Weitere Beschwerdestellen:
Heimtiere (Hunde, Katzen, exotische Tiere, Kleinsäuger etc.)
Nutztiere (Rinder, Schweine, Pferde, Schafe, Geflügel etc.) beim Veterinäramt
Ihre Angaben sowie Namen und Adresse unterliegen dem Datenschutz und werden auf Wunsch selbstverständlich vertraulich behandelt. Vielen Dank für Ihre Mithilfe!
Tierschutzrechtliche Genehmigungen (§11-Erlaubnis) werden direkt vom Umweltamt / Stabsstelle Tierschutz erteilt. Diese Genehmigungen sind zum Beispiel erforderlich für:
Eine §11-Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die antragstellende Person über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten sowie geeignete Räumlichkeiten verfügt.
Nähere Informationen erhalten Sie:
Betriebe, die eine §11-Erlaubnis erhalten haben, unterliegen - wie die landwirtschaftlichen Betriebe mit Nutztieren und die Pferdehaltungen - der Aufsicht durch die Fachkräfte für Tiermedizin.
Ansprechpartner*innen im Umweltamt / Stabsstelle Tierschutz der Stadt Hagen:
Heimtiere / Exoten:
Verwaltung:
Ansprechpartner*innen im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (Fachbereich Gesundheit und Verbraucherschutz der Stadt Hagen)
Nutztiere:
Städtisches Tierheim
Hasselstraße 15, 58091 Hagen
Was bedeutet das für exotische Tiere im Handel, Zoo und bei Privatpersonen?
Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre "Artenschutz geht jeden an" des Bundesamtes für Naturschutz.
Achtung: Änderung des Schutzstatus
Mit Wirkung vom 4. Februar 2017 sind alle Graupapageien sowie Lygodactylus williamsi in Anhang A der Verordnung 2017/160 bzw. in der VO (EU) 338/97 gelistet.
Was hat dies zur Folge?
Ab dem 4. Februar 2017 dürfen Exemplare dieser Tierarten nur noch mit EU-Vermarktungsbescheinigungen verkauft oder in sonstiger Weise vermarktet werden. Dies gilt auch bei Vorliegen einer früheren blauen Bescheinigung für Graupapageien, die nicht als Ausnahme vom Vermarktungsverbot anerkannt wird. Bei Abgabe dieser Tiere müssen Sie vorab eine gelbe "CITES"-Bescheinigung beantragen.
Verstöße stellen eine Straftat dar und werden geahndet.
Im Februar 2023 hat es einige Neuerungen bezüglich der Tierarten in den CITES- Anhängen gegeben. Insgesamt wurde der Status mit Wirkung vom 23. Februar 2023 von über 500 Arten zu den CITES-Anhängen hinzugefügt oder geändert.
Hervorzuheben ist beispielsweise die Neulistung des Süßwasserzierfisches Zebrawels (Hypancistrus zebra). Exemplare dieser Art sind in der Aquaristik in Deutschland (und insgesamt in der EU) bereits weit verbreitet.
Die Neulistung beziehungsweise Höherlistung von zahlreichen Schildkrötenarten ist ebenfalls erwähnenswert. Darunter befindet sich zum Beispiel die Gewöhnliche Moschusschildkröte (Sternotherus odoratus), welche zu der Gattung der Schlammschildkröten gehört (Sternotherus spp.). Es handelt sich dabei um eine in Nordamerika weit verbreitete, häufige und weltweit viel gehandelten Art. (Newsletter BfN)
Halter*innen, insbesondere der neu in Anhang I oder II gelisteten oder höhergestuften Arten, müssen diese umgehend anmelden.
