Umweltamt
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Herzlich wilkommen beim Umweltamt der Stadt Hagen

Auf einen Blick
  • Das Umweltamt arbeitet für eine umweltverträgliche und nachhaltige Stadtentwicklung und versteht sich dabei als Dienstleister, Berater für Antragsteller und als Servicestelle für alle Bürgerinnen und Bürger.
  • Wir kümmern uns um Klimaschutz und Kommunale Wärmeplanung.
  • Außerdem sind wir Ansprechperson beim Thema Naturschutz und leiten das Hagener Tierheim.
Foto: Der Hengsteysee mit vielen Seerosen auf der Oberfläche.
Das Umweltamt verwaltet den Wasserschutz und die Abwasserwirtschaft in Hagen.

Aktuelles

  • Die Stadt Hagen eröffnet die erste städtische Kühloase im Kunstquatier in der Hochstraße 73, 58095 Hagen.
  • Der klimatisierte, barrierefreie Raum bietet Sitzgelegenheiten und Trinkwasser und richtet sich insbesondere an ältere Menschen sowie gesundheitlich vorbelastete Personen.
  • Er ist dienstags bis sonntags von 12 bis 19 Uhr geöffnet und steht allen Bürger*innen offen.
  • Damit unternimmt die Stadt einen weiteren wichtigen Schritt in ihrer Hitzeaktionsplanung, um Schutzmöglichkeiten bei extremen Temperaturen zu schaffen.
  • Den Beitrag des WDR zur Eröffnung des Kühlraums finden Sie hier.

  • Alttextilcontainer befinden sich im gesamten Stadtgebiet.
  • Das Recycling von Altkleidern und anderen Textilien trägt zur Nachhaltigkeit und Ressourcenschonung bei.
  • Die Stadt Hagen hat ein Alttextilkonzept erarbeitet und vergibt zum 01.11.2025 insgesamt 109 Alttextilcontainerstellplätze an 45 Standorten im öffentlichen Straßenraum.

  • Seit November sind die Schüler*innen dabei Unkraut zu zupfen, Blumen zu pflanzen, aber auch Bänke und Insektenhotels aufzustellen.
  • Endlich können sie Ihre Arbeit präsentieren.
  • Der Garten der evangelisch-reformierten Kirche Hohenlimburg erstrahlt im neuen Glanz.
  • Die Neuntklässler haben Stauden, den Waldmeister und die Akelei angepflanzt, neben vielen weiteren Arten.
  • Über das ganze Jahr soll etwas Blühen. Man möchte einen neuen Lieblingsort für die Menschen schaffen, daher hat man den Garten "Lieblingsplatz" genannt.
  • Möglich wurde das Projekt durch die Unterstützung von dem City Management, dem Marienhof, die Diakonie Katastrophenhilfe und das Umweltamt.
  • Den Artikel zum Lieblingsplatz finden Sie hier

  • Viele Hagener*innen möchten sich aktiv für ihre Stadt und den Erhalt des Stadtgrüns engagieren – besonders in Zeiten zunehmender Hitzewellen und Trockenheit.
  • Eine einfache und nachhaltige Möglichkeit dafür bietet die Initiative „Gießkannenheld:innen Hagen“, die am Donnerstag, 27. März, die erste Bewässerungsstation am AllerWeltHaus in Betrieb genommen hat.
  • Mit der Installation des 1.000-Liter-Wassertanks, der gesammeltes Regenwasser zur Bewässerung der Bäume im Dr.-Ferdinand-David-Park bereitstellt, ist gleichzeitig die Bewässerungssaison 2025 eröffnet.
  • Interessierte können sich online registrieren. Dort sind außerdem weitere Informationen zur Initiative zu finden. Bei Fragen steht das Umweltamt der Stadt Hagen per E-Mail an *****@stadt-hagen.de zur Verfügung.

Einfach per App einchecken, losfahren und sich keine Gedanken um den richtigen Tarif machen: Diese komfortable Nutzung des ÖPNV bietet eezy.nrw.

  • Wer eezy.nrw nutzen möchte, muss nur unmittelbar vor dem Einstieg in Bus oder Bahn auf dem Smartphone in einer der über 30 teilnehmenden Apps (z.B. in der HST-App der Hagener Straßenbahn AG oder der mobil.nrw-App) auf den „Check In“-Button tippen und am Ziel wider auschecken.
  • Die Abrechnung erfolgt dann auf Basis der Luftlinie zwischen Start- und Zielpunkt.
  • Hierdurch benötigt der Fahrgast keine Kenntnisse von Tarifzonen & Preisstufen mehr.
  • Darüber hinaus bietet eezy.nrw durch die Deckelung auf maximal 49€ im Monat Planungssicherheit: Man bezahlt nicht mehr als mit dem Deutschlandticket, genießt aber größere Flexibilität, da man kein Abo abschließt.
  • Wodurch eezy.nrw ein attraktives Angebot für Gelegenheitsnutzer, für die sich der Kauf eines Deutschlandtickets noch nicht lohnt, sein kann.
  • Die Mitnahme von weiteren Personen, Fahrrädern sowie der Nutzung der 1. Klasse kann beim Check-In ausgewählt werden.
  • Unter www.eezy.nrw finden sich weitere Informationen zu dem Tarif sowie Preisrechner, mit dem die Kosten für eine Fahrt vorab berechnet werden können.
  • Zusätzlich kann ihnen auch unter 02331 207 3490 der neue Mobilitätsexperte des Umweltamtes Herr Lasse Schneider weitere Informationen geben.

  • E-Tretroller sind inzwischen bundesweit in vielen Gemeinden und Städten mittlerweile Bestandteil im Verkehrsmix.
  • Damit Nutzer*innen sicher mit E-Tretrollern unterwegs sein können, haben wir eine Liste zusammengestellt, die die wichtigsten Informationen rund um das Thema „Fahren mit E-Tretrollern“ enthält.
  • Nach bestem Wissen zusammengestellt, erhebt sie dennoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Fehlerfreiheit und dient ausschließlich der unverbindlichen Information zum Thema „Fahren mit E-Tretrollern“ in Hagen.
  • Jegliche Haftung für den Inhalt wird ausgeschlossen.
  • Mehr Informationen über den Roller-Anbieter in Hagen finden Sie hier

Downloads:

FAQ zu E-Rollern der Stadt Hagen PDF (198,2 kB)

Faltblatt zu E-Rollern des Deutschen Verkehrssicherheitsrats PDF (1,2 MB)

Tier- und Artenschutz

Formular: Anmeldung und Abmeldung von artgeschützten Tieren

Formular: Dreijähriger Abschussplan für Rehwild (Jagd)

Formular: Mitteilung über den Verdacht eines Verstoßes gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen

Formular: Ergänzende Angaben zum Protkoll A einer Artenschutzprüfung

Formular: Antrag nach Baupflegesatzung der Stadt Hagen

Energie:

Formular: Leistungsnachweis Photovoltaik-Anlagen

Formular: Leistungsnachweis Stecker-Solargerät

Formular: Wärmepumpenanlage, Errichtung und Betrieb

Baulasten und Böden:

Formular: Antrag auf Auskunft aus dem Altlastenverdachtskataster

Formular: Antrag auf Ausnahmegenehmigung / Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplans Hagen

Abfallwirtschaft:

Formular: Rückbau- und Entsorgungskonzept (Anlage zum Antrag Abbruchgenehmigung)

Anlage zum Antrag auf Erteilung einer Abbruchgenehmigung

Formular: Abfallbilanz

Wasser und Abwasser:

Fomular: Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zum Einbau von Bodenaushub, mineralischen Reststoffen und vergleichbaren Stoffen

Formular: Genehmigung der Einleitung von Abwasser aus der Fassadenbehandlung

Formular: Bemessung von Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten (Wasser)

Formular: Einleitung von Oberflächenwasser (Wasser)

Formular: Entnahme von Wasser aus dem Grundwasser (Wasser)

Formular: Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern (Wasser)

Formular: Indirekteinleitung von Abwasser aus der Chemischreinigung

Formular: Indirekteinleitung von Abwasser aus der Metallverarbeitung

Formular: Indirekteinleitung von amalgamhaltigen Abwasser

Formular: Indirekteinleitung von mineralölhaltigem Abwasser

Formular: Verlängerung der bestehenden wasserbehördlichen Erlaubnis

Formular: Versickerung von Oberflächenwasser

Abfall und Stadtsauberkeit

Stromsparer*innen in der Trennpflicht

  • Eine naheliegende und einfache Möglichkeit, Strom zu sparen, ist der Austausch der Glühbirne gegen eine Energiesparlampe.
  • Doch wer die ausgedienten Sparlampen später nicht zu einer Sammelstelle bringt, sondern über die Restmülltonne entsorgt, verschmutzt die Umwelt und handelt rechtswidrig.
  • Nähere Informationen zum Umgang mit Energiesparlampen finden Sie hier als Download:

Allgemeine Hinweise für Stromsparer*innen PDF (14,6 kB)

Tipps für Energiesparlampen PDF (136,7 kB)

Hinweise für die Nutzung der Sammel-/Depotcontainer

  • Immer wieder kommt es zu Fehlbefüllungen, zum Abstellen von Abfällen neben den Depotcontainern sowie zur Benutzung der Depotcontainer außerhalb der zugelassenen Zeiten.
  • Was viele nicht wissen: Dabei handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten, die mit Bußgeldern geahndet werden.
  • Damit es gar nicht erst dazu kommt finden Sie hier Informationen zur richtigen Nutzung der Sammelcontainer:

