Geldspielgeräte

Veranlagung zur Vergnügungssteuer von Apparaten mit Gewinnmöglichkeiten in Spielhallen und an sonstigen Aufstellungsplätzen


Voraussetzungen / notwendige Unterlagen


Steuersätze

  • 21 % vom Einspielergebnis für Geldspielapparate in Spielhallen
  • 13 % vom Einspielergebnis für Geldspielapparate an sonstigen Aufstellorten

Das Einspielergebnis ist die "Bruttokasse" des jeweiligen Apparates.


Fälligkeit

laut Bescheid (14 Tage nach Bescheidbekanntgabe)

Unterhalter

Veranlagung zur Vergnügungssteuer von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeiten in Spielhallen und an sonstigen Aufstellplätzen sowie von Internetgeräten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen


Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

An- und Abmeldung der Apparate in schriftlicher Form oder zur Niederschrift bei der Stadt Hagen.


Steuersätze

  • 50,-€ je Apparat und angefangenem Monat in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen
  • 30,-€ je Apparat und angefangenem Monat in Gastwirtschaften und an sonstigen Aufstellorten
  • 20,-€ je Bildschirmeinheit bei Internetgeräten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen

Fälligkeit:

  • Zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Kalenderjahres als Quartalszahlung.

Befreiungen:

  • Das Halten von Apparaten im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.
  • Das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeiten im Rahmen der o.a. Veranstaltungen ist ordnungsbehördlich untersagt.

"Billard" und "Dart" unterliegen nicht der Vergnügungssteuerpflicht.

sonstige Veranstaltungen

Tanzveranstaltungen gewerblicher Art sowie Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art, Filmveranstaltungen


  • Tanzveranstaltungen gewerblicher Art (Dauer- oder Einzelveranstaltungen), z.B. Diskothek, Tanz in den Mai, Silvesterball
  • Schönheitstänze und Darbietungen ähnlicher Art, z.B. Striptease
  • Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern - auch in Kabinen

Voraussetzungen / notwendige Unterlagen


Steuersätze

  • 15% des Eintrittspreises oder Entgeltes als Kartensteuer
  • 15% der Roheinnahme als Pauschssteuer
  • 2,00 € je Veranstaltungstag und angefangene 10 m² Veranstaltungsfläche bei Tanzveranstaltungen gewerblicher Art
  • 3,00 € je Veranstaltungstag und angefangene 10 m² Veranstaltungsfläche bei Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art
  • Filmveranstaltungen (Sexfilme): 15% des Eintrittspreises als Kartensteuer

Die Stadt Hagen kann aus besonderen Gründen einen abweichenden Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren.


Fälligkeit:

Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vergnügungssteuerbescheides.


Befreiungen:

  • Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen, deren Vereinszweck u. a. die Jugendpflege, der Jugendschutz, die Kulturpflege etc. ist oder die politischen, wissenschaftlichen, sozialen oder gemeinnützigen Zwecken dienen.
  • Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
  • Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird.

Standort & Erreichbarkeit

Fachbereich Finanzen und Controlling

Bereich Steuern

Sachgruppe Gewerbe- und Vergnügungssteuer

Rathaus I, Verwaltungshochhaus, 13. Etage

Rathausstr. 11, 58095 Hagen


Ansprechpartnerin: Frau Febrow, Zi. 1322
  • Telefon: 02331 207-2699
  • Telefax: 02331 207-2060

Öffnungszeiten

Montag08:30 - 12:00 und 14:00 - 15:45 Uhr
Dienstag08:30 - 12:00 und 14:00 - 15:45 Uhr
Mittwoch08:30 - 12:00 und 14:00 - 15:45 Uhr
Donnerstag08:30 - 12:00 und 14:00 - 15:45 Uhr
Freitag08:30 - 12:00 Uhr
Samstaggeschlossen
Sonntaggeschlossen

Öffnungszeiten auch nach Vereinbarung