Vermessung
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Amtliche Vermessung und Ingenieurvermessung

Auf einen Blick
  • Wenn Sie Ihr Grundstück teilen oder bebauen wollen oder aus anderen Gründen eine exakte Feststellung der Grundstücksgrenzen benötigen, müssen Sie das Grundstück vermessen lassen.
  • Die Ergebnisse der Vermessungen werden dann in das Liegenschaftskataster eingetragen.
  • Hier finden Sie einen Überblick, welche Vermessungen die Stadt Hagen anbietet.
Ein Luftbild von Hagen
Die Ergebnisse der Vermessungen werden in das Liegenschaftskataster eingetragen.

Vermessung und Liegenschaftskataster

  • Vermessungen dienen der Bildung von Flurstücken, zur Festlegung der Flurstücksgrenzen und deren Abmarkung sowie zur Aufnahme von Gebäuden und Nutzungsarten für das Liegenschaftskataster.
  • Neue Flurstücke werden durch Zerlegungen und Verschmelzung von Ausgangsflurstücken und Flurstücksteilen gebildet.
  • Mit diesen Vermessungen werden die neuen Flurstücksgrenzen in der Örtlichkeit abgemarkt und im Liegenschaftskataster einwandfrei festgelegt.

Der Fachbereich Geoinformation und Liegenschaftskataster führt - ebenso wie die öffentlich bestellten Vermessungsingenieur*innen - auf Antrag folgende Katastervermessungen durch:

  • Teilungsvermessung / Fortführungsvermessung
  • Grenzvermessung / Amtliche Grenzanzeige
  • Gebäudeeinmessung
  • Neuvermessungen
  • Fertigung des amtlichen Lageplans

Im Seitenverlauf finden Sie detaillierte Beschreibungen der einzelnen Katastervermessungen.

  • Der Fachbereich Geoinformation und Liegenschaftskataster der Stadt Hagen hat entsprechend den Vorgaben des Ministeriums für Inneres NRW ein Prüffeld für die regelmäßige oder anlassbezogene Tachymeter- und GNSS-Empfänger-Überprüfung insbesondere für Katastervermessungen eingerichtet.

Prüffeld und Belegungspan aktuell:

Prüffeld Hagen: Beschreibung PDF (2,5 MB)

Aktueller Belegungsplan der Stadt Hagen PDF (86,5 kB)

  • Einen Antrag auf Vermessung (beispielsweise zur Flurstückszerlegung oder Grenzfeststellung) müssen Sie bei der zuständigen Vermessungsbehörde oder bei einem*r öffentlich bestellten Vermessungsingenieur*in stellen.
  • Im Beratungsgespräch besteht auch die Möglichkeit einer Kostenabschätzung, die aufgrund der gültigen Gebührenvorschriften erfolgt.

Teilungsvermessung / Fortführungsvermessung

  • Teilungsvermessungen sind notwendig, um bestehende Grundstücke im Liegenschaftskataster zu zerlegen (Bildung von Flurstücken) und anschließend im Grundbuch zu teilen (Bildung von Rechtsobjekten).
  • Erst danach können die neuen Grundstücke unterschiedlich belastet oder verkauft werden.
  • Teilungsvermessungen sind also erforderlich, wenn Teile von Grundstücken verkauft, mit einem Erbbaurecht belastet oder als selbstständige Grundstücke im Grundbuch geführt werden sollen.
  • Wir übertragen die alten Grenzen anhand des Katasternachweises in die Örtlichkeit, überprüfen vorgefundene Grenzmarken und erneuern verlorengegangene Grenzmarkierungen.
  • Die neuen Grenzen werden nach den Angaben unserer Auftraggebenden, nach Planvorgaben oder nach der Örtlichkeit festgelegt. Für alle Grenzpunkte werden Koordinaten bestimmt und daraus die Flächengrößen der neu entstandenen Teilflächen berechnet.
  • Die Ergebnisse der Vermessung werden, nachdem sie den Beteiligten in einem Grenztermin vorgestellt wurden, zur Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereicht.
  • Als Ergebnis erhalten unsere Auftraggebenden die Auszüge aus dem Veränderungsnachweis mit einem Auszug der Liegenschaftskarte als Abschreibungsunterlagen für das Grundbuch.

  • Bei bebauten Grundstücken bedarf es zur Zerlegung im Liegenschaftskataster und zur anschließenden Teilung im Grundbuch einer Teilungsgenehmigung.
  • Die beauftragte Vermessungsstelle erledigt dies für Sie.

Die Gebühren für Teilungsvermessungen richten sich nach der derzeit gültigen Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW).

  • Die Berechnung der Gebühren für die Vermessung vor Ort richtet sich nicht nach der benötigten Zeit, sondern nach den Faktoren Grenzlänge, aktueller Bodenrichtwert des zu vermessenden Grundstücks und Größe der neu entstehenden Flächen (zuzüglich Mehrwertsteuer).
  • Unter bestimmten Voraussetzungen bedarf die Teilung eines Grundstücks der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde, wodurch weitere Kosten entstehen.
  • Es kommt die Gebühr für die Übernahme der Teilungsvermessung in das Liegenschaftskataster hinzu.
  • Sie berechnet sich nach dem aktuellen Bodenrichtwert des Grundstücks, sowie nach Anzahl der neu entstandenen Flurstücke.
  • Eine Information über die Höhe der anfallenden Gebühren kann nur am konkreten Beispiel erfolgen. Sollten Sie detaillierte Gebührenauskünfte benötigen, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.
  • Ob persönlich, schriftlich oder telefonisch, wir sind unter den angegebenen Öffnungszeiten gerne für Sie da.

Grenzvermessungen

  • Grenzvermessungen sind Vermessungen zur Prüfung der Flurstücksgrenzen und deren Abmarkung in der Örtlichkeit auf Übereinstimmung mit ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster.
  • Dabei sind die Flurstücksgrenzen so festzustellen und mit Grenzzeichen abzumarken, wie sie im Liegenschaftskataster nachgewiesen sind.
  • Eine Grenzvermessung bietet sich an, wenn die Flurstücksgrenzen in der Örtlichkeit nicht eindeutig zu erkennen sind beziehungsweise wenn Zweifel an der Richtigkeit des örtlichen Grenzverlaufs bestehen.
  • Sie wird beispielsweise benötigt, damit geplante Bauvorhaben (zum Beispiel Wohngebäude und Garagen) und Grundstückseinfriedungen (zum Beispiel Zäune, Hecken, Mauern) auf dem Grundstück an der richtigen Stelle stehen, aber auch bei Unklarheiten über den Grenzverlauf sowie bei Grenzstreitigkeiten.
  • Wir übertragen die alten Grenzen anhand des Katasternachweises in die Örtlichkeit, überprüfen vorgefundene Grenzmarken und erneuern verlorengegangene Grenzmarkierungen.
  • Das Ergebnis der Grenzvermessung wird den betroffenen Grundstückseigentümer*innen vor Ort angezeigt, mit der Aufnahme einer Grenzniederschrift beurkundet und in das Liegenschaftskataster übernommen.

Gebäudeeinmessung

  • Die vollständige und genaue Darstellung der Gebäudegrundrisse zählt zu den wichtigsten Inhalten des Liegenschaftskatasters.
  • Der Gesetzgeber hat daher mit dem Vermessungs- und Katastergesetz von Nordrhein-Westfalen Grundstückseigentümer*innen oder Erbbauberechtigte verpflichtet, auf eigene Kosten eine Gebäudeeinmessung durchführen zu lassen, wenn ein Gebäude neu errichtet oder ein bestehendes Gebäude in seinem Grundriss verändert wurde.
  • Wir ermitteln die tatsächliche Lage des Gebäudes nach dessen Fertigstellung.
  • Die Ergebnisse der Vermessung werden zur Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereicht.
  • Als Ergebnis erhalten unsere Auftraggebenden einen Auszug der Liegenschaftskarte mit dem eingetragenen Gebäude.

Informationsblatt zur Gebäudeeinmessungspflicht

Hinweisblatt "Gebäudeeinmessungspflicht" PDF (312,4 kB)

Neuvermessung / Katasterneuvermessung

  • Das Liegenschaftskataster ist so einzurichten und fortzuführen, dass es den Anforderungen des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und der Wirtschaft an ein Basisinformationssystem gerecht wird.
  • Dabei sind insbesondere die Bedürfnisse der Landesplanung, der Bauleitplanung und Bodenordnung, der Ermittlung von Grundstückswerten sowie des Umwelt- und Naturschutzes angemessen zu berücksichtigen.
  • In Bereichen, die diesen Anforderungen nicht genügen, wird das Liegenschaftskataster durch Vermessungsarbeiten erneuert.

Man unterscheidet zwei Verfahren zur Erneuerung des Liegenschaftskatasters:

  • die klassische Neuvermessung, bei der ein Bereich von Grund auf erneuert wird
  • die Vermessungsarbeiten zur allmählichen Katastererneuerung

Lageplan zum Bauantrag / zur Teilungsgenehmigung / zur Baulasteintragung

  • Für die Beantragung von Baugenehmigungen werden Lagepläne benötigt.
  • Im amtlichen Lageplan zum Bauantrag wird - auf der Grundlage der Liegenschaftskarte - das geplante Bauvorhaben auf dem Baugrundstück sowie die vorhandenen baulichen Anlagen auf den Nachbargrundstücken dargestellt.
  • Im Lageplan zum Bauantrag sind die rechtmäßigen Grenzen, die Umringsmaße und die Fläche des Baugrundstücks nachgewiesen.
  • Weiterhin werden in ihm Angaben zur Höhenlage der geplanten baulichen Anlage und des vorhandenen Geländes, zur Entwässerung, zum Baumbestand und weitere planungsrelevante Angaben eingetragen.
  • Auch für die Beantragung einer Teilungsgenehmigung oder einer Baulasteintragung wird ein amtlicher Lageplan benötigt, der die geplanten rechtlichen Änderungen detailliert darstellt.

