Impfungen und Infektionskrankheiten
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Impfungen und Infektionskrankheiten

Auf einen Blick
  • Impfungen können vor Infektionskrankheiten schützen und Leben retten.
  • Dabei empfehlen Fachpersonen für jedes Lebensalter verschiedene Impfungen. Informieren Sie sich hier über die unterschiedlichen Infektionskrankheiten und wie Sie sich vor einer Ansteckung schützen können.
  • Wir bieten Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz an und informieren mehrsprachig über die häufigsten Infektionskrankheiten.

Infektionsschutzbelehrung

  • Über Lebensmittel können ansteckende Krankheiten auf andere Menschen übertragen werden. Wenn Sie bei Ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, sind Sie verpflichtet, maximal drei Monate vor Tätigkeitsbeginn an einer Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) teilzunehmen.
  • In der Belehrung erfahren Sie, wie die Übertragung von Infektionskrankheiten verhindert werden kann, wie Symptome erkannt werden können und wann eine Tätigkeit aufgrund einer Infektionskrankheit nicht weiter ausgeübt werden darf. Nach erfolgtem Abschluss der Erstbelehrung erhalten Sie eine Bescheinigung über die Teilnahme, die Ihr arbeitgebendes Unternehmen vor einem Tätigkeitsantritt benötigt.
  • Die Stadt Hagen bietet die Infektionsschutzbelehrung online und vor Ort an.

Die Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz kann online durchgeführt werden. Sie können an der Belehrung unabhängig von Ort und Zeit teilnehmen, sodass Sie auch kurzfristig eine gültige Bescheinigung über die Erstbelehrung erhalten können.

Für die Teilnahme an der Onlinebelehrung benötigen Sie:

  • Ein internetfähiges Gerät mit integrierter oder angeschlossener Webcam (zum Beispiel Smartphone, Tablet, Laptop, PC)
  • Ein gültiges Ausweisdokument mit Foto (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel)
  • Eine E-Mail-Adresse, auf die Sie direkt zugreifen können, um die Registrierung erfolgreich abzuschließen
  • Eine Online-Bezahlmöglichkeit (PayPal, Giropay, Kreditkarte)

Zur Online-Infektionsschutzbelehrung: https://ifsg-hagen.lumos-lernen.de/

Gebühren

  • Die Belehrung ist kostenpflichtig. Die Gebühr beträgt 25 Euro.
  • Eine Gebührenbefreiung für Praktika im Rahmen der (Schul-)Ausbildung ist bei der Teilnahme an der Onlinebelehrung nicht möglich.

Ablauf

  • Bitte planen Sie für die Teilnahme an der Online-Belehrung circa 40 Minuten ein. Die Teilnahme kann jederzeit unterbrochen und zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen werden. Bei jedem Aufruf der Inhalte findet eine erneute Identifizierung statt.
  • Die Inhalte der Belehrung werden durch einen Film vermittelt. Nach jedem Thema wird Ihnen eine Frage gestellt. Diese Fragen dienen nur der eigenen Kontrolle, die Antworten werden nicht bewertet.
  • Nach der Teilnahme wird Ihnen die Bescheinigung über die Erstbelehrung zum Download im pdf-Format zur Verfügung gestellt. Zusätzlich erhalten Sie die Belehrung in schriftlicher Form in verschiedenen Sprachen.
  • Sie können die Dateien bis zweiweinhakb Jahre nach der Teilnahme an der Erstbelehrung herunterladen. Speichern Sie die Dateien zur Sicherheit an einem geschützten Ort ab.
  • Bitte beachten Sie, dass die Stadt Hagen keine Zweitschrift (Kopie) von online erstellten Bescheinigungen herausgeben kann.

Sprachen

  • Nach der Registrierung kann die Belehrung in unterschiedlichen Sprachen gebucht und durchgeführt werden, derzeit sind folgende Sprachen verfügbar: Deutsch, Englisch, Arabisch, Bulgarisch, Chinesisch, Französisch, Italienisch, Japanisch, Koreanisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Spanisch, Türkisch, Ukrainisch und Ungarisch.