Informationen für Sammel- und Depotcontainer PDF (190,1 kB)

Es gibt in der Stadt Hagen folgende nach der Altautoverordnung zertifizierte Demontagebetriebe:

  • Ulrich Neuloh (der freundliche Schrottplatz) (Tel.: 63 13 09), Schwerter Str. 28, 58099 Hagen
  • Autoverwertung Klein & El Hanaoui (Tel.: 30 36 05), Wortherbruchstr. 50, 58089 Hagen
  • Hagener Autoverwertung Günther Schneider (Tel.: 30 70 65), Sporbecker Weg 24, 58089 Hagen
  • Autoverwertung Krüger (Tel.: 30 70 48), Sporbecker Weg 20, 58089 Hagen
  • Autoverwertung Hennig (Tel.: 5 15 77), Gründelbusch 23, 58099 Hagen

Schriftenreihe "Betrieb & Umwelt"

  • Vierteljährlich gibt die Stadt Hagen in Zusammenarbeit mit dem Ennepe-Ruhr-Kreis, der SIHK, der IHK mittleres Ruhrgebiet zu Bochum und dem Märkischen Kreis die Schriftenreihe "Betrieb & Umwelt" heraus.
  • Präzise, praxisbezogen und zeitnah informiert das Heft insbesondere kleinere und mittelständische Unternehmen über Entwicklungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes: Beiträge zu gesetzlichen und technischen Neuerungen gehen Hand in Hand mit Artikeln zu Anforderungen an das Management.
  • Aktualisierungen erfolgen fortlaufend

Neue Ersatzbaustoffverordnung:

Ersatzbaustoffverordnung PDF (2,2 MB)

Was sind Haushaltsabfälle?

Unter den Begriff Haushaltsabfälle (vielfach als "Hausmüll" oder einfach "Müll" bezeichnet) fallen Abfälle aus mehreren Bereichen.

Die eigentlichen, "normalen" Haushaltsabfälle sind feste Abfälle, wie sie im Haushalt entstehen:

  • Bioabfälle (pflanzliche Nahrungsmittelreste und Gartenabfälle, die nicht im Garten verbrannt werden dürfen),
  • Fleischreste und Knochen,
  • Verpackungen (aus Glas, Papier, Kunststoffen, Metall, und Verbundstoffen),
  • Holz,- Leder,
  • Asche aus Holz- und Kohlenheizungen,
  • Altmetalle,
  • Textilien
  • Elektronikschrott

Welche haushaltsmüllähnliche Abfälle dürfen nicht normal entsorgt werden?

  • "Hausmüllähnliche" Abfälle aus Gewerbe und Industrie sind ebenfalls feste Abfälle, die zusammen mit Haushaltsabfällen entsorgt werden dürfen - meist Pausenabfälle, verunreinigte Verpackungen, Papier bzw. Pappe und Kunststoffe.
  • "Problemstoffe" unter den Haushaltsabfällen sind schadstoff- oder schwermetallhaltige Stoffe - Batterien, Chemikalien (z.B. Lösungs-, Reinigungs- und Desinfektionsmittel, Laugen und Säuren), Klebstoffe, Lacke und Leuchtstofflampen.
  • "Sperrmüll" sind ausgediente Gegenstände aus dem Haushalt, die infolge ihrer Sperrigkeit nicht in die üblichen Sammelbehälter passen - z.B. Möbel, Fahrräder, Kinderwagen und großes Spielzeug und Sportgeräte.
  • "Straßenkehricht" sind Abfälle und Schmutz aus der Gehweg- und Straßenreinigung.

Wie ist die Zusammensetzung und Menge von Abfällen?

  • durchschnittlich 40% Bioabfälle, 30% (aber 50 Volumenprozent) Verpackungen, 12% Asche und 18% Sonstiges (Holz, Knochen, Leder, Textilien).
  • von den Verpackungen sind über 50% Papier und Pappe, etwa 25% Glas, 20% Kunststoffe und der Rest Metalle (Konserven- und Getränkedosen) sowie Verbundstoffe (Getränkekartons).
  • je Einwohner ist die Menge auf ca. 350 kg pro Jahr angewachsen, gegenüber den 50er-Jahren fast eine Versechsfachung (und bei Verpackungen eine Verzwölffachung). Zurückzuführen ist dies in erster Linie auf Veränderungen im Einzelhandel (Umstellung vom "Laden um die Ecke" auf Selbstbedienung und Großmärkte).
  • Problemstoffe, die es in den 50er-Jahren praktisch noch nicht gab, machen zwar nur 1% der Menge aus, sie sind jedoch sehr problematisch bei der Deponierung oder Müllverbrennung.

Wie ist die Entsorgung geregelt?

  • Die erste Stufe der Entsorgung obliegt den Verbrauchern, da sie über ihr Kaufverhalten wesentlich zur Abfallvermeidung beitragen können.
  • Die Haushalte trennen dann die Haushaltsabfälle in die entsprechenden Fraktionen.

In Hagen geschieht dies nach folgendem System:

  • Papier/Pappe und Glas kommen in die entsprechenden Depotcontainer,
  • Verkaufsverpackungen mit dem "Grünen Punkt" werden über den "gelben Sack" oder über die "gelbe Tonne" entsorgt,
  • Restabfall über die Restabfalltonne der Stadt Hagen (HEB-GmbH),
  • Problemstoffe (Haushaltschemikalien etc.) werden über die Sondermüllsammelstelle der HEB-GmbH (auf dem Gelände der Müllverbrennungsanlage) oder über das Umweltmobil entsorgt,
  • "Sperrmüll" wird durch Direktbestellung über die HEB-GmbH entsorgt,
  • "Medikamenten-Abfälle" können bei den Apotheken zurückgegeben werden,
  • Altkleider und Textilien werden über entsprechende Depotcontainer oder über die karitativen Verbände gesammelt,
  • "Grünabfälle" (Strauchschnitt, Rasenschnitt, Pflanzen aus Beetabräumarbeiten, Laub etc.) können über die Grünabfallkompostierungsanlage entsorgt werden. Eine Verbrennung ist nicht gestattet.

CDs - Zu schade für den Müll!

  • Millionenfach werden CDs auf den Markt geworfen und landen früher oder später im Hausmüll.
  • CDs sind zum Wegwerfen viel zu wertvoll.
  • 99% der kleinen Scheiben bestehen aus dem Rohstoff Polycarbonat und der kann problemlos für die Automobilindustrie und Medizintechnik wiederverwertet werden.
  • Vor diesem Hintergrund entwarfen die Abfallberater des Märkischen Kreises und der Stadt Hagen zusammen mit dem Hagener Unternehmen shopdesign Katthöfer eine optisch ansprechende Sammelbox (CD-linder).
  • Die neuen durchsichtigen Kunststoffröhren sollen als "Hingucker" für mehr Akzeptanz an den Sammelstellen sorgen.

Download:

Kurzinformation CD-linder PDF (38,1 kB)

Was ist die Altfahrzeugverordnung?

  • Die Altfahrzeugverordnung ist eine Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen
  • Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz beeinflusst auch nachhaltig das Autorecycling.
  • Mit der Altautoverordnung, die am 1. April 1998 in Kraft trat, wurden bundeseinheitliche Anforderungen an die Annahmestellen und Verwerterbetriebe von Altfahrzeugen gestellt.
  • Somit wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Umsetzung der Selbstverpflichtung zur Altautorücknahme der Automobilindustrie und der beteiligten Verbände und Wirtschaftszweige geschaffen.
  • Gleichzeitig wurde eine einheitliche Nutzung der Rücknahme- und Verwertungsmöglichkeiten von Altautos sowie die Anforderungen an die Zertifizierung der Annahme- und Verwertungsbetriebe festgelegt.
  • Durch Anpassung der deutschen Verordnungen zum Altautorecycling an europäische Rechtsvorgaben, trat am 21. Juni 2002 das Gesetz über die Entsorgung von Altfahrzeugen (AltfahrzeugG) in Kraft.
  • Dieses Gesetz bewirkte, dass die Altautoverordnung aus dem Jahre 1998 entsprechend inhaltlich angepasst wurde und in Altfahrzeugverordnung umbenannt wurde.
  • Das Altfahrzeuggesetz sieht unter anderem eine Erweiterung in der Zuständigkeit vor.
  • So umfasst das Altfahrzeuggesetz nicht nur die Fahrzeuge der Klasse M1 (Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen) sondern auch die Fahrzeuge der Klasse N1, dass sind die Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem Höchstgewicht bis zu 3,5 Tonnen.

Was ergibt sich aus dem Gesetz für Verbraucher*innen?

  • Der/die Letztbesitzer*in eines Altautos ist nach der Altfahrzeugverordnung verpflichtet, das Altauto einem anerkannten Demontagebetrieb oder einer Annahmestelle zu überlassen.
  • Bei der Übergabe erhält er/sie einen Verwertungsnachweis, der bei der endgültigen Stillegung des Fahrzeuges der Zulassungsstelle vorgelegt werden muss.
  • Durch die Altfahrzeugverordnung soll sichergestellt werden, dass das Altauto umweltgerecht entsorgt wird.
  • Die Verordnung sorgt somit für einen besseren Umweltschutz.

Welche Entsorgungspflichten sind außerdem durch die Altfahrzeugverordnung geregelt?

