Artenschutz und Naturschutz
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Artenschutz und Naturschutz

Auf einen Blick
  • Das Artensterben ist ein natürlicher Prozess, der durch den Menschen massiv beschleunigt wird.
  • Die Hauptgründe sind der Klimawandel, Verschmutzungen, Eingriffe in die Natur, die Einfuhr invasiver Arten sowie Überfischung und Wilderei.
  • Ist eine Art einmal ausgerottet, ist dies unumkehrbar – das schafft unkalkulierbare Risiken für die Zukunft und gefährdet auch die Menschen.
  • Um dem Artensterben vor Ort entgegenzuwirken, renaturiert die Stadt Hagen unter anderem die Lenne, verzichtet auf chemisch-synthetische Pestizide, betreibt ein ökologisches Grünflächenmanagement sowie eine nachhaltige Forstwirtschaft.
  • Außerdem informiert sie darüber, wie jede*r Einzelne zum Arten- und Naturschutz beitragen kann.

Das Stadttaubenkonzept der Stadt Hagen

Internetseite: Tauben in Hagen
Foto: Ein Hirsch mit Geweih aus dem Wildpark im Stadtwald.
Ein Hirsch mit Geweih aus dem Wildpark im Stadtwald.

Tierschutz

Weitere Beschwerdestellen:

Heimtiere (Hunde, Katzen, exotische Tiere, Kleinsäuger etc.)

  • Telefon: 02331/207-2575
  • Fax: 02331/207-2469
  • Schriftliche Eingabe: Rathausstraße 11, 58095 Hagen.

Nutztiere (Rinder, Schweine, Pferde, Schafe, Geflügel etc.) beim Veterinäramt

  • Telefon: 02331/207-2814
  • Fax: 02331/207-2453
  • Schriftliche Eingabe: Rathaus II, Berliner Platz 22, 58089 Hagen

Ihre Angaben sowie Namen und Adresse unterliegen dem Datenschutz und werden auf Wunsch selbstverständlich vertraulich behandelt. Vielen Dank für Ihre Mithilfe!

  • Sie können den Sachkundenachweis für Ihren Hund bei der Stadt Hagen ablegen.
  • Hierfür ist das Veterinäramt zuständig.

Tierschutzrechtliche Genehmigungen (§11-Erlaubnis) werden direkt vom Umweltamt / Stabsstelle Tierschutz erteilt. Diese Genehmigungen sind zum Beispiel erforderlich für:

  • Versuchstierzuchten
  • Tierheime
  • Tierpensionen
  • Zoologische Gärten
  • Stätten zur Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken
  • Tierbörsen
  • gewerbsmäßige Tierzüchter*innen und –halter*innen (Ausnahme landwirtschaftliche Nutztiere)
  • Viehhandelnde
  • Tiertransporteur*innen
  • Zoohandlungen
  • Reit- und Fahrbetriebe
  • Zirkusbetriebe
  • Betriebe zur Schädlingsbekämpfung.

Eine §11-Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die antragstellende Person über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten sowie geeignete Räumlichkeiten verfügt.

Nähere Informationen erhalten Sie:

  • Heimtiere (Hunde, Katzen, exotische Tiere, Kleinsäuger etc.)
    Telefon: 02331/207-2575
    Fax: 02331/207-2469
    Schriftliche Anfrage: Rathausstraße 11, 58095 Hagen

  • Nutztiere (Rinder, Schweine, Pferde, Schafe, Geflügel etc.) beim Veterinäramt
    Telefon: 02331/207-2814
    Fax: 02331/207-2453
    Schriftliche Anfrage: Rathaus II, Berliner Platz 22, 58089 Hagen

Betriebe, die eine §11-Erlaubnis erhalten haben, unterliegen - wie die landwirtschaftlichen Betriebe mit Nutztieren und die Pferdehaltungen - der Aufsicht durch die Fachkräfte für Tiermedizin.

  • Das für den Tierschutz bei Heimtieren zuständige tierärztliche Fachpersonal führt die entsprechende Fachaufsicht über das Tierheim aus.
  • Tiertransporte gehen mit einer plötzlichen Änderung der Umweltfaktoren einher und stellen für die Tiere mitunter eine große Belastung dar. Es muss daher darauf geachtet werden, dass durch den Transport den Tieren keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Der gewerbliche Transport ist an eine §11-Erlaubnis geknüpft.

Ansprechpartner*innen im Umweltamt / Stabsstelle Tierschutz der Stadt Hagen:

Heimtiere / Exoten:

  • Frau Dr. Piepenbrink,Telefon: 02331/207-2575

Verwaltung:

  • Herr Wohlan, Telefon: 02331/207-2625

Ansprechpartner*innen im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (Fachbereich Gesundheit und Verbraucherschutz der Stadt Hagen)

Nutztiere:

  • Frau Böttcher, Tierärztin, Telefon: 02331/207-3113
  • Frau Dr. Römer, Tierärztin, Telefon: 02331/207-3112
  • Frau Dr. med. vet. Blömke, Telefon: 02331/207-3841
  • Frau Dr. Spindeldreier, Telefon: 02331/207-2814
  • Frau Dr. med. vet. Maßhöfer, Telefon: 02331/207-5956

Städtisches Tierheim

Hasselstraße 15, 58091 Hagen

  • Leitung: Frau Möhl, Telefon: 02331/207-2545
  • Leitung, amtliche Tierärztin Tierschutz: Frau Dr. Piepenbrink, Telefon: 02331/207-2575

  • Nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen von 1975 sind auch exotische Tiere gefährdeter Arten unter besonderen Schutz gestellt.
  • Hier handelt es sich insbesondere um Haltungen bei Privatpersonen, in Zoogeschäften und in Zoo- und Zirkusunternehmen, die daneben auch noch nach dem Tierschutzgesetz genehmigungspflichtig sind.