Als Alternative zur Onlinebelehrung besteht auch weiterhin die Möglichkeit, an einer Belehrung vor Ort im Fachbereich Gesundheit und Verbraucherschutz (Gesundheitsamt) teilzunehmen.

Die Belehrung vor Ort findet in der Regel zu diesen Zeiten statt:

  • dienstags: 9 Uhr
  • mittwochs: 14 Uhr

Eine Teilnahme ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Terminwünsche werden, sofern möglich, berücksichtigt.

Terminvereinbarung

  • Schriftlich über den Direktkontakt:Bitte nennen Sie in Ihrer Nachricht Ihren Vor- und Nachnamen, Ihre aktuelle Adresse, Ihr Geburtsdatum und möglichst eine Telefonnummer, unter der Sie bei Rückfragen erreicht werden können.
  • Telefonisch: montags bis freitags unter 02331/207-3706: Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass das Telefon nicht ständig besetzt sein kann. In diesem Fall hören Sie sich bitte die Ansage an und hinterlassen dann eine Nachricht mit Ihren Daten (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, aktuelle Adresse und Telefonnummer).

Ablauf

  • Die Belehrung findet im Verwaltungsgebäude "Haus Busch" (Stadtteil Boele) statt.
  • Bitte erscheinen Sie rund zehn Minuten vor dem Termin.
  • Planen Sie circa 60 Minuten für Ihren Aufenthalt vor Ort ein.
  • Adresse: Verwaltungsgebäude "Haus Busch" (Herrenhaus), Haus Busch 1, 58099 Hagen

Gebühren

  • Für die Belehrung ist eine Gebühr in Höhe von 25 Euro zu zahlen. Bitte zahlen Sie möglichst per EC-Karte, um unnötige Wartezeiten zu vermeiden.

Notwendige Unterlagen

  • Bringen Sie bitte ein gültiges Ausweisdokument mit (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel in Verbindung mit dem Pass)
  • Minderjährige müssen von einem Erziehungsberechtigten begleitet werden oder die unterschriebene Erklärung der Sorgeberechtigten zum Termin mitbringen.
  • Download: Erklaerung_Sorgeberechtigte_mit_Belehrung PDF (1,1 MB)

Anfahrt mit ÖPNV

  • Buslinie 543 der Hagener Straßenbahn AG
  • Hagen Spielbrink Richtung -> Profilstraße Schleife
  • Profilstraße Schleife Richtung -> Hagen Spielbrink
  • jeweils über die Knotenpunkte: Haspe Zentrum, Hagen Hbf, Stadtmitte, Loxbaum
  • Ausstieg / Einstieg Haltestelle Haus Busch

Parkmöglichkeiten bei der Anreise mit dem eigenen PKW

  • Sie erreichen einen Parkplatz nach dem Abbiegen von der Feldmühlenstraße in die Straße „Haus Busch“ indem Sie über den Wendehammer fahren und sich leicht links halten.

Foto: Ein Arzt impft eine Patienten in den Oberarm.
Impfungen können vor Krankheiten schützen.

Masernschutzgesetz: Verfahren für die Meldung zur Masernimpfpflicht

  • Seit dem 1. März 2020 müssen alle Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder in medizinischen Einrichtungen tätig sind oder betreut werden, der Einrichtungsleitung einen ausreichenden Masernschutz nachweisen. Die jeweilige Einrichtungsleitung muss mithilfe des Impfnachweises den Masernschutz erheben und dokumentieren. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 20 Abs. 8 ff Infektionsschutzgesetz.
  • Bereits seit dem 1. März 2020 haben neu eingestellte Mitarbeitende oder neu zu Betreuende den ausreichenden Masernschutz bei Einstellung bzw. Aufnahme der Betreuung verpflichtend der Einrichtungsleitung nachzuweisen.
  • Für am 1. März 2020 bereits in der Einrichtung tätige oder betreute Personen galt eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2022. Diese Personen müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2022 der Einrichtungsleitung vorgelegt haben
  • Die Betreibenden der Einrichtungen beziehungsweise die Arbeitgebenden der betroffenen Personen, sowie selbstständig tätige Personen aus diesen Bereichen sind verpflichtet, dem Gesundheitsamt alle Personen mitzuteilen, die mit Ablauf des 31. Juli 2022

keinen Nachweis über die Immunisierung vorgelegt haben oder

einen Nachweis vorgelegt haben, bei dem Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit bestehen.

