Jagd und Fischerei
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Jagd und Fischerei

Auf einen Blick
  • Als äußerst wald- und wasserreiche Stadt bietet Hagen zahlreiche Möglichkeiten zum Jagen und Fischen.
  • Wegen des hohen Waldanteils von 42 Prozent sind 10.450 Hektar der 16.040 Hektar Gesamtstadtfläche bejagbar.
  • Die Hauptwildart ist das Rehwild, das in allen Jagdbezirken vorkommt.
  • Interessierte können in Hagen sowohl zum Fischen, als auch zum Jagen die notwendigen Prüfungen absolvieren, um die nötigen Scheine zu erwerben.

Aktuelles

Umsetzung des Erlasses zu Vorbereitungsmaßnahmen für die Bekämpfung einer auftretenden ASP bei Wildschweinen

  • Zum Einsatz von Wärmebildtechnik zur Schwarzwildbejagung im Rahmen der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest wird die "Allgemeinverfügung zum Vollzug der ASP-Jagdverordnung zur Erlegung von Schwarzwild unter Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen" mit sofortiger Wirkung (07.07.2025) bis auf Widerruf erlassen.
Allgemeinverfügung: Erlegung von Schwarzwild PDF (283,5 kB)

Ergänzende Hinweise vom MLV hierzu:

Vollzugshinweise Nachtsicht Wärmebildtechnik PDF (504,5 kB)

Merkblatt zu Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätzen BKA Juni 2020 PDF (122,8 kB)

Foto: Ein Reh steht auf einer Wiese, im Hintergrund ist der Waldrand zu sehen.
Die Hauptwildart ist das Rehwild, das in allen Jagdbezirken vorkommt.

Jagd in Hagen

Hagen bietet sehr abwechslungsreiche jagdliche Möglichkeiten. Von 16.040 ha Gesamtstadtfläche sind immerhin 10.450 ha bejagbar. Dies ist vor allem durch den hohen Waldanteil möglich, der in Hagen 42 % des Stadtkreises einnimmt.

Hauptwildart ist deshalb das Rehwild, das in allen Jagdbezirken vorkommt. Die jährlichen Strecken liegen zwischen 2 und 12 Stück je 100 ha. bejagbarer Fläche. In den überwiegend bewaldeten Revieren kommt auch regelmäßig Schwarzwild vor. Die Streckenergebnisse sind, wie fast überall, von Jahr zu Jahr sehr unterschiedlich. Die Jagd auf Niederwild hat in waldreichen Jagdbezirken nie einen hohen Stellenwert gehabt. Auch in den Flusstälern von Ruhr und Lenne verliert sie durch Besiedlung, Gewerbegebiete und Verkehrsflächen immer mehr an Bedeutung.

Beantragung und Verlängerung von Jagdscheinen

Für die zur Verlängerung anstehenden Jagdscheine in 2026 können, laut Erlass des MLV, Anträge ab Dezember 2026 gestellt werden.

  • Wir bitte von verfrühter Antragstellung abzusehen.
  • Es erfolgt keine Bearbeitung.
  • Auswirkungen auf die Gültigkeitsdauer der Zuverlässigkeitsüberprüfung.

Stand: 10.11.2025

Die Vorgehensweise zur Erteilung/Verlängerung von Jagdscheinen hat sich auf Grund des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024, am 31.10.2024 in Kraft getreten, grundlegend geändert.

Es ist zuerst ein Antrag auf Erteilung/Verlängerung zu stellen (Bei Neuanträgen bitte das Prüfungszeugnis beifügen). Der berechtigt die Untere Jagdbehörde (UJB), eine Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. § 17 Bundesjagdgesetz (BJG) über die Waffenbehörde einzuleiten. Die Abwicklung erfolgt postalisch. Aus den Erfahrungen der letzten Verlängerungsperiode können zwar keine genauen Aussagen zur zeitlichen Dauer getroffen werden (individuell unterschiedlich). Jedoch waren die Laufzeiten bei der UJB Hagen in Zusammenarbeit mit der Waffenbehörde moderat.

Nach erfolgter Zuverlässigkeitsüberprüfung werden Sie per Mail (bevorzugt) oder telefonisch benachrichtigt, dass ein Termin zur Erteilung/Verlängerung des Jagdscheines erfolgen kann.
Dann erst sind der Jagdschein und der Nachweis der Jagdhaftpflichtversicherung beizubringen.

Bitte zuerst NUR den vollständig ausgefüllten einseitigen Antrag (Link, bitte anklicken) einreichen.

Sehen Sie davon ab sowohl den Jagdschein, als auch Ihren Nachweis der Jagdhaftpflichtversicherung mit einzureichen.
Antragsvordrucke sind bei den Bürgerämtern sowie der UJB erhältlich.

Den Antrag senden Sie bitte bevorzugt per Mail an:

mailto:jagdschein@stadt-hagen.de

oder postalisch an die:

Stadt Hagen
Umweltamt
Untere Jagdbehörde
Rathausstr. 11
58095 Hagen

Nach Benachrichtigung über die erfolgte Zuverlässigkeitsüberprüfung nutzen Sie zur Jagdscheinerteilung bitte die Terminvergabe online der Bürgerämter oder wenden sich bei vollem Jagdscheinheft bzw. Neuausstellung zwecks Termin telefonisch unter 207-4846 an die Untere Jagdbehörde.

Öffnungszeiten nur über vorherige Terminvergabe:
dazu stehen Ihnen die Bürgerämter Montags und Dienstags von 8:00-17:00 Uhr, Mittwochs von 8:00-12:00 Uhr, Donnerstags von 8:00-18:00 Uhr und Freitags von 8:00-12.00 Uhr zur Verfügung
Zur Terminvergabe in den Bürgerämtern nutzen Sie bitte bevorzugt die Terminvergabe online (am besten zw. 8:30 Uhr und 9:30 Uhr) oder melden sich telefonisch unter 207-5777.
Bei der UJB sind Terminvereinbarungen Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag in der Zeit von 08:30-12.00 Uhr möglich.

Bei der Jagdausübung besteht die Verpflichtung, dass ein gültiger, auf seinen Namen lautender, Jagdschein mit zu führen ist; dieser ist auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten vorzuzeigen. Unter Jagdausübung im Sinne dieser Vorschrift ist das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild (auch Raubwild) sowie die Aneignung des Wildes zu verstehen.
Die hohe sittliche Bedeutung einer waidgerechten Jagdausübung erfordert, dass nur Personen zur Jagd zugelassen werden, an deren waidmännischer und moralischer Zuverlässigkeit keine Zweifel bestehen. Deshalb hat sich der Staat eine entsprechende Prüfung und Kontrolle vorbehalten. Wer die Jagd ausüben will, bedarf dazu einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis, deren Erteilung das Bestehen einer Prüfung und die sonstige Unbedenklichkeit des Bewerbers voraussetzt. Die öffentlich rechtliche Erlaubnis wird in Form eines Jagdscheines erteilt. Der Jagdschein dient seinem Inhaber gleichzeitig als Legitimation gegenüber den zum Jagdschutz berufenen Personen.
Der Jagdschein begründet kein Jagdausübungsrecht. Der Jagdscheininhaber darf deshalb die Jagd nur ausüben, wenn er entweder als Eigenjagdbesitzer oder Pächter eines Jagdbezirks selbst jagdausübungsberechtigt ist oder als Jagdgast oder angestellter Jäger die Erlaubnis zur Ausübung der Jagd erhält.

Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen unteren Jagdbehörde (bei der Kreis- bzw. Stadtverwaltung) als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre oder als Tagesschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage nach einheitlichem Muster erteilt. Er gilt im gesamten Bundesgebiet.
Bei der Erteilung von Ausländerjagdscheinen kann von der Erfordernis einer abgelegten Jägerprüfung abgesehen werden, wenn der Bewerber ausreichende Kenntnisse des Jagdwesens besitzt.
Anträge auf Erteilung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Jagdscheinen können beim Umweltamt – Untere Jagdbehörde -, Rathausstr. 11 , 10. Etage, Zimmer 1017, 58095 Hagen, Tel. 207-4846 gestellt werden. Anträge auf Verlängerungen können auch in jedem Bürgeramt gestellt werden.

Folgende Unterlagen sind erforderlich:

  • Jagdschein oder bei Verlust Jägerprüfungszeugnis
  • gültiger Personalausweis bzw. Pass
  • Nachweis über eine bestehende Jagdhaftpflichtversicherung (mindestens 500.000,00 Euro für Personenschäden und 50.000,00 Euro für Sachschäden) Die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden und die Bescheinigung muss eine Bestätigung über den Zeitraum enthalten, für den verlängert werden soll.
  • bei Neuausstellung ein aktuelles Passbild

Gebühren, nach Änderung der Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW) vom 28.02.2025:

  • für 1 Jahr = 45,00 Euro,
  • für 2 Jahre = 60,00 Euro und
  • für 3 Jahre = 75,00 Euro; für Tagesscheine 20,00 Euro.
  • (Weitere Gebühren sind bitte ggfs. nachzufragen).

Nach dem § 17 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit §§ 5 und 6 des Waffengesetz ist vor der Ausstellung bzw. Verlängerung der Jagdscheine zu prüfen, ob der Bewerber die erforderliche Zuverlässigkeit und körperliche Eignung besitzt.

Daher ist die persönliche Vorsprache notwendig.

Seit Nevember 2024 muss die Untere Jagdbehörde vor der Ausstellung bzw. Verlängerung des Jagdscheines an die Waffenbehörde die Einleitung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung richten. Dazu werden Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie Abfragen vom LKS und verfassungsschutz eingeholt.

Das bedeutet, dass dem Antrag auf Ausstellung und Verlängerung des Jagdscheines nicht sofort entsprochen werden kann, sondern zunächst die Auskünfte eingeholt werden müssen und der Jagdschein erst nach ca. vier bis sechs Wochen ausgestellt bzw. verlängert werden kann.

Anträge auf Verlängerung eines Jagdscheines, zur Einleitung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, dürfen nach Erlass des Bundesministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Dezember eines jeden Jahres entgegen genommen werden.

Soweit keine Versagungsgründe vorliegen, kann nach erfolgter Zuverlässigkeitsüberprüfung, die Ausstellung bzw. Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Jagdscheine direkt erfolgen.

Alle Wildtiere gelten grundsätzlich als herrenlos. Es gibt daher keine Haftung für von Wildtieren verursachte Schäden (Ausnahme: Wildunfälle -> KFZ-Haftpflicht).

Eine Lenkung von Wildtieren ist nicht möglich. In einigen wenigen Fällen kann Vergrämung ein probates Mittel sein.

In bestimmten Phasen, insbesondere nach einem Mastjahr (ein Jahr, in dem Bäume wie Buchen, Eichen, Fichten und Kastanien eine besonders hohe Anzahl an Samen produzieren), suchen Wildschweine gelegentlich private Gärten auf, um nach tierischem Eiweiß zu suchen. Während solcher Zeiten benötigen sie vermehrt tierische Nahrungsquellen wie Regenwürmer, Käfer, Larven und Kleinsäuger, die sie vor allem unter Wiesenstreifen im Erdreich finden. Sind in Jagdrevieren nur wenige solcher Wiesenflächen vorhanden, ziehen die Wildschweine vermehrt in Gärten, die oft weiches Erdreich und Komposthaufen mit zahlreichen Käfern und Larven bieten.

Um Wildschweine fernzuhalten, empfiehlt es sich, bei Gärten, die an Waldgebiete grenzen, einen dichten und stabilen Zaun zu errichten.

Die Genehmigungsfähigkeit eines solchen Zaunes hängt von der Lage des Grundstückes ab und ist individuell durch den Eigentümer zu klären.

Zudem sollte auf die Anlage eines Komposthaufens verzichtet werden, und Gartenabfälle sollten nicht im Wald entsorgt werden, um keine Futterquellen für die Tiere zu schaffen. Wildschweine orientieren sich an solchen Futterquellen, und einmal angelockt, kehren sie immer wieder zurück.
Zur Abschreckung können Wildvergrämungsmittel wie Vergrämungsgranulate (Wildgranix) oder Duftstoffe eingesetzt werden. Diese können vom Eigentümer auf seinem Grundstück zur Anwendung ausgebracht werden.

Sobald die Feldfrüchte (Mais, Weizen...) reifen, ist zu erwarten, dass die Wildschweine wieder in Richtung der landwirtschaftlichen Flächen ziehen.

Bitte beachten Sie, dass die Jagd in befriedeten Bezirken gesetzlich verboten ist.
Daher ist eine Bejagung innerhalb von Gärten, ebenso in Wohngebieten sowie dem öffentlichen Raum ausgeschlossen.

Zudem steht bei der Jagd stets die Sicherheit an erster Stelle, weshalb eine Durchführung in der Nähe von Wohngebieten nicht möglich ist.

  • Wildschaden ist nur dann zu ersetzen, wenn er durch Schalenwild (in Hagen: Reh- oder Schwarzwild), Wildkaninchen oder Fasane verursacht wird.
  • Diese Wildarten sind vom Gesetz zu Schadwild erklärt worden.
  • Wildschäden sind alle Schäden, die das Schadwild durch seine natürliche Lebensweise, Nahrungsaufnahme, Bewegung oder sonstige Gewohnheit an dem Grundstück oder seinen Bestandteilen oder Erzeugnissen anrichtet.
  • Anders als der Wildschaden, der vom Wild verursacht wird, entsteht der Jagdschaden bei der Ausübung der Jagd.
  • Die Jagdausübungsberechtigten haften den*der Grundstückseigentümer*in oder Nutzungsberechtigten für jeden aus missbräuchlicher Jagdausübung entstehenden Schaden; sie haften auch für den Jagdschaden, der durch einen von ihnen bestellte*n Jagdaufseher*in oder durch einen Jagdgast angerichtet wird.
  • Der Anspruch auf Ersatz des Wild- und Jagdschadens steht den Geschädigten zu; geschädigt ist stets die an dem betroffenen Grundstück unmittelbar Nutzungsberechtigten (Eigentümer*in, Pächter*in, Nießbraucher*in).
  • Für Schäden an Grundstücken, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf (zum Beispiel Hausgärten, Friedhöfe, Kleingartenanlagen), besteht kein Anspruch auf Ersatz des Wildschadens.
  • Die Schadensersatzpflicht, die in gemeinschaftlichen Jagdbezirken der Jagdgenossenschaft obliegt, ist in der Regel auf die Pächter übertragen worden, so dass der verursachte Schaden von diesen zu ersetzen ist.
  • In Wild- und Jagdschadenssachen kann der ordentliche Rechtsweg erst beschritten werden, wenn das Feststellungsverfahren nach §§ 36 bis 41 des Landesjagdgesetzes durchgeführt ist.
  • Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn die Berechtigten den Schadenfall nicht binnen einer Wochen, nachdem sie von dem Schaden Kenntnis erhalten haben oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätten, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeinde anmelden.
  • Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Gemeinde angemeldet wird.
  • Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen.

