Umsetzung des Erlasses zu Vorbereitungsmaßnahmen für die Bekämpfung einer auftretenden ASP bei Wildschweinen
Ergänzende Hinweise vom MLV hierzu:
Vollzugshinweise Nachtsicht Wärmebildtechnik PDF (504,5 kB)
Merkblatt zu Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätzen BKA Juni 2020 PDF (122,8 kB)
Hagen bietet sehr abwechslungsreiche jagdliche Möglichkeiten. Von 16.040 ha Gesamtstadtfläche sind immerhin 10.450 ha bejagbar. Dies ist vor allem durch den hohen Waldanteil möglich, der in Hagen 42 % des Stadtkreises einnimmt.
Hauptwildart ist deshalb das Rehwild, das in allen Jagdbezirken vorkommt. Die jährlichen Strecken liegen zwischen 2 und 12 Stück je 100 ha. bejagbarer Fläche. In den überwiegend bewaldeten Revieren kommt auch regelmäßig Schwarzwild vor. Die Streckenergebnisse sind, wie fast überall, von Jahr zu Jahr sehr unterschiedlich. Die Jagd auf Niederwild hat in waldreichen Jagdbezirken nie einen hohen Stellenwert gehabt. Auch in den Flusstälern von Ruhr und Lenne verliert sie durch Besiedlung, Gewerbegebiete und Verkehrsflächen immer mehr an Bedeutung.
Beantragung und Verlängerung von Jagdscheinen
Für die zur Verlängerung anstehenden Jagdscheine in 2026 können, laut Erlass des MLV, Anträge ab Dezember 2026 gestellt werden.
Stand: 10.11.2025
Die Vorgehensweise zur Erteilung/Verlängerung von Jagdscheinen hat sich auf Grund des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024, am 31.10.2024 in Kraft getreten, grundlegend geändert.
Es ist zuerst ein Antrag auf Erteilung/Verlängerung zu stellen (Bei Neuanträgen bitte das Prüfungszeugnis beifügen). Der berechtigt die Untere Jagdbehörde (UJB), eine Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. § 17 Bundesjagdgesetz (BJG) über die Waffenbehörde einzuleiten. Die Abwicklung erfolgt postalisch. Aus den Erfahrungen der letzten Verlängerungsperiode können zwar keine genauen Aussagen zur zeitlichen Dauer getroffen werden (individuell unterschiedlich). Jedoch waren die Laufzeiten bei der UJB Hagen in Zusammenarbeit mit der Waffenbehörde moderat.
Nach erfolgter Zuverlässigkeitsüberprüfung werden Sie per Mail (bevorzugt) oder telefonisch benachrichtigt, dass ein Termin zur Erteilung/Verlängerung des Jagdscheines erfolgen kann.
Dann erst sind der Jagdschein und der Nachweis der Jagdhaftpflichtversicherung beizubringen.
Bitte zuerst NUR den vollständig ausgefüllten einseitigen Antrag (Link, bitte anklicken) einreichen.
Sehen Sie davon ab sowohl den Jagdschein, als auch Ihren Nachweis der Jagdhaftpflichtversicherung mit einzureichen.
Antragsvordrucke sind bei den Bürgerämtern sowie der UJB erhältlich.
Den Antrag senden Sie bitte bevorzugt per Mail an:
mailto:jagdschein@stadt-hagen.de
oder postalisch an die:
Stadt Hagen
Umweltamt
Untere Jagdbehörde
Rathausstr. 11
58095 Hagen
Nach Benachrichtigung über die erfolgte Zuverlässigkeitsüberprüfung nutzen Sie zur Jagdscheinerteilung bitte die Terminvergabe online der Bürgerämter oder wenden sich bei vollem Jagdscheinheft bzw. Neuausstellung zwecks Termin telefonisch unter 207-4846 an die Untere Jagdbehörde.
Öffnungszeiten nur über vorherige Terminvergabe:
dazu stehen Ihnen die Bürgerämter Montags und Dienstags von 8:00-17:00 Uhr, Mittwochs von 8:00-12:00 Uhr, Donnerstags von 8:00-18:00 Uhr und Freitags von 8:00-12.00 Uhr zur Verfügung
Zur Terminvergabe in den Bürgerämtern nutzen Sie bitte bevorzugt die Terminvergabe online (am besten zw. 8:30 Uhr und 9:30 Uhr) oder melden sich telefonisch unter 207-5777.
Bei der UJB sind Terminvereinbarungen Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag in der Zeit von 08:30-12.00 Uhr möglich.
Bei der Jagdausübung besteht die Verpflichtung, dass ein gültiger, auf seinen Namen lautender, Jagdschein mit zu führen ist; dieser ist auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten vorzuzeigen. Unter Jagdausübung im Sinne dieser Vorschrift ist das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild (auch Raubwild) sowie die Aneignung des Wildes zu verstehen.