Was bedeutet das für exotische Tiere im Handel, Zoo und bei Privatpersonen?

  • Anhang I des Washingtoner Artenschutzübereinkommens enthält alle von der Ausrottung bedrohten Arten, die durch den Handel beeinträchtigt werden (können). Daher ist der Handel verboten oder nur in Ausnahmefällen zugelassen.
  • Anhang II enthält Arten, die von der Ausrottung bedroht werden können, wenn der Handel nicht streng reglementiert wird.
  • Anhang III führt Arten auf, die in ihrem Lebensraum einer Regelung unterliegen, um ihre Ausbeutung zu verhindern.
  • Die im Artenschutzübereinkommen gelisteten exotischen Tierarten unterliegen je nach Anhang der sogenannten Cites-Bescheinigungspflicht beziehungsweise der Meldepflicht an die Artenschutzbehörde (Umweltamt).
  • Von hier aus werden auch Beratungen und im Verdachtsfall Tierhaltungskontrollen durchgeführt, um die artgemäße Haltung der Tiere sicher zu stellen.
  • Deutlich zeigt sich hier der Zusammenhang zwischen Tierschutz und Artenschutz, die zum Wohle der in Gefangenschaft gehaltenen Wildtiere untrennbar miteinander verbunden sind.

Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre "Artenschutz geht jeden an" des Bundesamtes für Naturschutz.

Achtung: Änderung des Schutzstatus

Mit Wirkung vom 4. Februar 2017 sind alle Graupapageien sowie Lygodactylus williamsi in Anhang A der Verordnung 2017/160 bzw. in der VO (EU) 338/97 gelistet.

Was hat dies zur Folge?

Ab dem 4. Februar 2017 dürfen Exemplare dieser Tierarten nur noch mit EU-Vermarktungsbescheinigungen verkauft oder in sonstiger Weise vermarktet werden. Dies gilt auch bei Vorliegen einer früheren blauen Bescheinigung für Graupapageien, die nicht als Ausnahme vom Vermarktungsverbot anerkannt wird. Bei Abgabe dieser Tiere müssen Sie vorab eine gelbe "CITES"-Bescheinigung beantragen.

Verstöße stellen eine Straftat dar und werden geahndet.

Artenschutz

Im Februar 2023 hat es einige Neuerungen bezüglich der Tierarten in den CITES- Anhängen gegeben. Insgesamt wurde der Status mit Wirkung vom 23. Februar 2023 von über 500 Arten zu den CITES-Anhängen hinzugefügt oder geändert.

Hervorzuheben ist beispielsweise die Neulistung des Süßwasserzierfisches Zebrawels (Hypancistrus zebra). Exemplare dieser Art sind in der Aquaristik in Deutschland (und insgesamt in der EU) bereits weit verbreitet.

Die Neulistung beziehungsweise Höherlistung von zahlreichen Schildkrötenarten ist ebenfalls erwähnenswert. Darunter befindet sich zum Beispiel die Gewöhnliche Moschusschildkröte (Sternotherus odoratus), welche zu der Gattung der Schlammschildkröten gehört (Sternotherus spp.). Es handelt sich dabei um eine in Nordamerika weit verbreitete, häufige und weltweit viel gehandelten Art. (Newsletter BfN)

Halter*innen, insbesondere der neu in Anhang I oder II gelisteten oder höhergestuften Arten, müssen diese umgehend anmelden.

Neulistung in Anhang I

- Adelaide-Blauzungenskink (Tiliqua adelaidensis)

- Zwei Klappschildkrötenarten (Kinosternon cora und Kinosternon vogti)

Hochstufung in Anhang I

- Gelbscheitelbülbül (Pycnonotus zeylanicus) (trat mit zwölfmonatiger Verzögerung am 25. November 2023 in Kraft)

- Batagur Sumpfschildkröte (Batagur kachuga)

- Indische Scharnierschildkröte (Cuora galbinifrons)

- Leiths Weichschildkröte (Nilssonia leithii)

Herabstufung von Anhang I auf Anhang II

- Südliches Breitmaulnashorn (Ceratotherium simum simum) – nur die Population aus Namibia, ausschließlich für internationalen Handel mit lebenden Tieren zu in-situ Schutzzwecken und nur innerhalb der natürlichen und historischen Verbreitung von Ceratotherium simum in Afrika

- Mexikanischer Präriehund (Cynomys mexicanus)

- Aleuten-Zwerkanadagans (Branta canadensis leucopareia)

- Kurzschwanzalbatros (Phoebastria albatrus)

- Breitschnauzenkaiman (Caiman latirostris) - Population aus Brasilien, mit Annotierung

- Leistenkrokodil (Crocodylus porosus) -Population der Palawan Inseln, Philippinen, mit Annotierung

- Puerto Rico Boa (Chilabothrus inornatus)

Neulistung in Anhang II und Hochstufung von Anhang III

- Schamadrossel (Copsychus malabaricus)

- Grüne Wasseragame (Physignathus cocincinus)

- Jeypor-Gecko (Cyrtodactylus jeyporensis)

- Helmkopfgecko (Tarentola chazaliae)

- Krötenechsen (Phrynosoma spp., Aufnahme der noch nicht gelisteten Arten in Anhang II)

- Fransenschildkröten (Chelus fimbriata, beinhaltet Chelus orinocensis)

- Geierschildkröte (Macrochelys temminckii, vorher Anhang III)

- Schnappschildkröte (Chelydra serpentina, vorher Anhang III)

- Höckerschildkröten (Graptemys barbouri, Graptemys ernsti, Graptemys gibbonsi, Graptemys pearlensis und Graptemys pulchra, vorher alle Anhang III)

- Amerikanische Erdschildkröten (Rhinoclemmys spp.)

- Schmalbrücken-Moschusschildkröte (Claudius angustatus)

- Klappschildkröten (Kinosternon spp., außer den Arten in Anhang A)

- Riesenmoschusschildkröte (Staurotypus salvinii)

- Mexikanische Moschusschildkröte (Staurotypus triporcatus)

- Schlammschildkröten (Sternotherus spp.)

- Dornrand-Weichschildkröte (Apalone spp., außer den Unterarten in Anhang A)

- Glasfrösche (Centrolenidae spp.)

- Lemur-Laubfrosch (Agalychnis lemur, mit 0-Exportquote für Wildfänge zu kommerziellen Zwecken)

- Laos-Warzenmolch (Laotriton laoensis, mit 0-Exportquote für Wildfänge zu kommerziellen Zwecken)

- Requiemhaie (Carcharhinidae spp., soweit noch nicht gelistet; trat mit zwölfmonatiger Verzögerung am 25. November 2023 in Kraft)

- Hammerhaie (Sphyrnidae spp., soweit noch nicht gelistet)

- Süßwasser-Stechrochen (Potamotrygon albimaculata,

Potamotrygon henlei, Potamotrygon jabuti, Potamotrygon leopoldi, Potamotrygon marquesi, Potamotrygon signata, Potamotrygon wallacei)

- Geigen-/Gitarrenrochen (Rhinobatidae spp.)

- Zebra-Harnischwels (Hypancistrus zebra, mit 0-Exportquote für Wildfänge zu kommerziellen Zwecken, vorher Anhang III)

- Seegurken (Thelenota spp., trat mit 18-monatiger Verzögerung am 25. Mai 2024 in Kraft)

- Ipê-Hölzer / Trompetenbäume (Handroanthus spp., Roseodendron spp., Tabebuia spp., jeweils mit Annotierung; traten mit 24-monatiger Verzögerung am 25. November 2024 in Kraft)

- Rosenwurz (Rhodiola spp., mit Annotierung)

- Doussié (Afzelia spp., Afrikanische Populationen, mit Annotierung)

- Cumarú (Dipteryx spp., mit Annotierung; trat mit 24-monatiger Verzögerung am 25. November 2024 in Kraft)

- Padouk (Pterocarpus spp., (Afrikanische Populationen, mit Annotierung)

- Afrikanisches Mahagoni (Khaya spp., Afrikanische Populationen, mit Annotierung).

  • Die Aufgaben des Artenschutzes dienen dem Schutz und der Pflege der wildlebenden Tier- und Pflanzenwelt in ihrer natürlich und historisch gewachsenen Vielfalt.
  • Der Artenschutz umfasst den Schutz wildlebender Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, den Schutz vor Beeinträchtigungen durch menschlichen Zugriff, die Ansiedlung von verdrängten Tieren und Pflanzen, den Schutz von Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten und die Ahndung von Verstößen gegen die entsprechenden Vorschriften.
  • Zu weiteren Aufgaben zählen auch die Genehmigung und Kontrolle von Tiergehegen und die Beratung bei verletzt aufgefundenen und pflegebedürftigen Wildtieren.

§ 39 BNatSchG regelt den allgemeinen Schutz von allen wild lebenden Tieren und Pflanzen.

Hiernach ist es unter anderem verboten,

  • Lebensstätten zu zerstören,
  • in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Bäume, die außerhalb des Waldes, Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.
  • Auch das Entfernen von Gehölzschnitt sollte nicht in dieser Zeit erfolgen.

Mehr Informationen finden Sie hier:

Merkblatt Gehölzschnitt PDF (379,5 kB)

Antrag Befreiung von den Verboten des § 39 (5) BNatSchG

§ 44 BNatSchG regelt die Vorschriften für besonders geschützte und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten

Hiernach ist es unter anderem verboten,

  • wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  • wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser‑, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören.
  • Weiterhin ist die Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten wild lebender Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten verboten.
  • Besonders geschützt sind: alle europäischen Vogelarten, Amphibien, Reptilien, einige Insekten, nahezu alle heimischen Säugetierarten
    Streng geschützt sind: alle Fledermausarten, zahlreiche Vogelarten, einige Insekten, einige Amphibien und Reptilien
  • Die Einhaltung dieser Gesetzte obliegt jeder einzelnen Person. Verstöße gegen Artenschutzvorschriften sind keine Kavaliersdelikte und können gegebenenfalls straftrechtlich verfolgt werden.

Mehr Informationen finden Sie hier:

Antrag auf Befreiung von den Verboten des § 44 (1) BNatSchG

Artenschutzrechtliche Konflikte treten häufig bei Bauvorhaben auf. So können beispielsweise

  • in einem abzureißenden Haus in einem verstecktem Hohlraum hinter der Wand Hornissen ihr Nest gebaut haben,
  • in der Verschieferung einer zu erneuernden Fassade Zwergfledermäuse ihr Quartier haben oder
  • unter dem Dach, welches saniert werden soll, Mehlschwalben ihr Nest gebaut haben.

Nicht immer bedarf ein Vorhaben einer baurechtlichen Genehmigung. Dennoch müssen Bauherr*innen und Architekt*innen dafür Sorge tragen, dass die artenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

Artenschutzrechtliche Ersteinschätzung

  • Für eine artenschutzrechtliche Ersteinschärtzung reichen Sie bitte mit dem Bauantrag folgendes Formular mit ein:
  • Formular: Ergänzende Angaben zum Protokoll A einer Artenschutzprüfung
  • Dazu werden eine begleitende Fotodokumentation und ein Protkoll des Vorgehens sowie die Protokollbögen zur Artenschutzprüfung (ASP) benötigt.
  • Die Protokollbögen können Sie hier herunterladen

Download:

Protokollbogen A einer Artenschutzprüfung PDF (112,4 kB)

Protokollbogen B einer Artenschutzprüfung PDF (130,8 kB)

Merkblatt Artenschutz bei Bauvorhaben PDF (135,3 kB)

Verordnungen: Artenschutzhinweise bei Bauvorhaben

Abbildung: Zwei Hornissen nebeneinander zur besseren Unterscheidung, die Europäische Hornisse mit rötlicher Brust und gelbem Hinterleib und die asiatische Hornisse mit schwarzem Körper.
Zwei Hornissen nebeneinander zur besseren Unterscheidung, die Europäische Hornisse mit rötlicher Brust und gelbem Hinterleib und die asiatische Hornisse mit schwarzem Körper.

Wespen, Bienen, Hummeln und Hornissen

Für viele Menschen sind Wespen, Bienen, Hummeln und Hornissen lästig, störend oder gefährlich. Aber sie spielen eine wichtige, oft unterschätzte Rolle im Naturhaushalt und sind daher gesetzlich geschützt. Zudem ist in der Regel ein friedliches Miteinander möglich, wenn bestimmte Verhaltensregeln beachtet werden.

Vermutlich begann alles mit einer Warenlieferung aus dem asiatischen Raum in den Süden Frankreichs und einer darin enthaltenen blinden Passagierin in Form einer befruchteten Hornissen-Königin im Jahr 2004. Kurz darauf wurde die Asiatische Hornisse (Vespa velutina) erstmals in Europa nachgewiesen. Von dort breitete sie sich zügig aus und erreichte bald die Nachbarländer. 2014 kam es zur ersten Sichtung in Deutschland.

Die Art verbreitet sich schnell, wird als potenzielle Bedrohung für heimische Bienenvölker angesehen und steht seit dem 3. August 2016 auf der EU-Liste der prioritären gebietsfremden invasiven Arten. Daraus ergeben sich für die zuständigen Behörden der Länder der Europäischen Union einige Verpflichtungen:

1. Früherkennungssystem (Überwachen der Umwelt, Erkennen der Art und Melden an die zuständige Behörde)

2. Tilgungspflicht (Entnahme des Nestes aus der Natur und Unschädlich-Machung).

Bitte helfen Sie mit und melden jede Sichtung (mit eindeutigem Fotobeleg und genauer Standortangabe, sowie Ihren Kontaktdaten für Rückfragen) sofort an:

*****@stadt-hagen.de

Die untere Naturschutzbehörde prüft dann die Meldung und kümmert sich um die Entfernung des Nestes. Es sollte keine Verwechslung mit der heimischen Europäischen Hornisse (Vespa crabro) geben, da diese durch das Bundesnaturschutzgesetz geschützten Art ist und ihre Nester nicht entfernt werden dürfen.

Downloads:

Merkblatt: Bestimmungshilfe für asiatische Hornissen PDF (2,4 MB)

Wenn Sie folgende Hinweise beachten, ist in der Regel ein friedliches Miteinander mit Wespen, Bienen, Hummeln und Hornissen möglich.

  • Reagieren Sie möglichst ruhig und schlagen Sie nicht nach den Tieren. Wespen, Hornissen und Co stechen nur, wenn sie sich bedroht fühlen.
  • Pusten Sie die Tiere nicht weg. Das im Atem enthaltene Kohlendioxid ist für Wespen ein Alarmsignal.
  • Halten Sie einen Abstand von zwei bis drei Metern zum Nest und vermeiden Sie Erschütterungen und Störungen in direkter Nähe.
  • Versperren Sie die Flugbahn der Wespen zum Nest nicht.
  • Bringen Sie Insektengitter am Fenster an. So verhindern Sie, dass sich die Tiere in die Wohnung verirren.
  • Im Spätsommer sind Wespen auf der Suche nach zuckerhaltiger Nahrung, deshalb lassen sie sich zum Beispiel gerne auf Obstkuchen nieder. Prüfen Sie, ob eine Wespe in Ihr Getränk gefallen ist oder sich auf Ihrem Kuchen niedergelassen hat! Benutzen Sie Strohhalme und decken Sie Ihre Speisen ab.
  • Sollten Sie doch gestochen werden, bewahren Sie Ruhe und kühlen Sie den Stich. Bei Stichen im Bereich der Atemwege oder wenn es zu Allergiesymptomen, wie Kreislaufproblemen kommt, suchen Sie möglichst schnell eine ärztliche Praxis oder ein Krankenhaus auf.

Alle Wildbienen, Hummeln, Hornissen und viele Wespen sind durch § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders geschützt.

Daher dürfen ihre Nester nur in Ausnahmefällen und mit einer Befreiung von der oben genannten gesetzlichen Regelung umgesiedelt oder vernichtet werden.

Manche Wespenarten, wie die Deutsche Wespe und die Gemeine Wespe, sind nicht besonders geschützt und die Umsiedlung oder Vernichtung ihrer Nester ist genehmigungsfrei. Dennoch dürfen auch sie nicht ohne guten Grund getötet werden.

Die Bestimmung der Art ist also notwendig, um die rechtliche Lage zu beurteilen.

Eine Bestimmungshilfe finden Sie zum Beispiel auf der Internetseite Kein Link ausgewählt Aktion-Wespenschutz. Aber auch sachkundige Firmen zur Schädlingsbekämpfung oder die Kein Link ausgewählt Bienensachverständigen des Imkervereins Hagen helfen bei diesen Fragen weiter.

Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich auch gerne an die Kein Link ausgewählt untere Naturschutzbehörde wenden.

Die Honigbiene ist übrigens ein Nutztier. Daher fallen Honigbienen nicht in den Aufgabenbereich der unteren Naturschutzbehörde. Falls Sie Fragen zu Honigbienen haben, wenden Sie sich bitte an das Kein Link ausgewählt Veterinäramt oder an den Kein Link ausgewählt Imkerverein Hagen.

  • Wenn die Umsiedlung oder Vernichtung eines Nestes im Einzelfall unumgänglich ist, klären Sie zunächst, ob es sich um eine geschützte Art handelt.
  • Ist dies der Fall, halten Sie unbedingt Rücksprache mit der unteren Naturschutzbehörde, da für die Umsiedlung oder Vernichtung eine Befreiung von den gesetzlichen Regelungen notwendig ist.

Was macht die Untere Naturschutzbehörde?

  • Die untere Naturschutzbehörde prüft, ob es Alternativen zur Umsiedlung oder Vernichtung des Nestes gibt.
  • Ist dies nicht der Fall, wird eine mögliche Umsiedlung des Nestes einer Vernichtung immer vorgezogen.

Was ist, wenn das Nest vernichtet oder umgesiedelt werden darf?

  • Wenn die Befreiung vorliegt, werden Sie nicht selbst tätig, sondern beauftragen Sie unbedingt eine anerkannte Firma zur Schädlingsbekämpfung.
  • So schließen Sie gesundheitliche Risiken für Sie durch Gifte oder die Tiere selbst aus.
  • Falls Sie nicht Eigentümer*in des Hauses oder Grundstücks sind, stimmen Sie Ihr Vorgehen in jedem Fall mit den Eigentümer*innen ab.

  • Eine Genehmigung zur Umsiedlung oder Vernichtung eines Nestes ist kostenpflichtig. Die Verwaltungsgebühr beträgt bei geringem Verwaltungsaufwand mindestens 50 Euro (Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen, Tarifstellen: 15b.3.3.1, 15b.3.4.4).
  • Auch eine Ablehnung des Antrags wegen nicht ausreichender Gründe ist gebührenpflichtig. Die Ablehnungsgebühr beträgt drei Viertel der Gebühr, die für eine Genehmigungserteilung vorgesehen ist (Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen, § 5 Absatz 2).

Foto: Ein Naturdenkmal aus mehreren zusammengebundenen Ästen, die einen Wirbel bilden.
Die "Weidenschnecke" gehört zu den Naturdenkmälern in Hagen.

Naturschutz

Was ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung?

  • Die Grundidee der Eingriffsregelung ist ein generelles Verschlechterungsverbot von Natur und Landschaft.
  • Vom Grundsatz her sollen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft möglichst vermieden werden.
  • Nur wenn dies nicht möglich ist, kommt eine Kompensation (Ausgleich oder Ersatz) des Eingriffs in Betracht.

Was ist ein Eingriff?

  • Was ein Eingriff ist, wird im Bundesnaturschutzgesetz definiert:
  • "Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen […], die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können." (§ 14 BNatSchG)
  • In der Regel sind dies Flächenversiegelungen oder eine Schädigung der Vegetation. Bereits der Bau einer Garage oder die Anlage eines Weges kann somit als Eingriff bewertet werden.

Wo gilt die Eingriffsregelung?

  • Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gilt nur für Vorhaben im planungsrechtlichen Außenbereich des Stadtgebietes, das heißt außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und der Geltungsbereiche der Bebauungspläne.
  • Innerhalb der bebauten Ortsteile und der Geltungsbereiche der Bebauungspläne wird die Eingriffsregelung nach Baugesetzbuch angewandt.

Wie wird die Eingriffsregelung angewandt?

Bei der Anwendung der Eingriffsregelung ist eine bestimmte Reihenfolge einzuhalten:

  • An erster Stelle steht die Vermeidung von Eingriffen. Das heißt das Vorhaben ist so zu gestalten, dass der Eingriff möglichst gering bleibt oder sogar ganz vermieden wird. Dies kann beispielsweise durch eine geringfügige Änderung des Standorts (um Bäume zu erhalten) oder durch Bauzeitenregelungen (um die Brutzeit von Vögeln zu umgehen) geschehen.

  • Kann der Eingriff nicht vermieden werden, so ist er auszugleichen oder zu ersetzen. Ausgeglichen oder ersetzt ist ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes zurückbleiben und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. So kann zum Beispiel eine unvermeidbare Versiegelung einer Fläche durch die Entsiegelung einer anderen Fläche erfolgen und ein Eingriff in die Vegetation kann durch die Neuanlage von Gehölzstrukturen ausgeglichen werden.

  • Die genaue Ausführung der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme wird in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde im jeweiligen Genehmigungsverfahren, zum Beispiel in der Baugenehmigung, festgesetzt. Bei umfangreichen Eingriffen ist ein Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) vorzulegen, der in der Regel von einem qualifizierten Fachbüro anzufertigen ist.

  • Für Bauvorhaben in Hagen wird dabei die Numerische Bewertung von Biotoptypen in der Eingriffsregelung in NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt und Klima NRW (LANUK) angewendet. Die aktuelle Version sowie Bewertungshilfen finden Sie auf der Internetseite des LANUK.

  • Ist ein Ausgleich oder Ersatz nicht möglich, kann der Eingriff durch den Erwerb von Ökopunkten kompensiert werden.

  • Weitere Informationen zu Ökokonten erhalten Sie bei Frau Richter-Glebe (Telefon: 02331/207-2350).

  • Ist ein Eingriff nicht vermeidbar und nachweislich nicht auszugleichen oder zu ersetzen und sind die Belange der Vorhabenstragenden gewichtiger als die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, ist es möglich, ein Ersatzgeld zu zahlen, mit dem dann die untere Naturschutzbehörde Ersatzmaßnahmen durchführt.

Was bedeutet Landschaftsplanung?

  • Seit dem Jahr 1994 ist der Landschaftsplan der Stadt Hagen in Kraft. Der Landschaftsplan soll den Schutz, die Pflege und die Entwicklung von Natur und Landschaft in Hagen sicherstellen.
  • Dies geschieht insbesondere über die Einrichtung von Naturschutzgebieten, geschützten Landschaftsbestandteilen und Landschaftsschutzgebieten sowie durch die Ausweisung von Naturdenkmälern.
  • Innerhalb der Landschaftsschutzgebiete nimmt auch die Naherholung für die Bevölkerung Hagens einen wichtigen Stellenwert ein.

Wo gilt der Landschaftsplan?

  • Der Landschaftsplan Hagen gilt im planungsrechtlichen Außenbereich des Stadtgebietes, das heißt außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und der Geltungsbereiche der Bebauungspläne.

Was beinhaltet der Landschaftsplan?

  • Der Landschaftsplan Hagen beinhaltet eine Festsetzungs- und eine Entwicklungskarte sowie die textlichen Festsetzungen.
  • Für die Kartendarstellung melden Sie sich bitte bitte über "Allgemeine Auskunft" an und wählen dann im Menü "Sichtbarkeiten" den Bereich "Umwelt und Verkehr" aus

  • Mit der Ausweisung als Schutzgebiet oder -objekt gehen verschiedene Verbote einher. So ist es zum Beispiel innerhalb aller Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete verboten, bauliche Anlagen zu errichten.

  • Unter bestimmten Voraussetzungen können von diesen Verboten Ausnahmen oder Befreiungen erteilt werden.
  • Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die geplante Maßnahme mit dem besonderen Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes zu vereinbaren ist.

Downloads:

Landschaftsplan der Stadt Hagen: Textliche Form PDF (2,0 MB)

Formular:

Antrag auf Ausnahmegenehmigung / Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplans Hagen

Was ist ein Naturdenkmal?

  • Naturdenkmäler sind Einzelschöpfungen der Natur, deren besonderer Schutz erforderlich ist. Die möglichen Gründe (auch „Schutzzwecke“) sind im § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes vorgegeben und können entweder in der wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Bedeutungliegen oder in der Seltenheit, Eigenart oder Schönheit des Objektes.

Wie wird ein Baum zum Naturdenkmal?

  • In Hagen gibt es zwei verschiedene Satzungen, mit denen Naturdenkmäler ausgewiesen werden.
  • Für den Bereich von Wohnsiedlungen, Gewerbegebiete, der Innenstadt und den Stadtteilzentren (planungsrechtlich „Innenbereich“) gibt es die Naturdenkmalverordnung, eine ordnungsbehördliche Verordnung, die 2012 in Kraft getreten ist.
  • Außerhalb dieser dicht bebauten Gebiete (planungsrechtlich „Außenbereich“) gilt der Landschaftsplan der Stadt Hagen. Dieser besteht bereits seit 1994 und weist neben Naturdenkmälern auch Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsbestandteile aus.

Naturdenkmäler im Innenbereich

  • Im Innenbereichder Stadt Hagen gibt es zurzeit über 40 als Naturdenkmal ausgewiesene Bäume oder Baumgruppen.
  • In der interaktiven Karte können Sie die Naturdenkmäler festsetzen, in dem Sie den Bereich "Umwelt und Verkehr" auswählen
  • Die Naturdenkmalverordnung mit einer Liste der Naturdenkmäler steht als Download zur Verfügung

Fördermittel zur Pflege von Naturdenkmälern

  • Um das Naturdenkmal langfristig zu erhalten sind regelmäßige Kontrollen und Pflegemaßnahmen notwendig. Pflegemaßnahmen können auf Antrag zu bis zu 100 Prozent aus Mitteln des Landes über die "Förderrichtlinien Naturschutz – FöNa" gefördert werden.
  • Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr NRW

Download:

Naturdenkmalverordnung PDF (34,4 kB)

Artenvielfalt

Artenschutz

Weitere Themen

Baumschutz

  • Gerade in den dicht besiedelten Stadtteilen in Hagen sind Bäume ein Stück natürlicher Lebensraum.
  • Sie verschönern das Stadtbild, verbessern das Stadtklima und bieten zahlreichen Tieren und Pflanzen geeigneten Lebensraum.
  • Viele Bürger*innen suchen in der heißen Jahreszeit Kühlung unter einem Baum.
  • Gerne werden an heißen Tagen auch Fahrzeuge im Schatten der Bäume abgestellt.
  • Um den Baumbestand in Hagen zu erhalten, gibt es verschiedene gesetzliche Regelwerke, die zu beachten sind.

§ 39 (5) BNatSchG

Grundsätzlich gelten die allgemeinen artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes.

Demnach ist es verboten, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September eines jeden Jahres bestimmte Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.

Dies gilt für:

  • Bäume, die nicht im Wald, in Kurzumtriebsplantagen oder auf gärtnerisch genutzten Grundflächen (hierzu zählen auch Parks) stehen,
  • Hecken,
  • lebende Zäune,
  • Gebüsche und
  • andere Gehölze.

Erlaubt sind jedoch schonende Form- und Pflegeschnitte, die den Jahreszuwachs beseitigen sowie notwendige Maßnahmen zur Verkehrssicherung.

  • Wenn es sich um ein zulässiges Bauvorhaben handelt, dürfen losgelöst von dem oben genannten Verbot bis maximal 10 Prozente der Vegetation entfernt werden, wenn dies zur Verwirklichung des Bauvorhabens unbedingt notwendig ist.
  • Diese Regelung dient dazu, Insekten, Vögeln und Kleintieren während der kritischen Zeit der Fortpflanzung ihre Lebensgrundlage (Nahrung, Fortpflanzungsstätte, Rückzugsraum) zu sichern und somit langfristig zum Erhalt der Artenvielfalt beizutragen.
  • Zudem ist grundsätzlich zu beachten, dass keine Lebensstätten, wie Nester oder Baumhöhlen, zerstört werden, auch wenn ein Baum den Gesetzen folgend gefällt werden darf. Um einem Verstoß gegen dieses Verbot vorzubeugen, ist es ratsam, einen Baum genau in Augenschein zu nehmen, bevor er gefällt wird.

§ 41 LNatSchG NRW– Alleenschutz

  • Alleen an Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen sind in NRW grundsätzlich geschützt. Alle Handlungen, die zur Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung der Allee führen können, sind demnach verboten.
  • Den Alleenbestand in NRW können Sie über das Landschaftsinformationssystem des Landesamtes für Natur, Umwelt und Klima NRW einsehen (als Karteninhalt bitte "Biotope" auswählen).
  • Von diesem Verbot sind zwingende Maßnahmen zur Verkehrssicherung ausgenommen. Derartige Maßnahmen müssen jedoch möglichst im Vorfeld bei der unteren Naturschutzbehörde angezeigt werden. Bei einer Bestandsminderung ist zudem Ersatz zu pflanzen.
  • Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr NRW.

  • Der Rat der Stadt Hagen hat am 27. September 2018 eine Satzung zur Pflege und zum Erhalt des Baumbestandes in der Stadt Hagen, kurz Baumpflegesatzung, beschlossen.

Download:

Baumpflegesatzung der Stadt Hagen PDF (585,3 kB)

Übersichtlicher Flyer zur Baumpflegesatzung PDF (1,2 MB)

Ausführliche Broschüre zur Baumpflegesatzung PDF (799,7 kB)

Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Hagen PDF (185,1 kB)

  • Die Pflege und Verkehrssicherung für die Bäume im Eigentum der Stadt Hagen wird von dem Wirtschaftsbetrieb Hagen AöR (WBH) durchgeführt.
  • Er entscheidet bei den städtischen Bäumen selbstständig über die Anwendung der Baumpflegesatzung.
  • Das Umweltamt überprüft die korrekte Anwendung stichprobenartig.
  • Aufgrund kommunalpolitischer Beschlüsse hat die Verwaltung den Auftrag, transparent und unaufgefordert dem Ausschuss für Umwelt-, Klimaschutz und Mobilität (UKM) Mitteilung zu machen, wenn Baumfällungen oder erhebliche Rückschnitte am städtischen Baumbestand anstehen, ohne dass dem ein Rats- oder Ausschussbeteiligung vorhergeht.
  • Gleichzeitig sollen die aktuell anstehenden Maßnahmen auch auf der Internetseite des Umweltamtes veröffentlicht werden.

Foto: Eine Luftaufnahme des renaturierten Lennetals mit einem breiten Wasserlauf.
Die Renaturierung des unteren Lennetals trägt Früchte: Die Uferschwalbe und der Flussregenpfeifer sind nach Hagen zurückgekehrt!

Lebensraum unteres Lennetal

In der Vergangenheit wurde die Lenne zur Gewinnung von Gewerbegebieten begradigt und zu einem schnell fließenden Fluss mit starrem Korsett umgebaut. Im Zuge der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie hat die Stadt Hagen die Renaturierung der Lenne in drei Bauabschnitten auf einer Länge von 2,4 km begonnen. Dabei wurden die Wasserbausteine entfernt, das Gewässerbett verbreitert und die Auenbereiche tiefergelegt. Heute haben die renaturierten Abschnitte wieder ein flaches Flussbett mit Kiesbänken und steilen Uferabschnitten und unterliegen einer natürlichen Dynamik.

Wichtig!

  • Von Mitte April bis Anfang September ist es wichtig, besondere Rücksicht auf den Flussregenpfeifer und die Uferschwalbe zu nehmen.
  • Dann brüten die Vögel, ziehen ihre Jungen groß und halten sich hauptsächlich in der Nähe ihrer Nester auf.

Daher bitten wir Sie:

  • Machen Sie keinen Lärm.
  • Führen Sie Ihren Hund an der Leine.
  • Bleiben Sie auf den Wegen.
  • Halten Sie Abstand zu den Kiesbänken und den Steilufern.