Ingenieurvermessung

Die Hauptaufgabe der Ingenieurvermessung beim Fachbereich für Geoinformation und Liegenschaftskataster Hagen besteht in der Wahrnehmung der Vermessungsaufgaben bei städtischen Planungs- und Bauvorhaben, das bedeutet, wir führen Vermessungsarbeiten für alle planenden und bauenden Ämter und Betriebe der Stadt Hagen als Dienstleistung beziehungsweise als Kontrollinstrument der Bauüberwachung aus.

Topografische Aufnahmen nach Lage und Höhe

  • Für die Geländeaufnahme stehen je nach Aufgabenstellung unterschiedliche Instrumente zur Verfügung.
  • Von der Luftbildvermessung für die Grobplanung bis hin zur terrestrischen Lage- und Höhenmessung für die Detailplanung gibt es spezielle Instrumente und Messmethoden.
  • Auch Satellitengestützte Vermessungsverfahren und photogrammetrische Auswertungen werden eingestetzt.
  • Aber jede Art von Vermessung hat das Ziel, Koordinaten in einem einheitlichen System zu ermitteln.
  • Mithilfe der Koordinaten wird die Topographie in einem Plan abgebildet.
  • Dieser Plan bildet die Grundlage für die Bauwerksplanung sowie für die Absteckungsberechnung.

Entwurfs- und Bauvermessung für den Hoch-, Tief-, Garten- und Landschaftsbau

  • Zu den klassischen Aufgaben der Ingenieurvermessung gehören insbesondere die Entwurfs- und die Bauvermessung.
  • Darunter wird die messtechnische Erfassung ortsbezogener Daten von Bauwerken, Anlagen, Grundstücken und Topographie mit anschließender maßstäblicher Darstellung in einem Planwer verstanden.
  • Die Entwurfsvermessung ist Voraussetzung für eine qualifizierte Objektplanung.
  • Sie beinhaltet die Vermessung für den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen.
  • Unter dem Begriff Bauvermessung ist hauptsächlich die Übertragung von Planungen in die Örtlichkeit (Absteckungen jeglicher Art), die vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung sowie die abschließende Bestandsaufnahme und -dokumentation gemeint.

Deformations- und Beweissicherungsmessungen an Bauwerken

  • Die Ingenieurbauwerke bedürfen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit ständiger Kontrollen in Bezug auf Standsicherheit und Deformation, deshalb sind nach der Bauabnahme Bauwerksüberwachungsmessungen zu planen und auszuführen.
  • Das messtechnische Projekt für die Bauüberwachung muss parallel mit der Bauplanung bearbeitet werden, damit unter anderem die Anordnung der Messpunkte, die Einrichtung von Datenerfassungsgeräten und die Datenübertragung für ein automatisierte Überwachungsmessung zweckmäßig realisiert werden können.
  • Insbesondere die Anordnung der Messpunkte im oder am Bauwerk und in dessen Gründungsbereich sind mit Statik prüfenden Personen, Baugrundgutachter*innen beziehungsweise Forschende der Geologie abzustimmen.
  • Diese Ergebnisse der Messungen dienen dann den entsprechenden Fachleuten als Grundlage für deren Schadensanalyse.
  • Durch stetige Überwachung des Bauobjekts können Gefahren rechtzeitig erkannt werden und Maßnahmen ergriffen werden, um Folgeschäden zu minimieren bzw. zu verhindern.

  • Die Kosten für sonstige Vermessungen (Ingenieur-Vermessungen) berechnen sich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Die wesentlichen Merkmale dieser Vorschrift für Vermessungskosten sind der Schwierigkeitsgrad der Leistung und der Wert der baulichen Anlage.
  • Eine qualifizierte Information über die zu erwartenden Gebühren kann nur am konkreten Beispiel erfolgen.
  • Bitte wenden Sie sich deshalb an die Abteilung Ingenieurvermessung im Fachbereich Geoinformation und Liegenschaftskataster der Stadt Hagen.

  • Die Nutzung der Liegenschaftsdaten ist an den bei der Bestellung angegebenen Verwendungszweck gebunden.
  • Die Erlaubnis für einen neuen oder geänderten Verwendungszweck erteilt die Vermessungsbehörde gegebenenfalls kostenpflichtig.
  • Personenbezogene Daten des Liegenschaftsbuches werden an nicht öffentliche Stellen nur dann abgegeben, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.
  • Die gesetzlichen Regelungen finden Sie hier

Das Rathaus II in Hagen

Amtliche Vermessung und Ingenieurvermessung

Fachbereich Geoinformation und Liegenschaftskataster

Anschrift: Berliner Platz 22, 58089 Hagen

Öffnungszeiten: Nach Terminvereinbarungen

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