Informationen für Einrichtungsleitungen oder ärztliches Fachpersonal finden Sie hier: https://www.masernschutz.de/leitungen-und-aerzteschaft/

  • Um die in Ihrer Einrichtung Tätigen oder betreuten Personen (zum Beispiel Kinder in Kindertageseinrichtungen oder Schüler*nnen), die nicht (vollständig) geimpft sind, an das Gesundheitsamt Hagen zu melden, nutzen Sie bitte die folgende Vorlage:

Meldung_Masernimpfpflicht XLSX (14,9 kB)

  • Die ausgefüllte Vorlage und mögliche weitere Anlagen laden Sie bitte datenschutzkonform über diesen Direktkontakt hoch. Eventuelle Fragen können Sie auch über diesen Direktkontakt stellen.

FAQ zur Masernimpfpflicht

  • Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten beim Menschen. Gerade bei Kindern unter fünf Jahren und Erwachsenen können Masern zu schweren Komplikationen führen. Dazu gehören Mittelohrentzündungen, Lungenentzündungen und Durchfälle, seltener auch eine Gehirnentzündung (Enzephalitis). Insgesamt sterben in Industrieländern etwa 1 bis 3 von 1.000 an Masern erkrankte Menschen. Auch in Deutschland gab es in den vergangenen Jahren Masern-Todesfälle.
  • In den Jahren 2014 bis 2018 wurden dem Robert Koch-Institut (RKI) 430 Masern-Ausbrüche mit 3.178 Masernfällen gemeldet. Die alarmierenden Meldungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO), wonach in der Europäischen Region der WHO in den ersten sechs Monaten 2019 bereits 90.000 Masernfälle aufgetreten sind und von Januar 2018 bis Juni 2019 mehr als 100 Personen an den Masern verstorben sind, zeigen den Handlungsbedarf. In Deutschland wurden im Jahr 2019 514 Masernfälle gemeldet, darunter ein Todesfall.
  • Die bisherigen Maßnahmen zur Steigerung der Impfquoten haben nicht dazu geführt, dass sich ausreichend Menschen in Deutschland impfen lassen. Es gibt immer noch Impflücken in allen Altersgruppen. Die bundesweite Impfquote für die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlene zweite Masern-Schutzimpfung bei Kindern im Alter von 24 Monaten liegt nur bei 73,9 Prozent. Für eine erfolgreiche Eliminierung der Masern sind mindestens 95 Prozent nötig.
  • Mit einer Masern-Impfpflicht soll der Impfschutz dort erhöht werden, wo eine Masern-Übertragung sehr schnell stattfinden kann, wenn nicht genügend Personen gegen Masern immun sind, und dort vor allem die Personen schützen, die nicht selbst gegen Masern geimpft werden können, zum Beispiel weil sie schwanger sind oder ein sehr schwaches Immunsystem haben. Sie sind darauf angewiesen, dass sich andere solidarisch verhalten und sich impfen lassen.

  • Eltern/Sorgeberechtigte müssen gegenüber der Einrichtungsleitung nachweisen, dass ihre Kinder vor Eintritt in Kindergarten, Kindertagespflege oder Schule die für das entsprechende Alter von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Impfungen gegen Masern erhalten haben. Kinder unter einem Jahr können aufgenommen werden auch wenn kein Nachweis vorliegt. Kinder zwischen einem und zwei Jahren müssen eine Masernschutzimpfung nachweisen. Kinder ab dem Alter von zwei Jahren müssen mindestens zwei Masern-Schutzimpfungen oder eine ausreichende Immunität gegen Masern nachweisen. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage des Impfausweises oder eines ärztlichen Zeugnisses zum Impfstatus bei der Einrichtungsleitung.
  • Alle Kinder, die am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut wurden, mussten bis zum 31. Juli 2022 den Nachweis bei der Einrichtungsleitung vorlegen. Bei einem Wechsel der Einrichtung ist der Nachweis über die vollständige Immunisierung erneut der neuen Einrichtungsleitung vorzulegen.
  • Ungeimpfte Kinder können vom Besuch einer Kindertagesstätte ausgeschlossen werden.
  • Ein Ausschluss vom Schulbesuch aufgrund fehlenden Impfschutzes erfolgt nicht.

