Allgemeines Ordnungsrecht
Auf dieser Seite

Allgemeines Ordnungsrecht

Auf einen Blick
  • Die Schwerpunkte dieses Aufgabenbereiches liegen auf der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, der Stadtsauberkeit sowie der Verfolgung von Ahndung von Verkehrs- und allgemeinen Ordnungswidrigkeiten.
  • Die Außendienstmitarbeitenden sind in Dienstkleidung und mit Dienstwagen im Stadtgebiet unterwegs.
  • Der Außendienst besteht aus den Bereichen Stadtordnungsdienst, Überwachung des ruhenden Verkehrs und Waste Watcher.
  • Hier bieten wir Ihnen eine Übersicht über die umfassenden Tätigkeitsbereiche des allgemeinen Ordnungsrechts.
Foto: Zwei Mitarbeitende des Ordnungsamtes stehen vor einem Auto ohne Nummernschild.
Das Ordnungsamt kontrolliert Halte- und Parkverstöße.

Verkehrsüberwachung

Überwachung des ruhenden Verkehrs

  • Die Stadt Hagen setzt für die Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs 16 Überwachungskräfte (Politessen) ein, die im Schichtdienst tätig sind.
  • Sie haben die Aufgabe, Halte- und Parkverstöße mit zugelassenen Kraftfahrzeugen im Stadtgebiet festzustellen und zu ahnden.
  • Sie sind legitimiert, Abschleppmaßnahmen einzuleiten.

  • Von den Überwachungskräften wird zunächst ein blauer Hinweiszettel (Knöllchen) am Fahrzeug angebracht.
  • Dieser hat keine Rechtswirksamkeit.
  • Es handelt sich lediglich um den Hinweis an die fahrzeugführende Person, dass ihr Fahrzeug verwarnt wurde und sie in den nächsten Tagen eine schriftliche Verwarnung erhält.
  • In der Regel dauert es zwei bis drei Tage, bis die Verwarnung im System des Ordnungsamtes gespeichert ist.
  • Erst danach können Rückfragen beantwortet werden.

  • Bei dem Hinweiszettel handelt es sich um ein sogenanntes Online-Knöllchen.
  • Über den aufgedruckten QR-Code hat die fahrzeugführende Person die Möglichkeit, den ihr vorgeworfenen Verkehrsverstoß sowie die Höhe des Verwarnungsgeldes an Ort und Stelle abzufragen.
  • Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das Verwarnungsgeld per Online-Zahlung unmittelbar über das Smartphone zu begleichen.

In Fällen, in den Fahrzeuge verkehrsbehindernd oder -gefährdend abgestellt worden sind, werden diese regelmäßig durch das Ordnungsamt abgeschleppt und bis zur Auslösung durch den*die Fahrzeughalter*in verwahrt.

Herr Franchi-Schröder

Telefon: 02331/207-4902

Telefax: 02331/207-2084

E-Mail: *****@stadt-hagen.de

Abschleppfälle

  • Bei Abschleppmaßnahmen durch die Stadtverwaltung nehmen Sie bitte Kontakt auf mit:

ABS Abschlepp- & Bergeservice
Am Ringofen 15-17, 58089 Hagen
Telefon: 02331/4833522

  • In einigen Fällen besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass Ihr Fahrzeug lediglich "versetzt" wurde.
  • Die Einsatzstelle der Polizei wird unverzüglich über die getroffene Abschleppmaßnahme informiert.
  • Die städtischen Überwachungskräfte sind (neben der Polizei) legitimiert, Abschleppmaßnahmen einzuleiten.
  • Diese werden in der Regel dann veranlasst, wenn Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum so parken, dass Behinderungen eingetreten oder zu erwarten sind.
  • Die Abschleppmaßnahme wird parallel zum Verwarnungsgeld festgesetzt.
  • Beide Maßnahmen sind rechtlich voneinander unabhängig und daher auch in unterschiedlichen Rechtswegen anfechtbar.

Eine Abschleppmaßnahme verursacht immer folgende Kosten:

  • Kosten für das Abschleppunternehmen
  • Gebühren für das Tätigwerden der Verwaltung
  • Verwarnungsgeld

  • Grundsätzlich dürfen Fahrzeuge nur in Fahrtrichtung am rechten Straßenrand geparkt werden.

Ausnahmen:

  • In Einbahnstraßen und wenn eine entsprechende Beschilderung die Aufstellart vorschreibt.

Herr Franchi-Schröder

Telefon: 02331/207-4902

Telefax: 02331/207-2747

E-Mail

Autowracks

  • Im Hagener Stadtgebiet werden pro Vierteljahr etwa 250 Kraftfahrzeuge unterschiedlichster Art, die nicht mehr zum Straßenverkehr zugelassen sind, abgestellt und in der Stadt zurückgelassen.

Nicht zugelassene und abgemeldete Fahrzeuge

  • Ein nicht zugelassenes Fahrzeug, welches ordnungswidrig im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt ist, wird erfasst und mit einem deutlich sichtbaren Hinweis (grüner Aufkleber) versehen.
  • Der*Die Eigentümer*in wird damit aufgefordert, das Fahrzeug innerhalb einer bestimmten Frist aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen.
  • Wichtig: Wird das Fahrzeug ohne vorliegende Zulassung gefahren, stellt dies einen deutlichen Verstoß gegen die Fahrzeug-Zulassungsverordnung dar!
  • Abgemeldete Fahrzeuge von denen eine Gefahr ausgehen könnte werden sofort entfernt.

Was passiert, wenn das Fahrzeug trotz Aufforderung nicht bewegt wird?

  • Verbleibt das Fahrzeug trotz Aufforderung im öffentlichen Verkehrsraum, wird ein Abschleppunternehmen beauftragt, das abgemeldete Fahrzeug von dem bisherigen Standort auf einen Betriebshof zu bringen.
  • Der*Die Eigentümer*in wird entsprechend ermittelt und darüber informiert, dass die Person, innerhalb einer Frist die Möglichkeit hat, das Fahrzeug bei dem Abschleppunternehmer abzuholen.
  • Erfolgt eine Abholung des Fahrzeuges bei dem Abschleppunternehmen nach Ablauf der Frist nicht, so wird das Fahrzeug, ohne weitere Benachrichtigung, entsorgt.

So einfach ist das leider nicht, denn ein Fahrzeug, das nicht angemeldet ist

  • darf im öffentlichen Verkehrsraum nicht bewegt/gefahren werden
  • darf im öffentlichen Verkehrsraum nicht abgestellt werden
  • darf also grundsätzlich nicht auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt werden
  • gilt nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz als Abfall.

Allein für das Abschleppen und Zwischenparken werden mehrere hundert Euro fällig, hinzukommen noch entsprechend weitere Gebühren. Hohe Kosten, die notfalls auch von dem Ordnungsamt zwangsvollstreckt werden.


