Wohngeld und Wohnberechtigungsscheine
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Wohngeld und Wohnberechtigungsscheine

Auf einen Blick
  • Wohngeld ist ein vom Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen jeweils zur Hälfte getragener Zuschuss zu den Wohnkosten.
  • Es gibt den "Mietzuschusses" (für Mietwohnungen sowie für eigengenutzte Wohnungen im eigenen Mehrfamilienhaus)
  • Dazu gibt es auch den "Lastenzuschuss" für Eigentümer*innen von Eigentumswohnungen und Ein- bzw. Zweifamilienhäusern.
  • Durch einen Wohnberechtigungsschein (WBS) kann Wohnen zudem gefördert werden.

Wohngeldberatung

Der Fachbereich Jugend und Soziales der Stadt Hagen berät Bürger*innen rund um das Thema Wohngeld

  • telefonische und persönliche Beratung von Bürger*innen dahingehend, ob sie einen Anspruch auf Wohngeld haben
  • Ausgabe von Anträgen (individuell zusammengestellt nach den Angaben der Bürger*innen zu ihrer persönlichen Situation, also nicht einfach nur die Ausgabe des Standardantrages)
  • Annahme von Anträgen und Anforderung fehlender Unterlagen bei den Antragsteller*innen
  • Bearbeitung der Wohngeldanträge
  • Erlass von Bewilligungs- bzw. Ablehnungsbescheiden
  • Beratung von Antragsteller*innen bei veränderten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (hat z. B. ein Erhöhungsantrag Aussicht auf Erfolg?

Ansprechpersonen (Buchstabenzuordnung nach Nachnamen)

  • Teamleiter Wohngeld
    Herr Thiel, Zimmer: B.207
    Telefon: 02331 207-4545
  • Buchstaben Da - Dil, Ha - Hd, J, Sa - Sd
    Frau Mikloweit, Zimmer: B.206
    Telefon: 02331 207-3866
  • Buchstaben Alk - Als, Q, W
    Frau Spies, Zimmer: B.202
    Telefon: 02331 207-4543 ( Mo. - Do. vormittags)
  • Buchstaben Ala - Alh, Ka - Kp, X, Z
    Frau Söding, Zimmer: B.205
    Telefon: 02331 207-2716
  • Buchstaben Be - Bz, Dim - Dz, Gu - Gz, Y
    Herr Centkowski, Zimmer: B.203
    Telefon: 02331 207-3902
  • Buchstaben Ali - Alj, L, P, R
    Frau Grothe, Zimmer: B.202
    Telefon: 02331 207-3967
  • Buchstaben Aa - Ak, Alt - Ba, Kr - Kz
    Herr Lowitz, Zimmer: B.209
    Tel. 02331 207-2726
  • Buchstaben E, F, I, T, U
    Herr Marx, Zimmer: B.210
    Tel. 02331 207-2749
  • Buchstaben C, Ga - Gr
    Frau Bourjal, Zimmer: B.204
    Tel. 02331 207-2724 (außer Mittwoch)
  • Buchstaben He - Hz, O, Se - Sz
    Frau Larisch, Zimmer: B.211
    Tel. 02331 207-2713
  • Buchstaben Ala - Ald, M, U, V
    Frau Landgraf, Zimmer: B.208
    Tel. 02331 207-2711

Am Günstigsten erreichen Sie uns telefonisch montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 9:30 Uhr. Außerhalb dieser Zeit können Sie eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen. Wir rufen Sie gerne zurück!

Informationen zur Antragsstellung

  • Erstanträge auf Mietzuschuss und Lastenzuschuss können auch über das "Serviceportal Gemeinsamonline des Bundes" gestellt werden.
  • Den Erstantrag für einen Mietzuschuss können Sie hier stellen
  • Den Erstantrag für einen Lastenzuschuss können Sie hier stellen

  • Die Antragsstellung ist auch direkt über den Wohngeldrechner möglich
  • Hier können Sie Ihren Antrag stellen

Informationsbroschüre zum Wohngeldrechner

Flyer: Wohngeldrechner PDF (1,4 MB)

Foto: Eine Luftaufnahme von einer Hagener Wohngegend mit mehreren identischen Wohnblöcken.
Einige Wohnungen werden durch Wohnberechtigungsscheine gefördert.

Wohnraumvermittlung und Wohnberechtigungsscheine (WBS)

Voraussetzung zum Bezug einer geförderten Wohnung ist ein gültiger Wohnberechtigungsschein.