Betroffen sind Beschäftigte in nachfolgenden Einrichtungen:

  • Kindertageseinrichtungen, Horte, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen (mehr als 50 Prozent der Betreuten) betreut werden,
  • Kindertageseinrichtungen,
  • Kinder- und Jugendheime,
  • Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende, Geflüchtete, Spätaussiedler*innen,
  • Krankenhäuser,
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  • Dialyseeinrichtungen,
  • Tageskliniken,
  • Entbindungseinrichtungen,
  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den ersten sechs genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
  • Ärztliche Praxen, zahnärztliche Praxen,
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe*,
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
  • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen und
  • Rettungsdienste

*Der Begriff humanmedizinische Heilberufe umfasst unter anderem:

  • Diätassistenz
  • Ergotherapierende
  • Hebamme oder Entbindungspflegende
  • Fachkräfte für Logopädie
  • Masseur*in, medizinische Badebetreuung
  • Orthoptist/*in
  • Physiotherapierende
  • Fachkräfte für Podologie
  • Heilpraktizierende
  • Osteopath*in
  • Psychotherapeutische Fachkräfte

Angehörige sonstiger Heilberufe, deren Tätigkeit die Heilung/Linderung/Behandlung von Krankheiten und Betreuung von Patien*innen beinhaltet

  • Für Beschäftigte in stationären Einrichtungen der Altenhilfe und Pflege, aber auch in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe ist das Masernschutzgesetz nicht ohne weiteres anwendbar. Diese Einrichtungen sind im entsprechenden Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes nicht aufgeführt. Für die Beschäftigten in diesen Einrichtungen wird von der Ständigen Impfkommission jedoch eine zweimalige Masern-Impfung empfohlen.
  • Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.masernschutz.de/beschaeftigte-in-einrichtungen/

  • Alle Personen, die in diesen Einrichtungen tätig sind, müssen die Impfungen nachweisen – auch wenn sie keinen direkten Kontakt zu Patient*innen haben. Zu behandelnde Personen selbst sind nicht erfasst.
  • Ob ein bestimmter Teil einer Einrichtung zur Einrichtung zählt, hängt davon ab, ob diese Organisationseinheit so in die Einrichtung integriert ist, dass sie räumlich und organisatorisch (zum Beispiel rechtlich unselbständig) als Teil der Einrichtung und nicht als selbständige Einrichtung anzusehen ist. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Kontakt mit den zu behandelnden Personen nicht auszuschließen ist.
  • Ob jemand unter die Impfpflicht fällt, hängt davon ab, ob diese Person regelmäßig (nicht nur für wenige Tage) und nicht nur zeitlich vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Einrichtung tätig ist. Auch ehrenamtlich Tätige und Praktikant*innen sind erfasst.

  • Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht bei Personen, die am 1. Januar 1971 oder später geboren sind, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen durchgeführt wurden.
  • Bei Personen, die 1970 oder früher geboren sind, ist die Vorlage eines Nachweises nicht erforderlich.
  • Personen, die bereits an Masern erkrankt sind oder bei denen eine Masernschutzimpfung aus medizinischen Gründen nicht erfolgen kann, benötigen ein ärztliches Zeugnis hierüber.

  • durch den Eintrag im Impfausweis
  • durch ein ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt oder aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann
  • durch eine schriftliche Bestätigung einer abgebenden Einrichtung, dass ein ausreichender Masernschutz vorgelegen hat

  • In diesem Fall senden Sie bitte eine Kopie des Impfpasses über deine E-Mail an *****@stadt-hagen.de
  • Bitte legen Sie bei einem Foto/einer Kopie des Impfpasses IMMER einen Personalausweis dazu, um die Identität zu bestätigen.