Das künftige Schicksal des abgemeldeten Fahrzeuges steht noch nicht fest?

  • Die Suche nach einem*einer Käufer*in läuft noch
  • Das Auto wurde gerade erst gekauft und auf einem Trailer herangeschafft und bisher noch nicht angemeldet
  • Es handelt sich um einen Camper, der nur im Sommer genutzt wird
  • Es ist ein Oldtimer, der auf seine Restaurierung wartet
  • Der*Die Eigentümer*in kann sich zurzeit den TÜV, die notwendigen Reparaturen oder Steuer und Versicherung nicht leisten

Dann gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Das Fahrzeug auf privaten Grundstücken oder in einer Garage abstellen
  • Für Oldtimer, Saisonfahrzeuge oder Camper gibt es besondere Unterstellhallen
  • Bei angemieteten Stellplätzen oder Garagen muss der*die Eigentümer*in entscheiden, ob er ein abgemeldetes Fahrzeug dort duldet

Das Fahrzeug soll verkauft werden:

  • Soll das Fahrzeug verkauft werden, kann mit dem Abmelden unter Umständen bis zum endgültigen Verkauf gewartet werden.
  • Sobald der*die neue Eigentümer*in das Fahrzeug umgemeldet hat, darf das Fahrzeug auf öffentlichem Grund parken.
  • Handelt es sich um ein nicht mehr verkehrstüchtiges Fahrzeug sollte das Fahrzeug bei einem Entsorgungsfachbetrieb der Verwertung zugeführt werden.

  • Deutlich abzugrenzen von nicht zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen, sind Fahrzeuge, deren TÜV abgelaufen ist.
  • So lange die Versicherung bezahlt wird, erlischt nicht automatisch auch die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges, vorausgesetzt, es geht keine Gefährdung von dem Auto aus.
  • Ein Fahrzeug kann aufgrund von Mängeln, § 5 FZV oder wegen fälliger HU, § 29 StVZO i. V. m. § 5 FZV, erfasst und entstempelt werden.
  • Der Gesetzgeber gibt dabei keine Grundlage zur Außerbetriebssetzung.
  • Diese Fahrzeuge werden mit einem roten Aufkleber gekennzeichnet.
  • Durch den roten Aufkleber wird das Kennzeichen entsiegelt und eine Weiterfahrt des Kfz untersagt. Daraufhin ist eine Mängelbeseitigung bzw. HU für den*die Halter*in zwingend notwendig.

Sie haben ein abgemeldetes Fahrzeug im Stadtgebiet entdeckt?

  • Meldungen über abgemeldete Fahrzeuge reichen Sie bitte über den städtischen Mängelmelder ein

Frau Homburg

Telefon: 02331/207-4508

Telefax: 02331/207-2747

E-Mail

Herr Grüber

Telefon: 02331/207-4932

Telefax: 02331/207-2747

E-Mail

Waste Watcher

Foto: Zwei Männer in Dienstkleidung mit der Aufschrift "Waste Watcher" stehen vor einer Mülltonne. Im Hintergrund steht in Wohnhaus.
Die Waste Watcher kümmern sich um illegal verursachte Verunreinigungen im Stadtgebiet.

So erreichen Sie die Waste Watcher:

Mängelmelder der Stadt Hagen

Was machen die Waste Watcher?

  • Illegale Müllablagerungen, achtlos weg geworfene Zigaretten oder Kaugummis sowie illegal verursachte Verunreinigungen jeglicher Art auf dem Stadtgebiet Hagen sorgen regelmäßig für Einsätze der Waste Watcher.
  • In einem Zweischichtsystem sind die Mitarbeitenden mit ihren Dienstwagen und deutlich durch ihre Dienstkleidung erkennbar an 365 Tagen im Jahr im Stadtgebiet unterwegs.
  • Dabei arbeitet jeweils ein*e Mitarbeiter*in des Fachbereiches Öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Person des Hagener Entsorgungsbetriebes in einem Team zusammen.
  • Der Müll wird durch die Waste Watcher aber nicht einfach nur entsorgt.
  • Vielmehr besteht die Aufgabe der Waste Watcher darin, die Verursachenden zu ermitteln, um gegen diese eine Ordnungswidrigkeitsanzeige vorzulegen.

Wie kann ich illegal verursachte Verunreinigungen bei den Waste Watchern melden?

  • Festgestellte Müllablagerungen können Bürger*innen am einfachsten über den Mängelmelder der Stadt Hagen melden

Kontakt im Ordnungsamt:

Herr Büttner

Telefon: 02331/207-4883

Telefax: 02331/207-2747

E-Mail

Ihr Kontakt bei illegalen Verunreinigungen im Stadtgebiet

Mängelmelder der Stadt Hagen Mehr zum Thema Abfall und Entsorgung

Öffentliche Sicherheit

Foto: Zwei Mitarbeitende des Ordnungsamtes stehen vor einer Haustür.
Das Ordnungsamt führt bei Lärmbeschwerden Ermittlungen sowie ordnungsbehördliche Maßnahmen durch.

Lärmbelästigungsbeschwerden

  • Das Ordnungsamt führt aufgrund der eingehenden Beschwerde Ermittlungen sowie ordnungsbehördliche Maßnahmen durch und ahndet festgestellte Ordnungswidrigkeiten.
  • Die Bearbeitung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles.
  • Bei Inanspruchnahme wird der direkte Kontakt mit der Fachdienststelle empfohlen.

Lärm durch Geräte

  • Die Nutzung von Maschinen und Geräten ist durch die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 geregelt.
  • Rasenmäher mit Elektro- oder Benzinmotor dürfen grundsätzlich nur zwischen 7 und 20 Uhr betrieben werden.
  • Freischneider, Grastrimmer / Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen grundsätzlich nur zwischen 9 und 13 Uhr sowie 15 bis 17 Uhr betrieben werden.
  • An Sonn- und Feiertagen dürfen diese Geräte ebenfalls nicht genutzt werden.

Diese Regelung bezieht sich auf reine, allgemeine und besondere Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete. Achten Sie beim Kauf von Gartengeräten auf das Umweltzeichen. Es zeichnet besonders lärmarme Geräte aus.

Lärm durch Baden und Duschen

  • Baden oder duschen können Sie zu jeder Tages- und Nachtzeit.
  • Das Geräusch ein- und ablaufenden Wassers halten Gerichte für normale Wohngeräusche, die auch während der Ruhezeiten hingenommen werden müssen.
  • In der Nachtzeit sollte aber aus gebotener Rücksichtnahme das Duschen auf das notwendige Maß beschränkt werden.
  • Auch kann das Befüllen der Badewanne durch eine hineingelegte Brause geräuschärmer erfolgen.
  • Das Wasser kühlt sich dabei auch nicht so schnell ab.