Ein WBS wird ausgestellt wenn:

  • Sie beziehungsweise Ihre haushaltsangehörigen Personen sich dauerhaft berechtigt im Bundesgebiet aufhalten

  • das Einkommen Ihres Haushaltes die für die jeweilige Förderung geltende Einkommensgrenze nicht überschreitet

  • die Wohnung eine für Sie beziehungsweise Ihre Familie angemessene Größe aufweist

Informationen zur Antragsstellung

  • Ein ausgefüllter Antragsvordruck
  • Bei ausländischen Mitbürger*innen ein Nachweis über den Aufenthaltstatus
  • Nachweise über das Einkommen, wie beispielsweise:
    • ein Einkommensnachweis für den Haushaltsvorstand (Vordruck)
    • ein Einkommensnachweis für Angehörige mit eigenen Einkünften (Vordruck)
    • den aktuellen Rentenbescheid
    • den aktuellen Bescheid über Arbeitslosengeld I beziehungsweise Arbeitslosengeld II
    • den letzten Steuerbescheid oder die Gewinn- und Verlustrechnung (für Selbstständige)
    • den aktuellen Grundsicherungsbescheid
    • ein Nachweis über Krankengeld
    • den BaFöG-Bescheid und die Immatrikulationsbescheinigung
    • ein Nachweis über eventuelle Unterhaltszahlungen
  • Gegebenenfalls auch Nachweise für Einkommensfreibeträge, wie beispielsweise
    • den Schwerbehindertenausweis
    • einen Nachweis über zu leistende gesetzliche Unterhaltsleistungen
    • den aktuellen Steuerbescheid im Falle erhöhter Werbungskosten
    • die Heiratsurkunde
    • einen Schwangerschaftsnachweis mit voraussichtlichen Entbindungstermin
    • eine Schulbescheinigung (bei Kindern ab 15 Jahre)

In besonderen Fällen kann es erforderlich werden, für die Bewirtschaftung einer Sozialwohnung abweichend vom Wohnberechtigungsschein eine Ausnahme- oder Sondergenehmigung zu erteilen.

Solche Genehmigungen regeln Einzel- und Ausnahmefälle nach wohnungsrechtlichen Sondervorschriften und werden erteilt als:

  • Genehmigung an tauschwillige Wohnungssuchende im sozialen Wohnungsbau,
  • Genehmigung an Eigentümer*innen zur eigenen Nutzung von Sozialwohnungen,
  • Genehmigung zum Bezug einer Sozialwohnung durch Nichtberechtigte (Härte-WBS, Freistellung),
  • Bestätigung gegenüber der NRW.BANK zur Begrenzung der höheren Verzinsung von Fördermitteln,
  • Genehmigung zur baulichen Veränderung, zur Zweckentfremdung oder zum Leerstand von Sozialwohnungen

  • Für die Ausstellung eines WBS wird eine einmalige Verwaltungsgebühr von 10 bis 20 Euro erhoben.
  • Für andere wohnungsrechtliche Genehmigungen beträgt der Gebührensatz je nach Art bis 30 Euro.
  • Für ein persönliches Beratungsgespräch stehen wir Ihnen zu den Sprechzeiten oder nach Terminvereinbarung gern zur Verfügung.

Formulare und Unterlagen zum WBS

Symbolbild

Abteilung Wohnen

Fachbereich Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen

Wohnungssuche

  • Der Wohnungsmarkt ist heute nicht mehr so angespannt wie noch vor einigen Jahren.
  • Gleichwohl ist es unter Umständen immer noch schwierig, eine günstige und/oder eine den verschiedenen persönlichen Bedürfnissen entsprechende Wohnung zu finden.
  • Besonders Familien mit Kindern, Alleinerziehende, schwangere Frauen, junge Eheleute, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und auch Bezieher*innen von öffentlichen Hilfeleistungen wie Arbeitslosengeld und Sozialhilfe finden auf dem freien Wohnungsmarkt oftmals nur schwer eine Wohnung, die sie selbst finanzieren können.
  • Aber auch Haushalte mit Arbeitseinkommen stehen zunehmend vor der Notwendigkeit, in eine preisgünstigere Wohnung wechseln zu müssen.

  • Vermehrt entwickelt sich in unserer älterwerdenden Gesellschaft der Bedarf nach einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen dieser Lebensphase angepasst ist.
  • Insbesondere ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, die unter Umständen auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sind, benötigen eine Wohnung, die es ermöglicht, möglichst lange und selbstständig dort wohnen bleiben zu können (senioren- und behindertengerechte Wohnungen).
  • Im öffentlich-geförderten Wohnungsbau sind barrierefrei oder zumindest barrierearme Wohnungen, die ohne große Mühen erreicht werden können und über keine oder nur wenige Stufen und Schwellen verfügen, eine bodengleiche Dusche sowie ausreichende Türbreiten und Bewegungsflächen auch für einen Rollstuhl haben, schon seit längerem Standard.
  • Im Bedarfsfall kann auch eine Wohnung im Rahmen des sogenannten "Betreuten Wohnens" von Vorteil sein.