  • Nach Übermittlung der personenbezogenen Daten durch die Einrichtungsleitung erfolgt die Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen. Es sind gegebenenfalls weitere Nachweise anzufordern oder ärztliche Untersuchungen anzuordnen und durchzuführen.
  • Wenn der erforderliche Nachweis dem Gesundheitsamt nicht innerhalb einer angemessenen Frist (mindestens zehn Tage und etwa bis zu drei Monate, um die Nachholung einer zweimaligen Masern-Schutzimpfung zu ermöglichen) vorgelegt wurde oder sich aus dem Nachweis ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, kann das Gesundheitsamt die zur Vorlage des Nachweises verpflichtete Person zu einer Beratung laden und hat diese zu einer Vervollständigung des Impfschutzes (nach Wegfall des Hindernisses/oder mit Erreichen eines bestimmten Alters) gegen Masern aufzufordern.
  • Sollten Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, so kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob die betroffene Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden kann.
  • Unabhängig davon kann das Gesundheitsamt jeweils im Einzelfall entsprechend der bestehenden Risiken entscheiden, ob nach Ablauf einer angemessenen Frist Tätigkeits- oder Betretungsverbote ausgesprochen werden (außer bei schulpflichtigen Personen sowie im Falle eines Lieferengpasses der Impfstoffe) oder ob alternativ Geldbußen und Zwangsgelder ausgesprochen werden.
  • Besondere Regelungen gelten für Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut wurden oder tätig waren (§ 20 Absatz 10 Infektionsschutzgesetz, IfSG) und Personen in Kinderheimen und Gemeinschaftsunterkünften für Asylsuchende und Geflüchtete (§ 20 Absatz 11 IfSG). Bei diesen Personen kann das Gesundheitsamt nach Ablauf der Übergangsfrist am 31. Juli 2022 im Einzelfall entscheiden, ob Tätigkeits- oder Betretungsverbote ausgesprochen werden (außer bei schulpflichtigen Personen sowie im Falle eines Lieferengpasses der Impfstoffe).

Viele weitere Informationen zum Thema erhalten Sie hier: www.masernschutz.de

Foto: Ein Mensch wäscht sich die Hände mit Wasser und Seife an einem Waschbecken.
Regelmäßiges Händewaschen kann Infektionen vorbeugen.

Informationen zu Infektionskrankheiten

  • Zahlreiche Informationen zu den Besonderheiten einzelner Erreger, Übertragungswege, Krankheitszeichen, richtiges Verhalten im Krankheitsfall und über den Schutz vor Ansteckung beispielsweise durch Hygienemaßnahmen oder Impfungen finden Sie auf den unten genannten Seiten der Bundeszentale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA), der Deutschen Leberstiftung und der Stadt Hagen. Fast alle Informationsmaterialien sind in verschiedenen Sprachen verfügbar.

  • Als benachrichtigungspflichtige Einrichtung gem. §§ 33, 34 IfSG verwenden Sie bitte dieses Formular .

Informationen zum Coronavirus

Zur Internetseite

Broschüren und Informationen zu Infektionskrankheiten

Adenoviren – Informationen der BzgA in Deutsch, Englisch, Französisch, Türkisch, Russisch und Arabisch

Borreliose - Informationen der BzgA in Deutsch, Englisch, Französisch, Türkisch, Russisch und Arabisch

Campylobacter - Informationen der BzgA in Deutsch, Englisch, Französisch, Türkisch, Russisch und Arabisch

Clostridium difficile - Informationen der BzgA in Deutsch, Englisch, Französisch, Türkisch, Russisch und Arabisch

Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 - Informationen der BzgA in Deutsch, Arabisch, Englisch, Französisch, Russisch, Türkisch und Ukrainisch

Ebola-Fieber - Informationen der BzgA in Deutsch, Englisch, Französisch, Türkisch, Russisch und Arabisch

EHEC - Informationen der BzgA in Deutsch, Englisch, Französisch, Türkisch, Russisch und Arabisch

FSME - Informationen der BzgA in Deutsch, Englisch, Französisch, Türkisch, Russisch und Arabisch

Giardien – Informationen der Stadt Hagen in Deutsch

Giardiasis_01-19 PDF (396,6 kB)

Grippe (Influenza) - Informationen der BzgA in Deutsch, Englisch, Französisch, Türkisch, Russisch und Arabisch

Hand-Mund-Fuß-Krankheit - Informationen der BzgA in Deutsch, Englisch, Französisch, Türkisch, Russisch und Arabisch