Kinderlärm

  • Kinder dürfen ihren Bewegungsdrang und ausgelassenen Spieltrieb ausleben.
  • Das gilt auch für die Ruhezeiten.
  • Das soll aber nicht heißen, dass Kinder grundsätzlich immer lärmen dürfen.
  • Einzelfälle von Ruhestörungen müssen hier bei Beschwerden der Nachbarn geprüft werden.

Feste feiern

  • Zwar soll man die Feste feiern, wie sie fallen, aber vergessen Sie alles, was Sie über "einmal im Monat ist erlaubt" gehört haben.
  • Nur spezielle Anlässe wie Hochzeit oder Jahreswechsel werden von manchen Gerichten akzeptiert.
  • Aber selbst dann darf die Nacht nicht zum Tag werden.
  • Wenn Sie feiern wollen, informieren Sie die Nachbar*innen lieber vorher.
  • Das Verständnis steigt dann meist und Beschwerden gehen gegen Null, wenn Sie die Hausgenoss*innen zum Mitfeiern einladen.

Lärm durch Heimwerken:

  • Heimwerken ist erlaubt.
  • Allerdings sind während der Ruhezeiten nur Arbeiten durchzuführen, die in der Nachbarschaft nicht zu hören sind.

Lärm durch Musik hören:

  • Beim Musik hören haben Sie sich immer, also nicht nur während der Ruhezeiten, auf Zimmerlautstärke zu beschränken.
  • Darüber hinausgehende Lautstärken überschreiten tagsüber in der gestörten Wohnung den Schallpegel von circa 40 Dezibel (A).
  • Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das nachbarliche Musizieren in der eigenen Wohnung so laut zu hören ist, wie zum Beispiel ein reges Gespräch.
  • Beachten Sie dabei bitte, dass es Menschen gibt, die sich tagsüber auch durch Geräusche unter dem Wert von 40 Dezibel (A) gestört fühlen.
  • Insofern kann es in der eigenen Wohnung bei fremden Lautstärken unter dem genannten Schallpegel auch zu individuellen Ermessensentscheidungen kommen.
  • Bevor Sie dann den offiziellen Weg einer Lärmbelästigungsbeschwerde einschlagen, ist die direkte Ansprache, wie auch bei anderen Anlässen, zunächst vorzuziehen.

Lärm durch Musizieren

  • Sofern Sie beim Musizieren selbst Hand anlegen, lässt sich je nach Instrument die Geräuschentwicklung nicht auf Zimmerlautstärke begrenzen.
  • Deswegen sind die Nachbar*innen hier zu Toleranz verpflichtet.
  • Die Gerichte wissen, dass nur Übung den Meister macht, wobei die Spielzeit im Einzelnen vom Instrument und den jeweiligen Umständen abhängig sein sollte.

Ausnahmeerlaubnis Landesimmissionsschutzgesetz

Erteilung von Ausnahmeerlaubnissen nach dem Landesimmissionsschutzgesetz (außer Gaststätten und Gewerbebetriebe) für besondere Veranstaltungen, beispielsweise ein Sommerfest.

Sie brauchen:

  • Formloser Antrag (was, wann, wo).
  • Beurteilung des Veranstaltungsortes aus ordnungsbehördlicher Sicht unter Berücksichtigung der Regelungen des Landesimmissionsschutzgesetzes.
  • Es wird darum gebeten, den Antrag spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung zu stellen.

Hinweis:

Die Bearbeitung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles. Bei Inanspruchnahme der oben genannten Dienstleistung wird der direkte Kontakt mit der Leitstelle empfohlen.

Es können Gebühren zwischen 10 und 325 Euro anfallen.

Luftsportveranstaltung

Ausstellung der erforderlichen Stellungnahme für die Beantragung einer Genehmigung zur Durchführung einer Luftsportveranstaltung für die veranstaltende Person zum Einreichen bei der Bezirksregierung Münster (Genehmigungsbehörde).

Sie brauchen:

  • Formloser Antrag an die oben genannte Fachdienststelle
  • Lageplan
  • Einverständnis des*der Grundstückseigentümers*in
  • Das Start-Landegelände wird vor Ort geprüft (Sicherheitsaspekte)

Hinweis:

Die Bearbeitung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles. Bei Inanspruchnahme der oben genannte Dienstleistung wird der direkte Kontakt mit der oben genannten Fachdienststelle empfohlen. Die Erlaubnis wird durch die Genehmigungsbehörde (Bezirksregierung Münster) erteilt.

Es fallen keine Gebühren an.

Unterbringung und Freiheitsentziehung nach dem PsychKG

  • Eine unfreiwillige Unterbringung nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten ist eine Freiheitsentziehung.
  • Diese wird grundsätzlich von dem zuständigen Amtsgericht angeordnet.
  • Sie setzt einen Antrag der zuständigen Stelle voraus.
  • Dieser Antrag kann bei Vorliegen eines entsprechenden fachärztlichen Gutachtens gestellt werden.
  • Bei Vorliegen von Gefahr im Verzuge kann die örtliche Ordnungsbehörde die Zwangseinweisung ohne vorherige gerichtliche Entscheidung, die jedoch unverzüglich nachzuholen ist, vornehmen.
  • In der Regel meldet die Polizei/Feuerwehr Bürger*innen, die zu ihrem Schutz in ein Krankenhaus zwangseingewiesen werden müssen.
  • Auch der Sozialpsychiatrische Dienst beim Fachbereich Gesundheit und Verbraucherschutz der Stadt Hagen meldet Bürger*innen, die zu ihrem Schutz eingewiesen werden müssen.
  • Einweisungsklinik für Hagen ist die geschlossene Abteilung im Johannes-Hospital in Boele.

Hinweis:

Die Bearbeitung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles. Bei Inanspruchnahme der oben genannten Dienstleistung wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Sozialpsychiatrischer Dienst der Stadt Hagen

Zur Internetseite

Schädlingsbefall

Ratten sind dämmerungs- und nachtaktive Tiere. Ein Auftreten – an der Oberfläche auf freien und offenen Plätzen – sowie bei Tageslicht deutet auf einen starken Befall hin. Da Ratten Krankheitskeime auf Menschen übertragen können, ist es dringend notwendig, einen akuten Befall zu stoppen.
Durch das Wühl- und Nageverhalten der Tiere drohen massive materielle Schäden an baulichen Einrichtungen, Möbeln, Leitungen, Mauerwerk, Holzwänden, Kabelisolierungen, Dämmstoffen, Rohren und sonstigem.