  • Um den Anspruch auf Ersatz von Wildschaden zu wahren, empfiehlt es sich, den Schaden unmittelbar nach Feststellung beim Umweltamt, Untere Jagdbehörde, Rathausstraße 11, 58095 Hagen anzumelden.
  • Eine Anmeldung ist über das unten stehende Formular möglich
  • Es genügt auch eine telefonische Anmeldung unter Telefon 02331/ 207-4846.
  • Gleichzeitig ist der Schaden dem Jagdausübungsberechtigten direkt zu melden, um dem Jäger die Möglichkeit zu geben, durch gezielte Maßnahmen weitere Schäden zu vermeiden.
  • Außerdem sollte versucht werden, sich bezüglich des Schadensersatzes gütlich zu einigen.
  • Falls eine private gütliche Einigung nicht zustande kommt, wird von der Unteren Jagdbehörde ein Wildschadenstermin zur gütlichen Einigung anberaumt, zu der auch ein*e Wildschadensschätzer*in geladen werden kann.

Formular:

Anmeldung eines Wildschadens DOTX (34,5 kB)

  • Hauptwildart ist das Rehwild, das in allen Jagdbezirken vorkommt.
  • Die jährlichen Strecken liegen zwischen zwei und zwölf Stück je 100 Hektar bejagbarer Fläche.
  • In den überwiegend bewaldeten Revieren kommt auch regelmäßig Schwarzwild vor.
  • Die Streckenergebnisse sind, wie fast überall, von Jahr zu Jahr sehr unterschiedlich.
  • Die Jagd auf Niederwild hat in waldreichen Jagdbezirken nie einen hohen Stellenwert gehabt.
  • Auch in den Flusstälern von Ruhr und Lenne verliert sie durch Besiedlung, Gewerbegebiete und Verkehrsflächen immer mehr an Bedeutung.

Hier können Sie die aktuelle Karte in schwarz-weiß einsehen und Streckenanmeldungen ausfüllen:

Jagdrevierkarte schwarz-weiß PDF (35,6 MB)

  • Bei erschwinglichen Preisen werden im Stadtwald Ansitzjagd auf Rehwild und Ansitz-Drückjagden auf Schwarzwild, Rehwild und Fuchs geboten.
  • Nähere Informationen sind beim Wirtschaftsbetrieb Hagen - Fachleitung Forst - Herrn Holl, Telefon 02331/3677-284 oder Handy 0175/4084808 erhältlich.

Jägerprüfung

Die Jägerprüfung findet in NRW einmal jährlich statt. Beginned immer in der zweiten Aprilhälfte. Nach erfolgter Prüfung werden die Prüftermine für das nächste Jahr im Herbst nach der amtlichen Bekanntmachung hier veröffentlicht.

Prüfungstermine Jägerprüfung 2026

Schriftliche Prüfung am Mittwoch, dem 20.04.2026, 15:00 Uhr beginnend

Schießprüfung am Mittwoch, dem 06.05.2026 , 09:00 Uhr beginnend
Schießanlage Ehringhausen, Dahlerbrücker Str. 30, 58339 Breckerfeld

Mündlich-praktischer Prüfungs-Teil am
Donnerstag, dem 07.05.2026,
Freitag, dem 08.05.2026,

sowie falls erforderlich

Montag, dem 11.05.2026,
Dienstag, dem 12.05.2026
jeweils 08:45, 10:30, 13:30 und 15:15 Uhr beginnend

letzter Anmeldetermin für die Jägerprüfung: 19.02.2026

Bitte nutzen Sie hierzu bevorzugt das Formular Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung und richten den Antrag postalisch an die:

Stadt Hagen
Umweltamt
Untere Jagdbehörde
Rathausstr. 11
58095 Hagen

oder per E_Mail an: jagdschein@stadt-hagen.de

Die Jägerprüfung wird in deutscher Sprache abgehalten.
Nachprüfung zur Jägerprüfung: Mittwoch, 09.09.2026

Nachprüfung für Bewerberinnen und Bewerber, die die Schießprüfung und/oder den mündlich-praktischen Teil nicht bestanden haben:
Schießprüfung: Mittwoch, 03.09.2025, 09:00 Uhr beginnend (Schießanlage Ehringhausen, Dahlerbrücker Str. 30, 58339 Breckerfeld)
anschließend mündlich-praktischer Teil : Mittwoch, 03.09.2025, 9:45 Uhr beginnend (Schießanlage Ehringhausen, Dahlerbrücker Str. 30, 58339 Breckerfeld)

letzter Anmeldetermin für die Nachprüfung: 08.07.2026

  • Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil, einer Schießprüfung und einem mündlich-praktischen Teil.
  • Bei Nicht Bestehen der schriftlichen Prüfung wird der Teilnehmer von der weiteren Prüfung ausgeschlossen.
  • Nach dem Bestehen der schriftlichen Prüfung folgen die weiteren Prüfungsteile.
  • Bei Nicht Bestehen eines oder beider nachfolgender Prüfungsteile ist eine Nachprüfung möglich.

  • Die Anmeldung ist spätestens zwei Monate vor dem Termin für den schriftlichen Teil der Prüfung einzureichen. (siehe Termine Jägerprüfung)
  • Nach dem § 17 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit §§ 5 und 6 des Waffengesetz ist vor der Zulassung zur Jägerprüfung zu prüfen, ob die sich bewerbende Person die erforderliche Zuverlässigkeit (wird von der UJB veranlasst) und körperliche Eignung besitzt.

Bei der Anmeldung zur Jägerprüfung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Personalausweis/Reisepass
  • Bei Jugendlichen die Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten
  • Zur Zahlung der Prüfungsgebühr in Höhe von 265,00 € sowie der Zulassungsgebühr in Höhe von 35,00 € (gesamt 300,00 €) wird nach der Anmeldung per Gebührenbescheid aufgefordert.
  • gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 2 (DVO LJG NRW), anerkannter Nachweis über die sichere Handhabung und das Schießen mit einer Kurzwaffe (außer für Falknerjagdschein)
  • gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 3 (DVO LJG NRW), Nachweis über eine anerkannte Schulung zur kundigen Person

Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfall verlangen, dass ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis beigebracht wird.

Wer wird nicht zur Prüfung zugelassen?

  • Bewerbende, die bei Beginn der Prüfung das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Bewerbende, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen. (siehe § 17 Bundesjagdgesetz und §§ 5 und 6 Waffengesetz)
  • Auswärtige Bewerbende werden gemäß § 1 Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung nicht zugelassen.

Falls Sie Interesse an einem Vorbereitungskurs zur Jägerprüfung haben, wenden Sie sich bitte an die Kreisjägerschaft Hagen.

  • Bitte nutzen Sie das unten stehende Formular zur Anmeldung und richten Sie den Antrag an die Untere Jagdbehörde Hagen, entweder postalisch an die unten angegebene Adresse oder direkt per E-Mail an jagdschein@stadt-hagen.de.
  • Die Jägerprüfung wird in deutscher Sprachen abgehalten.

Downloads:

Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung PDF (275,2 kB)

Stadt Hagen

Umweltamt

Untere Jagdbehörde

Rathausstraße 11

58095 Hagen

Jagdscheine

Beantragung und Verlängerung von Jagdscheinen

Für die zur Verlängerung anstehenden Jagdscheine in 2026 können, laut Erlass des MLV, Anträge ab Dezember 2026 gestellt werden.

  • Wir bitte von verfrühter Antragstellung abzusehen.
  • Es erfolgt keine Bearbeitung.
  • Auswirkungen auf die Gültigkeitsdauer der Zuverlässigkeitsüberprüfung.