Die hohe sittliche Bedeutung einer waidgerechten Jagdausübung erfordert, dass nur Personen zur Jagd zugelassen werden, an deren waidmännischer und moralischer Zuverlässigkeit keine Zweifel bestehen. Deshalb hat sich der Staat eine entsprechende Prüfung und Kontrolle vorbehalten. Wer die Jagd ausüben will, bedarf dazu einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis, deren Erteilung das Bestehen einer Prüfung und die sonstige Unbedenklichkeit des Bewerbers voraussetzt. Die öffentlich rechtliche Erlaubnis wird in Form eines Jagdscheines erteilt. Der Jagdschein dient seinem Inhaber gleichzeitig als Legitimation gegenüber den zum Jagdschutz berufenen Personen.
Der Jagdschein begründet kein Jagdausübungsrecht. Der Jagdscheininhaber darf deshalb die Jagd nur ausüben, wenn er entweder als Eigenjagdbesitzer oder Pächter eines Jagdbezirks selbst jagdausübungsberechtigt ist oder als Jagdgast oder angestellter Jäger die Erlaubnis zur Ausübung der Jagd erhält.
Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen unteren Jagdbehörde (bei der Kreis- bzw. Stadtverwaltung) als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre oder als Tagesschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage nach einheitlichem Muster erteilt. Er gilt im gesamten Bundesgebiet.
Bei der Erteilung von Ausländerjagdscheinen kann von der Erfordernis einer abgelegten Jägerprüfung abgesehen werden, wenn der Bewerber ausreichende Kenntnisse des Jagdwesens besitzt.
Anträge auf Erteilung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Jagdscheinen können beim Umweltamt – Untere Jagdbehörde -, Rathausstr. 11 , 10. Etage, Zimmer 1017, 58095 Hagen, Tel. 207-4846 gestellt werden. Anträge auf Verlängerungen können auch in jedem Bürgeramt gestellt werden.
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
Gebühren, nach Änderung der Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW) vom 28.02.2025:
Nach dem § 17 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit §§ 5 und 6 des Waffengesetz ist vor der Ausstellung bzw. Verlängerung der Jagdscheine zu prüfen, ob der Bewerber die erforderliche Zuverlässigkeit und körperliche Eignung besitzt.
Daher ist die persönliche Vorsprache notwendig.
Seit Nevember 2024 muss die Untere Jagdbehörde vor der Ausstellung bzw. Verlängerung des Jagdscheines an die Waffenbehörde die Einleitung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung richten. Dazu werden Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie Abfragen vom LKS und verfassungsschutz eingeholt.
Das bedeutet, dass dem Antrag auf Ausstellung und Verlängerung des Jagdscheines nicht sofort entsprochen werden kann, sondern zunächst die Auskünfte eingeholt werden müssen und der Jagdschein erst nach ca. vier bis sechs Wochen ausgestellt bzw. verlängert werden kann.
Anträge auf Verlängerung eines Jagdscheines, zur Einleitung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, dürfen nach Erlass des Bundesministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Dezember eines jeden Jahres entgegen genommen werden.
Soweit keine Versagungsgründe vorliegen, kann nach erfolgter Zuverlässigkeitsüberprüfung, die Ausstellung bzw. Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Jagdscheine direkt erfolgen.
Alle Wildtiere gelten grundsätzlich als herrenlos. Es gibt daher keine Haftung für von Wildtieren verursachte Schäden (Ausnahme: Wildunfälle -> KFZ-Haftpflicht).
Eine Lenkung von Wildtieren ist nicht möglich. In einigen wenigen Fällen kann Vergrämung ein probates Mittel sein.
In bestimmten Phasen, insbesondere nach einem Mastjahr (ein Jahr, in dem Bäume wie Buchen, Eichen, Fichten und Kastanien eine besonders hohe Anzahl an Samen produzieren), suchen Wildschweine gelegentlich private Gärten auf, um nach tierischem Eiweiß zu suchen. Während solcher Zeiten benötigen sie vermehrt tierische Nahrungsquellen wie Regenwürmer, Käfer, Larven und Kleinsäuger, die sie vor allem unter Wiesenstreifen im Erdreich finden. Sind in Jagdrevieren nur wenige solcher Wiesenflächen vorhanden, ziehen die Wildschweine vermehrt in Gärten, die oft weiches Erdreich und Komposthaufen mit zahlreichen Käfern und Larven bieten.
Um Wildschweine fernzuhalten, empfiehlt es sich, bei Gärten, die an Waldgebiete grenzen, einen dichten und stabilen Zaun zu errichten.
Die Genehmigungsfähigkeit eines solchen Zaunes hängt von der Lage des Grundstückes ab und ist individuell durch den Eigentümer zu klären.
Zudem sollte auf die Anlage eines Komposthaufens verzichtet werden, und Gartenabfälle sollten nicht im Wald entsorgt werden, um keine Futterquellen für die Tiere zu schaffen. Wildschweine orientieren sich an solchen Futterquellen, und einmal angelockt, kehren sie immer wieder zurück.
Zur Abschreckung können Wildvergrämungsmittel wie Vergrämungsgranulate (Wildgranix) oder Duftstoffe eingesetzt werden. Diese können vom Eigentümer auf seinem Grundstück zur Anwendung ausgebracht werden.
Sobald die Feldfrüchte (Mais, Weizen...) reifen, ist zu erwarten, dass die Wildschweine wieder in Richtung der landwirtschaftlichen Flächen ziehen.
Bitte beachten Sie, dass die Jagd in befriedeten Bezirken gesetzlich verboten ist.
Daher ist eine Bejagung innerhalb von Gärten, ebenso in Wohngebieten sowie dem öffentlichen Raum ausgeschlossen.
Zudem steht bei der Jagd stets die Sicherheit an erster Stelle, weshalb eine Durchführung in der Nähe von Wohngebieten nicht möglich ist.
Formular:
Hier können Sie die aktuelle Karte in schwarz-weiß einsehen und Streckenanmeldungen ausfüllen:
Die Jägerprüfung findet in NRW einmal jährlich statt. Beginned immer in der zweiten Aprilhälfte. Nach erfolgter Prüfung werden die Prüftermine für das nächste Jahr im Herbst nach der amtlichen Bekanntmachung hier veröffentlicht.
Prüfungstermine Jägerprüfung 2026
Schriftliche Prüfung am Mittwoch, dem 20.04.2026, 15:00 Uhr beginnend
Schießprüfung am Mittwoch, dem 06.05.2026 , 09:00 Uhr beginnend
Schießanlage Ehringhausen, Dahlerbrücker Str. 30, 58339 Breckerfeld
Mündlich-praktischer Prüfungs-Teil am
Donnerstag, dem 07.05.2026,
Freitag, dem 08.05.2026,
sowie falls erforderlich
Montag, dem 11.05.2026,
Dienstag, dem 12.05.2026
jeweils 08:45, 10:30, 13:30 und 15:15 Uhr beginnend
letzter Anmeldetermin für die Jägerprüfung: 19.02.2026
Bitte nutzen Sie hierzu bevorzugt das Formular Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung und richten den Antrag postalisch an die:
Stadt Hagen
Umweltamt
Untere Jagdbehörde
Rathausstr. 11
58095 Hagen
oder per E_Mail an: jagdschein@stadt-hagen.de
Die Jägerprüfung wird in deutscher Sprache abgehalten.
Nachprüfung zur Jägerprüfung: Mittwoch, 09.09.2026
Nachprüfung für Bewerberinnen und Bewerber, die die Schießprüfung und/oder den mündlich-praktischen Teil nicht bestanden haben:
Schießprüfung: Mittwoch, 03.09.2025, 09:00 Uhr beginnend (Schießanlage Ehringhausen, Dahlerbrücker Str. 30, 58339 Breckerfeld)
anschließend mündlich-praktischer Teil : Mittwoch, 03.09.2025, 9:45 Uhr beginnend (Schießanlage Ehringhausen, Dahlerbrücker Str. 30, 58339 Breckerfeld)
letzter Anmeldetermin für die Nachprüfung: 08.07.2026
Bei der Anmeldung zur Jägerprüfung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfall verlangen, dass ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis beigebracht wird.
Wer wird nicht zur Prüfung zugelassen?
Falls Sie Interesse an einem Vorbereitungskurs zur Jägerprüfung haben, wenden Sie sich bitte an die Kreisjägerschaft Hagen.
Downloads:
Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung PDF (275,2 kB)
Stadt Hagen
Umweltamt
Untere Jagdbehörde
Rathausstraße 11
58095 Hagen
Beantragung und Verlängerung von Jagdscheinen
Für die zur Verlängerung anstehenden Jagdscheine in 2026 können, laut Erlass des MLV, Anträge ab Dezember 2026 gestellt werden.
Stand: 10.11.2025
Die Vorgehensweise zur Erteilung/Verlängerung von Jagdscheinen hat sich auf Grund des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024, am 31.10.2024 in Kraft getreten, grundlegend geändert.
Es ist zuerst ein Antrag auf Erteilung/Verlängerung zu stellen (Bei Neuanträgen bitte das Prüfungszeugnis beifügen). Der berechtigt die Untere Jagdbehörde (UJB), eine Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. § 17 Bundesjagdgesetz (BJG) über die Waffenbehörde einzuleiten. Die Abwicklung erfolgt postalisch. Aus den Erfahrungen der letzten Verlängerungsperiode können zwar keine genauen Aussagen zur zeitlichen Dauer getroffen werden (individuell unterschiedlich). Jedoch waren die Laufzeiten bei der UJB Hagen in Zusammenarbeit mit der Waffenbehörde moderat.
Nach erfolgter Zuverlässigkeitsüberprüfung werden Sie per Mail (bevorzugt) oder telefonisch benachrichtigt, dass ein Termin zur Erteilung/Verlängerung des Jagdscheines erfolgen kann.
Dann erst sind der Jagdschein und der Nachweis der Jagdhaftpflichtversicherung beizubringen.
Bitte zuerst NUR den vollständig ausgefüllten einseitigen Antrag (Link, bitte anklicken) einreichen.
Sehen Sie davon ab sowohl den Jagdschein, als auch Ihren Nachweis der Jagdhaftpflichtversicherung mit einzureichen.
Antragsvordrucke sind bei den Bürgerämtern sowie der UJB erhältlich.
Den Antrag senden Sie bitte bevorzugt per Mail an:
mailto:jagdschein@stadt-hagen.de
oder postalisch an die:
Stadt Hagen
Umweltamt
Untere Jagdbehörde
Rathausstr. 11
58095 Hagen
Nach Benachrichtigung über die erfolgte Zuverlässigkeitsüberprüfung nutzen Sie zur Jagdscheinerteilung bitte die Terminvergabe online der Bürgerämter oder wenden sich bei vollem Jagdscheinheft bzw. Neuausstellung zwecks Termin telefonisch unter 207-4846 an die Untere Jagdbehörde.
Öffnungszeiten nur über vorherige Terminvergabe:
dazu stehen Ihnen die Bürgerämter
Zur Terminvergabe in den Bürgerämtern nutzen Sie bitte bevorzugt die Terminvergabe online (am besten zw. 8:30 Uhr und 9:30 Uhr) oder melden sich telefonisch unter 207-5777.
Bei der UJB sind Terminvereinbarungen Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag in der Zeit von 08:30-12.00 Uhr möglich.
Bei der Jagdausübung besteht die Verpflichtung, dass ein gültiger, auf seinen Namen lautender, Jagdschein mit zu führen ist; dieser ist auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten vorzuzeigen. Unter Jagdausübung im Sinne dieser Vorschrift ist das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild (auch Raubwild) sowie die Aneignung des Wildes zu verstehen.
Die hohe sittliche Bedeutung einer waidgerechten Jagdausübung erfordert, dass nur Personen zur Jagd zugelassen werden, an deren waidmännischer und moralischer Zuverlässigkeit keine Zweifel bestehen. Deshalb hat sich der Staat eine entsprechende Prüfung und Kontrolle vorbehalten. Wer die Jagd ausüben will, bedarf dazu einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis, deren Erteilung das Bestehen einer Prüfung und die sonstige Unbedenklichkeit des Bewerbers voraussetzt. Die öffentlich rechtliche Erlaubnis wird in Form eines Jagdscheines erteilt. Der Jagdschein dient seinem Inhaber gleichzeitig als Legitimation gegenüber den zum Jagdschutz berufenen Personen.
Der Jagdschein begründet kein Jagdausübungsrecht. Der Jagdscheininhaber darf deshalb die Jagd nur ausüben, wenn er entweder als Eigenjagdbesitzer oder Pächter eines Jagdbezirks selbst jagdausübungsberechtigt ist oder als Jagdgast oder angestellter Jäger die Erlaubnis zur Ausübung der Jagd erhält.
Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen unteren Jagdbehörde (bei der Kreis- bzw. Stadtverwaltung) als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre oder als Tagesschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage nach einheitlichem Muster erteilt. Er gilt im gesamten Bundesgebiet.
Bei der Erteilung von Ausländerjagdscheinen kann von der Erfordernis einer abgelegten Jägerprüfung abgesehen werden, wenn der Bewerber ausreichende Kenntnisse des Jagdwesens besitzt.
Anträge auf Erteilung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Jagdscheinen können beim Umweltamt – Untere Jagdbehörde -, Rathausstr. 11 , 10. Etage, Zimmer 1017, 58095 Hagen, Tel. 207-4846 gestellt werden. Anträge auf Verlängerungen können auch in jedem Bürgeramt gestellt werden.
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
Gebühren, nach Änderung der Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW) vom 28.02.2025:
Nach dem § 17 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit §§ 5 und 6 des Waffengesetz ist vor der Ausstellung bzw. Verlängerung der Jagdscheine zu prüfen, ob der Bewerber die erforderliche Zuverlässigkeit und körperliche Eignung besitzt.
Daher ist die persönliche Vorsprache notwendig.
Seit Nevember 2024 muss die Untere Jagdbehörde vor der Ausstellung bzw. Verlängerung des Jagdscheines an die Waffenbehörde die Einleitung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung richten. Dazu werden Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie Abfragen vom LKS und verfassungsschutz eingeholt.
Das bedeutet, dass dem Antrag auf Ausstellung und Verlängerung des Jagdscheines nicht sofort entsprochen werden kann, sondern zunächst die Auskünfte eingeholt werden müssen und der Jagdschein erst nach ca. vier bis sechs Wochen ausgestellt bzw. verlängert werden kann.
Anträge auf Verlängerung eines Jagdscheines, zur Einleitung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, dürfen nach Erlass des Bundesministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Dezember eines jeden Jahres entgegen genommen werden.
Soweit keine Versagungsgründe vorliegen, kann nach erfolgter Zuverlässigkeitsüberprüfung, die Ausstellung bzw. Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Jagdscheine direkt erfolgen.
Formular:
Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Jagdscheines PDF (162,2 kB)
Den Antrag senden Sie bitte bevorzugt per Mail an:
jagdschein@stadt-hagen.de
oder postalisch an die:
Stadt Hagen
Umweltamt
Untere Jagdbehörde
Rathausstraße 11
58095 Hagen
Alle Fleisch- und Allesfresser können Träger von Trichinen sein. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Tier-LMHV müssen folgende Wildarten auf Trichinen beprobt werden:
Für die Stadt Hagen erfolgt die Anmeldung zur Trichinenuntersuchung beim:
Fachbereich Gesundheit und Verbraucherschutz
Berliner Platz 22, 58089 Hagen
Telefon: 02331/207-3111
Die Abgabe der Proben erfolgt im Zimmer D.431 im oben genannten Gebäude.
Die Gebühr für die Trichinenuntersuchung beträgt für Schwarzwild und Dachse je 9,80 Euro.
Derzeit wird gemäß Erlass IV.3 – 01.07.04.05. des LANUV vom 08.11.2022 die Gebühr für die Trichinenuntersuchung von in NRW erlegten Wildschweinen vom Land übernommen.
Mit Hegevorschriften in den Jagdgesetzen hat sich der Gesetzgeber dazu bekannt, dass ein artenreicher, gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleiben soll. Die Einwirkung durch freilebendes Wild auf Grundstücke muss daher jedenfalls in bestimmtem Umfange allgemein hingenommen werden. Diese Verpflichtung des Grundstückseigentümers verletzt keine durch das Grundgesetz begründeten Grundrechte, insbesondere nicht das Grundrecht auf Schutz des Eigentums. Mit den jagdrechtlichen Vorschriften hat der Gesetzgeber eine allgemeine und alle Grundstückseigentümer betreffende Lösung in einem Interessenkonflikt getroffen.
Wildschaden ist nur dann zu ersetzen, wenn er durch Schalenwild (in Hagen: Reh- oder Schwarzwild), Wildkaninchen oder Fasane verursacht wird. Diese Wildarten sind damit vom Gesetz zu Schadwild erklärt worden. Wildschäden sind alle Schäden, die das Schadwild durch seine natürliche Lebensweise, Nahrungsaufnahme, Bewegung oder sonstige Gewohnheit an dem Grundstück oder seinen Bestandteilen oder Erzeugnissen anrichtet.
Der Anspruch auf Ersatz des Wild- und Jagdschadens steht dem Geschädigten zu; geschädigt ist stets der an dem betroffenen Grundstück unmittelbar Nutzungsberechtigte (Eigentümer, Pächter, Nießbraucher). Für Schäden an Grundstücken, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf (z.B. Hausgärten, Friedhöfe, Kleingartenanlagen), besteht kein Anspruch auf Ersatz des Wildschadens.
Die Schadensersatzpflicht, die in gemeinschaftlichen Jagdbezirken der Jagdgenossenschaft obliegt, ist in der Regel in den Hagener Revieren auf die Pächter übertragen worden, so dass der verursachte Schaden von diesen zu ersetzen ist. In Wild- und Jagdschadenssachen kann der ordentliche Rechtsweg erst beschritten werden, wenn das Feststellungsverfahren nach §§ 36 bis 41 des Landesjagdgesetzes durchgeführt ist.
Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadenfall nicht binnen einer Wochen, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeinde anmeldet. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Gemeinde angemeldet wird. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen.
Um den Anspruch auf Ersatz von Wildschaden zu wahren, empfiehlt es sich daher, den Schaden unmittelbar nach Feststellung bei der Stadt Hagen, Umweltamt, Untere Jagdbehörde, Rathausstraße 11, 58095 Hagen mittels des unten abrufbaren Formulares anzumelden.
Kein Link ausgewählt Anmeldung Wildschaden
Es genügt auch eine telefonische Voranmeldung unter Tel. 02331/ 207- 4846. Gleichzeitig ist der Schaden dem Jagdausübungsberechtigten direkt zu melden, um dem Jäger die Möglichkeit zu geben, durch gezielte Maßnahmen weitere Schäden zu vermeiden. Außerdem sollte versucht werden, sich bezüglich des Schadensersatzes gütlich zu einigen.
Falls eine private gütliche Einigung nicht zustande kommt, wird von der Unteren Jagdbehörde ein Wildschadenstermin zur gütlichen Einigung anberaumt, zu der auch ein Wildschadensschätzer geladen werden kann.
Als Wildschadensschätzer sind ehrenamtlich tätige Personen eingesetzt, die die Untere Jagdbehörde bei der Bearbeitung von Wildschadensverfahren unterstützen.
Gem. § 38 DVO LJG erhalten Wildschadensschätzerinnen und Wildschadensschätzer eine Vergütung in entsprechender Anwendung der für Sachverständige geltenden Bestimmungen des Justizvergütungs und-entschädigungsgesetzes (JVEG), wobei das Honorar nach § 9 Abs.1 JVEG nach der Honorargruppe 1 bemessen und ab der zweiten Stunde halbiert wird.
Dementsprechend wird jeder Einsatz eines Wildschadensschätzers mit 80,00 € pro angefangene Stunde veranschlagt.
Die entstandenen Kosten sind hälftig vom Geschädigten und vom Ersatzpflichtigen zu tragen.
Die Bearbeitung der Fischereischeine erfolgt hauptsächlich durch die Bürgerämter und ist nach vorheriger Terminvergabe über den Link Terminvergabe online möglich.
Die Möglichkeit der Bearbeitung des Fischereischeins über den Postweg besteht ebenfalls. Hierzu drucken Sie sich bitte unten abrufbares Formular zur Beantragung Ihres Begehrens (im Formular wählbar) aus.
Das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular, und bei Verlängerungen Ihren vorhandenen Fischereischein (im Original) senden Sie an:
Stadt Hagen
Umweltamt
Untere Fischereibehörde (verschlossen)
Rathausstr. 11
Sie erhalten den bearbeiteten Fischereischein nebst einem Gebührenbescheid zwecks Überweisung der Gebühr per Post zurück.
Antrag Fischereischein
Wer die Fischerei mit der Handangel ausübt, muss im Besitz eines Fischereischeines sein, diesen bei sich führen und ggfs. den Fischereiaufsehern bei einer Kontrolle vor Ort vorzeigen.
Die Fischereischeine werden vom Umweltamt, Untere Fischereibehörde, Rathausstr. 11, 58095 Hagen oder von den Bürgerämtern ausgestellt und zwar:
Jahresfischereischein für ein Kalenderjahr
Fünfjahresfischereischein für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre
Jugendfischereischein für 1 Kalenderjahr
(Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Fischereischeininhabers)
Der Fischereischein darf nur Personen erteilt werden, die eine Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben. Bei der Fischerprüfung sind ausreichende Kenntnisse über die Fische, über Fanggeräte und deren Gebrauch, über die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen.
Die diesjährige Fischerprüfung wird von der Stadt Hagen als Untere Fischereibehörde im Februar 2026 durchgeführt. Eine weitere Prüfung im Herbst 2026 wird nicht angeboten werden.
Die neuen Termine für das zeitige Frühjahr 2027 werden nach der amtlichen Bekanntmachung im Herbst hier veröffentlicht.
Nächster Termin:
Fischerprüfung 2026
Montag, 02. + Dienstag, 03. + Mittwoch, 04. und Donnerstag, 05.02.2026 jeweils um 15.00 Uhr beginnend.
Letzter Anmeldetermin: Freitag, 09.01.2026
Anmeldungen sind bevorzugt postalisch über das verlinkte Formular, vorzunehmen.
Die zur Verfügung stehenden Teilnehmerplätze werden nach Eingang der
Anmeldung (anklicken, Link zum Formular) berücksichtigt.
Liegen mehr Anmeldungen als vorhandene Plätze vor, kommt in diesen Fällen die Zulassung zur Prüfung nicht zustande.
Ihre Anmeldung richten Sie bitte postalisch an:
Stadt Hagen
Umweltamt
Untere Fischereibehörde
Rathausstr. 11
58095 Hagen
oder per E-Mail an: umweltamt@stadt-hagen.de
Die Prüfung findet im Vereinshaus des Sportfischerei-Vereins Hagen, Herdecke und Umgebung, Vorhaller Weg 2, 58313 Herdecke in deutscher Sprache statt. Dolmetscher sind nicht zulässig.
Ein gültiges Ausweisdokument sowie eigenes Schreibutensil sind mitzubringen.
Anträge auf Zulassung zur Fischerprüfung sind bevorzugt postalisch oder per E-Mail (umweltamt@stadt-hagen.de) an die Stadt Hagen, Umweltamt, Untere Fischereibehörde, Rathausstr. 11, 58095 Hagen zu richten, sowie in einem unserer Bürgerämter (nur nach vorheriger Terminvergabe) unter Vorlage bzw. Einsendung der o.a. Unterlagen zu stellen.
Jugendliche (Mindestalter: 13 Jahre) bedürfen der Einwilligung einer erziehungsberechtigten Person.
Die Prüfungsgebühr beträgt 50,- € und ist bei persönlichen Antragstellung zu entrichten bzw. bei postalischer oder per E-Mail eingesandter Anmeldung nach Zusendung des Zulassungsbescheides zu überweisen.
Formular zur Kein Link ausgewählt Anmeldung Fischerprüfung (anklicken, Link zum Formular)
Die Fischerprüfung ist bei der Behörde abzulegen, in der der Prüfling seinen ständigen Wohnsitz hat. Somit müssen Prüflinge, die nicht in Hagen ihren Wohnsitz haben, eine Ausnahmegenehmigung der für Ihren Wohnsitz zuständigen Unteren Fischereibehörde (Kreisverwaltung bzw. bei kreisfreien Städten die Stadtverwaltung) bei der Anmeldung vorlegen. Die Anträge auf Zulassung zur Fischerprüfung sind spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin unter Beachtung des oben veröffentlichten letzten Anmeldetermines bei der Unteren Fischereibehörde einzureichen.
Anträge auf Ausnahmegenehmigungen nach § 3 Abs. 3 Fischerprüfungsordnung zur Ablegung der Fischerprüfung in anderen Gemeinden können formlos per E-Mail an umweltamt@stadt-hagen.de gerichtet werden. Bitte geben Sie dazu Ihren Namen, Adresse, Geburtsdatum sowie die Gemeinde in der die Fischerprüfung abgelegt werden soll an. Die Ausnahmegenehmigung ist mit 15,00 € gebührenpflichtig und wird Ihnen postalisch inkl. Aufforderung zur Entrichtung der Gebühren zugesandt.
Vorbereitungslehrgänge zur Fischerprüfung werden von den örtlichen Fischereivereinen durchgeführt:
Sportfischerei-Verein Hagen, Herdecke und Umgebung e.V.
Vorhaller Weg 2, 58313 Herdecke Tel.Nr.: 02330/12233
Angelfreunde Lenne Hohenlimburg e.V.
Ansprechpartner: Michael Schulz, Tel.: 02334/819824
Einzelheiten erfragen Sie bitte dort.
Anträge auf Ausnahmegenehmigungen nach § 3 Abs. 3 Fischerprüfungsordnung zur Ablegung der Fischerprüfung in anderen Gemeinden können formlos
per E-Mail an umweltamt@stadt-hagen.de
gerichtet werden.
Bitte geben Sie dazu Ihren Namen, Adresse, Geburtsdatum sowie die Gemeinde in der die Fischerprüfung abgelegt werden soll an. Die Ausnahmegenehmigung ist mit 15,00 € gebührenpflichtig und wird Ihnen postalisch inkl. Aufforderung zur Entrichtung der Gebühren zugesandt.
Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigte*r oder Fischereipächter*in ist, die Fischerei ausübt, muss - unabhängig vom Besitz des Fischereischeines - einen Erlaubnisschein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Fischereiaufseher*innen vorlegen.
Fischereierlaubnisscheine (Tagesscheine) sind bei der folgenden Verkaufsstelle zu erhalten:
Im Gebiet einer Gemeinde bilden alle Fischereirechte an fließenden Gewässern einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk. Benachbarte gemeinschaftliche Fischereibezirke oder Teile von ihnen können durch die Fischereibehörde von Amts wegen oder auf Antrag eines Fischereiberechtigten zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammengeschlossen werden, wenn dies der Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und einer sinnvollen Hege dienlich ist. Auch das Gewässersystem der Ruhr und deren Nebenflüsse wurde zusammengefasst.
Der Fischereischein darf nur Personen erteilt werden, die eine Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben. Bei der Fischerprüfung sind ausreichende Kenntnisse über die Fische, über Fanggeräte und deren Gebrauch, über die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen.
Die diesjährige Fischerprüfung wird von der Stadt Hagen als Untere Fischereibehörde im Februar 2026 durchgeführt. Eine weitere Prüfung im Herbst 2026 wird nicht angeboten werden.
Die neuen Termine für das zeitige Frühjahr 2027 werden nach der amtlichen Bekanntmachung im Herbst hier veröffentlicht.
Nächster Termin:
Fischerprüfung 2026
Montag, 02. + Dienstag, 03. + Mittwoch, 04. und Donnerstag, 05.02.2026 jeweils um 15.00 Uhr beginnend.
Letzter Anmeldetermin: Freitag, 09.01.2026
Anmeldungen sind bevorzugt postalisch über das verlinkte Formular, vorzunehmen.
Die zur Verfügung stehenden Teilnehmerplätze werden nach Eingang der
Kein Link ausgewählt Kein Link ausgewählt Anmeldung (anklicken, Link zum Formular) berücksichtigt.
Liegen mehr Anmeldungen als vorhandene Plätze vor, kommt in diesen Fällen die Zulassung zur Prüfung nicht zustande.
Ihre Anmeldung richten Sie bitte postalisch an:
Stadt Hagen
Umweltamt
Untere Fischereibehörde
Rathausstr. 11
58095 Hagen
oder per E-Mail an: umweltamt@stadt-hagen.de
Die Prüfung findet im Vereinshaus des Sportfischerei-Vereins Hagen, Herdecke und Umgebung, Vorhaller Weg 2, 58313 Herdecke in deutscher Sprache statt. Dolmetscher sind nicht zulässig.
Ein gültiges Ausweisdokument sowie eigenes Schreibutensil sind mitzubringen.
Anträge auf Zulassung zur Fischerprüfung sind bevorzugt postalisch oder per E-Mail (umweltamt@stadt-hagen.de) an die Stadt Hagen, Umweltamt, Untere Fischereibehörde, Rathausstr. 11, 58095 Hagen zu richten, sowie in einem unserer Bürgerämter (nur nach vorheriger Terminvergabe) unter Vorlage bzw. Einsendung der o.a. Unterlagen zu stellen.
Jugendliche (Mindestalter: 13 Jahre) bedürfen der Einwilligung einer erziehungsberechtigten Person.
Die Prüfungsgebühr beträgt 50,- € und ist bei persönlichen Antragstellung zu entrichten bzw. bei postalischer oder per E-Mail eingesandter Anmeldung nach Zusendung des Zulassungsbescheides zu überweisen.
Formular zur Kein Link ausgewählt Kein Link ausgewählt Anmeldung Fischerprüfung (anklicken, Link zum Formular)
Die Fischerprüfung ist bei der Behörde abzulegen, in der der Prüfling seinen ständigen Wohnsitz hat. Somit müssen Prüflinge, die nicht in Hagen ihren Wohnsitz haben, eine Ausnahmegenehmigung der für Ihren Wohnsitz zuständigen Unteren Fischereibehörde (Kreisverwaltung bzw. bei kreisfreien Städten die Stadtverwaltung) bei der Anmeldung vorlegen. Die Anträge auf Zulassung zur Fischerprüfung sind spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin unter Beachtung des oben veröffentlichten letzten Anmeldetermines bei der Unteren Fischereibehörde einzureichen.
Anträge auf Ausnahmegenehmigungen nach § 3 Abs. 3 Fischerprüfungsordnung zur Ablegung der Fischerprüfung in anderen Gemeinden können formlos per E-Mail an umweltamt@stadt-hagen.de gerichtet werden. Bitte geben Sie dazu Ihren Namen, Adresse, Geburtsdatum sowie die Gemeinde in der die Fischerprüfung abgelegt werden soll an. Die Ausnahmegenehmigung ist mit 15,00 € gebührenpflichtig und wird Ihnen postalisch inkl. Aufforderung zur Entrichtung der Gebühren zugesandt.
Vorbereitungslehrgänge zur Fischerprüfung werden von den örtlichen Fischereivereinen durchgeführt:
Sportfischerei-Verein Hagen, Herdecke und Umgebung e.V.
Vorhaller Weg 2, 58313 Herdecke Tel.Nr.: 02330/12233
Angelfreunde Lenne Hohenlimburg e.V.
Ansprechpartner: Michael Schulz, Tel.: 02334/819824
Einzelheiten erfragen Sie bitte dort.
Erforderliche Unterlagen zur Anmeldung:
Download:
Anmeldeformular zur Fischerprüfung PDF (58,0 kB)
Ihre Anmeldung richten Sie bitte postalisch an:
Umweltamt
Untere Fischereibehörde
Rathausstraße 11
58095 Hagen
oder per E-Mail
Informationen zur Prüfung:
Vorbereitungslehrgänge zur Fischerprüfung werden von den örtlichen Fischereivereinen durchgeführt:
Einzelheiten erfragen Sie bitte dort.