Einen Rattenbefall erkennt man unter anderem an Erdhöhlen, Gangsystemen und Löchern die darauf hinweisen, dass sich ein Rattennest im Kompost, Gebäude oder Garten befinden könnte. Ratten-Exkremente verursachen einen starken, stechenden Geruch.

Sie haben eine Vielzahl von Ratten auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, Flussufern oder im öffentlichen Kanalnetz gesehen?

Dann melden Sie einen Befall bitte über den städtischen Mängelmelder, per E-Mail an *****@stadt-hagen.de, per Brief oder telefonisch.

Die Stadt Hagen trägt dafür Sorge, dass die Rattenbekämpfung im öffentlichen (städtischen) Raum durch eine extern beauftragte Schädlingsbekämpfungsfirma angegangen wird.

  • Die Stadt Hagen übernimmt die Rattenbekämpfung nicht auf privaten Grundstücken und oder in privaten Immobilien.
  • Zur Durchführung von Maßnahmen sind die Grundstückseigentümer*innen oder sonstigen Grundstückberechtigten verpflichtet.
  • Die Verantwortlichkeit des*der Grundstückseigentümer*in und die Bekämpfung dieser Schädlinge sind im Infektionsschutzgesetz geregelt.
  • Wenden Sie sich bitte in erster Linie (schriftlich) an die*den jeweilige*n Eigentümer*in des betroffenen Grundstückes/Gebäudes.
  • Sollte diese*r nachweislich nicht tätig werden, wenden Sie sich bitte an den städtischen Mängelmelder oder per E-Mail an *****@stadt-hagen.de, per Brief oder telefonisch.

Rattenbekämpfung durch ein Fachunternehmen

  • Da Ratten sehr clevere und ausgesprochen lernfähige Tiere sind gestaltet sich eine Bekämpfung äußerst schwierig. Sie verfügen über eine soziale Intelligenz, lernen also aus den Fehlern ihrer Artgenossen.
  • Daher kann es sinnvoll sein, die Schädlingsbekämpfung durch ein Fachunternehmen durchführen zu lassen, denn Schädlingsbekämpfer*innen sind ausgebildete, sachkundige Fachkräfte, die Schädlinge bekämpfen beziehungsweise bei der Vorbeugung von Schädlingsbefall mitwirken.
  • Ein professionelles Schädlingsbekämpfungsunternehmen sollte frühzeitig und sofort hinzugezogen werden.
  • Professionelle Schädlingsbekämpfer*innen sollten eine Prüfurkunde der Industrie- und Handelskammer oder zumindest einen Sachkundenachweis vorlegen können.
  • Das Zusatzprädikat „TÜV-geprüft“ beinhaltet eine Überprüfung der Sachkunde und Weiterbildungen sowie die Kontrolle der technischen Standards und der Arbeitsschutzbestimmungen der Firma.
  • Ein gutes Schädlingsbekämpfungsunternehmen kann umfassend über verfügbare Bekämpfungsstrategien beraten und verständlich erklären, was, warum und von wem etwas zu tun ist, um das Problem zufriedenstellend zu lösen.
  • Nach einer Besichtigung des Befalls wird das Unternehmen eine nachhaltige Strategie zur Bekämpfung des Schädlings entwickeln.
  • Die Schädlingsbekämpfer*innen werden Sie über die Art des Befalls, die durchzuführenden Maßnahmen, die eingesetzten Mittel, den zeitlichen Umfang und die zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen informieren und dann ein konkretes Angebot erstellen.
  • Achten Sie darauf, dass Ihnen von der Schädlingsbekämpfungsfirma ein Bekämpfungsprotokoll ausgestellt wird.
  • Eine sachkundige Firma findet man auf Webseiten im Internet, unter anderembei dem Deutschen Schädlingsbekämpfer-Verband (DSV), oder beim Verein zur Förderung ökologischer Schädlingsbekämpfung (VFöS).

Rattenbekämpfung selbst durchführen

  • Eine eigenständige Rattenbekämpfung birgt gewisse Risiken.
  • Daher sollten Sie unbedingt folgende Aspekte beachten:
    • Die Auslegung von Giftködern im Freien darf zum Schutz der anderen Tiere und der Umwelt nur in Köderstationen erfolgen.
    • Obwohl das Gift in den Köderstationen von anderen Tieren nicht aufgenommen werden kann, empfiehlt es sich, Haustiere von dem Gelände fern zu halten.
    • Um Kinder nicht zu gefährden, müssen besondere Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, um sie vor Schäden zu bewahren.
    • Als Hausmittel gegen Ratten gelten Nelkenöl und Essigessenz.
    • Versuchen Sie, die Ratten zum Auszug zu bewegen, indem Sie getränkte Lappen vor und um den Rattenbau herum verteilen.
    • Auch mit scharfem Chili lassen sich Ratten vergraulen. Werden Pulver oder Flocken auf den üblichen Laufwegen der Tiere verteilt, nehmen sie die Substanz über das Fell beim Putzen auf.
    • Zu guter Letzt sollen sich Stoffbeutel gefüllt mit Katzenstreu als wirksam erweisen.
  • Eine Garantie für die Wirksamkeit der Hausmittel kann nicht gegeben werden.

In erster Linie ist die umweltgerechte und ordnungsgemäße Entsorgung des Mülls ausschlaggebend für die Vorbeugung!

Bio-/Restmülltonne

  • Bio- und Restmülltonnen sind geschlossen im Hinterhof oder Keller des Anschlusspflichtigen aufzubewahren.
  • Überprüfen Sie gegebenenfalls die für Sie benötigte Behältergröße - Regelvolumen von 20 Liter pro Person und Woche.
  • Passen Sie gegebenenfalls ebenso die Leerung, je nach Bedarf, wöchentlich oder 14-täglich an und wenden Sie sich in diesem Fall bitte an das Kundenbüro des HEB.

Wertstoffabfälle (gelber Sack)

  • Ratten werden auch von Wertstoffabfällen angezogen, da sich an diesen noch Essensreste befinden.
  • Wenn man die „gelben Säcke“ nun im Freien, der Garage oder dem Gartenhäuschen lagert, werden die Nagetiere durch den Geruch der Speisereste angezogen.
  • Deshalb sollte stets darauf geachtet werden, dass diese Säcke bis zu ihrer Abholung in einem geschlossenen Raum gelagert werden (es bietet es sich an, die Wertstoffe vor der Entsorgung zu reinigen).

Haustiere

  • Futter ist verschlossen und unzugänglich aufzubewahren. Mangelnde Sauberkeit in Tierstallungen und Käfigen begünstigt einen Rattenbefall.

Grün- und Gehölzpflege

  • Ein regelmäßiger Rückschnitt von stark wuchernden Sträuchern und Boden-Deckern ist häufig sehr hilfreich, um dem Befall entgegenzuwirken.

Kompost

  • Dieser bietet oft eine große Menge an Nahrung, aber auch Schutz vor Kälte im Winter, da die Verwesungsprozesse der Abfälle Wärme erzeugen.
  • Um einem Rattenbefall vorzubeugen ist es daher wichtig, dass darauf geachtet wird, welche Küchenabfälle in den Kompost gehören.
  • Unbedenkliche Abfälle sind: Obst- und Gemüsereste, verwelkte Schnittblumen, Laub, geschnittener Rasen, geschnittene Sträucher- oder Baumreste (zerkleinert), Kaffeesatz.
  • Folgende Dinge sollten Sie auf keinen Fall kompostieren: Fleisch- und/oder Fischreste, gekochte Speisereste, Wurst, Käse, Getreideprodukte (Brötchen, Brot, Nudeln, usw.)
  • Sollte im Kompost ein Befall festgestellt werden, sollte der Kompost sofort umgesetzt und die reife Komposterde im Garten verteilt werden. Das Nest ist zu entfernen.
  • Ein neuer Komposthaufen ist möglichst an einer anderen Stelle im Garten aufzusetzen.
  • Hilfreich ist es, einen geschlossenen Kompost mit einem engmaschigen Metallgitter am Boden zu verwenden, damit die Nager nicht eindringen können.
  • Eine regelmäßig gepflegte Kompostierstelle wird von Ratten gemieden. Zweimal im Jahr (Frühjahr und Herbst) sollten sie Ihren Komposthaufen umsetzen.

Vogelfutter

  • Am besten eignet es sich, eine Futterstelle hängend an einer Decke anzubringen, so dass die Ratten keine Chance haben diese zu erreichen.
  • Das auf den Boden gefallene Vogelfutter sollten Sie regelmäßig entfernen.
  • Es gilt zu bedenken, dass Ratten gute Kletterer sind – das übliche Aushängen an Bäumen und Sträuchern erachtet sich nicht als geeignet.

Sonstiges

  • Entsorgen Sie grundsätzlich keine Nahrungs-/Speisereste über die Kanalisation (Toilette und/oder Spüle). Dies ist unzulässig und lockt Ratten an.
  • Füttern Sie keine Tauben, Enten, Fische oder anderen freilebenden Tiere.
  • Achten Sie im Freien darauf, ihre Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen.
  • Verschließen Sie nicht dicht schließende Türen oder Tore mit sogenannten Nylon-Bürstenstreifen oder Gummilippen.
  • Sichern Sie Fenster, Türen und Lüftungsöffnungen durch stabile Gitter mit geringer Maschenweite (nicht größer als 18 mm).
  • Verschließen Sie Durchbrüche von Versorgungsleitungen mit Steinwolle oder engmaschigem Maschendraht und zudem mit Zementmörtel.
  • Durch den Einbau von Rückstauklappen in die Abflusssysteme kann das Eindringen von Ratten verhindert werden.

Alles Wichtige rund um das Thema Entsorgung sowie entsprechende Broschüren und Flyer (auch in verschiedenen Sprachen) finden Sie auf der Internetseite des Hagener Entsorgungsbetriebs.

Kakerlaken sind Gesundheitsschädlinge im Sinne des § 2 Ziffer 12 Infektionsschutzgesetzes (IfSG).

Sie werden auch Küchenschabe oder nur Schabe genannt und sind weltweit verbreitete Insekten, die bis zu zehn Zentimeter groß werden können. Am rotbraunen bis schwarzfarbigen Panzer sind sie schnell zu erkennen. Sie sind überwiegend nachtaktiv und bewegen sich, obwohl sie Flügel besitzen, hauptsächlich durch sehr schnelles Laufen und Klettern fort. Kakerlaken bevorzugen hohe Temperaturen und fühlen sich daher in beheizten Wohnräumen besonders wohl.

Ein Befall durch Kakerlaken stellt ein erhebliches Gesundheitsrisiko dar, da die Tiere gefährliche Krankheiten (zum Beispiel Salmonellen oder Schimmelpilzporen) und Keime übertragen können. Der Kot von Kakerlaken kann Asthma und Ekzeme verursachen. Kinder, Senioren sowie kranke Personen sind durch Schaben besonders gefährdet. Kakerlaken-Befall entsteht nicht aufgrund mangelhafter Hygiene oder Sauberkeit, sondern Kakerlaken werden meist über Nahrungsmittelverpackungen, Lebensmitteln, gebrauchte Möbel sowie gebrauchte Küchengeräte oder mit dem Urlaubsgepäck in das Haus eingeschleppt.

Kakerlaken vermehren sich so rasant, dass schnell ein ganzes Wohnhaus betroffen sein kann. Es drohen zu den gesundheitlichen Schäden der Menschen auch Schäden an Gebäude und/oder Wirtschaftsschäden. Der Kakerlakenbefall stellt somit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar.

  • Den Befall von Kakerlaken lässt sich am kaffeepulverförmigen Kot erkennen, welcher sowohl am Boden als auch an senkrechten Wänden haftet.
  • Außerdem hinterlassen Kakerlaken Hautreste, da sie sich häufig häuten.
  • Eipäckchen und angefressene Lebensmittel stellen ebenfalls häufige Wiedererkennungsmerkmale dar.
  • Darüber hinaus erkennen Sie Kakerlaken auch am Geruch.
  • Kakerlaken kommunizieren durch Pheromone, die einen markanten und penetranten Geruch erzeugen, der für Menschen muffig bis süßlich riecht.

  • Die Stadt Hagen übernimmt die Schädlingsbekämpfung nicht auf privaten Grundstücken und/oder in privaten Immobilien.
  • Zur Durchführung von Maßnahmen sind die Grundstückeigentümer*innen oder sonstigen Grundstückberechtigten verpflichtet.
  • Die Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers und die Bekämpfung dieser Schädlinge sind im Infektionsschutzgesetz geregelt.
  • Wenden Sie sich bitte in erster Linie (schriftlich) an den*die jeweilige*n Eigentümer*in des betroffenen Grundstückes/Gebäudes.
  • Sollte der/die jeweilige Eigentümer*in nachweislich nicht tätig werden, wenden Sie sich bitte an den städtischen Mängelmelder oder per E-Mail an *****@stadt-hagen.de, per Brief oder telefonisch.
  • Es ist unverzüglich eine Schädlingsbekämpfung durch ein Fachunternehmen zur Regulierung des Kakerlaken-Befalls durchzuführen.
  • Dabei sollten Sie eine zertifizierte Schädlingsbekämpfungsfachkraft mit der Bekämpfung beauftragen.
  • Es dürfen dabei nur Mittel und Verfahren eingesetzt und verwendet werden, die von der zuständigen Bundesoberbehörde, in einer Liste, im Bundesgesundheitsblatt bekannt gemacht worden sind.

