Tierhaltung
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Tierhaltung

Auf einen Blick
  • Das Veterinäramt der Stadt Hagen berät zu Auslandreisen mit Hunden, Katzen und Frettchen.
  • Bei uns können Sie Sachkundeprüfungen für Hundehalter*innen ablegen.
  • In unserem Tierheim warten Hunde, Katzen und Kleintiere auf ein neues Zuhause.
  • Wir überprüfen korrekte Tierhaltung in unserer Stadt und überprüfen die hygienischen Bedingungen in der Fleischverarbeitung.
Foto: Ein Hund liegt auf einer Fußmatte, vor ihm liegt seine Leine.
Jeder Hund braucht für die Reise einen EU-Heimtierausweis.

Auslandsreisen mit Hunden, Katzen und Frettchen

Grundsätzlich

  • muss ein EU-Heimtierausweis nach einheitlichem Muster mitgeführt werden, der von praktizierenden Tierärzten ausgestellt wird.
  • muss das entsprechende Tier mittels Mikrochip eindeutig identifizierbar und die Kennzeichnungs-Nummer in dem EU-Heimtierausweis eingetragen sein.
  • dürfen maximal fünf Heimtiere mitgeführt werden.
  • Die Anzahl darf nur überschritten werden, wenn die Tiere zum Zweck der Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Sportveranstaltungen beziehungsweise zum Training für solche Veranstaltungen verbracht werden (kein Besitzer*innenwechsel).

Impfschutz gegen Tollwut

  • Jedes mitgeführte Tier muss über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügen, welcher im EU-Heimtierausweis dokumentiert ist.
  • Es ist unbedingt zu beachten, dass die Impfung nach Kennzeichnung durch den Microchip erfolgen muss.
  • Im Falle einer Erstimpfung muss diese mindestens 21 Tage vor Grenzübertritt erfolgen.
  • Eine Wiederholungsimpfung, welche nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der vorherigen Impfung verabreicht wurde, entspricht einer Erstimpfung (Gültigkeitsdauer der Impfung ist im Pass vermerkt).

1. Andorra, Färöer, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz und Vatikanstadt:

Für die Einreise von Heimtieren aus diesen Ländern gelten dieselben Bestimmungen wie für Reisen innerhalb der EU (siehe oben).

2. Gelistete Drittländer

Erfolgt die Einreise aus Drittländern, die im Anhang gelistet sind, so gilt:

  • Jedes Tier muss durch einen Mikrochip eindeutig gekennzeichnet sein.
  • Das Tier muss von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet werden, aus der der gültige Impfschutz gegen die Tollwut hervorgeht. Hierbei ist unbedingt zu beachten, dass die Impfung nicht vor der Anbringung des Mikrochips erfolgen darf. Eine Erstimpfung muss mindestens 21 Tage vor dem Grenzübertritt erfolgt sein.
  • Voraussetzung für die Einreise ist, dass die Tiere in Begleitung einer verantwortlichen Person reisen. Die begleitende Person muss eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass die Verbringung des Tieres nicht dem Verkauf oder Besitzer*innenwechsel dient.
  • Die Einfuhr darf nur auf direktem Wege erfolgen. Sollten beim Transport nicht gelistete Drittländer passiert werden, so hat die*der Halter*in oder die bevollmächtigte Personin einer Selbsterklärung zu bestätigen, dass das Tier bei der Durchreise keinen Kontakt zu Tollwut-empfänglichen Tieren hatte und dass es das Beförderungsmittel oder den Flughafen nicht verlassen hat.

Download:

Teil 2 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 577/2013 PDF (524,6 kB)

3. Nicht gelistete Drittländer (alle weiteren Länder)

Für die Einreise aus nicht gelisteten Drittländern gilt zusätzlich Folgendes:

  • Vor der Einreise muss eine Blutuntersuchung auf Antikörper gegen die Tollwut erfolgen. Die Blutentnahme muss mindestens 30 Tage nach der Impfung und mindestens drei Monate vor der Einreise erfolgen.
  • Die Blutuntersuchung selbst muss in einem von der Europäischen Kommission zugelassenen Labor erfolgen.
  • Die Drei-Monats-Frist vor der Einreise gilt nicht für die Wiedereinreise von Heimtieren aus einem nicht gelisteten Drittland in die EU, aus dessen EU-Heimtierausweis hervorgeht, dass die Blutentnahme durchgeführt wurde bevor dieses Tier das Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat und dass bei der Blutanalyse genügent Antikörper auf Tollwut nachgewiesen worden sind.

Einzelheiten können Sie unter folgender Internetadresse ersehen:

  • Über die Einreisebestimmungen einzelner Nicht-EU Länder informieren Sie sich bitte bei Reisediensten, den jeweiligen Konsulaten oder den vor Ort zuständigen Veterinärämtern.
  • Einige Länder verlangen für die Einreise eine amtstierärztliche Untersuchung.
  • Diese ist hier nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung möglich.

Amtstierärztliche Untersuchung

  • Fachbereich Gesundheit und Verbraucherschutz
    Berliner Platz 22, 58089 Hagen
    Telefon: 02331/207-3117, Fax: 02331 207-2453
    Mail: *****@stadt-hagen.de

Mitzubringen sind:

  • Das zu untersuchende Tier
  • Gültiger Impfausweis

Gebühren für die amtstierärztliche Untersuchung:

  • mindestens 35 Euro (bei bis zu zwei Tieren, bei erhöhtem Aufwand ggf. mehr)
  • für jedes weitere Tier 10 Euro

Sachkundeprüfung für Hundehalter*innen

zum Umgang mit großen oder gefährlichen Hunden

  • Nach dem Landeshundegesetz muss für die Haltung von gefährlichen Hunden (§ 3 LHundG NRW), Hunden bestimmter Rassen (§ 10 LHundG NRW) und großen Hunden (§ 11 LHundG NRW; >20 Kilogramm Körpergewicht oder >40 Zentimeter Stockmaß) ein Sachkundenachweis erworben werden.
  • Merkblatt Landeshundegesetz

  • Den Sachkundenachweis nach § 6 Abs. 2 LHundG NRW können Sie beim Fachbereich Gesundheit und Verbraucherschutz - Bereich Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt - nach vorheriger telefonischer Anmeldung (Telefon 02331/207-3111) ablegen
  • Die Prüfungen finden jeweils am ersten Dienstag im Monat um 10 Uhr im Rathaus II, Berliner Platz 22, 58089 Hagen, statt
  • Am Tag der Prüfung melden Sie sich bitte um 9.45 Uhr im Zimmer D.431 an.