Hantaviren - Informationen der BzgA in Deutsch, Englisch, Französisch, Türkisch, Russisch und Arabisch

Hepatitis A – Information der BzgA in Deutsch, Englisch, Französisch, Russisch, Türkisch, Arabisch und Ukrainisch

Hepatitis B – Informationen der Deutschen Leberstiftung

Hepatitis C – Informationen der Deutschen Leberstiftung

faltblatt_patient_hcv_dt_april-2016_web_geschuetzt-1 PDF (1,7 MB)

Hepatitis E - Informationen der Deutschen Leberstiftung

Keuchhusten - Informationen der BzgA in Deutsch, Englisch, Französisch, Türkisch, Russisch und Arabisch

Krätze (Skabies) - Informationen der BzgA in Deutsch, Englisch, Französisch, Türkisch, Russisch und Arabisch

Läuse – Informationen der BzgA in Deutsch, Englisch, Türkisch, Russisch und Arabisch

Legionellen - Informationen der BzgA in Deutsch, Englisch, Französisch, Türkisch, Russisch und Arabisch

Listerien – Informationen der Stadt Hagen in Deutsch

Masern - Informationen der BzgA in Deutsch, Englisch, Französisch, Türkisch, Russisch und Arabisch

Meningokokken - Informationen der BzgA in Deutsch, Englisch, Französisch, Türkisch, Russisch und Arabisch

MERS-Coronaviren - Informationen der BzgA in Deutsch, Englisch, Französisch, Türkisch, Russisch und Arabisch

MRGN - Informationen der BzgA in Deutsch, Englisch, Französisch, Türkisch, Russisch und Arabisch

MRSA - Informationen der BzgA in Deutsch, Englisch, Französisch, Türkisch, Russisch und Arabisch

Mumps - Informationen der BzgA in Deutsch, Englisch, Französisch, Türkisch, Russisch und Arabisch

Noroviren - Informationen der BzgA in Deutsch, Englisch, Französisch, Türkisch, Russisch und Arabisch

Pfeiffersches Drüsenfieber (Mononukleose) – Informationen der Stadt Hagen in Deutsch

Mononukleose_01-19 PDF (366,6 kB)

Ringelröteln - Informationen der BzgA in Deutsch, Englisch, Französisch, Türkisch, Russisch und Arabisch

Röteln - Informationen der BzgA in Deutsch, Englisch, Französisch, Türkisch, Russisch und Arabisch

Rotaviren - Informationen der BzgA in Deutsch, Englisch, Französisch, Türkisch, Russisch und Arabisch

RSV (Respiratorisches Synzytial-Virus) - Informationen der BzGA in Deutsch

Salmonellen - Informationen der BzgA in Deutsch, Englisch, Französisch, Türkisch, Russisch und Arabisch

Scharlach - Informationen der BzgA in Deutsch, Englisch, Französisch, Türkisch, Russisch und Arabisch

Shigellen – Informationen der Stadt Hagen in Deutsch

Shigellen_01-19 PDF (493,8 kB)

Typhus/Paratyphus – Informationen der Stadt Hagen in Deutsch

Typhus_Paratyphus_01-19 PDF (398,1 kB)

Tuberkulose - Informationen der BzgA in Deutsch, Englisch, Französisch, Türkisch, Russisch und Arabisch

Windpocken / Gürtelrose - Informationen der BzgA in Deutsch, Englisch, Französisch, Türkisch, Russisch und Arabisch

Yersinien – Informationen der Stadt Hagen in Deutsch

Yersinien_01-19 PDF (395,0 kB)

Fachbereich Gesundheit und Verbraucherschutz

Infektionsschutz

Fachbereich Gesundheit und Verbraucherschutz

Öffnungszeiten: montags bis donnerstags 8 bis 16 Uhr, freitags 8 bis 12 Uhr

Zur Internetseite des Fachbereichs

Centrum für Reisemedizin Düsseldorf Internetseite der AG Sucht in Hagen Das Landesgesundheitsportal Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (früher Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung) Robert Koch-Institut Unabhängige Teilhabeberatung für Menschen mit Behinderung in Hagen