  • Möglichen Zugänge zu den betroffenen Wohnbereichen müssen isoliert werden.
  • Kakerlaken dringen vor allem durch Türspalten und Ritzen an Versorgungsschächten für Wasserleitungen, Kabeln, Lüftungen etc. in die Wohnung(en) ein.
  • Alle denkbaren Fugen und Ritzen von Mauerwerk, Wänden, Abschlussleisten müssen verschlossen werden.
  • Kakerlaken mögen es warm und feucht. Stoßlüftungen in den betroffenen Zimmern müssen regelmäßig durchgeführt und die Zimmertemperatur (Heizung) muss herunter geregelt werden.
  • Die sicherste Möglichkeit, Kakerlaken Einhalt zu gebieten, besteht darin, ihnen die Lebensgrundlage, also vor allem Wasser und Lebensmittel zu entziehen.
  • Lebensmittel nur in verschlossenen Behältern oder Tüten aufbewahren.
  • Lebensmittelrückstände oder Lebensmittelreste sind unverzüglich weg zu wischen. Lebensmittelrückstände unter Herden und Kühlschränken müssen entfernt werden.
  • Benutztes Geschirr und Töpfe müssen nach Gebrauch möglichst zeitnah abgewaschen werden.
  • Abfälle sollten jeden Tag aus der Wohnung entfernt und in verschlossene Mülltonnen oder Abfallcontainern gebracht werden.
  • Schmutzwäsche sollte möglichst nicht offen herumliegen.
  • Wasser darf nicht über Nacht in Waschbecken oder Eimern stehen.
  • Putzen Sie regelmäßig und entfernen Sie Spuren von Nahrungsmitteln und Flüssigkeiten von Arbeitsflächen, Fußböden, Wänden, Geräten in der Küche oder an Orten, wo Sie Lebensmittel lagern oder verzehren.

Frau Homburg

Telefon: 02331/207-4508

Telefax: 02331/207-4932

E-Mail

Herr Grüber

Telefon: 02331/207-4932

Telefax: 02331/207-2747

E-Mail

Kampfmittelbeseitigung und Anordnung von Sicherheitsmaßnahmen

Foto: Ein Auto der Kampfmittelbekämpfung mit einem Anhänger, auf dem ein Bagger befestigt ist, steht auf einer Landstraße
Auch Jahrzehnte nach Ende des Zweiten Weltkrieges werden beinahe täglich bei Erdarbeiten Kampfmittel aller Art gefunden.

  • Die meisten Kampfmittelfunde sind Zufallsfunde.
  • Auch Jahrzehnte nach Ende des Zweiten Weltkrieges werden beinahe täglich bei Erdarbeiten Kampfmittel aller Art gefunden.
  • Die Beseitigung dieser Kampfmittel ist eine Aufgabe der Gefahrenabwehr und obliegt der örtlichen Ordnungsbehörde mit technischer Unterstützung bei der Durchführung durch den Staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst.

Was zählt zu Kampfmitteln?

  • Zu den Kampfmitteln zählen Bomben, Granaten, Munition und Munitionsteile, aber auch Waffen und Waffenteile, die durch die Wehrmacht oder die ehemaligen Alliierten im Zuge der Kampfhandlungen hinterlassen wurden.
  • Es kann sich dabei gleichermaßen um sogenannte "Blindgänger" wie um ungebrauchte Kampfmittel handeln.
  • Aber nicht nur Kampfmittel des Zweiten Weltkrieges, sondern auch Munition aus heutiger Produktion werden gefunden

  • Kampfmittel auf keinen Fall anfassen.
  • Sofort das Ordnungsamt, die Feuerwehr oder die Polizei verständigen.
  • Nach Möglichkeit den Zugang zur Fundstelle sperren.
  • Ausreichend Abstand zu der Fundstelle halten.

In allen Fällen von Kampfmittelfunden ist höchste Vorsicht geboten!

  • Baugrundstücke müssen auch im Hinblick auf ihre Kampfmittelfreiheit für bauliche Anlagen geeignet sein.
  • Dies ist vor allem von Bedeutung bei Bauvorhaben auf Grundstücken, die in Bombenabwurfgebieten oder in ehemaligen Hauptkampfgebieten des Zweiten Weltkriegs liegen und bei denen nicht unerhebliche Erdeingriffe vorgenommen werden.
  • Zur Vermeidung von unnötigen Bauverzögerungen wenden Sie sich bitte rechtzeitig, ggf. vor Stellung eines Bauantrages, an das Ordnungsamt
  • Diese veranlasst die Einschaltung des Staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienstes bei der Bezirksregierung Arnsberg

Herr Bornfelder

Telefon: 02331/207-4859

Telefax: 02331/207-2747

E-Mail

Herr Kalau

Telefon: 02331/207-4895

Telefax: 02331/207-2747

E-Mail

Veranstaltungssicherheit

Foto: Drei Mitarbeitende des Ordnungsamtes stehen vor einer großen Menschenmenge mit vielen Türkeifahnen.
Bei Großveranstaltungen geht es vor allem um die Besuchersicherheit.

Wir kümmern uns um Ihre Veranstaltung

Besuchersicherheit und sicherheitsrelevante Durchführbarkeit der Veranstaltung - das ist das Hauptaugenmerk, auf das wir in unserem Tätigkeitsfeld unseren Fokus legen.

  • Dabei stellt uns der Spagat zwischen Genehmigungsbehörde und Beratungsfunktion gegenüber den Veranstaltenden täglich vor Herausforderungen, die wir bislang stets in Einklang bekommen haben.
  • Jede angemeldete Veranstaltung wird von uns individuell und zentral geprüft.
  • Bei dieser umfangreichen Prüfung ist das Prüfspektrum weit gefächert, sodass unter anderem neben dem Profil der Veranstaltenden, das erwartete Besucher*innenprofil, die Menge der Besuchenden, dem sogenannten „Crowd Management“, die Lage der Veranstaltung, das Sicherheits- und Sanitätsdienstkonzept, die äußeren Umstände, die Beeinträchtigungen durch die Veranstaltung im Umfeld, die Nebenveranstaltungen, aber auch Anwohnerbeschwerden mit in diese Prüfung einfließen.

Unser Motto bei der Prüfung ist unsere Einstellung „Wir fragen uns nicht, ob die beantragte Veranstaltung durchgeführt werden kann, sondern schauen, wie wir beratend oder hoheitlich zur Umsetzung beitragen können“.