Stand: 10.11.2025

Die Vorgehensweise zur Erteilung/Verlängerung von Jagdscheinen hat sich auf Grund des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024, am 31.10.2024 in Kraft getreten, grundlegend geändert.

Es ist zuerst ein Antrag auf Erteilung/Verlängerung zu stellen (Bei Neuanträgen bitte das Prüfungszeugnis beifügen). Der berechtigt die Untere Jagdbehörde (UJB), eine Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. § 17 Bundesjagdgesetz (BJG) über die Waffenbehörde einzuleiten. Die Abwicklung erfolgt postalisch. Aus den Erfahrungen der letzten Verlängerungsperiode können zwar keine genauen Aussagen zur zeitlichen Dauer getroffen werden (individuell unterschiedlich). Jedoch waren die Laufzeiten bei der UJB Hagen in Zusammenarbeit mit der Waffenbehörde moderat.

Nach erfolgter Zuverlässigkeitsüberprüfung werden Sie per Mail (bevorzugt) oder telefonisch benachrichtigt, dass ein Termin zur Erteilung/Verlängerung des Jagdscheines erfolgen kann.
Dann erst sind der Jagdschein und der Nachweis der Jagdhaftpflichtversicherung beizubringen.

Bitte zuerst NUR den vollständig ausgefüllten einseitigen Antrag (Link, bitte anklicken) einreichen.

Sehen Sie davon ab sowohl den Jagdschein, als auch Ihren Nachweis der Jagdhaftpflichtversicherung mit einzureichen.
Antragsvordrucke sind bei den Bürgerämtern sowie der UJB erhältlich.

Den Antrag senden Sie bitte bevorzugt per Mail an:

mailto:jagdschein@stadt-hagen.de

oder postalisch an die:

Stadt Hagen
Umweltamt
Untere Jagdbehörde
Rathausstr. 11
58095 Hagen

Nach Benachrichtigung über die erfolgte Zuverlässigkeitsüberprüfung nutzen Sie zur Jagdscheinerteilung bitte die Terminvergabe online der Bürgerämter oder wenden sich bei vollem Jagdscheinheft bzw. Neuausstellung zwecks Termin telefonisch unter 207-4846 an die Untere Jagdbehörde.

Öffnungszeiten nur über vorherige Terminvergabe:
dazu stehen Ihnen die Bürgerämter

  • Montags und Dienstags von 8:00-17:00 Uhr,
  • Mittwochs von 8:00-12:00 Uhr,
  • Donnerstags von 8:00-18:00 Uhr und
  • Freitags von 8:00-12.00 Uhr zur Verfügung

Zur Terminvergabe in den Bürgerämtern nutzen Sie bitte bevorzugt die Terminvergabe online (am besten zw. 8:30 Uhr und 9:30 Uhr) oder melden sich telefonisch unter 207-5777.
Bei der UJB sind Terminvereinbarungen Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag in der Zeit von 08:30-12.00 Uhr möglich.

Bei der Jagdausübung besteht die Verpflichtung, dass ein gültiger, auf seinen Namen lautender, Jagdschein mit zu führen ist; dieser ist auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten vorzuzeigen. Unter Jagdausübung im Sinne dieser Vorschrift ist das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild (auch Raubwild) sowie die Aneignung des Wildes zu verstehen.
Die hohe sittliche Bedeutung einer waidgerechten Jagdausübung erfordert, dass nur Personen zur Jagd zugelassen werden, an deren waidmännischer und moralischer Zuverlässigkeit keine Zweifel bestehen. Deshalb hat sich der Staat eine entsprechende Prüfung und Kontrolle vorbehalten. Wer die Jagd ausüben will, bedarf dazu einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis, deren Erteilung das Bestehen einer Prüfung und die sonstige Unbedenklichkeit des Bewerbers voraussetzt. Die öffentlich rechtliche Erlaubnis wird in Form eines Jagdscheines erteilt. Der Jagdschein dient seinem Inhaber gleichzeitig als Legitimation gegenüber den zum Jagdschutz berufenen Personen.
Der Jagdschein begründet kein Jagdausübungsrecht. Der Jagdscheininhaber darf deshalb die Jagd nur ausüben, wenn er entweder als Eigenjagdbesitzer oder Pächter eines Jagdbezirks selbst jagdausübungsberechtigt ist oder als Jagdgast oder angestellter Jäger die Erlaubnis zur Ausübung der Jagd erhält.

Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen unteren Jagdbehörde (bei der Kreis- bzw. Stadtverwaltung) als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre oder als Tagesschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage nach einheitlichem Muster erteilt. Er gilt im gesamten Bundesgebiet.
Bei der Erteilung von Ausländerjagdscheinen kann von der Erfordernis einer abgelegten Jägerprüfung abgesehen werden, wenn der Bewerber ausreichende Kenntnisse des Jagdwesens besitzt.
Anträge auf Erteilung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Jagdscheinen können beim Umweltamt – Untere Jagdbehörde -, Rathausstr. 11 , 10. Etage, Zimmer 1017, 58095 Hagen, Tel. 207-4846 gestellt werden. Anträge auf Verlängerungen können auch in jedem Bürgeramt gestellt werden.

Folgende Unterlagen sind erforderlich:

  • Jagdschein oder bei Verlust Jägerprüfungszeugnis
  • gültiger Personalausweis bzw. Pass
  • Nachweis über eine bestehende Jagdhaftpflichtversicherung (mindestens 500.000,00 Euro für Personenschäden und 50.000,00 Euro für Sachschäden) Die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden und die Bescheinigung muss eine Bestätigung über den Zeitraum enthalten, für den verlängert werden soll.
  • bei Neuausstellung ein aktuelles Passbild

Gebühren, nach Änderung der Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW) vom 28.02.2025:

  • für 1 Jahr = 45,00 Euro,
  • für 2 Jahre = 60,00 Euro und
  • für 3 Jahre = 75,00 Euro; für Tagesscheine 20,00 Euro.
  • (Weitere Gebühren sind bitte ggfs. nachzufragen).

Nach dem § 17 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit §§ 5 und 6 des Waffengesetz ist vor der Ausstellung bzw. Verlängerung der Jagdscheine zu prüfen, ob der Bewerber die erforderliche Zuverlässigkeit und körperliche Eignung besitzt.

Daher ist die persönliche Vorsprache notwendig.

Seit Nevember 2024 muss die Untere Jagdbehörde vor der Ausstellung bzw. Verlängerung des Jagdscheines an die Waffenbehörde die Einleitung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung richten. Dazu werden Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie Abfragen vom LKS und verfassungsschutz eingeholt.

Das bedeutet, dass dem Antrag auf Ausstellung und Verlängerung des Jagdscheines nicht sofort entsprochen werden kann, sondern zunächst die Auskünfte eingeholt werden müssen und der Jagdschein erst nach ca. vier bis sechs Wochen ausgestellt bzw. verlängert werden kann.

Anträge auf Verlängerung eines Jagdscheines, zur Einleitung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, dürfen nach Erlass des Bundesministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Dezember eines jeden Jahres entgegen genommen werden.

Soweit keine Versagungsgründe vorliegen, kann nach erfolgter Zuverlässigkeitsüberprüfung, die Ausstellung bzw. Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Jagdscheine direkt erfolgen.

Formular:

Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Jagdscheines PDF (162,2 kB)

Den Antrag senden Sie bitte bevorzugt per Mail an:

jagdschein@stadt-hagen.de

oder postalisch an die:

Stadt Hagen

Umweltamt

Untere Jagdbehörde

Rathausstraße 11

58095 Hagen

  • Nach Benachrichtigung über die erfolgte Zuverlässigkeitsüberprüfung nutzen Sie zur Jagdscheinerteilung bitte die Kein Link ausgewählt Online-Terminvergabe der Bürgerämter oder wenden sich bei vollem Jagdscheinheft, beziehungsweise Neuausstellung, zwecks Terminvereinbarung telefonisch Mittwochs und Donnerstag in der Zeit zwischen 12:00 - 14:00 Uhr unter 02331/207-4846 an die Untere Jagdbehörde.
  • Bei der Unteren Jagdbehörde sind Terminvereinbarungen Montag, Dienstags, Donnerstag und Freitag in der Zeit von 8.30 bis 12 Uhr möglich.

  • Ja. Bei der Jagdausübung besteht die Verpflichtung, dass ein gültiger Jagdschein mit zu führen ist; dieser ist auf Verlangen der Polizei sowie den Jagdschutzberechtigten vorzuzeigen.
  • Unter Jagdausübung im Sinne dieser Vorschrift ist das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild (auch Raubwild) sowie die Aneignung des Wildes zu verstehen.
  • Die hohe sittliche Bedeutung einer waidgerechten Jagdausübung erfordert, dass nur Personen zur Jagd zugelassen werden, an deren waidmännischer und moralischer Zuverlässigkeit keine Zweifel bestehen.
  • Deshalb hat sich der Staat eine entsprechende Prüfung und Kontrolle vorbehalten.
  • Wer die Jagd ausüben will, bedarf dazu einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis, deren Erteilung das Bestehen einer Prüfung und die sonstige Unbedenklichkeit der sich bewerbenden Person voraussetzt.
  • Die öffentlich-rechtliche Erlaubnis wird in Form eines Jagdscheines erteilt. Der Jagdschein dient innehabenden Person gleichzeitig als Legitimation gegenüber den zum Jagdschutz berufenen Personen.
  • Der Jagdschein begründet kein Jagdausübungsrecht.
  • Die jagdscheininhabende Person darf deshalb die Jagd nur ausüben, wenn sie entweder als eigenjagdbesitzende Person oder Pächter*in eines Jagdbezirks selbst jagdausübungsberechtigt ist oder als Jagdgast oder angestellte jagende Person die Erlaubnis zur Ausübung der Jagd erhält.
  • Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz der sich bewerbenden Person zuständigen unteren Jagdbehörde (bei der Kreis- bzw. Stadtverwaltung) als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre oder als Tagesschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage nach einheitlichem Muster erteilt.
  • Er gilt im gesamten Bundesgebiet.
  • Bei der Erteilung von Jagdscheinen für ausländische Personen kann von der Erfordernis einer abgelegten Jägerprüfung abgesehen werden, wenn die sich bewerbende Person ausreichende Kenntnisse des Jagdwesens besitzt.

  • Jagdschein oder bei Verlust Jägerprüfungszeugnis
  • Gültiger Personalausweis bzw. Pass
  • Nachweis über eine bestehende Jagdhaftpflichtversicherung
    (mindestens 500.000 Euro für Personenschäden und 50.000 Euro für Sachschäden)
  • Die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden und die Bescheinigung muss eine Bestätigung über den Zeitraum enthalten, für den verlängert werden soll.
  • Bei Neuausstellung ein aktuelles Passbild
  • Gebühren, nach Änderung der Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW) vom 28. Februar2025:
    für ein Jahr = 45 Euro, für zwei Jahre = 60 Euro und für drei Jahre = 75 Euro; für Tagesscheine 20 Euro. (Weitere Gebühren sind bitte gegebenenfalls nachzufragen).

  • Nach dem § 17 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit §§ 5 und 6 des Waffengesetz ist vor der Ausstellung bzw. Verlängerung der Jagdscheine zu prüfen, ob die Bewerber*innen die erforderliche Zuverlässigkeit und körperliche Eignung besitzt. Daher ist die persönliche Vorsprache notwendig.
  • Außerdem muss die zuständige Behörde vor der Ausstellung, beziehungsweise Verlängerung, des Jagdscheines die Zuverlässigkeit der beantragenden Person überprüfen. Eine entsprechende Anfrage wird dazu der seit November 2024 zuständigen Waffenbehörde übermittelt. Es werden Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie Abfragen über das LKA und den Verfassungschutz eingeholt.
  • Das bedeutet, dass dem Antrag auf Ausstellung und Verlängerung des Jagdscheines nicht sofort entsprochen werden kann, sondern zunächst die Auskünfte eingeholt werden müssen und der Jagdschein erst nach circa vier bis sechs Wochen ausgestellt beziehungsweise verlängert werden kann.
  • Um den Hagener Jäger*innen, deren Jagdschein am 31. März des jeweiligen Jagdjahres abläuft, jedoch ein zweimaliges Vorsprechen bei der Unteren Jagdbehörde beziehungsweise bei den Bürgerämtern zu ersparen, werden die erforderlichen Abfrag
  • Soweit keine Versagungsgründe vorliegen, kann dann die Ausstellung beziehungsweise Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Jagdscheine direkt erfolgen.
  • Bei Verlust eines Jagdscheines ist die Untere Jagdbehörde unmittelbar zu benachrichtigen, damit der Jagdschein für ungültig erklärt werden kann.

Wildbrethygiene und Trichinenuntersuchung von Wild

Alle Fleisch- und Allesfresser können Träger von Trichinen sein. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Tier-LMHV müssen folgende Wildarten auf Trichinen beprobt werden:

  • Schwarzwild
  • Dachs

  • Nur Jäger*innen, die eine Übertragung zur Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen von der zuständigen Behörde erlangt haben, dürfen Trichinenproben entnehmen.
  • Zuständig hierfür ist das Veterinäramt des Wohnortes.
  • Die Trichinenprobe kann nur bei der für den Wohnort oder den Erlegeort zuständigen Behörde abgegeben werden.

  • Probenentnahme: Die Proben sind aus dem Zwerchfell, dem Vorderlauf oder der Zungenmuskulatur zu entnehmen.
  • Die Probengröße beträgt mindestens 10 Gramm pro Tier.
  • Es wird gebeten, zusätzlich eine weitere Probe á 10 Gramm pro Tier zu entnehmen und diese vorsorglich zu Hause aufzubewahren, für den Fall, dass eine weitere Untersuchung erforderlich wird.

  • Das erlegte Tier ist mit einer Wildmarke zu kennzeichnen.
  • Die Nummer der Wildmarke ist im Wildursprungsscheins einzutragen ist.
  • Die Proben müssen flüssigkeitsdicht verpackt sein und mit der Wildmarkennummer gekennzeichnet werden.
  • Jede jagende Person, die zur Entnahme der Proben befugt ist (siehe oben), kann bei der entsprechenden Veterinärbehörde Wildursprungsscheine und Wildmarken erwerben.
  • Die jagende Person ist verpflichtet die Durchschrift der Wildursprungsscheine zwei Jahre lang aufzubewahren.

Für die Stadt Hagen erfolgt die Anmeldung zur Trichinenuntersuchung beim:

Fachbereich Gesundheit und Verbraucherschutz

Berliner Platz 22, 58089 Hagen

Telefon: 02331/207-3111

Die Abgabe der Proben erfolgt im Zimmer D.431 im oben genannten Gebäude.

Die Gebühr für die Trichinenuntersuchung beträgt für Schwarzwild und Dachse je 9,80 Euro.

Derzeit wird gemäß Erlass IV.3 – 01.07.04.05. des LANUV vom 08.11.2022 die Gebühr für die Trichinenuntersuchung von in NRW erlegten Wildschweinen vom Land übernommen.

  • Es ist zu beachten, dass nur „kundige Personen“ Wild an andere abgeben dürfen.

  • Jede jagende Person, die Wild (aus der Decke geschlagen) oder Wildfleisch in den Verkehr bringen möchte, muss sich bei der für ihren Wohnort zuständigen Veterinärbehörde formlos registrieren lassen.

  • Aufbruch und andere Abfälle von erlegtem Wild dürfen nur im Herkunftsrevier fachgerecht entsorgt werden.
  • Wildtiere und Teile davon, welche bedenkliche Merkmale oder keine eindeutig erkennbare Todesursache (Autounfall, Kugelschuss etc.) aufweisen, sind dem Veterinäramt zu melden und dürfen nicht im Revier entsorgt werden.

Wildschäden

Mit Hegevorschriften in den Jagdgesetzen hat sich der Gesetzgeber dazu bekannt, dass ein artenreicher, gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleiben soll. Die Einwirkung durch freilebendes Wild auf Grundstücke muss daher jedenfalls in bestimmtem Umfange allgemein hingenommen werden. Diese Verpflichtung des Grundstückseigentümers verletzt keine durch das Grundgesetz begründeten Grundrechte, insbesondere nicht das Grundrecht auf Schutz des Eigentums. Mit den jagdrechtlichen Vorschriften hat der Gesetzgeber eine allgemeine und alle Grundstückseigentümer betreffende Lösung in einem Interessenkonflikt getroffen.

Wildschaden ist nur dann zu ersetzen, wenn er durch Schalenwild (in Hagen: Reh- oder Schwarzwild), Wildkaninchen oder Fasane verursacht wird. Diese Wildarten sind damit vom Gesetz zu Schadwild erklärt worden. Wildschäden sind alle Schäden, die das Schadwild durch seine natürliche Lebensweise, Nahrungsaufnahme, Bewegung oder sonstige Gewohnheit an dem Grundstück oder seinen Bestandteilen oder Erzeugnissen anrichtet.

Der Anspruch auf Ersatz des Wild- und Jagdschadens steht dem Geschädigten zu; geschädigt ist stets der an dem betroffenen Grundstück unmittelbar Nutzungsberechtigte (Eigentümer, Pächter, Nießbraucher). Für Schäden an Grundstücken, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf (z.B. Hausgärten, Friedhöfe, Kleingartenanlagen), besteht kein Anspruch auf Ersatz des Wildschadens.

Die Schadensersatzpflicht, die in gemeinschaftlichen Jagdbezirken der Jagdgenossenschaft obliegt, ist in der Regel in den Hagener Revieren auf die Pächter übertragen worden, so dass der verursachte Schaden von diesen zu ersetzen ist. In Wild- und Jagdschadenssachen kann der ordentliche Rechtsweg erst beschritten werden, wenn das Feststellungsverfahren nach §§ 36 bis 41 des Landesjagdgesetzes durchgeführt ist.

Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadenfall nicht binnen einer Wochen, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeinde anmeldet. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Gemeinde angemeldet wird. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen.

Um den Anspruch auf Ersatz von Wildschaden zu wahren, empfiehlt es sich daher, den Schaden unmittelbar nach Feststellung bei der Stadt Hagen, Umweltamt, Untere Jagdbehörde, Rathausstraße 11, 58095 Hagen mittels des unten abrufbaren Formulares anzumelden.

Kein Link ausgewählt Anmeldung Wildschaden


Es genügt auch eine telefonische Voranmeldung unter Tel. 02331/ 207- 4846. Gleichzeitig ist der Schaden dem Jagdausübungsberechtigten direkt zu melden, um dem Jäger die Möglichkeit zu geben, durch gezielte Maßnahmen weitere Schäden zu vermeiden. Außerdem sollte versucht werden, sich bezüglich des Schadensersatzes gütlich zu einigen.

Falls eine private gütliche Einigung nicht zustande kommt, wird von der Unteren Jagdbehörde ein Wildschadenstermin zur gütlichen Einigung anberaumt, zu der auch ein Wildschadensschätzer geladen werden kann.

Als Wildschadensschätzer sind ehrenamtlich tätige Personen eingesetzt, die die Untere Jagdbehörde bei der Bearbeitung von Wildschadensverfahren unterstützen.

Gem. § 38 DVO LJG erhalten Wildschadensschätzerinnen und Wildschadensschätzer eine Vergütung in entsprechender Anwendung der für Sachverständige geltenden Bestimmungen des Justizvergütungs und-entschädigungsgesetzes (JVEG), wobei das Honorar nach § 9 Abs.1 JVEG nach der Honorargruppe 1 bemessen und ab der zweiten Stunde halbiert wird.

Dementsprechend wird jeder Einsatz eines Wildschadensschätzers mit 80,00 € pro angefangene Stunde veranschlagt.

Die entstandenen Kosten sind hälftig vom Geschädigten und vom Ersatzpflichtigen zu tragen.

In Hagen gibt es viele Gewässer, in denen gefischt werden kann.
In Hagen gibt es viele Gewässer, in denen gefischt werden kann.

Fischerei in Hagen

Die Bearbeitung der Fischereischeine erfolgt hauptsächlich durch die Bürgerämter und ist nach vorheriger Terminvergabe über den Link Terminvergabe online möglich.

Die Möglichkeit der Bearbeitung des Fischereischeins über den Postweg besteht ebenfalls. Hierzu drucken Sie sich bitte unten abrufbares Formular zur Beantragung Ihres Begehrens (im Formular wählbar) aus.
Das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular, und bei Verlängerungen Ihren vorhandenen Fischereischein (im Original) senden Sie an:

Stadt Hagen
Umweltamt
Untere Fischereibehörde (verschlossen)
Rathausstr. 11

Sie erhalten den bearbeiteten Fischereischein nebst einem Gebührenbescheid zwecks Überweisung der Gebühr per Post zurück.
Antrag Fischereischein

Wer die Fischerei mit der Handangel ausübt, muss im Besitz eines Fischereischeines sein, diesen bei sich führen und ggfs. den Fischereiaufsehern bei einer Kontrolle vor Ort vorzeigen.

Die Fischereischeine werden vom Umweltamt, Untere Fischereibehörde, Rathausstr. 11, 58095 Hagen oder von den Bürgerämtern ausgestellt und zwar:

Jahresfischereischein für ein Kalenderjahr

  • Voraussetzung Mindestalter 14 Jahre, Fischerprüfung
  • Benötigte Unterlagen: Prüfungszeugnis o. abgelaufenen Fischereischein; Personalausweis; bei Neuausstellung Passbild
  • Gebühr inkl. Fischereiabgabe: 16,-- €

Fünfjahresfischereischein für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre

  • Voraussetzung Mindestalter 14 Jahre, Fischerprüfung
  • Benötigte Unterlagen: Prüfungszeugnis o. abgelaufenen Fischereischein; Personalausweis; bei Neuausstellung Passbild
  • Gebühr inkl. Fischereiabgabe: 48,-- €

Jugendfischereischein für 1 Kalenderjahr

(Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Fischereischeininhabers)

  • Voraussetzung Jugendliche, die das 10., aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben
  • Benötigte Unterlagen Einwilligung eines Erziehungsberechtigten; Kinderausweis bzw. Pass; bei Neuausstellung Passbild
  • Gebühr inkl. Fischereiabgabe: 8,-- €

Der Fischereischein darf nur Personen erteilt werden, die eine Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben. Bei der Fischerprüfung sind ausreichende Kenntnisse über die Fische, über Fanggeräte und deren Gebrauch, über die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen.

Die diesjährige Fischerprüfung wird von der Stadt Hagen als Untere Fischereibehörde im Februar 2026 durchgeführt. Eine weitere Prüfung im Herbst 2026 wird nicht angeboten werden.
Die neuen Termine für das zeitige Frühjahr 2027 werden nach der amtlichen Bekanntmachung im Herbst hier veröffentlicht.

Nächster Termin:
Fischerprüfung 2026

Montag, 02. + Dienstag, 03. + Mittwoch, 04. und Donnerstag, 05.02.2026 jeweils um 15.00 Uhr beginnend.

Letzter Anmeldetermin: Freitag, 09.01.2026
Anmeldungen sind bevorzugt postalisch über das verlinkte Formular, vorzunehmen.

Die zur Verfügung stehenden Teilnehmerplätze werden nach Eingang der Anmeldung (anklicken, Link zum Formular) berücksichtigt.
Liegen mehr Anmeldungen als vorhandene Plätze vor, kommt in diesen Fällen die Zulassung zur Prüfung nicht zustande.

  • Erforderliche Unterlagen zur Anmeldung:
  • Antragsformular, Kopie Personalausweis/Reisepass
  • Jugendliche benötigen zusätzlich eine Einwilligungserklärung eines Erziehungsberechtigten (Kopie des Personalausweises/Reisepasses des Erziehungsberechtigten beifügen),
  • ggf. Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs.3 Fischerprüfungsordnung (erforderlich bei Personen deren Wohnsitz nicht in Hagen liegt)

Ihre Anmeldung richten Sie bitte postalisch an:

Stadt Hagen
Umweltamt
Untere Fischereibehörde
Rathausstr. 11
58095 Hagen

oder per E-Mail an: umweltamt@stadt-hagen.de

Die Prüfung findet im Vereinshaus des Sportfischerei-Vereins Hagen, Herdecke und Umgebung, Vorhaller Weg 2, 58313 Herdecke in deutscher Sprache statt. Dolmetscher sind nicht zulässig.
Ein gültiges Ausweisdokument sowie eigenes Schreibutensil sind mitzubringen.

Anträge auf Zulassung zur Fischerprüfung sind bevorzugt postalisch oder per E-Mail (umweltamt@stadt-hagen.de) an die Stadt Hagen, Umweltamt, Untere Fischereibehörde, Rathausstr. 11, 58095 Hagen zu richten, sowie in einem unserer Bürgerämter (nur nach vorheriger Terminvergabe) unter Vorlage bzw. Einsendung der o.a. Unterlagen zu stellen.

Jugendliche (Mindestalter: 13 Jahre) bedürfen der Einwilligung einer erziehungsberechtigten Person.

Die Prüfungsgebühr beträgt 50,- € und ist bei persönlichen Antragstellung zu entrichten bzw. bei postalischer oder per E-Mail eingesandter Anmeldung nach Zusendung des Zulassungsbescheides zu überweisen.

Formular zur Kein Link ausgewählt Anmeldung Fischerprüfung (anklicken, Link zum Formular)

Die Fischerprüfung ist bei der Behörde abzulegen, in der der Prüfling seinen ständigen Wohnsitz hat. Somit müssen Prüflinge, die nicht in Hagen ihren Wohnsitz haben, eine Ausnahmegenehmigung der für Ihren Wohnsitz zuständigen Unteren Fischereibehörde (Kreisverwaltung bzw. bei kreisfreien Städten die Stadtverwaltung) bei der Anmeldung vorlegen. Die Anträge auf Zulassung zur Fischerprüfung sind spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin unter Beachtung des oben veröffentlichten letzten Anmeldetermines bei der Unteren Fischereibehörde einzureichen.

Anträge auf Ausnahmegenehmigungen nach § 3 Abs. 3 Fischerprüfungsordnung zur Ablegung der Fischerprüfung in anderen Gemeinden können formlos per E-Mail an umweltamt@stadt-hagen.de gerichtet werden. Bitte geben Sie dazu Ihren Namen, Adresse, Geburtsdatum sowie die Gemeinde in der die Fischerprüfung abgelegt werden soll an. Die Ausnahmegenehmigung ist mit 15,00 € gebührenpflichtig und wird Ihnen postalisch inkl. Aufforderung zur Entrichtung der Gebühren zugesandt.

Vorbereitungslehrgänge zur Fischerprüfung werden von den örtlichen Fischereivereinen durchgeführt:
Sportfischerei-Verein Hagen, Herdecke und Umgebung e.V.
Vorhaller Weg 2, 58313 Herdecke Tel.Nr.: 02330/12233
Angelfreunde Lenne Hohenlimburg e.V.
Ansprechpartner: Michael Schulz, Tel.: 02334/819824

Einzelheiten erfragen Sie bitte dort.

Anträge auf Ausnahmegenehmigungen nach § 3 Abs. 3 Fischerprüfungsordnung zur Ablegung der Fischerprüfung in anderen Gemeinden können formlos

per E-Mail an umweltamt@stadt-hagen.de

gerichtet werden.

Bitte geben Sie dazu Ihren Namen, Adresse, Geburtsdatum sowie die Gemeinde in der die Fischerprüfung abgelegt werden soll an. Die Ausnahmegenehmigung ist mit 15,00 € gebührenpflichtig und wird Ihnen postalisch inkl. Aufforderung zur Entrichtung der Gebühren zugesandt.

Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigte*r oder Fischereipächter*in ist, die Fischerei ausübt, muss - unabhängig vom Besitz des Fischereischeines - einen Erlaubnisschein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Fischereiaufseher*innen vorlegen.

Fischereierlaubnisscheine (Tagesscheine) sind bei der folgenden Verkaufsstelle zu erhalten:

  • Peter's Angelshop: Boeler Straße 115, 58097 Hagen, Telefon: 02331/843805

Im Gebiet einer Gemeinde bilden alle Fischereirechte an fließenden Gewässern einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk. Benachbarte gemeinschaftliche Fischereibezirke oder Teile von ihnen können durch die Fischereibehörde von Amts wegen oder auf Antrag eines Fischereiberechtigten zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammengeschlossen werden, wenn dies der Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und einer sinnvollen Hege dienlich ist. Auch das Gewässersystem der Ruhr und deren Nebenflüsse wurde zusammengefasst.

  • Die Fischereirechte im Hagener Stadtgebiet werden von der Ruhrfischereigenossenschaft, Stauseebogen 39, 45259 Essen, Telefon: 0201/466146 vertreten.
  • Im Gebiet einer Gemeinde bilden alle Fischereirechte an fließenden Gewässern einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk.
  • Benachbarte gemeinschaftliche Fischereibezirke oder Teile von ihnen können durch die Fischereibehörde von Amts wegen oder auf Antrag eines Fischereiberechtigten zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammengeschlossen werden, wenn dies der Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und einer sinnvollen Hege dienlich ist. Auch das Gewässersystem der Ruhr und deren Nebenflüsse wurde zusammengefasst.
  • Die Ruhrfischereigenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
  • Sie umfasst die Fischereirechte an der Ruhr von ihrer Mündung in den Rhein bis zur flußaufwärtigen Gemeindegrenze der Stadt Hagen und an den sonstigen fließenden Gewässern im Gebiet der Stadt Hagen.
  • Sie nimmt die ihren Mitgliedern zustehenden Befugnisse hinsichtlich der Wahrnehmung der Fischereirechte, sowie die im fischereilichen Interesse obliegenden Verpflichtungen nach Maßgabe des geltenden Rechts und unter Berücksichtigung der Interessen ihrer Mitglieder und der allgemeinen fischereilichen Belange wahr.
  • Ihr obliegt insbesondere der Abschluss von Fischereipachtverträgen und Fischereierlaubnisverträgen, sowie die Erfüllung der Hegepflicht.

Fischerprüfung

Der Fischereischein darf nur Personen erteilt werden, die eine Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben. Bei der Fischerprüfung sind ausreichende Kenntnisse über die Fische, über Fanggeräte und deren Gebrauch, über die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen.

Die diesjährige Fischerprüfung wird von der Stadt Hagen als Untere Fischereibehörde im Februar 2026 durchgeführt. Eine weitere Prüfung im Herbst 2026 wird nicht angeboten werden.
Die neuen Termine für das zeitige Frühjahr 2027 werden nach der amtlichen Bekanntmachung im Herbst hier veröffentlicht.

Nächster Termin:
Fischerprüfung 2026

Montag, 02. + Dienstag, 03. + Mittwoch, 04. und Donnerstag, 05.02.2026 jeweils um 15.00 Uhr beginnend.

Letzter Anmeldetermin: Freitag, 09.01.2026
Anmeldungen sind bevorzugt postalisch über das verlinkte Formular, vorzunehmen.

Die zur Verfügung stehenden Teilnehmerplätze werden nach Eingang der Kein Link ausgewählt Kein Link ausgewählt Anmeldung (anklicken, Link zum Formular) berücksichtigt.
Liegen mehr Anmeldungen als vorhandene Plätze vor, kommt in diesen Fällen die Zulassung zur Prüfung nicht zustande.

  • Erforderliche Unterlagen zur Anmeldung:
  • Antragsformular, Kopie Personalausweis/Reisepass
  • Jugendliche benötigen zusätzlich eine Einwilligungserklärung eines Erziehungsberechtigten (Kopie des Personalausweises/Reisepasses des Erziehungsberechtigten beifügen),
  • ggf. Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs.3 Fischerprüfungsordnung (erforderlich bei Personen deren Wohnsitz nicht in Hagen liegt)

Ihre Anmeldung richten Sie bitte postalisch an:

Stadt Hagen
Umweltamt
Untere Fischereibehörde
Rathausstr. 11
58095 Hagen

oder per E-Mail an: umweltamt@stadt-hagen.de

Die Prüfung findet im Vereinshaus des Sportfischerei-Vereins Hagen, Herdecke und Umgebung, Vorhaller Weg 2, 58313 Herdecke in deutscher Sprache statt. Dolmetscher sind nicht zulässig.
Ein gültiges Ausweisdokument sowie eigenes Schreibutensil sind mitzubringen.

Anträge auf Zulassung zur Fischerprüfung sind bevorzugt postalisch oder per E-Mail (umweltamt@stadt-hagen.de) an die Stadt Hagen, Umweltamt, Untere Fischereibehörde, Rathausstr. 11, 58095 Hagen zu richten, sowie in einem unserer Bürgerämter (nur nach vorheriger Terminvergabe) unter Vorlage bzw. Einsendung der o.a. Unterlagen zu stellen.

Jugendliche (Mindestalter: 13 Jahre) bedürfen der Einwilligung einer erziehungsberechtigten Person.

Die Prüfungsgebühr beträgt 50,- € und ist bei persönlichen Antragstellung zu entrichten bzw. bei postalischer oder per E-Mail eingesandter Anmeldung nach Zusendung des Zulassungsbescheides zu überweisen.

Formular zur Kein Link ausgewählt Kein Link ausgewählt Anmeldung Fischerprüfung (anklicken, Link zum Formular)

Die Fischerprüfung ist bei der Behörde abzulegen, in der der Prüfling seinen ständigen Wohnsitz hat. Somit müssen Prüflinge, die nicht in Hagen ihren Wohnsitz haben, eine Ausnahmegenehmigung der für Ihren Wohnsitz zuständigen Unteren Fischereibehörde (Kreisverwaltung bzw. bei kreisfreien Städten die Stadtverwaltung) bei der Anmeldung vorlegen. Die Anträge auf Zulassung zur Fischerprüfung sind spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin unter Beachtung des oben veröffentlichten letzten Anmeldetermines bei der Unteren Fischereibehörde einzureichen.

Anträge auf Ausnahmegenehmigungen nach § 3 Abs. 3 Fischerprüfungsordnung zur Ablegung der Fischerprüfung in anderen Gemeinden können formlos per E-Mail an umweltamt@stadt-hagen.de gerichtet werden. Bitte geben Sie dazu Ihren Namen, Adresse, Geburtsdatum sowie die Gemeinde in der die Fischerprüfung abgelegt werden soll an. Die Ausnahmegenehmigung ist mit 15,00 € gebührenpflichtig und wird Ihnen postalisch inkl. Aufforderung zur Entrichtung der Gebühren zugesandt.

Vorbereitungslehrgänge zur Fischerprüfung werden von den örtlichen Fischereivereinen durchgeführt:
Sportfischerei-Verein Hagen, Herdecke und Umgebung e.V.
Vorhaller Weg 2, 58313 Herdecke Tel.Nr.: 02330/12233
Angelfreunde Lenne Hohenlimburg e.V.
Ansprechpartner: Michael Schulz, Tel.: 02334/819824

Einzelheiten erfragen Sie bitte dort.

  • Der Fischereischein darf nur Personen erteilt werden, die eine Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben.
  • Bei der Fischerprüfung sind ausreichende Kenntnisse über die Fische, über Fanggeräte und deren Gebrauch, über die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen.

Erforderliche Unterlagen zur Anmeldung:

  • Antragsformular, Kopie Personalausweis/Reisepass
  • Jugendliche benötigen zusätzlich eine Einwilligungserklärung eines Erziehungsberechtigten (Kopie des Personalausweises/Reisepasses des Erziehungsberechtigten beifügen),
  • Gegebenenfalls Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs.3 Fischerprüfungsordnung (erforderlich bei Personen deren Wohnsitz nicht in Hagen liegt)

Download:

Anmeldeformular zur Fischerprüfung PDF (58,0 kB)

Ihre Anmeldung richten Sie bitte postalisch an:

Umweltamt

Untere Fischereibehörde

Rathausstraße 11

58095 Hagen

oder per E-Mail

Informationen zur Prüfung:

  • Die Prüfung findet im Vereinshaus des Sportfischerei-Vereins Hagen, Herdecke und Umgebung, Vorhaller Weg 2, 58313 Herdecke, in deutscher Sprache statt.
  • Dolmetscher*innen sind nicht zulässig.
  • Ein gültiges Ausweisdokument sowie eigenes Schreibutensil sind mitzubringen.
  • Die zur Verfügung stehenden Teilnahmeplätze werden nach Eingang der Anmeldung berücksichtigt.
  • Liegen mehr Anmeldungen als vorhandene Plätze vor, kommt in diesen Fällen eine Zulassung zur Prüfung nicht zustande.

Vorbereitungslehrgänge zur Fischerprüfung werden von den örtlichen Fischereivereinen durchgeführt:

  • Sportfischerei-Verein Hagen, Herdecke und Umgebung e.V.
    Vorhaller Weg 2, 58313 Herdecke Telefon: 02330/12233
  • Angelfreunde Lenne Hohenlimburg e.V.
    Ansprechperson: Michael Schulz, Telefon: 02334/819824

Einzelheiten erfragen Sie bitte dort.