Die Altfahrzeugverordnung regelt weiterhin die Entsorgungspflichten von:

  • Betreibern von Annahmestellen,
  • Demontagebetrieben und
  • Schredderanlagen und sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung

  • Zur Überwachung werden Anforderungen an die Annahme sowie an die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Altautos und Restkarossen bzw. der bei der Entsorgung anfallenden Abfälle festgelegt.
  • Erfolgt die Annahme durch einen zertifizierten Kfz – Betrieb, wird die Einhaltung dieser Anforderungen durch die jeweils zuständige Innung jährlich bescheinigt.
  • Ansonsten muß die Überprüfung durch einen anerkannten Sachverständigen erfolgen.

Wo kann ich mein Altfahrzeug abgeben?

  • Kfz-Betriebe nehmen als zertifizierte Annahmestellen die Altautos nur an und leiten sie einem Demontagebetrieb zu.
  • Die Autos dürfen weder trockengelegt noch demontiert werden.
  • Die Annahmestellen müssen über eine baurechtliche Nutzungsgenehmigung verfügen und grundsätzlich lagerungsbedingte Umweltschäden vermeiden.
  • Insbesondere werden spezielle Anforderungen an die Platzgröße, -aufteilung und Ausrüstung gestellt.
  • In der Stadt Hagen sind derzeit fünf Demontageunternehmen nach der Altfahrzeugverordnung zertifiziert und 7 Kfz-Betriebe sind von der Kraftfahrzeuginnung in Hagen als Altautoannahmestelle anerkannt.

Was sind Bauabfälle?

Zu Bauabfällen zählen:

  • Bodenaushub, Bauschutt, Baustellenabfälle, Straßenaufbruch

Was gilt für die Entsorgung von Bauabfällen?

  • Wie für den gesamten Bereich der Abfallwirtschaft gilt auch für Bauabfälle der Grundsatz, dass die Abfallvermeidung und -verwertung Vorrang vor der Abfallbeseitigung hat.
  • Mit dieser Strategie wird erreicht, dass natürliche Ressourcen, wie Sand- und Kieslagerstätten und knapper Deponieraum geschont werden, kostspielige Erschließungs- und Rekultivierungsmaßnahmen verringert und Landschaftsschäden vermieden werden.
  • Von den 129.460t mineralischer Abfälle, die der Stadt Hagen zur Entsorgung angedient wurden, sind 69.066 t (53 %) stofflich verwertet und 60.394 t endgültig abgelagert worden.

Wie werden die Inhaltsstoffe getrennt?

Eine sinnvolle Verwertung beginnt mit der Getrennthaltung der verschiedenen Abfallstoffe auf der Baustelle:

  • Bodenaushub ist ein nicht mit Schadstoffen belastetes, natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes Erdreich bzw. Felsgestein.
  • Bauschutt sind Stoffe, die aus Bau-, Sanierungs- und Abbruchmaßnahmen anfallen und aus 60 - 80% mineralischen Bestandteilen wie z.B. Beton, Mauerwerk und Putz bestehen.
  • Baustellenabfälle sind Reste oder unbrauchbar gewordene Baumaterialien,- Zubehör, Verpackungen, Isolier- und Klebemassen.
  • Straßenaufbruch sind mineralische Stoffe, die hydraulisch mit Bitumen oder Teer gebunden bei Straßensanierungen und Straßenbaumaßnahmen als Abfall anfallen.

Bodenaushub sollte auf dem Grundstück wiedereingebaut werden. In den Hagener Verwertungsanlagen werden die Bauabfälle sortiert, d.h. Wertstoffe wie Metall, Glas und Kunststoff werden aussortiert, anschließend wird das Material je nach Eingangskorngröße gebrochen und klassiert. Der so gewonnene Recycling-Baustoff kann unter anderem im Landschafts-, Erd- und Straßenbau eingesetzt werden. Darüber hinaus werden auch Schlacken als Rückstände aus den Müllverbrennungsanlagen durch Spezialfirmen einer Weiterverwertung zugeführt.

Information: Unsichtbare Krebsgefahr - Asbest in Baustoffen immer noch ein Thema

  • Vorsicht bei Renovierung und Abbruch
  • Seit mehr als 20 Jahren ist der Einsatz von asbesthaltigen Stoffen in Deutschland verboten.
  • Man könnte glauben, damit sei das Thema erledigt; wären da nicht die zahlreichen Materialien, die in den Jahrzehnten vor dem Verbot verbaut wurden.
  • Mehr Informationen erhalten Sie in unserem Asbest-Infoblatt

Download:

Infoblatt: Asbest in Baustoffen PDF (20,5 kB)

Bei diesen Themen helfen wir Ihnen ebenfalls gerne weiter:

Artenschutz, Naturschutz und Stadtklima Hagener Tierheim Hitzeschutz Hochwasser 2021 Jagd und Fischerei Klimaschutz Kommunale Wärmeplanung Stadtsauberkeit
Foto: Ein Mitarbeiter der Müllentsorgung überprüft die korrekte Entsorgung von drei Mülltonnen auf einer Anwohnerstraße.
Das Umweltamt verwaltet die Abfallwirtschaft in Hagen.

Boden und Altlasten

  • Die RWE Transportnetz Strom GmbH hat im Juni 2008 dem Ministerium für Umwelt Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV NRW) mitgeteilt, dass im Umfeld von Strommasten teilweise Belastungen des darunterliegenden Bodens mit Blei und Zink festgestellt worden sind.
  • Ursache für die Belastungen sind wohl nach bisherigem Erkenntnisstand die Verwendung schwermetallhaltiger Farben zum Anstrich sowie der Abrieb und die Verwitterung.
  • Mit Erlass vom 24.06.2008 hat das MUNLV das Landesamt für Natur Umwelt und Verbraucherschutz federführend mit der Bildung der Arbeitsgruppe "Strommasten" beauftragt.
  • Ziel der AG ist es, landesweit einheitliche Handlungsempfehlungen zu erarbeiten.
  • Eine erste allgemeine Handlungsempfehlung liegt nunmehr vor.
  • Die Untere Bodenschutzbehörde in Hagen überprüft z.Zt. alle Mastenstandorte in Hagen hinsichtlich ihres Alters und ihrer Nutzung.
  • Danach sollen alle sensibel genutzten Standorte in enger Zusammenarbeit mit den jeweiligen Mastenbetreibern untersucht und entsprechende Maßnahmen umgesetzt werden.
  • Diese Vorgehensweise ist bereits bei der beantragten Erneuerung der Hochspannungsfreileitung im Bereich Harkortsee festgeschrieben worden und wird derzeit umgesetzt.

Warum muss der Boden geschützt werden?

  • Der Boden gehört zu den wichtigsten Lebensgrundlagen jeder Bevölkerung.
  • Durch Schadstoffeinträge oder Erosion kann er unumkehrbar geschädigt werden.
  • Diese Problematik hat zur Verabschiedung des Bundes-Bodenschutz-Gesetzes (BBodSchG)(1998) und des Landes-Bodenschutz-Gesetzes (LBodSchG)(2000) geführt.
  • Der Zweck der Gesetze ist, die vielfältigen Funktionen des Bodens im Naturhaushalt und für die menschliche Nutzung zu sichern oder wiederherzustellen.
  • Danach ist jedermann verpflichtet, sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht entstehen, dass vorhandene Verunreinigungen im Boden und Grundwasser saniert werden und gegen das Entstehen von nachteiligen Auswirkungen auf den Boden Vorsorge getroffen wird.

Was sind die Aufgaben der Unteren Bodenschutzbehörde?

Die Aufgaben der Unteren Bodenschutzbehörde Hagen (UBB) besteht darin, die gesetzlichen Vorgaben des Bundes-Bodenschutzgesetzes als Sonderordnungsbehörde in Hagen umzusetzen. Zu den konkreten Aufgaben zählt die

  • Vorsorge
  • Gefahrenermittlung
  • Sanierung
  • Erstellung und Pflege des Altlastenkatasters.

Was ist der Altlastenkataster?

  • Im Altlastenkataster werden im Rahmen der Gefahrenabwehr bereits bei der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen Festsetzungen und Hinweise zum Bodenschutz formuliert
  • Alle in der UBB gewonnenen Informationen werden in einem Kataster gesammelt und fortgeschrieben
  • Bei berechtigtem Interesse werden Auskünfte aus diesem Kataster erteilt.

Antrag auf Einsicht in den Altlastenkataster

Was ist die Altlastenbearbeitung?

  • Die Altlastenbearbeitung bzw. die Bearbeitung von Verdachtsflächen ist in der Regel ein mehrstufiger Prozess, der sich in die aufeinander aufbauenden Arbeitsschritte gliedert.
  • Auslöser eines Prüfvorganges kann ein Baugesuch, eine Anzeige oder ein akuter Schadensfall sein.
  • Die einzelnen Schritte der Altlastenbearbeitung müssen in enger Zusammenarbeit mit der Unteren Bodenschutzbehörde durchgeführt werden.
  • Die einzelnen Schritte der Bearbeitung können Sie hier einsehen:

Download:

Schema Altlastenbearbeitung PNG (1,3 MB)

Auskunft aus dem Altlastenkataster

  • Gemäß § 8 Landes-Bodenschutzgesetz (LbodSchG) ist die Stadt Hagen verpflichtet, ein Kataster über die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden altlastverdächtigen Flächen und Altlasten zu führen.
  • In diesem Kataster werden neben den vorhandenen Daten aus der Erfassung auch weitergehende Informationen, die bei Untersuchungen, Sanierungen und Überwachungen ermittelt werden, festgehalten.
  • Das Altlastenkataster wird laufend fortgeschrieben.
  • Jede*r Grundstückseigentümer*in oder der von ihm/ihr Bevollmächtigte hat ein Recht auf detaillierte Auskunft aus dem Kataster.
  • Dies ist schriftlich bei der Unteren Bodenschutzbehörde zu beantragen.