  • Ziel ist es ganz klar kein Verhinderer zu sein, sondern zum Ende der Planungsphase mit einzusteigen, um die maximale Risikominimierung für die Besucher*innen, die Anwohner*innen und die Veranstaltenden herbeizuführen.
  • Als zentrale Stelle stufen wir jede Veranstaltung nach einem einfachen Ampelsystem ein und kümmern uns um sämtliche mit der Veranstaltung verbundene Genehmigungen und Absprachen mit den Fachdienststellen.
  • Wir legen gemeinsam mit weiteren Institutionen, wie der Feuerwehr oder der Polizei einen Ablauf zur sicherheitsrechtlichen Einschätzung der Veranstaltung fest und begleiten diese durch gemeinsam abgesprochene Einsatz- beziehungsweise Begleitkonzepte bis zum Ende der Veranstaltung.

Kontakt:

Herr Gante

Telefon: 02331/207-4501

Telefax: 02331/207-2747

Herr Kalau

Telefon: 02331/207-4895

Telefax: 02331/207-2747

Für Rückfragen, Anregungen oder Anfragen sind wir jederzeit offen und freuen uns über Ihre Mail über *****@stadt-hagen.de.

Jugendschutz

Foto: Ein großes Auto des Ordnungsamtes steht auf einem Hof hinter einem Stahltor.
Maßnahmen nach dem Jugendschutzgesetz erfassen alle Orte, Veranstaltungen und Betriebe, von denen eine mögliche Jugendgefährdung ausgehen kann.

  • Vom Ordnungsamt wird eine Überwachung der Bestimmungen des Jugendschutzes durchgeführt.
  • Es erfolgen Kontrollen von Gewerbetreibenden und jugendgefährdenden Orten und die sich daraus ergebenden Maßnahmen (Bußgeldverfahren) werden eingeleitet.
  • Die beratende Funktion des Jugendschutzes und die Hilfestellung bei Problemen von und mit Kindern und Jugendlichen werden durch den Fachbereich Jugend und Soziales wahrgenommen.
  • Das Jugendschutzgesetz soll Minderjährige vor bestimmten Situationen schützen, in denen ein gewisses Gefährdungspotential besteht, von diesen aber nicht oder nicht richtig eingeschätzt werden kann.
  • Strafen sind folglich auch nie für Minderjährige vorgesehen, sondern immer nur für die beteiligten Volljährigen.
  • So beispielsweise die Verkäufer*innen alkoholischer Getränke oder Gastwirte, die eine Gefährdung zugelassen oder gefördert haben.
  • Der von Behördenvertretenden gegenüber Minderjährigen im Einzelfall gelegentlich ausgesprochene "Platzverweis" ist insoweit nicht als Strafe zu verstehen.

  • Gewerbetreibende sind verpflichtet, die für ihre Betriebseinrichtung und/oder Veranstaltung geltenden Vorschriften des Jugendschutzgesetzes auszugsweise durch einen deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang in ihrem Betrieb bekannt zu machen.
  • Entsprechende Aushangtafeln sind entgeltpflichtig im Lebensmittelgroßhandel und im Vordruck- und Verlagswesen, sowie vereinzelt auch im Buchhandel zu erwerben.
  • Durch den Aushang der gesetzlichen Bestimmungen ist aber die Pflicht der Gewerbetreibenden noch nicht erfüllt, sondern diese müssen sich persönlich oder über seine Angestellten stets vergewissern, dass diese Bestimmungen auch beachtet werden.
  • Sie sind berechtigt und sogar verpflichtet, sich von vermeintlich Minderjährigen und gegebenenfalls auch von erziehungsbeauftragten Begleitpersonen das Lebensalter oder die Berechtigung zur Aufsicht nachweisen zu lassen.

  • Seitens des Ordnungsamtes in Verbindung mit den Ordnungspartnern Polizei und Fachbereich für Jugend und Soziales werden in ungeregelten Abständen routinemäßig, aber auch im Bedarfs- oder Anzeigenfalle gezielte Kontrollen über die Beachtung der Schutzbestimmungen in Gewerbebetrieben durchgeführt.
  • Festgestellte Verstöße gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes können mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden; in Einzelfällen und bei vorsätzlichem Handeln können auch Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr verhängt werden.
  • Maßnahmen nach dem Jugendschutzgesetz erfassen alle Orte, Veranstaltungen und Betriebe, von denen eine mögliche Jugendgefährdung ausgehen kann.
  • Dies sind insbesondere Verkaufsstellen von Alkoholika und/oder Tabakwaren einschließlich aller Lebensmittelläden und Supermärkte, Gaststätten einschließlich der Trinkhallen und auch der Diskotheken, Spielhallen und Spielcasinos, aber auch Kinos und Filmvorführungen, Videotheken, Internetcafés und sonstige Anbieter von Internetzugängen, sowie Märkte jeder Art.
  • Anzeigen von in der Vergangenheit liegenden Verstößen gegen Jugendschutzbestimmungen müssen schriftlich unter Benennung von Zeug*innen erfolgen, da die Behörde sonst den für Rechtsverfahren notwendigen Beweis nicht eindeutig genug führen kann.

Herr Bornfelder

Telefon: 02331/207-4859

Telefax: 02331/207-2747

E-Mail

Jugendschutzgesetz

Jugendschutzgesetz Textform PDF (92,6 kB) Aushang Jugendschutzgesetz PDF (42,6 kB)
Arbeitsgemeinschaft Jugendschutz NRW Broschüren des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Bestattung Alleinstehender

Foto: Zwei Mitarbeitende des Ordnungsamtes stehen an einer Tür und drücken auf ein Klingelschild.
Das Ordnungsamt übernimmt eine Bestattung, wenn kurzfristig keine Angehörigen zu ermitteln sind.

Bestattung Alleinstehender

Es kommt regelmäßig vor, dass Personen auf Hagener Stadtgebiet versterben, die keine Angehörigen haben, welche sich um deren Bestattung kümmern.

  • In diesem Fall wird die Bestattung durch das Ordnungsamt der Stadt Hagen angeordnet. Verstorbene ohne Angehörige müssen zur Gefahrenabwehrnach dem Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen (BestGNRW) innerhalb von zehn Tagen bestattet werden.
  • Daher übernimmt das Ordnungsamt eine Bestattung, wenn kurzfristig keine Angehörigen zu ermitteln sind oder Angehörige die Bestattung verweigern.

Da die Bestattung aber dennoch Aufgabe der Angehörigen bleibt, werden die ermittelten oder bestattungsunwilligen Angehörigen nach der Bestattung später zum Kostenersatz herangezogen.

  • Neben den Kosten für die Bestattung kann gegenüber Angehörigen, welche sich trotz bestehender Bestattungspficht weigern die Bestattung durchzuführen oder diese nicht rechtzeitig durchführen, gem. § 19 Abs. 2 BestG NRW ein Bußgeld bis zu 3.000 Euro erhoben werden.
  • Die Stadt Hagen empfiehlt daher, insbesondere alleinstehenden Personen, sich rechtzeitig im Hinblick auf den Abschluss einer Bestattungsvorsorge beraten zu lassen.