Voraussetzung und benötigte Unterlagen?

  • Bitte bringen Sie Ihren Personalausweis mit.
  • Die Gebühr beträgt 40 Euro (in Fällen einer Vermittlung eines Hundes aus dem städtischen Tierheim 20 Euro) und ist vor der Prüfung per EC-Karte oder in bar zu entrichten.
  • Die Sachkundeprüfung wird ungefähr eine Stunde in Anspruch nehmen.

Amtliche Tierärztin: Frau Dr. Spindeldreier, Telefon: 02331/207-2814

Das städtische Tierheim der Stadt Hagen

Zur Internetseite des Tierheims
Foto: Zwei Personen reiten im Sommerschein auf zwei Pferden durch einen Wald.
Hagen ist aufgrund seiner vielen Waldstücke ein beliebtes Reitgebiet

Reitwege

Die weitläufigen Wälder Hagens werden von Erholungssuchenden auf vielfältige Weise genutzt. Auch Reiterinnen und Reiter gehören dazu. Damit es jedoch nicht zu Konflikten kommt, ist es wichtig, die geltenden Regeln zu kennen.

  • Im Januar 2024 wurde in Hagen die Allgemeinverfügung aufgehoben, die das Reiten im Wald auf die ausgewiesenen Reitwege beschränkt.
  • Seit dem ist das Reiten auch auf anderen Wegen gestattet, die breit genug sind und einen festen Untergrund haben.
  • Somit teilen sich die verschiedenen Gruppen Erholungssuchender viele Straßen und Wege.
  • Es ist daher sehr wichtig, dass alle aufeinander Rücksicht nehmen und sich an die Regeln halten: Für ein faires und sicheres Miteinander.

  • Auf allen öffentlichen Straßen ist das Reiten grundsätzlich erlaubt.
  • Hierbei gilt die Straßenverkehrsordnung.
  • Es muss auf der Straße geritten werden.
  • Das Reiten auf dem Geh- oder Radweg ist verboten.

  • Zur freien Landschaft gehören alle Gebiete, die nicht Wald, nicht im Zusammenhang bebaute Ortsteile und nicht Grünflächen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind.

In der freien Landschaft ist das Reiten auf eigene Gefahr erlaubt auf

  • öffentlichen Straßen und
  • grundsätzlich auch auf privaten Straßen und Wegen

Von dieser Erlaubnis gibt es Ausnahmen.

Unter anderem darf nicht geritten werden auf

  • Flächen, die nicht für den Verkehr bestimmt sind, wie zum Beispiel Feldraine, Böschungen, Waldschneisen, Rückegassen, Schleifspuren, Wildwechsel, Leitungstrassen, landwirtschaftliche Flächen,
  • privaten Straßen und Wegen, die zu Gärten, Hofräumen, zum privaten Wohnbereich oder zu einem gewerblichen oder öffentlichen Betriebsgelände gehören sowie auf
  • Wegen und Pfaden, die als Wanderwege gekennzeichnet sind.

Darüber hinaus darf auf privaten Wegen und Straßen nur zum Zwecke der Erholung, also nicht im Rahmen sportlicher Veranstaltungen geritten werden.

Im Wald ist das Reiten auf eigene Gefahr erlaubt auf

  • öffentlichen Straßen,
  • privaten Straßen,
  • Fahrwegen (befestigt oder naturfest und breit genug) sowie
  • den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen (§ 58 (2) Landesnaturschutzgesetz NRW).

Was sind Fahrwege?

  • Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege, die so breit sind, dass sie von zweispurigen, nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen (normaler PKW) befahren werden können.
  • Darüber hinaus darf auf privaten Wegen und Straßen nur zum Zwecke der Erholung, also nicht im Rahmen sportlicher Veranstaltungen geritten werden.

  • Zusätzlich zu den oben beschriebenen Wegen gibt es in Hagen ausgewiesene Reitwege, auf denen geritten werden darf. Diese sind entsprechend gekennzeichnet.
  • Das Reitwegenetz wird kontinuierlich von der unteren Naturschutzbehörde im Zusammenwirken mit den Forstbehörden, den Bezirksvertretungen, den Waldbesitzenden und den Reiterverbänden überarbeitet.

Reitwegekarte als PDF

Reitwegekarte Hagen PDF (4,0 MB)

Interaktive Karte der Reitwege

  • Eine interaktive Karte der Reitwege in Hagen finden Sie hier
  • Bitte melden Sie sich über "Allgemeine Auskunft" an und wählen dann im Menü "Sichtbarkeiten" im Bereich "Umwelt und Verkehr" das Feld "Reitwege im Wald" aus

  • Nach den Vorschriften des Landesnaturschutzgesetzes NRW (LNatSchG NRW) muss, "wer in der freien Landschaft oder im Wald reitet, ein gut sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes gültiges Kennzeichen führen" (§ 62 LNatSchG).
  • Den Antrag auf Ausgabe eines Kennzeichens einschließlich Reiterplakette für Reitpferde können Sie über dieses Formular stellen

Weitere Informationen zur Reitabgabe erhalten Sie bei der Abteilung für Verwaltung und Koordination des Umweltamtes.

Foto: Ein Mensch in Schutzkleidung steht in einem Schweinestall, um ihn herum stehen viele Schweine.
Kontrollen in Nutztierbetrieben garantieren artgerechte Haltung und Hygiene

Tierschutz

  • Über unser Formular können Sie einen Verdacht auf einen Verstoß gegen die tierschutzrechtlichen Bestimmungen melden.
  • Unser städtisches Tierheim berät zur Unterbringung von kranken beziehungsweise hilflos aufgefundenen Wildtieren und holt Fundtiere ab.