Neulistung in Anhang I
- Adelaide-Blauzungenskink (Tiliqua adelaidensis)
- Zwei Klappschildkrötenarten (Kinosternon cora und Kinosternon vogti)
Hochstufung in Anhang I
- Gelbscheitelbülbül (Pycnonotus zeylanicus) (trat mit zwölfmonatiger Verzögerung am 25. November 2023 in Kraft)
- Batagur Sumpfschildkröte (Batagur kachuga)
- Indische Scharnierschildkröte (Cuora galbinifrons)
- Leiths Weichschildkröte (Nilssonia leithii)
Herabstufung von Anhang I auf Anhang II
- Südliches Breitmaulnashorn (Ceratotherium simum simum) – nur die Population aus Namibia, ausschließlich für internationalen Handel mit lebenden Tieren zu in-situ Schutzzwecken und nur innerhalb der natürlichen und historischen Verbreitung von Ceratotherium simum in Afrika
- Mexikanischer Präriehund (Cynomys mexicanus)
- Aleuten-Zwerkanadagans (Branta canadensis leucopareia)
- Kurzschwanzalbatros (Phoebastria albatrus)
- Breitschnauzenkaiman (Caiman latirostris) - Population aus Brasilien, mit Annotierung
- Leistenkrokodil (Crocodylus porosus) -Population der Palawan Inseln, Philippinen, mit Annotierung
- Puerto Rico Boa (Chilabothrus inornatus)
Neulistung in Anhang II und Hochstufung von Anhang III
- Schamadrossel (Copsychus malabaricus)
- Grüne Wasseragame (Physignathus cocincinus)
- Jeypor-Gecko (Cyrtodactylus jeyporensis)
- Helmkopfgecko (Tarentola chazaliae)
- Krötenechsen (Phrynosoma spp., Aufnahme der noch nicht gelisteten Arten in Anhang II)
- Fransenschildkröten (Chelus fimbriata, beinhaltet Chelus orinocensis)
- Geierschildkröte (Macrochelys temminckii, vorher Anhang III)
- Schnappschildkröte (Chelydra serpentina, vorher Anhang III)
- Höckerschildkröten (Graptemys barbouri, Graptemys ernsti, Graptemys gibbonsi, Graptemys pearlensis und Graptemys pulchra, vorher alle Anhang III)
- Amerikanische Erdschildkröten (Rhinoclemmys spp.)
- Schmalbrücken-Moschusschildkröte (Claudius angustatus)
- Klappschildkröten (Kinosternon spp., außer den Arten in Anhang A)
- Riesenmoschusschildkröte (Staurotypus salvinii)
- Mexikanische Moschusschildkröte (Staurotypus triporcatus)
- Schlammschildkröten (Sternotherus spp.)
- Dornrand-Weichschildkröte (Apalone spp., außer den Unterarten in Anhang A)
- Glasfrösche (Centrolenidae spp.)
- Lemur-Laubfrosch (Agalychnis lemur, mit 0-Exportquote für Wildfänge zu kommerziellen Zwecken)
- Laos-Warzenmolch (Laotriton laoensis, mit 0-Exportquote für Wildfänge zu kommerziellen Zwecken)
- Requiemhaie (Carcharhinidae spp., soweit noch nicht gelistet; trat mit zwölfmonatiger Verzögerung am 25. November 2023 in Kraft)
- Hammerhaie (Sphyrnidae spp., soweit noch nicht gelistet)
- Süßwasser-Stechrochen (Potamotrygon albimaculata,
Potamotrygon henlei, Potamotrygon jabuti, Potamotrygon leopoldi, Potamotrygon marquesi, Potamotrygon signata, Potamotrygon wallacei)
- Geigen-/Gitarrenrochen (Rhinobatidae spp.)