  • Eine erfolgreiche Wohnungsvermittlung setzt zunächst voraus, dass uns Ihre Wünsche und Bedürfnisse zu Lage, Größe, Ausstattung und Miethöhe bekannt sind.
  • Einzelheiten hierzu werden durch den Fragebogen zur Wohnungsvermittlung festgestellt und hier vorgemerkt.
  • Voraussetzung ist ferner eine Einkommensprüfung im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins.
  • Soweit vorhanden, erhalten Sie nach Ihrer Vormerkung dann von hier geeignete Wohnungsangebote.Unabhängig davon können Sie sich auch selbst für Wohnungen bewerben, die derzeit frei sind oder in Kürze frei werden.
  • Zudem haben wir die aktuellen Angebote aus den verschiedenen Stadtbezirken zu Ihrer Information zusammengestellt.
  • Wenn Sie nähere Angaben zu einer Wohnung und die Adresse der vermietenden Person benötigen oder ein allgemeines Beratungsgespräch wünschen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

    Gebühren:
    Für die Tätigkeit im Rahmen der Wohnraumversorgung wird keine Gebühr erhoben.

Frau Kleinemeier, Telefon: 02331/207-2666

Einkommensberechnung im öffentlich geförderten Wohnungsbau

Die nachfolgenden Einkommensgrenzen und Erläuterungen gelten in NRW für

  • die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins zum Bezug einer "normalen" geförderten Wohnung, das heißt einer Wohnung, die im ersten Förderweg beziehungsweise nach dem Wohnraumförderungsgesetz gefördert wurde
  • die Bewilligung von Fördermitteln für den Bau oder den Erwerb selbstgenutzten Wohneigentums
  • Anträge auf Begrenzung der höheren Verzinsung von Fördermitteln.

  • 23.540 Euro für einen Ein-Personen-Haushalt
  • 28.350 Euro für einen Zwei-Personen-Haushalt
  • 35.740 Euro für einen Drei-Personen-Haushalt
  • 6.530 Euro zusätzlich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person
  • 860 Euro zusätzlich für jedes Kind im Sinne des § 32 des Einkommensteuergesetzes

Für den Bezug bestimmter Förderwohnungen (zum Beispiel Wohnungen des zweiten oder dritten Förderwegs) können die genannten Einkommensgrenzen um bis zu 40 Prozent beziehungsweise 60 Prozent überschritten werden.

  • Der Einkommensbegriff im wohnungsrechtlichen Sinn umfasst alle Einkünfte in Geld beziehungsweise Geldwert oder Sachwerten.
  • Anzugeben sind sämtliche positiven Einkünfte ohne Rücksicht auf ihre Herkunft oder die Anspruchsgrundlage.
  • Im Wohnungsrecht werden neben den steuerpflichtigen Einkünften auch einige steuerfreie Einkünfte angerechnet.
  • Hierzu zählen: der steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen, empfangene Unterhaltsleistungen (Kindes-, Ehegattenunterhalt), das Arbeitslosengeld I, Einkünfte aus dem Ausland (Arbeits-, Rentenbezüge), der steuerfreie Anteil von Renten, der vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeitslohn (sogenannte "Mini-Jobs").
  • Anzugeben im Antragsverfahren sind also alle laufenden und einmaligen Einkünfte.
  • Die Entscheidung, ob darunter vielleicht auch anrechnungsfreie Einnahmen sind, kann nur im Rahmen des Antragsverfahrens nach den rechtlichen Bestimmungen getroffen werden.

Grundsätzlich werden von den ermittelten Einkünften die Werbungskosten abgezogen. Darüber hinaus wird im Regelfall ein pauschaler Abzug gewährt für:

  • Steuern vom Einkommen 12 Prozent
  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung 12 Prozent
  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung 12 Prozent

Für nicht sozialversicherungspflichtige Personen wird der Pauschalabzug dann gewährt, wenn Beiträge zu privaten Versicherungen mit entsprechender Zweckbestimmung geleistet werden.

Außerdem können folgende Frei- und Abzugsbeträge abgesetzt werden:

  • bis zu 5.830 Euro für häuslich pflegebedürftige und schwerbehinderte Personen gestuft nach dem Grad der Schwerbehinderung beziehungsweise des Pflegegrades
  • bis zu 8.000 Euro für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen.
  • 4.000 Zwei bei Zwei-Personen-Haushalten, alle Eheleute, sowie eingetragene Lebenspartnerschaften.

Sollten Sie hierzu noch weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen während unserer Öffnungszeiten telefonisch oder zu einem persönlichen Gespräch gerne zur Verfügung.

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