Benötigte Unterlagen:

Folgende Unterlagen sollte der Antrag beinhalten:

  • ein Lageplan mit Adresse, Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer(n)
  • Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers (Vollmacht) für das zu überprüfende Grundstück

  • Für Auskünfte aus dem Altlastenkataster fallen nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) Gebühren an.
  • Die einfache Auskunft kostet z.Zt. 55,-€. Umfangreichere Auskünfte werden nach Zeitaufwand berechnet, aber im Vorfeld mit dem Antragsteller besprochen.

Weitere Auskünfte:

  • Gutachteneinsicht: Grundeigentümer*innen oder deren Bevollmächtigten wird auf Antrag Gutachteneinsicht zu den der Unteren Bodenschutzbehörde vorliegenden Gutachten gewährt. Die Gutachteneinsicht vor Ort ist kostenfrei.
  • Schriftliche Stellungnahme zu Gutachten- Altlasten / Bodenverunreinigungen: Auf Wunsch erstellt die Untere Bodenschutzbehörde auch schriftliche Stellungnahmen zu Gutachten privatrechtlicher Auftraggeber außerhalb von Baugenehmigungsverfahren zur Beurteilung der Zulässigkeit von Bauvorhaben hinsichtlich Altlasten/schädlichen Bodenverunreinigungen. Die schriftliche Gutachtenstellungnahme ist kostenpflichtig und wird nach Zeitaufwand berechnet.

Grundstückskauf

  • Wenn Sie beabsichtigen ein Grundstück zu kaufen, sollten Sie vor dem Kauf eine Altlastenauskunft bei der Unteren Bodenschutzbehörde (UBB) der Stadt Hagen einholen.
  • Für den jeweiligen Wert eines Grundstückes ist diese Frage von erheblicher Bedeutung.
  • Die UBB teilt Ihnen mit, ob auf dem Grundstück mit Bodenbelastung aufgrund der Vornutzung des Grundstückes gerechnet werden muss.

Bauphase

  • An allen Baugenehmigungs- und Planverfahren wird die UBB im Vorfeld beteiligt.
  • Ergeben sich insbesondere beim Abgleich mit dem Altlastverdachtsflächenkataster Hinweise auf mögliche Bodenbelastungen, muss im weiteren Verfahren geprüft werden, ob diese auf den betroffenen Grundstücken tatsächlich vorliegen und ob von diesen Gefahren für die menschliche Gesundheit oder für andere Schutzgüter z.B. für das Grundwasser ausgehen.
  • Im Baugenehmigungsverfahren ist es die Aufgabe des/der Bauherr*in in Absprache mit der UBB, entsprechende Untersuchungen zu veranlassen.

Meldepflicht für Bohrungen mit Erdwärmesonden

  • Stellen Sie als Grundstückseigentümer*in während der Bauphase oder bei Bohrungen für Erdwärmesonden fest, dass auf dem Baugrundstück Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung vorliegen, haben Sie dies gemäß §2 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) unverzüglich der UBB zu melden.

Bodenuntersuchungen

  • Wenn im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens Untersuchungen gefordert werden, sollte frühzeitig mit der UBB Kontakt aufgenommen werden.
  • Häufig können Bodenuntersuchungen zur Tragfähigkeit und Versickerungsfähigkeit des Bodens bereits Rückschlüsse auf den Bodenaufbau und die örtlichen Wasserverhältnisse geben.
  • Diese Untersuchungen lassen sich ohne viel Aufwand und zusätzlichen Kosten auch auf die Altlastenfrage ausweiten.
  • Liegen keine Untersuchungen vor, ist ein/e anerkannte/r Sachverständige/r zu beauftragen, Bodenproben zu entnehmen und auf ihren Schadstoffgehalt hin zu untersuchen.
  • In Abhängigkeit von der konkreten Belastungssituation kann es ggf. erforderlich werden, dass zusätzlich die Bodenluft und/ oder das Grundwasser beprobt werden muss.
  • Anhand der gewonnenen Untersuchungsergebnisse beurteilt der/die Sachverständige die konkrete Gefahrenlage.
  • Er/sie führt eine so genannte Gefährdungsabschätzung durch.
  • Zugelassene Sachverständige und Untersuchungsstellen/Labore finden Sie hier auf den Internetseiten des Landesumweltamt NRW.

Umgang mit Boden

  • Mit dem Boden ist schonend und sorgsam umzugehen.
  • Dies kann bereits in der Planungsphase zu einem Bauvorhaben geschehen, indem möglichst wenig Fläche des Baugrundstücks versiegelt wird (kompakte Bauweise, kurze Garagenzufahrten etc.).
  • Auch sollte das Bauvorhaben an die vorhandene Geländeoberfläche angepasst werden, um Bodenumlagerung möglichst zu vermeiden.
  • Wenn dennoch erheblich Bodenbewegungen erforderlich sind, sollten Sie als Bauherr*in aus eigenem Interesse ihren beauftragten Landschafts- oder Tiefbauer kontrollieren.
  • Beim Ausbau oder der Anfüllung von Böden, den Einbau- und Verdichtungsarbeiten, den Füllhöhen und Neigungswinkeln ist auf Folgendes zu achten:

    • Bodenverdichtung durch schweres Gerät und schlechte Witterungsverhältnisse sind zu vermeiden,
    • Oberboden (Mutterboden) ist zu sichern und fachgerecht für den Wiedereinbau zu lagern,
    • bei Materialanlieferungen ist auf entsprechende Qualität zu achten, kein schadstoffbelastetes Material anliefern lassen,
    • das Material muss für den Verwendungszweck geeignet sein, der Einbau von Recyclingmaterial unter Wegen und Gebäuden bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis vom Umweltamt
    • bei der Neuanlage von Gärten ist auf einen optimalen Bodenaufbau zu achten
    • der Einbau von Material auf oder in den Boden von über 800 m³ ist der UBB anzuzeigen

Bei allen Fragen zum Thema Boden sollten Sie rechtzeitig die Untere Bodenschutzbehörde ansprechen.

Wie sieht die Bauschuttverwertung in NRW aus?

  • In Nordrhein-Westfalen fallen aufgrund der hohen Siedlungsdichte und der besonderen Industriestruktur große Mengen an verwertbaren Abfallstoffen, Recycling-Baustoffen und industriellen Nebenprodukten an, die vorrangig einer Wiederverwertung zugeführt werden sollen.
  • Dadurch werden die Abfallmengen gesenkt und die natürlichen Ressourcen wie Sand und Kies geschont.
  • Diese Wertstoffe können z.B. beim Haus- und Stellplatzbau oder bei vergleichbaren Maßnahmen zur Schaffung eines standsicheren Untergrunds oder als Frostschicht eingesetzt werden.
  • Da diese Stoffe aber aufgrund ihrer Inhaltsstoffe möglicherweise Einfluss auf das Grundwasser haben können, ist vorab eine wasserrechtliche Erlaubnis gem. § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für den Einbau zu beantragen.

Wie sieht das Erlaubnisverfahren aus?

  • Im Erlaubnisverfahren wird geprüft, ob die Qualität des Abfallwertstoffes/Recyclingmaterials und der vorgesehene Verwendungszweck, unter Berücksichtigung der konkreten wasserwirtschaftlichen Gegebenheiten am Verwendungsort, keine Beeinträchtigungen des Grundwassers erwarten lassen.
  • Soweit erforderlich, kann die wasserrechtliche Erlaubnis mit Auflagen versehen werden.

Hinweis zu Wasserschutzzonen

  • In den Schutzzonen I und II ist ein Einbau dieser Materialien grundsätzlich nicht zulässig. Ein Einbau in der Schutzzone III ist in Abhängigkeit von dem Material, der geplanten Verwendung und der Vorgaben der entsprechenden Wasserschutzgebietsverordnung möglich.
  • Es wird daher empfohlen, bei geplanten Einbaumaßnahmen in Wasserschutzzonen vor Antragstellung Kontakt mit den zuständigen Sachbearbeitern im Umweltamt aufzunehmen.

Notwendige Unterlagen

Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung beim Umweltamt der Stadt Hagen, Rathausstr. 11, 58095 Hagen einzureichen und sollte folgende Unterlagen beinhalten:

  • Formloser Antrag
  • Lageplan
  • Zeichnerische Darstellung der Einbaubereiche und –tiefen (Schnitte)
  • Erläuterungsbericht (Art, Grund und Umfang der Maßnahme und des eingebauten Materials, Einbautechnik, Abdeckung, künftige Nutzung der Einbaufläche)
  • Beschreibung des Materials mit gültigem Untersuchungsbericht im Feststoff und ggf. im Eluat entsprechend der Vorgaben der „Technischen Regeln für die Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen“ der LAGA vom 06.11.1997
  • falls vorhanden- vorliegende Gutachten (Baugrund- und/oder Altlastengutachten) zur Boden- und Untergrundsituation des Antragsgrundstücks
  • Bestätigung des Herstellers und des ausführenden Tiefbauunternehmens, dass das zum Einbau vorgesehene Material dem untersuchten Material entspricht (hier das Antragsformluar zur Anfüllung mit RCL-Material)

Der Antrag muss vom Antragsteller und vom der Eigentümer*in der Fläche unterschrieben sein. Die Ausstellung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ist gem. Verwaltungsgebührenordnung NRW gebührenpflichtig. Sie orientiert sich am Einzelfall und der beanspruchten Verfüllfläche.

Rechtliche Grundlagen

  • §§ 2, 3 II Nr. 4, 7, 26, 34 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m.
  • §§ 24, 25 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) i.V.m.
  • „Anforderungen an den Einsatz von mineralischen Stoffen aus Bautätigkeiten (Recycling-Baustoffe) im Straßen- und Erdbau“ vom 09.12.2001
  • „Anforderungen an den Einsatz von mineralischen Stoffen aus industriellen Prozessen im Straßen- und Erdbau“ vom 09.10.2001
  • „Güteüberwachung von mineralischen Stoffen im Straßen- und Erdbau“ vom 09.10.2001

Foto: Die weitläufigen Wälder von Hagen aus der Vogelperspektive.
Als waldreiche Stadt bietet Hagen viel Jagdfläche.

Immissionen und Gewerbe

  • Mit dem am 01.01.2008 in Kraft getretenen "Gesetz zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts" sind in Nordrhein-Westfalen die Zuständigkeiten im Umweltbereich neu geregelt worden.
  • Den Kreisen und kreisfreien Städten als Untere Umweltschutzbehörden wurden zahlreiche Aufgaben übertragen, unter anderem der anlagenbezogene Immissionsschutz.
  • Unter den Begriff Anlage fallen dabei in erster Linie Betriebsstätten oder sonstige ortsfeste Einrichtungen, aber auch Maschinen, Geräte, technische Einrichtungen oder Grundstücke können eine Anlage darstellen

Antrag auf Genehmigung nach §4 §16 Formular 1 DOCX (40,9 kB)

Antrag auf Genehmigung nach §4 §16 Formular 2 Gliederung der Anlagen in Betriebseinheiten DOCX (33,1 kB)

Antrag auf Genehmigung nach §4 §16 Formular 3 Technische Daten DOCX (36,7 kB)

Antrag auf Genehmigung nach §4 §16 Formular 4 Betriebsablauf und Emissionen Luft Abwasser Abfallentsorgung DOCX (47,5 kB)

Antrag auf Genehmigung nach §4 §16 Formular 5 Quellenverzeichnis Luft DOCX (35,7 kB)

Antrag auf Genehmigung nach §4 §16 Formular 6 Abgasreinigung Abwasserbehandlung DOCX (37,4 kB)

Antrag auf Genehmigung nach §4 §16 Formular 7 Niederschlagsentwässerung DOCX (34,9 kB)

Antrag auf Genehmigung nach §4 §16 Formular 8.1 Anlagen zum Lagern flüssiger oder gasförmiger wassergefährdender Stoffe DOCX (48,0 kB)

Antrag auf Genehmigung nach §4 §16 Formular 8.2 Anlagen zum Lagern fester wassergefährdender Stoffe DOCX (47,8 kB)

Antrag auf Genehmigung nach §4 §16 Formular 8.3 Anlagen zum Abfüllen, Umschlagen flüssiger oder gasförmiger wassergefährdende Stoffe DOCX (37,0 kB)

Antrag auf Genehmigung nach §4 §16 Formular 8.4 Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe DOCX (36,7 kB)

Antrag auf Genehmigung nach §4 §16 Formular 8.5 Rohrleitungen zum Transport fester, flüssiger oder gasförmiger wassergefährdender Stoffe DOCX (36,7 kB)

Antrag auf Genehmigung nach §4 §16 Inhaltsverzeichnis PDF (241,9 kB)

Antrag auf Genehmigung nach §4 §16 Erläuterungen PDF (313,1 kB)

Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 BImSchG DOCX (33,6 kB)

Anzeige gemäß § 15 Abs. 3 BImSchG DOCX (37,4 kB)

Anzeige einer Anlage nach § 5 Abs. 2 der 31. BImSchV DOCX (33,1 kB)

Antrag auf Nachtarbeitsgenehmigung PDF (37,3 kB)

Merblatt Nachtarbeit PDF (184,0 kB)

6. VV BImSchG (TA Lärm 1998) - Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm DOCX (64,4 kB)

Korrektur redaktioneller Fehler beim Vollzug der TA Lärm - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm PDF (1,2 MB)

Landes-Immissionsschutzgesetz DOCX (38,7 kB)

44. BImSchV - Informationen zum Anzeigeverfahren PDF (412,4 kB)

  • Der Betrieb technischer Anlagen ist im Regelfall mit Einwirkungen auf die Umwelt verbunden.
  • Umwelteinwirkungen können Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen sein.
  • Sie verlassen eine Anlage als Emissionen und kommen als Immissionen in der Nachbarschaft an.
  • Bei Störungen durch Gewerbebetriebe an Werktagen sind vorrangig die Mitarbeitenden der Anlagenüberwachung zuständig.
  • Grundsätzlich dürfen Gewerbebetriebe von Montag bis Samstag in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr den Lärm verursachen, der in unmittelbarer und unvermeidbarer Weise mit der Gewerbeausübung oder der Ausübung des Handwerks verbunden ist.
  • Die Mitarbeitenden der Unteren Umweltschutzbehörde unterliegen der Schweigepflicht. Darüber hinaus gilt Geheimhaltungspflicht für Geschäfts-, und Betriebsgeheimnisse.

Ansprechpartner Anlagenüberwachung

  • Jennifer Liebers, Telefon: 02331/207-4780
  • Holger Theisen, Telefon: 02331/207-4785
  • Pocorobba, Antonio, Telefon, 02331/207-2980

Ansprechpartner Nachtarbeitsgenehmigung nach LImSchG § 9 (Schutz der Nachtruhe)
  • Klaus Scholven, Telefon: 02331/207-4775
  • Benedikt Klose, Telefon: 02331/207- 4781

Planen oder betreiben Sie eine Anlage, die im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BimSchV) genannt ist, erfordert dies eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.

Download:

Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BimSchV) DOC (569,3 kB)

Ansprechpersonen nach Branchen

Dennis van den Berg, Telefon 02331/2074776

  • Windkraftanlagen
  • Bauleitplanung

Judith Nartusch-Albartus, Telefon 02331/207-4784

  • Wärme- und Energieerzeugung
  • Umspannwerke
  • Tierintensivhaltung
  • Schlachtanlagen
  • Herstellung von Fleisch- oder Gemüsekonserven
  • Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren
  • Trocknung von Grünfutter
  • Brauereien
  • Herstellung von Speisewürzen
  • Rösten oder Mahlen von Kaffee
  • Steinbrüche
  • Brechen, Mahlen, oder Klassieren von Gestein
  • Formsteinherstellung
  • Vergussmassenherstellung

Lisa Specogna, Telefon 02331/207-5067 und Dirk Wischmann, Telefon 02331/207-5067

  • Schmieden von Metallen mit Hämmern oder Fallwerken
  • Oberflächenbehandlung unter Verwendung organischer Lösungsmittel
  • Bedrucken bahnen- oder tafelförmiger Materialien
  • Tränken oder Überziehen mit Teer,
    Teeröl oder heißem Bitumen
  • Herstellung künstlicher Schleifmittel
  • Herstellung von Polyurethanformteilen
  • Vulkanisieren von Natur-, oder Synthesekautschuk
  • Prüfstände für Verbrennungsmotoren, Gasturbinen oder Triebwerke
  • Motorsportanlagen
  • Schießstände
  • Thermische Reinigung von metallischen Gegenständen
  • Innenreinigung von Tanks und Fässern
  • Kälteanlagen

Bjarne Dörr, Telefon 02331/207-2968 und Mahmut Ersanli, Telefon 02331/207-4783

  • Abfallsortierung
  • Erzeugung von Kompost
  • Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen
  • Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten
  • Behandlung von Altautos
  • Behandlung oder Lagerung nicht gefährlicher Abfälle
  • Umschlag von gefährlichen Abfällen
  • Lagerung von brennbaren Gasen
  • Be-, oder Entladung staubender Schuttgüter

Nachtarbeitsgenehmigung nach LImSchG § 9 (Schutz der Nachtruhe)

  • Klaus Scholven Telefon: 02331/207-4775
  • Benedikt Klose Telefon: 02331/207-4781

Informationen zum Genehmigungsverfahren

Wichtig: Die Errichtung, der Berieb oder Änderung einer Anlage darf erst nach Erteilung der Genehmigung erfolgen. Es besteht für die Genehmigungsbehörde die Möglichkeit, auf Antrag den vorzeitigen Beginn zuzulassen. Ebenfalls möglich ist die Erteilung eines Vorbescheides oder einer Teilgenehmigung.

Damit Sie Ihr Projekt zügig und erfolgreich abschließen können, berät und unterstützt die Behörde Sie schon vor der Antragstellung. Wir

  • unterrichten Sie darüber, ob Ihr Vorhaben genehmigungsbedürftig ist und - wenn ja - nach welchen Rechtsvorschriften.
  • informieren Sie über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens.
  • sagen Ihnen, welche Unterlagen Sie für Ihren Antrag benötigen.
  • nennen Ihnen Listen öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger und Umweltgutachter, die Sie beim Erstellen Ihrer Antragsunterlagen unterstützen können (z.B. bei der IHK).
  • bieten Ihnen die Antragsformulare gleich hier zum Download.