- Zebra-Harnischwels (Hypancistrus zebra, mit 0-Exportquote für Wildfänge zu kommerziellen Zwecken, vorher Anhang III)
- Seegurken (Thelenota spp., trat mit 18-monatiger Verzögerung am 25. Mai 2024 in Kraft)
- Ipê-Hölzer / Trompetenbäume (Handroanthus spp., Roseodendron spp., Tabebuia spp., jeweils mit Annotierung; traten mit 24-monatiger Verzögerung am 25. November 2024 in Kraft)
- Rosenwurz (Rhodiola spp., mit Annotierung)
- Doussié (Afzelia spp., Afrikanische Populationen, mit Annotierung)
- Cumarú (Dipteryx spp., mit Annotierung; trat mit 24-monatiger Verzögerung am 25. November 2024 in Kraft)
- Padouk (Pterocarpus spp., (Afrikanische Populationen, mit Annotierung)
- Afrikanisches Mahagoni (Khaya spp., Afrikanische Populationen, mit Annotierung).
§ 39 BNatSchG regelt den allgemeinen Schutz von allen wild lebenden Tieren und Pflanzen.
Hiernach ist es unter anderem verboten,
Mehr Informationen finden Sie hier:
Merkblatt Gehölzschnitt PDF (379,5 kB)
Antrag Befreiung von den Verboten des § 39 (5) BNatSchG
§ 44 BNatSchG regelt die Vorschriften für besonders geschützte und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten
Hiernach ist es unter anderem verboten,
Mehr Informationen finden Sie hier:
Artenschutzrechtliche Konflikte treten häufig bei Bauvorhaben auf. So können beispielsweise
Nicht immer bedarf ein Vorhaben einer baurechtlichen Genehmigung. Dennoch müssen Bauherr*innen und Architekt*innen dafür Sorge tragen, dass die artenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.
Artenschutzrechtliche Ersteinschätzung
Download:
Protokollbogen A einer Artenschutzprüfung PDF (112,4 kB)
Protokollbogen B einer Artenschutzprüfung PDF (130,8 kB)
Für viele Menschen sind Wespen, Bienen, Hummeln und Hornissen lästig, störend oder gefährlich. Aber sie spielen eine wichtige, oft unterschätzte Rolle im Naturhaushalt und sind daher gesetzlich geschützt. Zudem ist in der Regel ein friedliches Miteinander möglich, wenn bestimmte Verhaltensregeln beachtet werden.
Vermutlich begann alles mit einer Warenlieferung aus dem asiatischen Raum in den Süden Frankreichs und einer darin enthaltenen blinden Passagierin in Form einer befruchteten Hornissen-Königin im Jahr 2004. Kurz darauf wurde die Asiatische Hornisse (Vespa velutina) erstmals in Europa nachgewiesen. Von dort breitete sie sich zügig aus und erreichte bald die Nachbarländer. 2014 kam es zur ersten Sichtung in Deutschland.
Die Art verbreitet sich schnell, wird als potenzielle Bedrohung für heimische Bienenvölker angesehen und steht seit dem 3. August 2016 auf der EU-Liste der prioritären gebietsfremden invasiven Arten. Daraus ergeben sich für die zuständigen Behörden der Länder der Europäischen Union einige Verpflichtungen:
1. Früherkennungssystem (Überwachen der Umwelt, Erkennen der Art und Melden an die zuständige Behörde)
2. Tilgungspflicht (Entnahme des Nestes aus der Natur und Unschädlich-Machung).
Bitte helfen Sie mit und melden jede Sichtung (mit eindeutigem Fotobeleg und genauer Standortangabe, sowie Ihren Kontaktdaten für Rückfragen) sofort an:
Die untere Naturschutzbehörde prüft dann die Meldung und kümmert sich um die Entfernung des Nestes. Es sollte keine Verwechslung mit der heimischen Europäischen Hornisse (Vespa crabro) geben, da diese durch das Bundesnaturschutzgesetz geschützten Art ist und ihre Nester nicht entfernt werden dürfen.
Downloads:
Merkblatt: Bestimmungshilfe für asiatische Hornissen PDF (2,4 MB)
Wenn Sie folgende Hinweise beachten, ist in der Regel ein friedliches Miteinander mit Wespen, Bienen, Hummeln und Hornissen möglich.
Alle Wildbienen, Hummeln, Hornissen und viele Wespen sind durch § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders geschützt.