Weitere Beschwerdestellen:

Heimtiere (Hunde, Katzen, exotische Tiere, Kleinsäuger etc.)

  • Telefon: 02331/207-2575
  • Fax: 02331/207-2469
  • Schriftliche Eingabe: Rathausstraße 11, 58095 Hagen

Nutztiere (Rinder, Schweine, Pferde, Schafe, Geflügel etc.) beim Veterinäramt

  • Telefon: 02331/207-2814
  • Fax: 02331/207-2453
  • Schriftliche Eingabe: Rathaus II, Berliner Platz 22, 58089 Hagen

Ihre Angaben sowie Namen und Adresse unterliegen dem Datenschutz und werden auf Wunsch selbstverständlich vertraulich behandelt. Vielen Dank für Ihre Mithilfe!

Tierschutzrechtliche Genehmigungen (§11-Erlaubnis) werden direkt vom Umweltamt / Stabsstelle Tierschutz erteilt. Diese Genehmigungen sind zum Beispiel erforderlich für:

  • Versuchstierzuchten
  • Tierheime
  • Tierpensionen
  • Zoologische Gärten
  • Stätten zur Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken
  • Tierbörsen
  • gewerbsmäßige Tierzüchter*innen und –halter*innen (Ausnahme landwirtschaftliche Nutztiere)
  • Viehhandelnde
  • Tiertransporteure*innen
  • Zoohandlungen
  • Reit- und Fahrbetriebe
  • Zirkusbetriebe
  • Betriebe zur Schädlingsbekämpfung.

Eine §11-Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die antragstellende Person über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten sowie geeignete Räumlichkeiten verfügt.

Nähere Informationen erhalten Sie:

  • Heimtiere (Hunde, Katzen, exotische Tiere, Kleinsäuger etc.)
    Telefon: 02331/207-2575
    Fax: 02331/207-2469
    Schriftliche Anfrage: Rathausstraße 11, 58095 Hagen

  • Nutztiere (Rinder, Schweine, Pferde, Schafe, Geflügel etc.) beim Veterinäramt
    Telefon: 02331/207-2814
    Fax: 02331/207-2453
    Schriftliche Anfrage: Rathaus II, Berliner Platz 22, 58089 Hagen

Betriebe, die eine §11-Erlaubnis erhalten haben, unterliegen - wie die landwirtschaftlichen Betriebe mit Nutztieren und die Pferdehaltungen - der Aufsicht durch die Veterinäre.

  • Das für den Tierschutz bei Heimtieren zuständige tierärztliche Fachpersonal führt die entsprechende Fachaufsicht über das Tierheim aus.
  • Tiertransporte gehen mit einer plötzlichen Änderung der Umweltfaktoren einher und stellen für die Tiere mitunter eine große Belastung dar. Es muss daher darauf geachtet werden, dass durch den Transport den Tieren keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Der gewerbliche Transport ist an eine §11-Erlaubnis geknüpft.

Ansprechpartner*innen im Umweltamt / Stabsstelle Tierschutz der Stadt Hagen:

Heimtiere / Exoten:

  • Frau Dr. Piepenbrink,Telefon: 02331/207-2575

Verwaltung:

  • Herr Wohlan, Telefon: 02331/207-2625

Ansprechpartner*innen im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (Fachbereich Gesundheit und Verbraucherschutz der Stadt Hagen)

Nutztiere:

  • Frau Dr. Böttcher, Telefon: 02331/207-3113
  • Frau Dr. Römer, Telefon: 02331/207-3112
  • Frau Dr. med. vet. Blömke, Telefon: 02331/207-3841
  • Frau Dr. Spindeldreier, Telefon: 02331/207-2814
  • Frau Dr. med. Vet. Maßhöfer, Telefon: 02331/207-5956

Städtisches Tierheim

Hasselstraße 15, 58091 Hagen

  • Leitung: Frau Möhl, Telefon: 02331/207-2545
  • Leitung, amtliche Tierärztin Tierschutz: Frau Dr. Piepenbrink, Telefon: 02331/207-2575

  • Nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen von 1975 sind auch exotische Tiere gefährdeter Arten unter besonderen Schutz gestellt.
  • Hier handelt es sich insbesondere um Haltungen bei Privatpersonen, in Zoogeschäften und in Zoo- und Zirkusunternehmen, die daneben auch noch nach dem Tierschutzgesetz genehmigungspflichtig sind.

Was bedeutet das für exotische Tiere im Handel, Zoo und bei Privatpersonen?

  • Anhang I des Washingtoner Artenschutzübereinkommens enthält alle von der Ausrottung bedrohten Arten, die durch den Handel beeinträchtigt werden (können). Daher ist der Handel verboten oder nur in Ausnahmefällen zugelassen.
  • Anhang II enthält Arten, die von der Ausrottung bedroht werden können, wenn der Handel nicht streng reglementiert wird.
  • Anhang III führt Arten auf, die in ihrem Lebensraum einer Regelung unterliegen, um ihre Ausbeutung zu verhindern.
  • Die im Artenschutzübereinkommen gelisteten exotischen Tierarten unterliegen je nach Anhang der sog. Cites-Bescheinigungspflicht bzw. der Meldepflicht an die Artenschutzbehörde (Umweltamt).
  • Von hier aus werden auch Beratungen und im Verdachtsfall Tierhaltungskontrollen durchgeführt, um die artgemäße Haltung der Tiere sicher zu stellen.
  • Deutlich zeigt sich hier der Zusammenhang zwischen Tierschutz und Artenschutz, die zum Wohle der in Gefangenschaft gehaltenen Wildtiere untrennbar miteinander verbunden sind.

Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre "Artenschutz geht jeden an" des Bundesamtes für Naturschutz.

Achtung: Änderung des Schutzstatus

Mit Wirkung vom 4. Februar 2017 sind alle Graupapageien sowie Lygodactylus williamsi in Anhang A der Verordnung 2017/160 bzw. in der VO (EU) 338/97 gelistet.

Was hat dies zur Folge?

Ab dem 4. Februar 2017 dürfen Exemplare dieser Tierarten nur noch mit EU-Vermarktungsbescheinigungen verkauft oder in sonstiger Weise vermarktet werden. Dies gilt auch bei Vorliegen einer früheren blauen Bescheinigung für Graupapageien, die nicht als Ausnahme vom Vermarktungsverbot anerkannt wird. Bei Abgabe dieser Tiere müssen Sie vorab eine gelbe "CITES"-Bescheinigung beantragen.

Verstöße stellen eine Straftat dar und werden geahndet.

Tierschutz bei Nutztieren

Auszug aus dem Tierschutzgesetz:

„Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen.

Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“ (§ 1 Tierschutzgesetz)

  • Diesem Grundsatz sind alle Mitarbeitenden des Veterinäramtes besonders verpflichtet.

  • Das Veterinäramt der Stadt Hagen ist zuständig für den Tierschutz bei Nutztieren (Rinder, Schweine, Geflügel, Pferde, Schafe, Ziegen etc.) und bearbeitet ein breites Spektrum verschiedenster Tätigkeiten.

Im Vordergrund stehen behördliche Überprüfungen von:

  • Tierhaltungen (landwirtschaftliche Betriebe und Hobbyhaltungen)
  • Tiertransporten
  • Sportveranstaltungen mit Tieren
  • Gewerbliche Tätigkeiten bei denen Tiere eingesetzt werden

Überprüfungen werden entweder als Routinekontrollen durchgeführt, wenn Tierhaltungen per se der regelmäßigen Überwachung durch die Fachkräfte für Tiermedizin unterliegen, oder es gehen Hinweise aus der Bevölkerung über offensichtliche Missstände ein, die dann eine Verdachtskontrolle nach sich ziehen.

Da die Mitarbeitenden des Amtes natürlich nicht die Bedingungen aller Tierhaltungen im Stadtgebiet gleichzeitig überblicken können, sind sie hier besonders auf die Mithilfe der Bevölkerung angewiesen.

Sie können etwaige Tierschutzbeschwerden, die Nutztiere (Rinder, Schweine, Geflügel, Schafe, Ziegen etc.) und Pferde betreffen, an das Veterinäramt richten:

  • Telefon: 02331/207-3111
  • Mail: *****@stadt-hagen.de
  • Fax: 02331/207-2453
  • Schriftliche Eingabe: Rathaus II, Berliner Platz 22, 58089 Hagen
  • Über den Mängemelder der Stadt Hagen

Ihre Angaben sowie Namen und Adresse unterliegen dem Datenschutz und werden auf Wunsch vertraulich behandelt. Vielen Dank für Ihre Mithilfe!

Sollte sich Ihre Eingabe auf Heimtiere (Hunde, Katzen, Kaninchen etc.) beziehen, ist in diesem Fall das Umweltamt zu informieren

  • Zur Errichtung von Tierhaltungen bietet das Veterinäramt Informationen bei der Planung von Baumaßnahmen zur tierartgerechten Unterbringung.
  • Hierdurch wird gewährleistet, dass Neubauten (zum Beispiel Pferdeställe) auf dem neuesten tierschutzrechtlichen Stand sind.

  • Gewerbliche Tätigkeiten gemäß § 11 Tierschutzgesetz bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für folgende Tätigkeiten liegt die Zuständigkeit für die Ausstellung einer Erlaubnis bei dem Veterinäramt der Stadt Hagen:

  • Versuchstierzuchten
  • Viehhandelnde
  • Reit- und Fahrbetriebe
  • Betriebe zur Schädlingsbekämpfung
  • Einsatz von Nutztieren im sozialen Einsatz (zum Beispiel tiergestützte Therapie)

  • Eine §11-Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die antragstellende Person über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten sowie gegebenenfalls geeignete Räumlichkeiten verfügt und die Zuverlässigkeit nachgewiesen wurde.

  • Darüber hinaus werden von dem Veterinäramt entsprechend der Verordnung (EG) 1/2005 Zulassungen für gewerbliche Tiertransportunternehmen und Transportmittel sowie Befähigungsnachweise für Fahrer*innen erteilt.
  • Genehmigungen die den Bereich Tierschutz bei Heimtieren betreffen, werden vom Umweltamt der Stadt Hagen erteilt.

  • Frau Boettcher, Amtstierärztin, Telefon: 02331/207-3113
  • Frau Dr. Spindeldreier, amtliche Tierärztin, Telefon: 02331/207-2814
  • Frau Dr. med. vet. Blömke, amtliche Tierärztin, Telefon: 02331/207-3841

Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung ist eine amtliche Aufgabe.

  • vor Fleisch, welches die Gesundheit des Menschen gefährden kann (zum Beispiel Salmonellen, Eitererreger, Trichinen, Finnen, BSE).
  • vor Belastungen des Fleisches mit Rückständen von Arzneimitteln und Schadstoffen.
  • vor wirtschaftlicher Übervorteilung durch Fleisch mit herabgesetztem Nähr- und Genusswert (Abweichungen hinsichtlich Konsistenz, Farbe, Geruch, Geschmack, Haltbarkeit usw.).
  • Schutz des beim Umgang mit Schlachttieren und Fleisch beschäftigten Personals vor vom Tier auf Menschen übertragbaren Infektionskrankheiten (zum Beispiel Tollwut, Milzbrand).

  • vor gefährlichen Seuchen durch frühzeitiges Erkennen von Krankheitsmerkmalen am lebenden oder geschlachteten Tier.
  • im Sinne des Tierschutzes. Durch Erkennen bestimmter Erkrankungen und Anzeichen können Rückschlüsse auf die Haltungsbedingungen und den Umgang mit den Tieren gezogen und Maßnahmen ergriffen werden.
  • Zusätzlich erfolgt die Überwachung der Hygiene auf allen Stufen des Verkehrs mit Fleisch vom Stall über den Schlachthof bis zur Abgabe der Fleischerzeugnisse an den Verbraucher.
  • Fleisch gesunder Tiere wird als tauglich beurteilt und gekennzeichnet.
  • Der Genusstauglichkeitsstempel gibt Auskunft über das Land und den Schlachtbetrieb, in dem das Tier geschlachtet wurde.
  • Das Inverkehrbringen von Fleisch (auch jedes unentgeltliche Abgeben an andere) ohne die vorgeschriebenen Untersuchungen (zum Beispiel fehlende Schlachttieruntersuchung, fehlende Trichinenuntersuchung) ist eine Straftat und wird von der Staatsanwaltschaft geahndet.

  • Grundsätzlich darf die Schlachtung eines Tieres nur von Personen durchgeführt werden, welche die notwendige Sachkunde besitzen.
  • Vor jeder Schlachtung ist eine Anmeldung erforderlich, Telefon: 02331/207-3111.

Es werden folgende Arten der Schlachtung unterschieden:

Schlachtungen in einer gewerblichen Schlachtstätte

  • Gewerbliche Schlachtstätten bedürfen einer Zulassung durch die zuständige Behörde und unterliegen regelmäßigen Kontrollen.
  • Bei Schlachtungeninnerhalb einer Schlachtstätte wird immer eine amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchungdurchgeführt.

Hausschlachtungen

  • Eine Hausschlachtungen erfolgt außerhalb eines Schlachthofes, soweit das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt der besitzhabenden Person für den privaten häuslichen Verbrauch gewonnen und verwendet wird und nicht an Dritte abgegeben wird.
  • Eine amtliche Schlachttieruntersuchung ist nur erforderlich, wenn die verfügungsberechtigte Person unmittelbar vor der Schlachtung eine Störung des Allgemeinbefindens des Tieres festgestellt hat.
  • Im Anschluss an die Schlachtung ist eine amtliche Fleischuntersuchung durchzuführen.

Notschlachtung:

  • Eine Notschlachtung darf nur erfolgen, wenn das betroffene Tier einen akuten Unfall hatte, aufgrund dessen es nicht zu einem Schlachthof transportiert werden kann.
  • Vor der Notschlachtung muss eine Schlachttieruntersuchung erfolgen.
  • Das geschlachtete und entblutete Tier, sowie die dazugehörigen Innereien müssen auf hygienisch einwandfreiem Weg unverzüglich in einen Schlachtbetrieb befördert werden und einer Fleischbeschau unterzogen werden.

  • Schlachttieruntersuchung (auch bei Gehegewild)
  • Fleischuntersuchung (auch bei Wildtieren)
  • Trichinenuntersuchung (verbindlich bei allen Schweinen, Wildschweinen und Dachsen)

Die Untersuchungen werden ambulant durchgeführt. Für die Untersuchungen werden Gebühren erhoben.

  • Gehegewild ist den Haustieren gleichgestellt und unterliegt vor und nach der Schlachtung der amtlichen Untersuchung.

Bei im Rahmen der Jagdausübung erlegtem Wild ist die amtliche Fleischuntersuchung dann erforderlich, wenn

  • der*die Erleger*in bedenkliche Merkmale festgestellt hat oder
  • das Wildbret über den Wildgroßhandel vermarktet werden soll.

  • Frau Boettcher, Telefon: 02331/207-3113
  • Frau Dr. Spindeldreier, Telefon: 02331/207-2814
  • Frau Sieper, Telefon: 02331/207-3117
  • Frau König, Telefon: 02331/207-3111

Tierkörperbeseitigung

Die fachgerechte Tierkörperbeseitigung ist erforderlich um zu gewährleisten, dass

  • die Gesundheit von Mensch und Tier nicht durch Erreger übertragbarer Krankheiten oder durch toxische Stoffe gefährdet wird;
  • Gewässer, Boden und Futtermittel nicht durch Erreger übertragbarer Krankheiten und toxische Stoffe verunreinigt werden;
  • schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vermieden werden;
  • die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird.

Dabei werden die zu beseitigenden Tierkörper, Tierkörperteile, unbrauchbare Lebensmittel und Speiseabfälle möglichst volkswirtschaftlich nutzbringend verwertet.

  • Für das Stadtgebiet Hagen ist die Entsorgung von Tierkörpern und tierischen Nebenprodukten übertragen worden

  • Zuständig ist die Firma SecAnim GmbH, Brunnenstraße 148, 44536 Lünen

  • Die Abholung einzelner Tierkörper ist, wenn es sich um landwirtschaftliche Nutztiere oder Pferde handelt, von der tierhaltenden Person direkt zu veranlassen
  • Eine Abholung kann unter folgender Telefonnummer vereinbart werden: 02306/92709-0 oder 02306/-9270921 (Erreichbarkeit: 24 Stunden/sieben Tage die Woche).
  • Alternativ ist auch eine Meldung online unter www.secanim.de mittels Kontaktformular möglich.

  • Die Entsorgung von Tierkörpern von Heimtieren erfolgt in der Regel in Abstimmung mit dem praktizierenden tierärztlichen Fachpersonal, welches das Tier eingeschläfert hat.
  • Dort sind auch Auskünfte über die Höhe der Kosten zu erfragen.
  • In Ausnahmefällen können einzelne Tierkörper von verstorbenen kleinen Heimtieren,eingeschlossen Hund oder Katze, auch auf eigenem Gelände unter einer mindestens 50 Zentimeter starken Erdschicht vergraben werden.
  • Voraussetzung ist, dass das Grundstück nicht in unmittelbarer Nähe von öffentlichen Wegen und Plätzen liegt und sich nicht im Wasserschutzgebiet befindet.

Foto: Ein Wildschwein steht mit seinen drei Jungen an einem Wasserloch in einem herbstlichen Wald.
Seuchen treten bei Wild- und Nutztieren auf.

Tierseuchenbekämpfung

Anzeigepflichtige Tierseuchen sind Erkrankungen bei Tieren, die zur allgemeinen Gefahrenabwehr staatlich bekämpft werden. Gründe für eine staatliche Bekämpfung sind:

  • Gefahr für die Gesundheit des Menschen,
  • hoher volkswirtschaftlicher Schaden bei Auftreten der Seuche,
  • Gemeingefährlichkeit, das heißt die einzelne Person kann ihre Tiere nicht durch Eigenmaßnahmen schützen.