Die Mitarbeiter der gemeinsamen Unteren Umweltschutzbehörde unterliegen der Schweigepflicht. Darüber hinaus gilt Geheimhaltungspflicht für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.

Hintergrund und Ziele

  • In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Europäischen Union und in Deutschland erhebliche Fortschritte bei der Reduktion der durch menschliche Tätigkeiten verursachten Emissionen von Feinstaub, Schwefeldioxid (SO2) und Stickstoffoxiden (NOx) erreicht.
  • Daher wurde auf Ebene der Europäischen Union die Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft beschlossen.
  • Die Verordnung ist Bestandteil des Maßnahmenpakets für saubere Luft der EU durch welches die Luftverschmutzung in der EU erheblich verringert werden soll.
  • Ein wichtiges Ziel der Verordnung ist die Minderung der Emissionen von Stickstoff- und Schwefeloxiden, um EU-rechtliche Vorgaben an die Immissionen und an die Reduktion der Gesamtemissionen Genüge zu tun.
  • Die 44. BImSchV sieht deshalb Emissionsgrenzwerte für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid, Stickstoffoxid und Gesamtstaub vor.
  • Zudem gelten für bestimmte Anlagen auch Grenzwerte für die Luftschadstoffe Kohlenmonoxid, Formaldehyd, Ammoniak, Chlorverbindungen und Quecksilber.

Anwendungsbereich

Die Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von

1. genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden;

2. genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden; und

3. gemeinsamen Feuerungsanlagen gemäß § 4 der 44. BImSchV mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden, es sei denn, diese Kombination bildet eine Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 13. BImSchV fällt.

Anforderungen an den Betrieb

  • Die 44. BImSchV legt in den §§ 9 bis 17 Anforderungen an den Betrieb in Form von Grenzwerten für eine Vielzahl von Parametern fest.
  • Die Grenzwerte sind abhängig von der Art der Anlage, den eingesetzten Brennstoffen sowie der Feuerungswärmeleistung.
  • Für neue Anlagen gelten diese Grenzwerte in der Regel unmittelbar. Bestandsanlagen müssen die Grenzwerte in der Regel erst ab dem 1. Januar 2025 einhalten.
  • Soweit die Anforderungen noch nicht einzuhalten sind, gelten weiterhin die bisher gültigen Regelungen der 1. BImSchV sowie der TA Luft fort.
  • Die §§ 21 bis 26 regeln die Anforderungen an die Messung und Überwachung der Anlagen.
  • Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte ist durch kontinuierliche, jährliche oder dreijährige Messungen nachzuweisen.
  • Die jeweiligen konkreten Pflichten sind abhängig von der Art der Anlage, dem eingesetzten Brennstoff sowie der Feuerungswärmeleistung.
  • Welche Anforderungen an die Messung und Überwachung ab welchem Zeitpunkt einzuhalten sind, muss deshalb im Einzelfall ermittelt werden.

Anzeigepflichten und Anlagenregister

  • Alle Feuerungsanlagen im Anwendungsbereich der Verordnung mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW müssen bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
  • Gemäß § 6 der 44. BlmSchV müssen neue Anlagen (nach dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen) sofort und bestehende Anlagen bis spätestens zum 1. Dezember 2023 angezeigt werden.
  • In NRW erfolgt die Anzeige ausschließlich mittels eines auf der Internetseite des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Lan
  • des Nordrhein-Westfalen (LANUV) zur Verfügung gestellten Anzeigeformulars.
  • Mit diesem Anzeigeformular werden alle erforderlichen Angaben nach Anlage 1 der 44. BImSchV für neue und bestehende Anlagen erfasst.
  • Emissionsrelevante Änderungen, ein Betreiberwechsel sowie die endgültige Stilllegung einer Feuerungsanlage sind ebenfalls mit diesem Formular anzuzeigen.
  • Alle angezeigten Anlagen werden von den zuständigen Behörden in einem öffentlich zugänglichen Register geführt.
  • Dieses Register wird in NRW für alle Behörden zentral auf den Internetseiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz veröffentlicht und regelmäßig anhand bereitgestellter Informationen aktualisiert.

Foto: Der Bahnhof Vorhalle aus der Vogelperspektive.
Das Umweltamt setzt Standards für eine gute Luftqualität und Immissionsschutz in Hagen.

Luft und Lärm

  • In dem Fachportal finden Sie Informationen für ein gesundes Raumklima und den Umgang mit Schadstoffen in Innenräumen
  • Eine schlechte beziehungsweise belastete Innenraumluft oder unangenehme Gerüche stören das Wohlbefinden, sie verringern die Leistungsfähigkeit und können die Gesundheit beeinträchtigen.
  • Oft sind dafür Schadstoffe aus Baumaterialien, Möbeln oder Farben die Ursache.
  • Darüber hinaus können auch falsches Lüften oder Reinigen das Raumklima belasten.
  • Das Fachportal richtet sich insbesondere an Leiter*innen und Träger*innen von Schulen, Kindertagesstätten sowie anderer Verantwortlicher für öffentliche Gebäude.
  • Darüber hinaus gibt es aber auch viele nützliche Tipps für den privaten Bereich.
  • Das Fachportal bietet gezielte Informationen, damit Probleme im Hinblick auf Schadstoffbelastungen in Räumlichkeiten schnell erkannt und behoben oder sogar verhindert werden können.

Alle Informationen zum Luftreinhalteplan für Hagen erhalten Sie auf den Serviceseiten des Umweltamtes

Kaminöfen - Heizkamine - Offene Kamine

Vorsicht vor falschen Brennstoffen

  • Der Umwelt und auch den Nachbarn zuliebe sind im Umgang mit offenem Feuer einige Hinweise zu beachten.
  • Womit darf man einen Kaminofen überhaupt befeuern? Auf keinen Fall mit Paraffinblöcken auf Erdölbasis!
  • Mehr Informationen finden Sie in unserem Merkblatt für falsche Brennstoffe:

Merkblatt: Vorsicht vor falschen Brennstoffen PDF (14,8 kB)

Brennstoffe - Hartholz, Weichholz oder Briketts

  • Hartholz, wie Buche, Eiche, Esche, Kirschbaum, Ahorn sind sehr gute Brennhölzer. Preiswerter geht es mit Weichholz z.B. Fichte, Tanne, Douglasie und Kiefer, was in den Ofen kommt. Wegen des hohen Harzgehaltes und dem damit verbundenen Funkenflug, ist Nadelholz ebenso wie Birke nicht gut für offene Kamine geeignet - es ist dann brandgefährlich.
  • Die Heizwerte von Harthölzern sind ähnlich Unterschiede liegen bei der Verbrennung. Eiche bewirkt etwas Funkenflug und wenig Flamme. Dabei hält sie die Glut länger, dafür werden aber hohe Temperaturen benötigt, damit das Holz nicht in der Gerbsäure schmort, die Ofen und Kamin zusetzen kann. Wegen der Gerbsäure ist Eiche auch länger zu lagern. Birke ist ein gutes Kaminholz (blaue Flamme durch ätherische Öle im Holz), brennt schneller ab als Buche. Buche brennt am schönsten, lässt sich gut anzünden, hält lange vor, entwickelt viel Glut und gilt daher als bestes Kaminholz.
  • Nadelhölzer lassen sich wegen des höheren Harzgehaltes schneller entzünden, riechen angenehm und knistern schön. Man muss aber öfter nachlegen und der Ascheanfall ist höher. Als Späne eignen sie sich als gutes Anmachholz. Viele meinen, dass der hohe Harzanteil den Kamin verrußen könnte. Bei trockenem Nadelholz ist das jedoch kein Problem. Ganz im Gegenteil: Fichte hat keine so hohe Brenndauer, sie verbrennt aber heißer und kann sogar den Kamin reinigen. Fichtenholz ist zudem mit Abstand am preiswertesten.
  • In den Kaminofen darf nur unbehandeltes und absolut trockenes Holz. Also keine Spanplatten, gestrichene Zäune, Möbel-Regale oder ganze Schrankwände. Dort enthaltene Farben und Konservierungsmittel wandeln sich bei der Verbrennung zu giftigen Schadstoffen um. Das bedeuted eine unzumutbare und vermeidbare Belästigung und ist verboten.

Immissionen aus Kleinfeuerungsanlagen

  • Neben den Immissionen des Kraftfahrzeugverkehrs und aus gewerblich/industriellen Anlagen haben auch die sogenannten Kleinfeuerungsanlagen, d.h. Heizungsanlagen, die keiner Genehmigung bedürfen, ebenfalls einen Anteil an der städtischen Luftverschmutzung.
  • Insbesondere im Winterhalbjahr treten immer häufiger Beschwerden wegen Geruchs- und Immissionsbelästigungen auf.
  • Die niedrige Quellhöhe der Emissionen, aber auch der unsachgemäße Betrieb, speziell von Holzfeuerungsanlagen wie Kaminöfen, sind in vielen Fällen die Ursache hierfür.
  • Das Umweltamt der Stadt Hagen überwacht deshalb den Betrieb dieser Anlagen, die unter die im Jahre 2010 neu formulierte 1. Verodnung zur Durchführung des Bundes-Immissionschutzgesetzes (1. BImSchV - früher: Kleinfeuerungsanlagenverodnung) fallen.
  • Viele Holzheizungen müssen bald strengere Grenzwerte einhalten.
  • Als Brennstoffe dürfen weiterhin nur stückiges und abgelagertes trockenes Holz sowie speziell für diesen Verwendungszweck hergestellte Presslinge verwendet werden.
  • Für die kaum noch genutzten "Offenen Kamine" erlaubt diese Vorschrift nur den "gelegentlichen" Betrieb.
  • Die Immissionsschutzbehörde kann gestützt auf ein Rechtsurteil den Betrieb solcher Anlagen zeitlich, z.B. auf 8 Tage pro Monat für je 5 Stunden, beschränken.

Grillen und Terrassenfeuer

  • Der Betrieb von Feuerstellen auf der Terrasse oder im Garten ist nicht uneingeschränkt möglich.
  • Durch den Betrieb einer Feuerstelle auf der Terrasse kann es zu erheblichen Rauchgas- und Geruchsbelästigungen kommen.
  • Der Betrieb von Terrassenöfen und auch Holzkohlegrillen auf Grundstücken oder im Kleingarten ist von unserer Behörde dem Umweltamt nach dem Landesimmissionsschutzgesetz NRW § 7 zu beurteilen.
  • Nach § 7 Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) ist das Verbrennen im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch entweder gefährdet oder erheblich belästigt werden können.
  • Das Verbrennen im Freien gem. § 7 des Landesimmissionsschutzgesetzes kann durch Ordnungsverfügung untersagt werden.
  • Aufgrund der Konzeption und Beschaffenheit von Grillen und offenen Feuerstellen sind beim Betrieb immer Rauchgase zu erwarten, die in der unmittelbaren Nachbarschaft zu erheblichen Belästigungen führen können, und dass auch dann, wenn trockenes, naturbelassenes Holz oder beim Grillen spezielle Grillkohle verwendet wird.
  • Wenn allerdings Qualm und Geruch konzentriert in die Wohn- und Schlafräume der Nachbarn eindringen, stellt das einen Verstoß gegen das Landesimmissionsschutzgesetz dar und kann privatrechtlich z.B. laut Oberlandesgericht Düsseldorf als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet oder untersagt werden.
  • Beachten Sie auch, dass vielfach eingesetzte Palletten mitunter behandelt sind und wenn kein Rückgabepfand vorgesehen ist, gesetzlich als Abfall gelten.
  • Auch der Grünschnitt aus dem Garten darf nicht verbrannt werden.
  • Das Verbrennen von Abfällen ist grundsätzlich im Kreislaufwirtschaftsgesetz geregelt.
  • Abfälle dürfen zur Beseitigung nur in dafür zugelassenen Anlagen behandelt, gelagert oder abgelagert werden.

Ansprechperson

  • Hans Joachim Wittkowski, Telefon 02331 207-3763

Lärmkarte für Hagen

  • Lärm ist für viele Menschen das größte Umweltproblem.
  • Die meisten von ihnen - das gilt auch für die Hagener Bürger*innen - fühlen sich durch den Straßen- und Schienenverkehr am stärksten beeinträchtigt.
  • Aber auch Lärmbeeinträchtigungen durch Industrie- und Gewerbe führen häufig zu Beschwerden.
  • Die Landesanstalt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW (LANUV) hat für die verschiedenen Lärmquellen (Straßen, Schienen-, Flugverkehr, Industrie) die Lärmpegel flächendeckend, u.a. auch in Hagen, ermittelt.
  • Die Lärmkarte finden Sie hier

Lärmaktionsplan Hagen

  • Da bestehende Lärmbelastungen in den allermeisten Fällen nur mit sehr hohem Aufwand gemindert werden können, ist der vorsorgende Lärmschutz sehr wichtig.
  • Um Konflikte frühzeitig zu vermeiden, müssen die Gemeinden Lärmaktionspläne aufstellen.
  • Für weitere Informationen steht Ihnen das Umgebungslärmportal des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Verfügung.

Downloads:

Lärmaktionsplan für Hagen PDF (6,5 MB)

Radonaktivitätskonzentrationen in der Boden und Raumluft

  • In einem Forschungsvorhaben des Bundes wurden, u.a. im Stadtgebiet von Hagen, geogen verursachte erhöhte Radonaktivitätskonzentrationen in der Bodenluft festgestellt (lokal bis mehrere 100.000 Bq/m3).
  • Parallel dazu durchgeführte Raumluftmessungen in zufällig ausgewählten Privathaushalten in Hagen ergaben Spitzenwerten von ca. 700 bis 800 Bq/m3.

Grenz- und Zielwerte

  • Aufgrund von epidemiologischen Studien, die eine signifikante Erhöhung des Lungenkrebsrisikos ab einer Radonkonzentration über 140 Bq/m3 nachgewiesen haben, hat die Bundesregierung (BMU, BfS) Empfehlungen für Neubauten und bereits existierende Gebäude erarbeitet
  • Demnach sollen beispielsweise Neubauten so geplant werden, dass eine Radonkonzentration von 100 Bq/m3 dauerhaft nicht überschritten wird.
  • Für bestehende Wohngebäude sieht die europäische Richtlinie 96/29/EURATOM von 400 Bq/m³ vor.
  • Wenn Sie sich über die aktuelle Situation an Ihrem Wohnstandort informieren möchten, klicken Sie auf die Interaktive Radonkarte.

Untersuchungen in öffentlichen Gebäuden

Auf Basis dieser Erkenntnisse wurden Raumluftmessungen in ausgesuchten Schulen und Kindergärten durchgeführt (siehe Gutachten vom 29.3.2006 ). Die Auswahl erfolgte nach geologischen Kriterien, d.h. es wurde sich auf Liegenschaften konzentriert, die über den unterkarbonischen Schwarzschiefern und den mitteldevonischen Massenkalken liegen. In dieser Messkampagne wurden in der Realschule Emst stark erhöhte Konzentrationen (> 1.000 Bq/m3) und in der Heideschule Hohenlimburg erhöhte Konzentrationen (> 200 Bq/m3) festgestellt.

Downloads:

Gutachten Radon vom 29. März 2006 PDF (457,5 kB)

Sanierung und Erfolgskontrolle

  • Vor Beginn der Sanierungsarbeiten wurden in der Realschule Emst zunächst die Radoneintrittspfade ermittelt.
  • Mit den Sanierungsarbeiten wurde im Sommer 2006 begonnen.
  • Kurzzeitkontrollmessungen im Dezember 2006 zeigten, dass die Sanierung nicht in allen Fällen erfolgreich war.
  • Nachbesserungen bei der Sanierung wurden zwischenzeitlich durchgeführt und brachten schließlich den erwünschten Erfolg, wie die Langzeitkontrollmessungen in den Räumen der Real- und Grundschule Emst zeigen.
  • Die ursrpünglich festgestellten Radonkonzentrationen von über 1000 Bq/m³ konnten auf Werte unter 200 Bq/m³ gesenkt werden.
  • Die Werte liegen damit unter dem Gesichtspunkt der zusätzlichen Strahlenbelastung für Schüler, Lehrer und Personal in einem akzeptablen Bereich.
  • In der Heideschule Hohenlimburg wurden Messungen in 15 Räumen durchgeführt.
  • In 10 Räumen lagen Konzentrationen unter 100 Bq/m³ und damit im Normalbereich.
  • In fünf Räumen wurden leicht erhöhte Werte zwischen 100 und 160 Bq/m³ gemessen.
  • Aufgrund dieses Befundes waren lt. Gutachten keine Maßnahmen zur Reduzierung der Radon-Aktivitätskonzentrationen notwendig.
  • Die Raumnutzung konnte unverändert beibehalten werden.
  • Gleichwohl wurde eine regelmäßige und ausreichende Lüftung (z.B. Stoßlüftung vor Unterrichtsbeginn, regelmäßige Lüftung während der Unterrichtszeiten) vom Gutachter empfohlen.

Downloads:

Radon in Gebäuden - Ein Ratgeber für Hagen PDF (1,9 MB)

Schimmel in Gebäuden

  • Nicht nur in Altbauten, sondern zunehmend auch in modernen Wohnungen macht sich der Schimmelpilz breit.
  • Dann sind z.B. an kalten Außenwänden, in Fensterlaibungen, hinter großen Möbelstücken oder Vorhängen schwarze, graue oder gelbe Schimmelpilzflecken zu sehen.
  • Das ist nicht nur hässlich, sondern gefährdet die Gesundheit der Bewohner. Schimmel kann langfristig zu Schäden am Gebäude führen.

Downloads:

Ratgeber zu Schimmelbefall PDF (1,9 MB)

  • Die kommunalen Spitzenverbände und die Mobilfunknetzbetreiber haben im Jahr 2001 eine Vereinbarung über den Informationsausstausch und die Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze beschlossen.
  • Zusätzlich wurde vereinbart, die Stadt bereits frühzeitig bei der Planung neuer Anlagen zu informieren.
  • Durch die Berücksichtigung von Abständen zu sensiblen Nutzungen, Aspekte des Denkmalschutzes, die Prüfung von bau- und planungsrechtlicher Voraussetzungen erhalten nunmehr auch "Umweltvorsorgeaspekte" ein größeres Gewicht bei der Standortauswahl von Mobilfunk-Sendeanlagen.
  • Eine Übersicht über den aktuellen Ausbauzustand von Mobilfunkanlagen bietet die Bundesnetzagentur
  • Ansprechperson der Stadtverwaltung: Michael Aust, Telefon: 02331 207-2392

Nachhaltigkeit

  • Der Arbeitskreis BNE, der sich aus Vertreter*innen zertifizierter Kultur- und Bildungseinrichtungen wie dem Marienhof, dem VEEX - Institut für erfahrungsorientiertes Lehren & Lernen, dem AllerWeltHaus, der Verbraucherzentrale sowie aus städtischen Vertreter*innen des Fachbereiches Jugend und Soziales, der VHS und des Umweltamtes zusammensetzt, hatte 2023 diese Messe an der Fernuniversität ausgerichtet.
  • Ziel der Veranstaltung, war es, Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) umfassend darzustellen und aufzuzeigen, was Hagen diesbezüglich zu bieten hat.
  • Die Messe entspricht einer der Maßnahmen, die im Rahmen der Nachhaltigkeitsstrategie für Hagen entwickelt wurden.
  • Eingeladen waren Lehrer*innen, Erzieher*innen, Personal der Stadtverwaltung Hagen sowie alle interessierten Bürger*innen.
  • Verschiedenste BNE-Experten und Expertinnen werden Vorträge halten.
  • Schulklassen präsentierten ihre Projekte, Bildungsanbieter*innen zeigten mögliche Aktionen für unterschiedliche Zielgruppen und Organisationen/Verbände boten Informationsmaterial.

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Plakat BNE Messe Hagen 2023 JPG (437,9 kB)

  • Grundlage ist der Ratsbeschlusses vom 14.12.2017.
  • Neben 14 anderen Kommunen nahm die Stadt an dem von Bund und Land NRW geförderten Projekt „Globale Nachhaltige Kommune“ (GNK) teil und hatte bis zum März 2021 ihre Nachhaltigkeitsstrategie mit Unterstützung der Landesarbeitsgemeinschaft Agenda 21 NRW e.V. ( LAG 21 NRW) aufgestellt.
  • Aufgrund vorhandener Vorarbeiten und vielfältig beschlossener politischer Absichtserklärungen zum Klima- und Artenschutz, zur nachhaltigen Mobilität und integrierten Stadtentwicklung wurde Hagen nach einem strengen Auswahlverfahren ausgewählt.

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Meldung zur Auftaktveranstaltung in Düsseldorf PDF (783,8 kB)

  • Am 23. September 2021 hat der Rat der Stadt Hagen die Nachhaltigkeitsstrategie für Hagen beschlossen. Im Einzelnen lautet die Formulierung folgendermaßen:

1. Der Rat begrüßt die von der Steuerungsgruppe vorgelegte Nachhaltigkeitsstrategie für Hagen und empfiehlt ihre Umsetzung. Die unter Beteiligung der Stadtverwaltung durchzuführenden Projekte stehen unter Finanzierungsvorbehalt.

2. Die Verwaltung wird beauftragt, eine Priorisierung der Maßnahmen aus der Strategie zur politischen Beschlussfassung vorzulegen. Ferner sind die organisatorischen, personellen und finanziellen Voraussetzungen für die Umsetzung der Strategie zu ermitteln.

3. Die projektbegleitende Steuerungsgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern aus Politik, Zivilgesellschaft, Wirtschaft und Wissenschaft wird fortgeführt.

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Nachhaltigkeitsstrategie für Hagen PDF (4,9 MB)

  • Am 23. März 2022 wurde die Fortführung der Nachhaltigkeitsstrategie gestartet. Die neu besetzte Steuerungsgruppe soll den Prozess wieder aufnehmen und die Umsetzung der beschlossenen maßnahmen einleiten.
  • Eine Übersicht der mit diesem Projekt verfogten Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen kann z.B. beim Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung eingesehen werden.

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Protokoll 1. Steuerungsgruppensitzung 2022 PDF (1,4 MB)

Präsentation der 1. Steuerungssitzung 2022 PDF (1,8 MB)

  • Seit 2018 gibt es in Hagen den Arbeitskreis Bildung für Nachhaltige Entwicklung (BNE).
  • Es handelt sich dabei um einen offenen Kreis für Schulen, Bildungsanbieter, außerschulische Einrichtungen, Organisationen, Vertreter*innen der Stadtverwaltung und interessierte Bürger*innen.
  • Die vier jährlichen Treffen, werden organisiert vom BUND Bildungszentrum Marienhof und dem AllerWeltHaus.

Inhalte und Ziele

  • Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) in Hagen etablieren und ausbauen
  • BNE Akteur*innen in Hagen vernetzen
  • Eine Plattform schaffen für regelmäßigen Austausch und Informationen zur BNE
  • Gemeinsame Workshops, Seminare, Veranstaltungen planen und durchführen
  • Beteiligung an BNE-Prozessen in Hagen
  • Wir beraten zu Durchführung und Finanzierung von BNE-Projekten und BNE-Aktionen
  • Wir vermitteln Referent*innen und / oder führen selbst Bildungseinheiten durch

  • "Reparieren statt wegwerfen" schont nicht nur den eigenen Geldbeutel, sondern ist auch gut für die Umwelt.
  • Neben den bereits etablierten RepairCafes und Wiederherstellbars gibt es immer wieder neue Initiativen, die sich mit diesem Thema beschäftigen.

Hier eine Übersicht dieser Akteur*innen

Foto: Ein Flussabschnitt des Flusses Lenne, der renaturalisiert wurde.
Die Lenne-Renaturierung ist ein Projekt für mehr Arten- und Naturschutz

Umweltgremien

Was ist der Kreisjagdbeirat?

  • Der Jagdbeirat ist ein Fachgremium, das die Untere Jagdbehörde in fachlichen Angelegenheiten berät, insbesondere bei Festlegung der Jagdbezirksgrenzen, Aufhebung von Schonzeiten und anderen jagdlichen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.
  • Durch Beschluss des Jagdbeirats können auch sachkundige Bürger zugelassen werden.
  • Die Mitglieder des Jagdbeirats sind ehrenamtlich tätig und werden für die Dauer von 5 Jahren von den verschiedenen im Jagdgesetz festgelegten Verbänden entsandt.
  • Nach § 51 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LJG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.12.1994 (GV. NW. 1995 S. 2/SGV NW. NW. 792) wird bei jeder Unteren Jagdbehörde ein Jagdbeirat gebildet.

Mitglieder

  • Braun, Hans-Jörg, Jägerschaft - Landesjagdverband NW
  • Wolf, Peter-Christoph, Jägerschaft - Landesjagdverband NW
  • Koppert, Jürgen
    Jägerschaft - Landesjagdverband NW
  • NN, Landwirtschaft - Landwirtschaftl. Kreisverband
  • Sirringhaus, Ernst, Landwirtschaft - Landwirtschaftl. Kreisverband
  • Filmar, Ruven, Forstwirtschaft - Waldbesitzerverband der Gemeinden
  • de Myn, Hans Karl
    Forstwirtschaft - Waldbauernverband NRW e.V.
  • Hofnagel, Iris, Jagdgenossenschaften
  • Mühlenkord, Patrick, Höhere Forstbehörde - Landw.Kammer Westfalen-Lippe
  • Freier, Joachim Naturschutz - Naturschutzbund, LNU und BUND
  • Ganskow, Birgit, Tierschutzverbände
  • Köhler, Thomas, Amtsleiter des Umweltamtes/Vertreter des Oberbürgermeisters

Was ist der Naturschutzbeirat?

  • Der Naturschutzbeirat ist ein vom Landesnaturschutzgesetz NRW vorgeschriebener Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde im Umweltamt.
  • Ziel ist die unabhängige Vertretung der Belange von Natur und Landschaft

Geschäftsführung

  • Umweltamt, Untere Naturschutzbehörde, Susanne Müller, Tel. 02331 207-5898

Termine:

  • Hier können Sie die Termine des Naturschutzbeirates einsehen

Was ist der Umweltausschuss?

  • Der Rat der Stadt Hagen hat aufgrund einer Ermächtigung aus der Gemeindeordnung NW u.a. den Ausschuss für Umwelt-, Klimaschutz und Mobilität gebildet.

Zusammensetzung:

17 Mitglieder aus folgenden Fraktionen:

  • CDU: 4
  • SPD: 4
  • B.90/Die Grünen: 3
  • AfD: 1
  • FDP: 1
  • Hagen Aktiv: 1
  • Die Linke: 1
  • BfHo/Die PARTEI:1
  • HAK1

Zusätzlich je ein/e Sachkundige/r Einwohner*in aus dem Naturschutzbeirat und dem Integrationsrat mit beratender Stimme. Größe, Zusammensetzung, Zuständigkeit und Entscheidungsbefugnis des Ausschusses regelt der Rat der Stadt Hagen in einer Zuständigkeitsordnung.

Geschäfts- und Schriftführung im Umweltamt der Stadt

  • Stefan Schirmer (Geschäftsführer), Telefon 02331 207-2119
  • Sam Kuhtz (Schriftführer), Telefon 02331 207-2121

Vorsitzende und Mitglieder

  • Vorsitzender: Rüdiger Ludwig (B 90/Grüne)
  • Stellv. Vorsitzender: Dr. Josef Bücker (Hagen Aktiv)

Mitgliederliste und Sitzungstermine

  • Die vollständige Mitgliederliste finden Sie hier
  • Hier können Sie die Sitzungstermine einsehen

Beispiele von Themen der letzten Jahre aus den Beratungen des Umweltausschusses:

  • Umgang mit Bäumen
  • Förderprogramme für die Nutzung von Lastenrädern, Solarenergie etc.
  • Verbesserung des ÖPNV
  • Mikromobilitäts-Verleihsysteme (E-Fahrräder, E-Tretroller, E-Lastenräder etc.)
  • Ausweitung und Ausbau von Radwegeverbindungen
  • Hochwasserschutz / klimaresiliente Stadtentwicklung
  • