wird verstärkt nachgefragt.

Ein gemeinschaftliches Miteinander bietet eine Vielzahl von Möglichkeiten. Die neuen Wohnformen steigern die Mobilität des Einzelnen und fördern das Zusammenleben.

Wir beraten Sie gern bei Ihrer Projektidee und geben Ihnen Hinweise zu Finanzierungsmöglichkeiten. Zudem prüfen wir, ob Sie für Ihr Vorhaben Zuschüsse aus der Wohnraumförderung des Landes NRW erhalten könnten.

  • Zusätzliche Förderdarlehen des Landes werden stattdessen auch für Baumaßnahmen im Zusammenhang mit der Neuschaffung, dem Erwerb oder der Nachrüstung von Eigenheimen, selbst genutzten Eigentumswohnungen oder Mietwohnungen zur Verfügung gestellt, wenn Mehrkosten, die aufgrund des konkreten, individuellen Bedarfs von Schwerbehinderten erforderlich werden, anfallen.
  • In diesem Fall sind jedoch die Einkommensgrenzen der sozialen Wohnraumförderung zu beachten. Das anrechenbare Haushaltseinkommen darf die maßgebliche Einkommensgrenze um nicht mehr als 40 Prozent überschreiten.
  • Nähere Informationen zu den Fördervoraussetzungen und der Förderhöhe finden Sie auf den Internetseiten der NRW.BANK.
  • Für eine persönliche Beratung setzen Sie sich bitte mit den Sachbearbeiter*innen der Wohnraumförderung der Abteilung Wohnen in Verbindung und vereinbaren einen Termin.

Formulare und Merkblätter

Förderprogramme des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW NRW.BANK Modernisierung Eigentumsförderung NRW.BANK Modernisierung Mietwohnraumförderung
Die Hagener Innenstadt von oben

Abteilung Wohnen (Wohnungsbauförderung)

Fachbereich Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen

Ansprechpersonen:

  • Frau Barton, Telefon: 02331/207-2721
  • Frau Hegel-Söhnchen, Telefon: 02331/207-3852
  • Frau Nastali-Malberg, Telefon: 02331/207-3854
  • Frau Bintzik, Telefon: 02331/207-2540
  • Frau Heese (Architektin), Telefon: 02331/207-3209

Zur Internetseite des Fachbereichs

Zuschüsse für Bauprojekte

  • Größere Neubauvorhaben sind im Regelfall nur mit einer Kostenbeteiligung von weiteren Finanzierungsträgern realisierungsfähig.
  • Dementsprechend halten die Europäische Union, die Bundesrepublik Deutschland und das Land NRW ein Förderangebot an die Gemeinden vor, das im wesentlichen in Zweckzuweisungen besteht.
  • In der Vergabestelle Bauprojekte werden die zuwendungsrechtlichen Verfahren mit den zuständigen Bewilligungsbehörden in den Förderbereichen Stadterneuerung, Denkmalpflege, Kleingärten, Wasserbau und Sonderprojekte bearbeitet.
  • Im Bereich Infrastrukturförderung werden Fördermittel für den Straßenneubau (zum Beispiel die Bahnhofshinterfahrung) und ÖPNV-Maßnahmen (zum Beispiel Omnibusbahnhöfe) bei den zuständigen Bewilligungsbehörden beantragt.

Das Rathaus an der Volme.

Frau Schugger

Finanzen und Steuerung - Fachbereich Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen