Jagd und Fischerei
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Jagd und Fischerei

Auf einen Blick
  • Als äußerst wald- und wasserreiche Stadt bietet Hagen zahlreiche Möglichkeiten zum Jagen und Fischen.
  • Wegen des hohen Waldanteils von 42 Prozent sind 10.450 Hektar der 16.040 Hektar Gesamtstadtfläche bejagbar.
  • Die Hauptwildart ist das Rehwild, das in allen Jagdbezirken vorkommt.
  • Interessierte können in Hagen sowohl zum Fischen, als auch zum Jagen die notwendigen Prüfungen absolvieren, um die nötigen Scheine zu erwerben.

Aktuelles

Umsetzung des Erlasses zu Vorbereitungsmaßnahmen für die Bekämpfung einer auftretenden ASP bei Wildschweinen

  • Zum Einsatz von Wärmebildtechnik zur Schwarzwildbejagung im Rahmen der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest wird die "Allgemeinverfügung zum Vollzug der ASP-Jagdverordnung zur Erlegung von Schwarzwild unter Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen" mit sofortiger Wirkung (07.07.2025) bis auf Widerruf erlassen.
Allgemeinverfügung: Erlegung von Schwarzwild PDF (283,5 kB)

Ergänzende Hinweise vom MLV hierzu:

Vollzugshinweise Nachtsicht Wärmebildtechnik PDF (504,5 kB)

Merkblatt zu Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätzen BKA Juni 2020 PDF (122,8 kB)

Foto: Ein Reh steht auf einer Wiese, im Hintergrund ist der Waldrand zu sehen.
Die Hauptwildart ist das Rehwild, das in allen Jagdbezirken vorkommt.

Jagd in Hagen

  • Hauptwildart ist das Rehwild, das in allen Jagdbezirken vorkommt.
  • Die jährlichen Strecken liegen zwischen zwei und zwölf Stück je 100 Hektar bejagbarer Fläche.
  • In den überwiegend bewaldeten Revieren kommt auch regelmäßig Schwarzwild vor.
  • Die Streckenergebnisse sind, wie fast überall, von Jahr zu Jahr sehr unterschiedlich.
  • Die Jagd auf Niederwild hat in waldreichen Jagdbezirken nie einen hohen Stellenwert gehabt.
  • Auch in den Flusstälern von Ruhr und Lenne verliert sie durch Besiedlung, Gewerbegebiete und Verkehrsflächen immer mehr an Bedeutung.

Hier können Sie die aktuelle Karte in schwarz-weiß einsehen und Streckenanmeldungen ausfüllen:

Jagdrevierkarte schwarz-weiß PDF (35,6 MB)

Streckenliste für ein Jagdjahr

Streckenmeldung für einen Jagdbezirk

  • Bei erschwinglichen Preisen werden im Stadtwald Ansitzjagd auf Rehwild und Ansitz-Drückjagden auf Schwarzwild, Rehwild und Fuchs geboten.
  • Nähere Informationen sind beim Wirtschaftsbetrieb Hagen - Fachleitung Forst - Herrn Holl, Telefon 02331/3677-284 oder Handy 0175/4084808 erhältlich.

  • Wildschaden ist nur dann zu ersetzen, wenn er durch Schalenwild (in Hagen: Reh- oder Schwarzwild), Wildkaninchen oder Fasane verursacht wird.
  • Diese Wildarten sind vom Gesetz zu Schadwild erklärt worden.
  • Wildschäden sind alle Schäden, die das Schadwild durch seine natürliche Lebensweise, Nahrungsaufnahme, Bewegung oder sonstige Gewohnheit an dem Grundstück oder seinen Bestandteilen oder Erzeugnissen anrichtet.
  • Anders als der Wildschaden, der vom Wild verursacht wird, entsteht der Jagdschaden bei der Ausübung der Jagd.
  • Die Jagdausübungsberechtigten haften den*der Grundstückseigentümer*in oder Nutzungsberechtigten für jeden aus missbräuchlicher Jagdausübung entstehenden Schaden; sie haften auch für den Jagdschaden, der durch einen von ihnen bestellte*n Jagdaufseher*in oder durch einen Jagdgast angerichtet wird.
  • Der Anspruch auf Ersatz des Wild- und Jagdschadens steht den Geschädigten zu; geschädigt ist stets die an dem betroffenen Grundstück unmittelbar Nutzungsberechtigten (Eigentümer*in, Pächter*in, Nießbraucher*in).
  • Für Schäden an Grundstücken, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf (zum Beispiel Hausgärten, Friedhöfe, Kleingartenanlagen), besteht kein Anspruch auf Ersatz des Wildschadens.
  • Die Schadensersatzpflicht, die in gemeinschaftlichen Jagdbezirken der Jagdgenossenschaft obliegt, ist in allen Hagener Revieren auf die Pächter übertragen worden, so dass der verursachte Schaden von diesen zu ersetzen ist.
  • In Wild- und Jagdschadenssachen kann der ordentliche Rechtsweg erst beschritten werden, wenn das Feststellungsverfahren nach §§ 36 bis 41 des Landesjagdgesetzes durchgeführt ist.
  • Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn die Berechtigten den Schadenfall nicht binnen einer Wochen, nachdem sie von dem Schaden Kenntnis erhalten haben oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätten, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeinde anmelden.
  • Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Gemeinde angemeldet wird.
  • Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen.

  • Um den Anspruch auf Ersatz von Wildschaden zu wahren, empfiehlt es sich, den Schaden unmittelbar nach Feststellung beim Umweltamt, Untere Jagdbehörde, Rathausstraße 11, 58095 Hagen anzumelden.
  • Eine Anmeldung ist über das unten stehende Formular möglich
  • Es genügt auch eine telefonische Anmeldung unter Telefon 02331/ 207-4846.
  • Gleichzeitig ist der Schaden dem Jagdausübungsberechtigten direkt zu melden, um dem Jäger die Möglichkeit zu geben, durch gezielte Maßnahmen weitere Schäden zu vermeiden.
  • Außerdem sollte versucht werden, sich bezüglich des Schadensersatzes gütlich zu einigen.
  • Falls eine private gütliche Einigung nicht zustande kommt, wird von der Unteren Jagdbehörde ein Wildschadenstermin zur gütlichen Einigung anberaumt, zu der auch ein*e Wildschadensschätzer*in geladen werden kann.

Formular:

Anmeldung eines Wildschadens DOTX (34,5 kB)

Jägerprüfung

  • Bitte nutzen Sie das unten stehende Formular zur Anmeldung und richten Sie den Antrag postalisch an die angegebene Adresse oder direkt per E-Mail an *****@stadt-hagen.de.
  • Die Jägerprüfung wird in deutscher Sprachen abgehalten.

Downloads:

Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung PDF (275,2 kB)

Stadt Hagen

Umweltamt

Untere Jagdbehörde

Rathausstraße 11

58095 Hagen

  • Die Prüfung besteht aus einer Schießprüfung, einem mündlich-praktischen und einem schriftlichen Teil.

  • Die Anmeldung ist spätestens zwei Monate vor dem Termin für den schriftlichen Teil der Prüfung einzureichen
  • Nach dem § 17 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit §§ 5 und 6 des Waffengesetz ist vor der Zulassung zur Jägerprüfung zu prüfen, ob die sich bewerbende Person die erforderliche Zuverlässigkeit und körperliche Eignung besitzt.
  • Daher ist die persönliche Vorsprache notwendig.

Bei der Anmeldung zur Jägerprüfung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Personalausweis
  • Bei Jugendlichen die Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten
  • die Prüfungsgebühr in Höhe von 250 Euro ist bei der Anmeldung zu entrichten (bei postalischem Antrag nach Zugang eines gesonderten Gebührenbescheides)
  • gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 2 (DVO LJG NRW), anerkannter Nachweis über die sichere Handhabung und das Schießen mit einer Kurzwaffe (außer für Falknerjagdschein)
  • gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 3 (DVO LJG NRW), Nachweis über eine anerkannte Schulung zur kundigen Person

Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfall verlangen, dass ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis beigebracht wird.

Wer wird nicht zur Prüfung zugelassen?

  • Bewerbende, die bei Beginn der Prüfung das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Bewerbende, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen. (siehe § 17 Bundesjagdgesetz und §§ 5 und 6 Waffengesetz)
  • Auswärtige Bewerbende werden gemäß § 1 Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung nicht zugelassen.

Falls Sie Interesse an einem Vorbereitungskurs zur Jägerprüfung haben, wenden Sie sich bitte an die Kreisjägerschaft Hagen.

Jagdscheine

  • Es ist zuerst ein Antrag auf Erteilung/Verlängerung zu stellen.
  • Der berechtigt die Untere Jagdbehörde (UJB), eine Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. § 17 Bundesjagdgesetz (BJG) über die Waffenbehörde einzuleiten.
  • Die Abwicklung erfolgt postalisch, es kann noch keine Aussage zur zeitlichen Dauer getroffen werden.
  • Nach erfolgter Zuverlässigkeitsüberprüfung werden Sie per E-Mail (bevorzugt) oder telefonisch benachrichtigt, dass ein Termin zur Erteilung/Verlängerung des Jagdscheines erfolgen kann.
  • Dann erst sind der Jagdschein und der Nachweis der Jagdhaftpflichtversicherung beizubringen.
  • Ab sofort, bitte zuerst NUR den vollständig ausgefüllten einseitigen Antrag einreichen.
  • Sehen Sie davon ab sowohl den Jagdschein, als auch Ihren Nachweis der Jagdhaftpflichtversicherung mit einzureichen.

Formular:

Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Jagdscheines PDF (162,2 kB)

Den Antrag senden Sie bitte bevorzugt per Mail an:

*****@stadt-hagen.de

oder postalisch an die:

Stadt Hagen

Umweltamt

Untere Jagdbehörde

Rathausstraße 11

58095 Hagen

  • Nach Benachrichtigung über die erfolgte Zuverlässigkeitsüberprüfung nutzen Sie zur Jagdscheinerteilung bitte die Kein Link ausgewählt Online-Terminvergabe der Bürgerämter oder wenden sich bei vollem Jagdscheinheft beziehungsweise Neuausstellung zwecks Termin telefonisch unter 02331/207-4846 an die Untere Jagdbehörde.
  • Bei der Unteren Jagdbehörde sind Terminvereinbarungen Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag in der Zeit von 8.30 bis 12 Uhr möglich.
  • Bei der Erteilung von Jagdscheinen bei ausländischen Personen kann von der Erfordernis einer abgelegten Jägerprüfung abgesehen werden, wenn die sich bewerbende Person ausreichende Kenntnisse des Jagdwesens besitzt.

  • Ja. Bei der Jagdausübung besteht die Verpflichtung, dass ein gültiger Jagdschein mit zu führen ist; dieser ist auf Verlangen der Polizei sowie den Jagdschutzberechtigten vorzuzeigen.
  • Unter Jagdausübung im Sinne dieser Vorschrift ist das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild (auch Raubwild) sowie die Aneignung des Wildes zu verstehen.
  • Die hohe sittliche Bedeutung einer waidgerechten Jagdausübung erfordert, dass nur Personen zur Jagd zugelassen werden, an deren waidmännischer und moralischer Zuverlässigkeit keine Zweifel bestehen.
  • Deshalb hat sich der Staat eine entsprechende Prüfung und Kontrolle vorbehalten.
  • Wer die Jagd ausüben will, bedarf dazu einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis, deren Erteilung das Bestehen einer Prüfung und die sonstige Unbedenklichkeit der sich bewerbenden Person voraussetzt.
  • Die öffentlich-rechtliche Erlaubnis wird in Form eines Jagdscheines erteilt. Der Jagdschein dient innehabenden Person gleichzeitig als Legitimation gegenüber den zum Jagdschutz berufenen Personen.
  • Der Jagdschein begründet kein Jagdausübungsrecht.
  • Die jagdscheininhabende Person darf deshalb die Jagd nur ausüben, wenn sie entweder als eigenjagdbesitzende Person oder Pächter*in eines Jagdbezirks selbst jagdausübungsberechtigt ist oder als Jagdgast oder angestellte jagende Person die Erlaubnis zur Ausübung der Jagd erhält.
  • Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz der sich bewerbenden Person zuständigen unteren Jagdbehörde (bei der Kreis- bzw. Stadtverwaltung) als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre oder als Tagesschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage nach einheitlichem Muster erteilt.
  • Er gilt im gesamten Bundesgebiet.
  • Bei der Erteilung von Jagdscheinen für ausländische Personen kann von der Erfordernis einer abgelegten Jägerprüfung abgesehen werden, wenn die sich bewerbende Person ausreichende Kenntnisse des Jagdwesens besitzt.

  • Jagdschein oder bei Verlust Jägerprüfungszeugnis
  • Gültiger Personalausweis bzw. Pass
  • Nachweis über eine bestehende Jagdhaftpflichtversicherung
    (mindestens 500.000 Euro für Personenschäden und 50.000 Euro für Sachschäden)
  • Die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden und die Bescheinigung muss eine Bestätigung über den Zeitraum enthalten, für den verlängert werden soll.
  • Bei Neuausstellung ein aktuelles Passbild
  • Gebühren, nach Änderung der Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW) vom 28. Februar2025:
    für ein Jahr = 45 Euro, für zwei Jahre = 60 Euro und für drei Jahre = 75 Euro; für Tagesscheine 20 Euro. (Weitere Gebühren sind bitte gegebenenfalls nachzufragen).

  • Nach dem § 17 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit §§ 5 und 6 des Waffengesetz ist vor der Ausstellung bzw. Verlängerung der Jagdscheine zu prüfen, ob die Bewerber*innen die erforderliche Zuverlässigkeit und körperliche Eignung besitzt. Daher ist die persönliche Vorsprache notwendig.
  • Außerdem muss die zuständige Behörde vor der Ausstellung beziehungsweise Verlängerung des Jagdscheines eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und eine Stellungnahme der örtlichen Polizeibehörde einholen.
  • Das bedeutet, dass dem Antrag auf Ausstellung und Verlängerung des Jagdscheines nicht sofort entsprochen werden kann, sondern zunächst die Auskünfte eingeholt werden müssen und der Jagdschein erst nach circa vier bis sechs Wochen ausgestellt beziehungsweise verlängert werden kann.
  • Um den Hagener Jäger*innen, deren Jagdschein am 31. März des jeweiligen Jagdjahres abläuft, jedoch ein zweimaliges Vorsprechen bei der Unteren Jagdbehörde beziehungsweise bei den Bürgerämtern zu ersparen, werden die erforderlichen Abfragen für diesen Personenkreis kurzfristig durchgeführt.
  • Die Stadt Hagen empfiehlt daher, erst Anfang März des jeweiligen Jahres vorzusprechen.
  • Soweit keine Versagungsgründe vorliegen, kann dann die Ausstellung beziehungsweise Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Jagdscheine direkt erfolgen.
  • Jäger*innen, die nicht kontinuierlich einen Jagdschein gelöst haben, müssen mit Wartezeiten von vier bis sechs Wochen rechnen.
  • Daher empfiehlt es sich, im Vorfeld telefonisch Kontakt aufzunehmen, dann können die Abfragen direkt gestellt werden.
  • Bei Verlust eines Jagdscheines ist die Untere Jagdbehörde unmittelbar zu benachrichtigen, damit der Jagdschein für ungültig erklärt werden kann.

Wildbrethygiene und Trichinenuntersuchung von Wild

Alle Fleisch- und Allesfresser können Träger von Trichinen sein. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Tier-LMHV müssen folgende Wildarten auf Trichinen beprobt werden:

  • Schwarzwild
  • Dachs

  • Nur Jäger*innen, die eine Übertragung zur Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen von der zuständigen Behörde erlangt haben, dürfen Trichinenproben entnehmen.
  • Zuständig hierfür ist das Veterinäramt des Wohnortes.
  • Die Trichinenprobe kann nur bei der für den Wohnort oder den Erlegeort zuständigen Behörde abgegeben werden.

  • Probenentnahme: Die Proben sind aus dem Zwerchfell, dem Vorderlauf oder der Zungenmuskulatur zu entnehmen.
  • Die Probengröße beträgt mindestens 10 Gramm pro Tier.
  • Es wird gebeten, zusätzlich eine weitere Probe á 10 Gramm pro Tier zu entnehmen und diese vorsorglich zu Hause aufzubewahren, für den Fall, dass eine weitere Untersuchung erforderlich wird.

  • Das erlegte Tier ist mit einer Wildmarke zu kennzeichnen.
  • Die Nummer der Wildmarke ist im Wildursprungsscheins einzutragen ist.
  • Die Proben müssen flüssigkeitsdicht verpackt sein und mit der Wildmarkennummer gekennzeichnet werden.
  • Jede jagende Person, die zur Entnahme der Proben befugt ist (siehe oben), kann bei der entsprechenden Veterinärbehörde Wildursprungsscheine und Wildmarken erwerben.
  • Die jagende Person ist verpflichtet die Durchschrift der Wildursprungsscheine zwei Jahre lang aufzubewahren.

Für die Stadt Hagen erfolgt die Anmeldung zur Trichinenuntersuchung beim:

Fachbereich Gesundheit und Verbraucherschutz

Berliner Platz 22, 58089 Hagen

Telefon: 02331/207-3111

Die Abgabe der Proben erfolgt im Zimmer D.431 im oben genannten Gebäude.

Die Gebühr für die Trichinenuntersuchung beträgt für Schwarzwild und Dachse je 9,80 Euro.

Derzeit wird gemäß Erlass IV.3 – 01.07.04.05. des LANUV vom 08.11.2022 die Gebühr für die Trichinenuntersuchung von in NRW erlegten Wildschweinen vom Land übernommen.

  • Es ist zu beachten, dass nur „kundige Personen“ Wild an andere abgeben dürfen.

  • Jede jagende Person, die Wild (aus der Decke geschlagen) oder Wildfleisch in den Verkehr bringen möchte, muss sich bei der für ihren Wohnort zuständigen Veterinärbehörde formlos registrieren lassen.

  • Aufbruch und andere Abfälle von erlegtem Wild dürfen nur im Herkunftsrevier fachgerecht entsorgt werden.
  • Wildtiere und Teile davon, welche bedenkliche Merkmale oder keine eindeutig erkennbare Todesursache (Autounfall, Kugelschuss etc.) aufweisen, sind dem Veterinäramt zu melden und dürfen nicht im Revier entsorgt werden.

In Hagen gibt es viele Gewässer, in denen gefischt werden kann.
In Hagen gibt es viele Gewässer, in denen gefischt werden kann.

Fischerei in Hagen

  • Die Fischereirechte im Hagener Stadtgebiet von der Ruhrfischereigenossenschaft, Stauseebogen 39, 45259 Essen, Telefon: 0201/466146 vertreten.
  • Im Gebiet einer Gemeinde bilden alle Fischereirechte an fließenden Gewässern einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk.
  • Benachbarte gemeinschaftliche Fischereibezirke oder Teile von ihnen können durch die Fischereibehörde von Amts wegen oder auf Antrag eines Fischereiberechtigten zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammengeschlossen werden, wenn dies der Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und einer sinnvollen Hege dienlich ist. Auch das Gewässersystem der Ruhr und deren Nebenflüsse wurde zusammengefasst.
  • Die Ruhrfischereigenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
  • Sie umfasst die Fischereirechte an der Ruhr von ihrer Mündung in den Rhein bis zur flußaufwärtigen Gemeindegrenze der Stadt Hagen und an den sonstigen fließenden Gewässern im Gebiet der Stadt Hagen.
  • Sie nimmt die ihren Mitgliedern zustehenden Befugnisse hinsichtlich der Wahrnehmung der Fischereirechte, sowie die im fischereilichen Interesse obliegenden Verpflichtungen nach Maßgabe des geltenden Rechts und unter Berücksichtigung der Interessen ihrer Mitglieder und der allgemeinen fischereilichen Belange wahr.
  • Ihr obliegt insbesondere der Abschluss von Fischereipachtverträgen und Fischereierlaubnisverträgen, sowie die Erfüllung der Hegepflicht.

  • Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigte*r oder Fischereipächter*in ist, die Fischerei ausübt, muss - unabhängig vom Besitz des Fischereischeines - einen Erlaubnisschein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Fischereiaufseher*innen vorlegen.
  • Fischereierlaubnisscheine (Tagesscheine) sind bei der folgenden Verkaufsstelle zu erhalten:

  • Peter's Angelshop: Boeler Straße 115, 58097 Hagen, Telefon: 02331/843805

Fischerprüfung

  • Der Fischereischein darf nur Personen erteilt werden, die eine Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben.
  • Bei der Fischerprüfung sind ausreichende Kenntnisse über die Fische, über Fanggeräte und deren Gebrauch, über die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen.

Erforderliche Unterlagen zur Anmeldung:

  • Antragsformular, Kopie Personalausweis/Reisepass
  • Jugendliche benötigen zusätzlich eine Einwilligungserklärung eines Erziehungsberechtigten (Kopie des Personalausweises/Reisepasses des Erziehungsberechtigten beifügen),
  • Gegebenenfalls Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs.3 Fischerprüfungsordnung (erforderlich bei Personen deren Wohnsitz nicht in Hagen liegt)

Download:

Anmeldeformular zur Fischerprüfung PDF (58,0 kB)

Ihre Anmeldung richten Sie bitte postalisch an:

Umweltamt

Untere Fischereibehörde

Rathausstraße 11

58095 Hagen

oder per E-Mail

Informationen zur Prüfung:

  • Die Prüfung findet im Vereinshaus des Sportfischerei-Vereins Hagen, Herdecke und Umgebung, Vorhaller Weg 2, 58313 Herdecke, in deutscher Sprache statt.
  • Dolmetscher*innen sind nicht zulässig.
  • Ein gültiges Ausweisdokument sowie eigenes Schreibutensil sind mitzubringen.
  • Die zur Verfügung stehenden Teilnahmeplätze werden nach Eingang der Anmeldung berücksichtigt.
  • Liegen mehr Anmeldungen als vorhandene Plätze vor, kommt in diesen Fällen eine Zulassung zur Prüfung nicht zustande.

Vorbereitungslehrgänge zur Fischerprüfung werden von den örtlichen Fischereivereinen durchgeführt:

  • Sportfischerei-Verein Hagen, Herdecke und Umgebung e.V.
    Vorhaller Weg 2, 58313 Herdecke Telefon: 02330/12233
  • Angelfreunde Lenne Hohenlimburg e.V.
    Ansprechperson: Michael Schulz, Telefon: 02334/819824

Einzelheiten erfragen Sie bitte dort.