Daher dürfen ihre Nester nur in Ausnahmefällen und mit einer Befreiung von der oben genannten gesetzlichen Regelung umgesiedelt oder vernichtet werden.
Manche Wespenarten, wie die Deutsche Wespe und die Gemeine Wespe, sind nicht besonders geschützt und die Umsiedlung oder Vernichtung ihrer Nester ist genehmigungsfrei. Dennoch dürfen auch sie nicht ohne guten Grund getötet werden.
Die Bestimmung der Art ist also notwendig, um die rechtliche Lage zu beurteilen.
Eine Bestimmungshilfe finden Sie zum Beispiel auf der Internetseite Kein Link ausgewählt Aktion-Wespenschutz. Aber auch sachkundige Firmen zur Schädlingsbekämpfung oder die Kein Link ausgewählt Bienensachverständigen des Imkervereins Hagen helfen bei diesen Fragen weiter.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich auch gerne an die Kein Link ausgewählt untere Naturschutzbehörde wenden.
Die Honigbiene ist übrigens ein Nutztier. Daher fallen Honigbienen nicht in den Aufgabenbereich der unteren Naturschutzbehörde. Falls Sie Fragen zu Honigbienen haben, wenden Sie sich bitte an das Kein Link ausgewählt Veterinäramt oder an den Kein Link ausgewählt Imkerverein Hagen.
Was macht die Untere Naturschutzbehörde?
Was ist, wenn das Nest vernichtet oder umgesiedelt werden darf?
Was ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung?
Was ist ein Eingriff?
Wo gilt die Eingriffsregelung?
Wie wird die Eingriffsregelung angewandt?
Bei der Anwendung der Eingriffsregelung ist eine bestimmte Reihenfolge einzuhalten:
Was bedeutet Landschaftsplanung?
Wo gilt der Landschaftsplan?
Was beinhaltet der Landschaftsplan?
Downloads:
Landschaftsplan der Stadt Hagen: Textliche Form PDF (2,0 MB)
Formular:
Antrag auf Ausnahmegenehmigung / Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplans Hagen
Was ist ein Naturdenkmal?
Wie wird ein Baum zum Naturdenkmal?
Naturdenkmäler im Innenbereich
Fördermittel zur Pflege von Naturdenkmälern
Download:
Artenvielfalt
Artenschutz
Weitere Themen
§ 39 (5) BNatSchG
Grundsätzlich gelten die allgemeinen artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes.
Demnach ist es verboten, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September eines jeden Jahres bestimmte Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.
Dies gilt für:
Erlaubt sind jedoch schonende Form- und Pflegeschnitte, die den Jahreszuwachs beseitigen sowie notwendige Maßnahmen zur Verkehrssicherung.
§ 41 LNatSchG NRW– Alleenschutz
Download:
Baumpflegesatzung der Stadt Hagen PDF (585,3 kB)
Übersichtlicher Flyer zur Baumpflegesatzung PDF (1,2 MB)
In der Vergangenheit wurde die Lenne zur Gewinnung von Gewerbegebieten begradigt und zu einem schnell fließenden Fluss mit starrem Korsett umgebaut. Im Zuge der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie hat die Stadt Hagen die Renaturierung der Lenne in drei Bauabschnitten auf einer Länge von 2,4 km begonnen. Dabei wurden die Wasserbausteine entfernt, das Gewässerbett verbreitert und die Auenbereiche tiefergelegt. Heute haben die renaturierten Abschnitte wieder ein flaches Flussbett mit Kiesbänken und steilen Uferabschnitten und unterliegen einer natürlichen Dynamik.
Wichtig!
Daher bitten wir Sie:
Flussregenpfeifer
Uferschwalbe
Nur Sommergäste
Von April bis Anfang September im Bereich von Kiesbänken und bei entsprechend ausgeschilderten Flächen
So schaffen wir es gemeinsam, dass der Flussregenpfeifer dauerhaft in Hagen nistet.
Denn: Überleben ist so schon schwer genug.