  • Von Mitte April bis Anfang September halten sich die Vögel in der Nähe ihrer Nester auf.
  • Derweil die Uferschwalbe in dieser Zeit sehr gut bei ihren Jagdflügen über dem Wasser und dem Anflug ihrer Bruthöhlen beobachtet werden kann, ist der Flussregenpfeifer flach über dem Wasser fliegend oder auf der Kiesbank sitzend nur für das geschulte Auge mit dem Fernglas zu entdecken.

Flussregenpfeifer

Foto: Ein kleiner, brauner Vogel mit weißem Bauch und spitzem Schnabel - der Flussregenpfeiffer

Uferschwalbe

  • ungefähr 12 Zentimeter groß
  • Oberseite einheitlich braun
  • Kinn, Kehle und Halsseiten sowie Unterseite weiß gefärbt
  • Unterseite von breitem braunen Brustband unterbrochen
  • baut Nester in lehmigen Steilhängen an Flussufern
  • Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Landesamtes für Natur- Umwelt- und Verbraucherschutz

Foto: Ein kleiner Vogel mit weißem Kinn und braunen Flügeln sitzt am Eingang seines Lehmnests.

  • Sowohl die Uferschwalbe, als auch der Flussregenpfeifer kamen bereits in den 70er Jahren für eine kurze Zeit in Hagen vor.
  • Aufgrund von Begradigungen der Flüsse für die sich ansiedelnde Industrie verschwanden sie aber wieder.
  • In den 80er Jahren gelang es, einige Uferschwalben für eine kurze Zeit durch künstlich angelegte Brutplätze anzusiedeln.
  • Erst durch die Renaturierungsmaßnahmen an der Lenne haben sich wieder einige Flussregenpfeifer und Uferschwalben in ihren natürlichen Lebensräumen niedergelassen.

Nur Sommergäste

  • Im Winterhalbjahr wird man die Vögel vergeblich suchen, denn im Herbst verlassen sie unsere Gefilde und fliegen nach Afrika in ihre Winterlebensräume.

  • Durch die Renaturierungsmaßnahmen an der Lenne entstanden Schotterflächen, sowie Kiesbänke und Steilufer als natürliche Lebens- und Bruträume für die Vögel.
  • Es ist sehr erfreulich, dass sich bereits während der Bauarbeiten mehrere Brutpaare der Uferschwalbe (zehn Brutpaare) und des Flussregenpfeifers (zwei Brutpaare) dort ansiedelten.
  • Ein kurzes Video auf der Facebook-Seite der Stadt Hagen zeigt die Schönheit der renaturierten Lenne.

  • Flüsse und Flussauen sind naturgemäß dynamische und sich ständig verändernde Lebensräume.
  • Eine starke Wasserführung oder ein Hochwasser können das Erscheinungsbild einer Flusslandschaft über Nacht komplett verändern.
  • Es bilden sich neue Uferabbrüche, Kiesbänke werden verlagert und kleine Sandstrände entstehen.
  • Wenngleich sich Flussregenpfeifer und Uferschwalbe an diese Dynamik angepasst haben, sind sie doch gnadenlos den Launen der Natur ausgeliefert.
  • Das Hochwasser im Jahr 2021 hat leider zum Verlust der Bruten der Uferschwalben geführt.
  • Die zwei Flussregenpfeiferpärchen konnten derweil je zwei Junge erfolgreich aufziehen.

Foto: Ein Flussregenpfeiffer-Küken sitzt auf einer Sandfläche, daneben sieht man den Schriftzug "Überleben ist schwer genug!".
Ein Flussregenpfeiffer-Küken sitzt auf einer Sandfläche, daneben sieht man den Schriftzug "Überleben ist schwer genug!".

Der Flussregenpfeifer

  • Der Flussregenpfeifer ist eine streng geschützte Vogelart, die ursprünglich auf natürlichen Kiesbänken von großen Flüssen vorkommt.
  • In Hagen nistet der Flussregenpfeifer zum Beispiel im renaturierten Bereich der Lenne.
  • Da es aber kaum noch natürliche Flussläufe gibt, besiedelt der Flussregenpfeifer auch andere Flächen.
  • Hierzu zählen Klärteiche, Kiesgruben, Sandabgrabungen, aber auch Lagerflächen oder Baustellen mit entsprechendem Untergrund aus Kies oder Sand.

  • Der Flussregenpfeifer ist ein Zugvogel, der den Winter in Westafrika verbringt.
  • Ab April kann man ihn hier beobachten.
  • Er ist jedoch sehr gut getarnt und nur für das geschulte Auge mit dem Fernglas zu entdecken.
  • Der Flussregenpfeifer ist ungefähr 15 cm groß, hat eine bräunliche Oberseite und eine auffallende schwarze Brust- und Stirnfärbung.

  • Von Mitte April bis August dauert die Brutzeit des Flussregenpfeifers.
  • Das Nest und die Eier sind so gut an den Untergrund (Kies oder Sand) angepasst, dass die schnell übersehen werden.
  • Dennoch fallen viele Gelege natürlichen Feinden, wie Greifvögeln oder Madern zum Opfer oder werden durch Hochwasser zerstört.
  • Daher ist es umso wichtiger, dass der Mensch nicht auch zum Feind wird.

Von April bis Anfang September im Bereich von Kiesbänken und bei entsprechend ausgeschilderten Flächen

  • Machen Sie keinen Lärm.
  • Führen Sie Ihren Hund an der Leine.
  • Bleiben Sie auf den Wegen.
  • Betreten Sie die Kiesbänke auf keinen Fall.

So schaffen wir es gemeinsam, dass der Flussregenpfeifer dauerhaft in Hagen nistet.
Denn: Überleben ist so schon schwer genug.


Das Logo der Kommunen für biologische Vielfalt
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