Kontakt:

Herr Büttner

Telefon: 02331/207-4883

Telefax: 02331/207-2747

E-Mail

Landeshundegesetz

Foto: Zwei Pitbull-Hunde zeigen ihre Zunge und blicken in die Kamera.
In Nordrhein-Westfalen werden die Hunde gemäß des Landeshundegesetzes in drei verschiedene Kategorien eingeordnet.

In Nordrhein-Westfalen werden die Hunde gemäß des Landeshundegesetzes in drei verschiedene Kategorien eingeordnet.

  • Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG)
  • Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG)
  • Große Hunde (auch 40/20-Hunde, § 11 LHundG)

Während gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen erlaubnispflichtig gemäß § 4 LHundG NRW sind, bedarf es für die großen Hunde keine Erlaubnis zur Haltung. Die Haltung aller Hunde dieser drei Kategorien sind der örtlichen Ordnungsbehörde jedoch anzuzeigen und die Haltungsvoraussetzungen nachzuweisen (unter anderem Chipnummer, Sachkundenachweis des Halters oder der Halterin, Haftpflichtversicherung des Hundes).

  • Sie können Ihren Hund unter diesem Formular anmelden.

Gefährliche Hunde:

  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • Pitbull Terrier
  • Staffordshire Bullterrier

Zu beachten:

Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 oder des § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 LHundG NRW wird nur erteilt, wenn unter anderem ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Die Erlaubnisvoraussetzungen ergeben sich aus § 4 des LHundG NRW. Außerdem unterliegen gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen einer generellen Leinen- und Maulkorbpflicht.

Hunde bestimmter Rassen:

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Dogo Argentino
  • Fila Brasileiro
  • Mastiff
  • Mastino Espanol
  • Mastino Napolitano
  • Rottweiler
  • Tosa Inu

Große Hunde:

Hierunter fallen gemäß § 11 LHundG NRW alle so genannten "20/40er" Hunde, also Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen.

Sie können Ihren Hund nach dem Landeshundegesetz unter diesem Formular anmelden.

Gemäß § 2 Absatz 2 LHundG NRW sind Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen.

Alle Hunde sind in folgenden Bereichen anzuleinen:

  • Fußgängerzonen,
  • Haupteinkaufsbereichen,
  • in Straßen und auf Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  • in öffentlichen Parks, Gärten und Grünanlagen,
  • bei öffentlichen Veranstaltungen und Volksfesten mit größerer Menschenansammlung,
  • bei Aufzügen,
  • öffentlichen Gebäuden,
  • Schulen und Kindergärten.
  • Ausgenommen davon sind nur ausgewiesene Hundeauslaufbereiche.

Haftpflichtversicherung:

  • Die Haftpflichtversicherung für die Hunde ist in § 5 Absatz 5 LHundG NRW geregelt.
  • Als Halter*in eines Hundes (gleich welcher Kategorie) müssen Sie eine Haftpflichtversicherung für Ihren Hund abschließen.
  • Die Mindestdeckung für Personenschäden beträgt 500.000 Euro, für Sachschäden liegt sie bei 250.000 Euro.

Sachkundenachweis:

  • Der Sachkundenachweis gehört zu den Voraussetzungen der Haltung eines Hundes der zuvor genannten Kategorien und ist unbedingt nachzuweisen.
  • Die erforderliche Sachkunde besitzt, wer über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht (§ 6 Absatz 1 LHundG NRW).

Zentralregister:

  • Ein Zentralregister erfasst alle Mikrochipnummern.
  • Die Ordnungsbehörden sind verpflichtet, dem Zentralregister entsprechende Mitteilungen zu machen.

Darüber hinaus enthält das Landeshundegesetz NRW folgende Regelungen:

  • Das Gesetz enthält eine Strafvorschrift, nach der mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer Hunde auf Menschen hetzt oder einen Hund mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausbildet.
  • Der Bußgeldrahmen für Ordnungswidrigkeiten, zum Beispiel für das unangeleinte Führen eines Hundes beträgt bis zu 100.000 Euro.

Sie können Ihren Hund unter diesem Formular anmelden.

Frau Conrad

Telefon: 02331/207-4860

Telefax: 02331/207-2747

E-Mail

Herr Wolf

Telefon: 02331/207-4835

Telefax: 02331/207-2747

E-Mail

Feuerwerksartikelverkauf

Ausstellung von Ausnahmegenehmigungen für den Kauf von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II in der Zeit vom 1. Januar bis 28. Dezember inklusive der Unbedenklichkeitsbescheinigung für das Abbrennen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember.

Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

  • Formloser Antrag
  • Der Antrag wird aus ordnungsbehördlicher Sicht beurteilt. Die Bearbeitungsdauer beträgt circa eine Woche.

Gebühren

  • 50 Euro

Besonderheiten / Befreiungen

Die Bearbeitung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles. Bei Inanspruchnahme der oben genannten Dienstleistung wird der direkte Kontakt mit der oben genannten Fachdienststelle empfohlen.

  • Genehmigung eines Feuerwerkes der Klassen III und IV (große Feuerwerke z.B. Kirmes) erfolgt durch das Ordnungsamt.
  • Die Bearbeitung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles. Bei Inanspruchnahme der Dienstleistung wird der direkte Kontakt mit der Fachdienststelle empfohlen.

  • Das Ordnungsamt nimmt Sprenganzeigen entgegen und erteilt eventuell Auflagen.
  • Die Bearbeitung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles. Bei Inanspruchnahme der Dienstleistung ist der direkte Kontakt mit der Fachdienststelle erforderlich.

Herr Kalau

Telefon: 02331/207-4895

Telefax: 02331/207-2747

E-Mail

Allgemeines Ordnungsrecht: Downloads

Gebietsordnung der Stadt Hagen (32.32.01) PDF (128,2 kB) Hinweise für Sonn- und Feiertage PDF (144,0 kB) Informationen zu Datenverarbeitungen im Rahmen von Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gemäß § 47 f. Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) PDF (96,5 kB)
Symbolbild

Allgemeines Ordnungsrecht

Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Böhmerstraße 1, 2. Etage

58095 Hagen

Öffnungszeiten:

Montag: 14 bis 17 Uhr (nur nach Terminvereinbarung)

Dienstag: geschlossen

Mittwoch: 8.30 bis 12 Uhr (nur nach Terminvereinbarung)

Donnerstag: 14.30 bis 17 Uhr (nur nach Terminvereinbarung)

Freitag: 8.30 bis 12 Uhr (nur nach Terminvereinbarung)

Samstag und Sonntag: geschlossen

Zur Internetseite des Fachbereichs