Grundlage der Seuchenbekämpfung

Das Tiergesundheitsgesetz und das europäische Tiergesundheitsrecht (zum Beispiel die EU-Verordnung 2016/429) sind in der Bundesrepublik Deutschland die Grundlagen für die staatliche Bekämpfung von Seuchen, die bei Haustieren, Süßwasserfischen oder bei anderen Tieren auftreten und auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragen werden können. Haustiere im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes sind von Menschen gehaltene Tiere einschließlich Bienen.

  • Die Maßnahmen dienen sowohl der Vorbeugung gegen eine Seucheneinschleppung als auch der Tilgung entstandener Seuchenherde.
  • Das Tiergesundheitsrecht enthält Vorschriften für die Ein- und Ausfuhr von Tieren, tierischen Erzeugnissen und Rohstoffen zur Abwehr der Einschleppung von Tierseuchen aus dem Ausland sowie Regelungen für die Bekämpfung der Tierseuchen im Inland.
  • Beide Maßnahmen ergänzen sich.
  • Für den Erfolg der Bekämpfungsmaßnahmen ist die Mitarbeit der Tierbesitzer*innen, der Landwirt*innen und Züchter*innen und ihrer Organisationen Voraussetzung.

Warum gibt es eine Anzeigepflicht?

  • Eine der wichtigsten Vorschriften im Tiergesundheitsgesetz ist die Anzeigepflicht.
  • Im europäischen Tiergesundheitsrecht (EU-Verordnung 2016/429) erfolgt die Kategorisierung der Tierseuchen in Abhängigkeit von ihrer Gefährlichkeit und wirtschaftlichen Bedeutung (Kategorie A-D).

Welche Seuchen sind anzeigepflichtig?

  • Hier finden Sie eine Aufzählung der anzeigepflichtigen Tierseuchen

Warum sind nicht alle Tierseuchen anzeigepflichtig?

  • Die staatlichen Maßnahmen zum Schutz der Tierbestände setzen dort ein, wo einzelne Besitzer*innen allein ihre Bestände nicht vor Verlusten schützen können.
  • Staatliche Maßnahmen sind jedoch nur dann notwendig, wenn die Seuche eine volkswirtschaftliche Bedeutung hat oder die menschliche Gesundheit gefährdet wird.
  • Die Anzeigepflicht für die genannten Seuchen soll bewirken, dass Seuchenausbrüche frühzeitig erkannt und getilgt werden können, bevor die Seuche weiterverbreitet wird.

Welche Tierseuchen treten häufig auf?

Was ist Tollwut?

  • Die Tollwut ist eine akute, tödlich verlaufende, virusbedingte Infektionskrankheit, die vorwiegend Säugetiere und den Menschen befällt.
  • Die Tollwut ist nahezu weltweit verbreitet.

Wie weit ist Tollwut in Deutschland verbreitet?

  • Deutschland gehört zu den Ländern Europas, in denen durch systematische Bekämpfungsmaßnahmen, vor allem durch die orale Immunisierung der Füchse, die Tollwut bei Wild- und Haustieren getilgt werden konnte.
  • Der letzte identifizierte Tollwutfall bei einem Wildtier (außer Fledermäusen) trat in Deutschland im Februar 2006 bei einem Fuchs auf.
  • Es besteht jedoch jederzeit eine große Gefahr der Einschleppung der Tollwut, beispielsweise durch die illegale Einfuhr ungeimpfter Hunde aus Drittländern, in denen Tollwut verbreitet ist.
  • Neben Deutschland haben in Europa auch die Schweiz, Finnland, die Niederlande, Italien, Luxemburg, Frankreich, Belgien, sowie die Tschechische Republik durch die orale Immunisierung der Füchse offiziell den Status „tollwutfrei“ (frei von terrestrischer Tollwut) erlangt.

Was muss ich tun, wenn ich einen Verdacht auf Tollwut bei einem Tier sehe?

  • Ein Tollwutverdacht ist sofort dem*der Amtstierarzt*Amtstierärztin (Telefon: 02331/207-3113) anzuzeigen.
  • In Deutschland besteht derzeit keine gesetzliche Verpflichtung Tiere gegen Tollwut impfen zu lassen.
  • Den Besitzer*innen von Hunden und Freigängerkatzen wird aber dringend geraten, ungeimpfte Tiere gegen Tollwut impfen zu lassen beziehungsweise die Tollwutschutzimpfung auffrischen zu lassen.

Was passiert bei einem Tier, das mit Tollwut infiziert ist?

  • Der Erreger der Tollwut ist ein Rhabdovirus.
  • Er verursacht bei Mensch und Tier verschiedenartige Krankheitserscheinungen, hervorgerufen vor allem durch entzündliche Veränderungen im Gehirn.
  • Empfänglich für Tollwut sind neben dem Menschen alle Haustiere, zum Beispiel Hund, Katze, Rind, Schaf, Ziege, Pferd, Schwein, sowie viele Wildtierarten, vor allem der Fuchs, aber zum Beispiel auch Dachs, Marder oder Reh sowie Fledermäuse.
  • Erkrankte Tiere verlieren ihre natürliche Scheu vor Menschen, Hunden und menschlichen Behausungen.

Wie stecken sich Tiere mit Tollwut an?

  • Das Tollwutvirus wird grundsätzlich mit dem Speichel infizierter Tiere ausgeschieden.
  • Die Ansteckung erfolgt in der Regel durch den Biss tollwutkranker Tiere, aber auch eine Übertragung durch Belecken (Speichel) und Kratzen (anhaftender Speichel an den Pfoten/Krallen) ist möglich.
  • Auch mit schmutzigen Fingern kann der Erreger, zum Beispiel in die Augenschleimhaut eingerieben werden.
  • Äußerlich gesund erscheinende Tiere können bereits Träger des Tollwutvirus sein und so andere Tiere und Menschen infizieren.
  • So kann zum Beispiel beim Hund bereits fünf Tage vor Ausbruch der klinischen Erscheinungen der Speichel virushaltig sein.
  • Die Inkubationszeit variiert stark. Sie kann bis zu 200 Tage betragen und schwankt in der Regel zwischen 14 und 60 Tagen.
  • Sie hängt davon ab, welche Virusmenge aufgenommen wurde und wo am Körper die Eintrittspforte liegt.

Was ist die Geflügelpest?

  • Geflügelpest ist eine mit schweren klinischen Symptomen verbundene Verlaufsform der aviären Influenza („Vogelgrippe“), die durch hochvirulente Stämme des Influenza-A-Virus verursacht wird.

Wie wird die Krankheit übertragen?

  • Die Krankheit wird durch engen Tierkontakt übertragen.
  • Besonders in Intensivhaltungen breitet sich der Erreger rasch aus und führt zu zahlreichen Todesfällen.
  • Der Erreger wird mit Sekreten aus Nasen und Rachen sowie über den Kot ausgeschieden.
  • Auch der Mensch kann sich anstecken.
  • Erkrankungen und Todesfälle sind aus mehreren Ländern der Erde gemeldet worden.
  • Bislang bestand aber immer enger Personenkontakt zu erkrankten Vögeln.

Wie sehen die Symptome aus?

  • Meist zeigen sich Blutungen im Kehlkopfbereich, in der Luftröhre, Speiseröhre und im Drüsenmagen der erkrankten Vögel.

Was muss ich tun, wenn der Verdacht auf Geflügelpest besteht?

  • Bei unklaren und gehäuften Todesfällen in Ihrer Geflügelhaltung sollten Sie unbedingt Ihre*n zuständige*n Amtstierarzt*Amtstierärztin informieren!

Wo finde ich mehr Informationen zum Thema?

Download:

Flyer zur Geflügelpest DOCX (1,5 MB)

Was ist die afrikanische Schweinepest?

Die Afrikanische Schweinepest ist eine für Menschen ungefährliche, aber für Wildschweine und Hausschweine hochansteckende und zumeist tödlich verlaufende Virusinfektion.

Wie verläuft die Ansteckung?

  • Eine Ansteckung erfolgt über Kontakt mit Blut von infizierten Schweinen, aber auch über andere Körperflüssigkeiten, infizierte Gegenstände (Schuhwerk, Kleidung, Autoreifen, etc.) oder über Lebensmittel von infizierten Schweinen.
  • Nachdem sich die Tierseuche in den vergangenen Jahren in Osteuropa ausgebreitet hatte, wurde sie im September 2018 erstmals bei Wildschweinen in Belgien festgestellt, die rund 120 Kilometer von der nordrhein-westfälischen Grenze tot aufgefunden worden waren.
  • Seit September 2020 ist die Erkrankung durch Nachweise des Virus im Wildschweinbestand in Brandenburg und Sachsen in Deutschland angekommen.
  • Seitdem hat sich die Afrikanische Schweinepest im Schwarzwildbestand beider Bundesländer mit großer Dynamik ausgebreitet.
  • Im Juli 2021 wurde die ASP erstmals bei Hausschweinen in Brandenburg amtlich festgestellt.

Wie verhalte ich mich richtig?

  • Als Hauptübertragungsquelle der ASP gilt neben den Wildschweinen vor allem das Verhalten von Menschen.
  • Der Erreger kann auf Gegenständen oder in Lebensmitteln außerordentlich lange überleben.
  • Unternehmen Sie keine Jagdreisen in aktuelle Ausbruchsgebiete.
  • Entsorgen Sie Lebensmittelreste nicht in der Natur oder offenen Mülleimern
  • Es ist verboten, Wild- und Hausschweine mit Lebensmitteln aus dem Haushalt zu füttern.
  • Das Fütterungsverbot schließt auch die Wildschweine im Hagener Wildgehege Wehringhauser Bachtal mit ein!
  • Melden Sie tote Wildschweine: Spaziergänger*innen, die ein totes Wildschwein auffinden, sollten sich dem Kadaver keinesfalls nähern, sondern umgehen das Veterinäramt informieren.

Was ist zu tun, wenn ein verendetes Wildschwein im Stadtgebiet Hagen gefunden wird?

Spaziergänger*innen, die ein totes Wildschwein auffinden, sollten sich dem Kadaver keinesfalls nähern, sondern bitte umgehend das Veterinäramt per Mail *****@stadt-hagen.de oder telefonisch darüber informieren:

  • Frau Boettcher (Amtstierärztin): 02331/207-3113
  • Frau Römer (Stellvertretung): 02331/207-3112

Bei Meldung des Fundes sind folgende Fragen von höchster Bedeutung:

  • Wer meldet den Fund? Vor- und Nachname, Telefonnummer für Rückfragen.
  • Was wurde gefunden? Beschreibung des Tieres, eventuell Foto.
  • Wann wurde der Kadaver gefunden? Datum, Uhrzeit
  • Wo wurde es gefunden? Bitte so genau wie möglich beschreiben; am besten mit Foto und einem auf Koordinaten basierenden Standort.

Erster Fall von Afrikanischer Schweinepest bei Wildschwein in NRW

  • Am 14. Juni 2025 hat das Friedrich-Loeffler-Institut, das Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, im nordrhein-westfälischen Kreis Olpe ein Wildschwein positiv auf die Afrikanische Schweinepest (ASP) getestet.
  • Das Tier war von einem Jagdausübungsberechtigten in einem Waldstück bei Kirchhundem verendet aufgefunden worden.
  • Weitere Informationen zum aktuellen Ausbruch sowie zum Hintergrund der Erkrankung finden Sie hier

Was ist der Fuchsbandwurm und wie verbreitet er sich?

  • Der Fuchsbandwurm kommt als geschlechtsreifer Bandwurm vorwiegend im Fuchs, selten auch in Katze und Hund vor.
  • Befallene Tiere scheiden mit dem Kot Bandwurmglieder aus, in denen einige 100 Bandwurmeier enthalten sind.
  • Diese Eier werden von den Zwischenwirten (insbesondere Feldmäuse) aufgenommen.
  • Der Mensch kann als "Fehlzwischenwirt" von einer Infektion betroffen sein.
  • Nach Aufnahme der Fuchsbandwurmeier schlüpfen im Darm Larven, welche sich durch die Darmwand bohren und dann mit dem Blutstrom zur Leber (selten auch andere Organe) gelangen können.
  • In diesem lebenswichtigen Organ setzen sich die Larven fest und entwickeln sich zu kleinblasigen, zeitlebens weiterwachsenden Finnen.
  • Durch das langsame, praktisch keinerlei Beschwerden verursachende Wachstum der Finnen machen sich diese teils raumfordernden, teils zerstörerischen Prozesse erst nach Jahren bemerkbar.
  • Deshalb kommen therapeutische Maßnahmen (Operation und Chemotherapie) meist zu spät und die Heilungschancen sind entsprechend schlecht.
  • Die Angaben über einen tödlichen Ausgang der Erkrankung schwanken zwischen 52 und 94 Prozent.

Wie entsteht eine Infektion?

  • Verzehr von mit Fuchskot beziehungsweise Bandwurmeiern verunreinigten Lebensmitteln. Hier kommen vor allem niedrighängende Waldfrüchte wie Erdbeeren und Heidelbeeren sowie Pilze in Betracht.
  • Direkter Kontakt mit infizierten Tieren. Betroffen davon sind jagende Personen und Förster*innen beispielsweise beim Abbalgen von Füchsen, aber auch Tierpräparator*innen.
  • Infektionsgefahr besteht ebenso für die Besitzenden von Katzen und Hunden, die sich durch Fressen befallener Mäuse (Zwischenwirte), auch von ein bis zwei Tage alten Kadavern, infiziert haben.
  • Auch in Hagen und dem Umland werden immer wieder Echinokokken bei Füchsen nachgewiesen.

Wie verhalte ich mich richtig?

  • Keine rohen Waldfrüchte verzehren; Waldbeeren und Pilze sollten nur nach Erhitzen über 60 Grad (Kochen, Backen) genossen werden; ein Einfrieren bei -20 Grad führt nicht zur Abtötung der Echinococcus-Eier.
  • Katzen und Hunde sollten mit einem spezifischen Mittel prophylaktisch entwurmt werden. Lassen Sie sich hierzu von Ihrem*r Haustierarzt*Haustierärztin beraten.
  • Im Umgang mit Füchsen sind Vorsichtsmaßnahmen (zum Beispiel Tragen von Handschuhen und Mundschutz) in jedem Falle, auch außerhalb der Risikogebiete, angezeigt.

Was ist die Maul- und Klauenseuche (MKS)?

  • Die Maul- und Klauenseuche ist eine schnell verlaufende, fieberhafte und sehr leicht übertragbare Viruserkrankung der Wiederkäuer und Schweine.
  • Die Erkrankungsrate ist meistens hoch (fast 100 Prozent), die Sterblichkeitsrate gering (2 bis 5 Prozent).
  • Bei bösartigen Verlaufsformen können 50 bis 70% Prozent der Jungrinder sterben.
  • Die MKS verursacht große wirtschaftliche Verluste, die vor allem durch Wertminderung, Produktionsausfall und Kälberverluste sowie durch die veterinärbehördlichen Maßnahmen bei Seuchenausbruch bedingt sind.
  • Seit 1967 wurden in der Bundesrepublik Deutschland die über vier Monate alten Rinder gegen MKS schutzgeimpft, so dass nur noch ganz vereinzelt die Seuche festgestellt wurde.
  • Seit dem 1. Januar 1992 darf in der Europäischen Gemeinschaft - von "Notimpfungen" abgesehen - nicht mehr gegen MKS geimpft werden.

Wie wird die Seuche übertragen?

  • Der Erreger der MKS kann durch Mensch und Tier über Milch und Milchfahrzeuge, Futtermittelsäcke und Viehtransporte, durch Personen und Gegenstände, die mit Ausscheidungen kranker Tiere in Berührung kamen, weitergetragen werden.
  • Auch durch Fleisch MKS-kranker Tiere kann die Seuche verschleppt werden.
  • Wichtig: Der Speichel und die Milch enthalten das Virus schon Tage vor Ausbruch der Krankheit, wenn noch niemand an Vorsichtsmaßnahmen denkt.

Was sind die Symptome beim Rind?

  • Das erste Krankheitszeichen ist Fieber (ein bis zwei Tage), die Tiere beginnen zu speicheln.
  • An der Innenfläche der Lippen, am Zahnfleisch, am zahnlosen Rand des Oberkiefers sowie am Rücken und an den Rändern der Zunge erscheinen Blasen (Schmatzgeräusche sind zu hören).
  • Gleichzeitig entwickeln sich Blasen an den Klauen und Zitzen.

Was sind die Symptome beim Schwein?

  • Beim Schwein sind vorwiegend die Klauen, seltener die Rüsselscheibe oder die Maulschleimhaut befallen.
  • Saugferkel verenden plötzlich, ohne Krankeitserscheinungen.
  • Am Gesäuge der Sau treten Balsen oder geplatzte Blasen mit blutigem Grund auf.
  • Größere Schweine stehen nicht auf oder zeigen Schmerzen beim Aufstehen, gehen lahm.
  • Bei genauer Untersuchung sind Blasen am Kronrand der Klauen und im Zwischenklauenspalt sichtbar.

Was sind die Symptome bei Schaf und Ziege?

Ähnliche Erscheinungen wie beim Rind, aber weniger ausgeprägt.

Ist die Krankheit auf den Menschen übertragbar?

  • Die Krankheit ist für Menschen ungefährlich. Erkrankungen sind sehr selten - und dann nur mit örtlichen Veränderungen im Mund und an den Händen.

Symbolbild

Veterinärwesen der Stadt Hagen

Fachbereich Gesundheit und Verbraucherschutz

Adresse: Berliner Platz 22, 58089 Hagen

Öffnungszeiten: montags bis donnerstags 8 bis 16 Uhr; freitags 8 bis 12.30 Uhr

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