Wohnraummängel
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Wohnraummängel

Auf einen Blick
  • Eigentlich sind die eigenen vier Wände ein Ort zum Wohlfühlen.
  • Damit Sie gut wohnen können und Ihr Zuhause nicht zur Problemimmobilie wird, sind Vermieter*innen dazu verpflichtet, ihre Wohnungen zu pflegen.
  • Sollten Sie in Ihrer Wohnung erhebliche Mängel wie defekte Heizungen oder Wasseranschlüsse, undichte Stellen in Wänden, an Fenstern oder Türen oder nicht nutzbare Toiletten und Badezimmer feststellen, sollten Sie dies zunächst bei Ihrer Vermietung melden.
  • Sollte diese nicht reagieren, kann Ihnen die Abteilung Wohnen des Fachbereichs Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen helfen.

Wohnraumaufsichtsgesetz

  • Wohnraum, der erhebliche Mängel aufweist, kann für Mieter*innen zu problematischen und sogar unerträglichen Wohnverhältnissen führen.
  • Eigentümer*innen sind grundsätzlich in der Pflicht, vermieteten Wohnraum zu erhalten und zu pflegen, damit eine ordnungsgemäße Nutzung möglich ist.
  • Durch das Wohnungsaufsichtsgesetz haben die Städte und Gemeinden Instrumente, um bei Anzeichen der Verwahrlosung von Wohnraum frühzeitig zu reagieren.

  • Ziel dieses Wohnungsaufsichtsgesetzes ist es, Missstände, die durch Verwahrlosung/Vernachlässigung von Wohnraum oder durch Überbelegung von Wohnraum entstehen, zu beseitigen und die Entstehung von Problemimmobilien zu verhindern.
  • Gravierende Mängel, die ein Einschreiten der Behörde erforderlich machen, sind unter anderem nicht funktionierende Heizungsanlagen sowie Wasseranschlüsse, Undichtigkeiten an Wänden, Fenstern und Türen (und dadurch bedingter Schimmelbefall), Toiletten oder Bäder, die nicht ordnungsgemäß benutzt werden können.

  • Zunächst müssen Sie den Mangel schriftlich bei Ihrem*r Vermieter*in anzeigen und eine angemessene Frist zur Beseitung einräumen
  • Sollte der Mangel nach Ablauf dieser Frist nicht behoben sein, kann die Abteilung Wohnen des Fachbereichs Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen eingeschaltet werden.
  • In der Regel wird dann ein Ortstermin durchgeführt und die Eigentümer*in wird von den Mitarbeitenden zur Beseitigung des Mangels aufgefordert.

Eine Antragsstellung ist über folgende Dokumente möglich:

Antrag auf Überprüfung meiner Wohnung PDF (42,1 kB)

Schädlingsbefall auf privaten Grundstücken

  • Die Stadt Hagen übernimmt die Rattenbekämpfung nicht auf privaten Grundstücken und oder in privaten Immobilien. Zur Durchführung von Maßnahmen sind die Grundstückseigentümer*innen oder sonstigen Grundstückberechtigten verpflichtet.
  • Die Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers und die Bekämpfung dieser Schädlinge sind im Infektionsschutzgesetz geregelt.
  • Wenden Sie sich bitte in erster Linie (schriftlich) an den*die jeweilige*n Eigentümer*in des betroffenen Grundstückes/Gebäudes.
  • Sollte der*die jeweilige Eigentümer*in nachweislich nicht tätig werden, wenden Sie sich bitte an den städtischen Mängelmelder oder per E-Mail an *****@stadt-hagen.de, per Brief oder telefonisch.

Rattenbekämpfung durch ein Fachunternehmen

  • Da Ratten sehr clevere und ausgesprochen lernfähige Tiere sind, gestaltet sich eine Bekämpfung äußerst schwierig.
  • Sie verfügen über eine soziale Intelligenz, lernen also aus den Fehlern ihrer Artgenossen.
  • Daher kann es sinnvoll sein, die Schädlingsbekämpfung durch ein Fachunternehmen durchführen zu lassen, denn Schädlingsbekämpfer*innen sind ausgebildete, sachkundige Fachkräfte, die Schädlinge bekämpfen beziehungsweise bei der Vorbeugung von Schädlingsbefall mitwirken.
  • Ein professionelles Schädlingsbekämpfungsunternehmen sollte frühzeitig und sofort hinzugezogen werden.
  • Professionelle Schädlingsbekämpferunternehmen sollten eine Prüfurkunde der Industrie- und Handelskammer oder zumindest einen Sachkundenachweis vorlegen können.
  • Das Zusatzprädikat„TÜV-geprüft“ beinhaltet eine Überprüfung der Sachkunde und Weiterbildungen sowie die Kontrolle der technischen Standards und der Arbeitsschutzbestimmungen der Firma.
  • Ein*e gute*r Schädlingsbekämpfer*in kann umfassend über verfügbare Bekämpfungsstrategien beraten und verständlich erklären, was, warum und von wem etwas zu tun ist, um das Problem zufriedenstellend zu lösen.
  • Nach einer Besichtigung des Befalls wird die Person eine nachhaltige Strategie zur Bekämpfung des Schädlings entwickeln.
  • Die Schädlingsbekämpfer*innen werden Sie über die Art des Befalls, die durchzuführenden Maßnahmen, die eingesetzten Mittel, den zeitlichen Umfang und die zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen informieren und dann ein konkretes Angebot erstellen.
  • Achten Sie darauf, dass Ihnen von der Schädlingsbekämpfungsfirma ein Bekämpfungsprotokoll ausgestellt wird.
  • Eine*n sachkundige*n Schädlingsbekämpfer*in findet man auf Webseiten im Internet, unter anderem bei dem Deutschen Schädlingsbekämpfer-Verband (DSV), oder beim Verein zur Förderung ökologischer Schädlingsbekämpfung (VFöS).

  • Es ist unverzüglich eine Schädlingsbekämpfung durch ein Fachunternehmen zur Regulierung des Kakerlaken-Befalls durchzuführen.
  • Dabei sollte man eine zertifizierte Schädlingsbekämpfungsfachkraft mit der Bekämpfung beauftragen.
  • Es dürfen dabei nur Mittel und Verfahren eingesetzt und verwendet werden, die von der zuständigen Bundesoberbehörde, in einer Liste, im Bundesgesundheitsblatt bekannt gemacht worden sind.

Abfallentsorgung und Sauberkeit

Zur Internetseite: Abfall und Entsorgung
Die Hagener Innenstadt von oben

Abteilung Wohnen

Fachbereich Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen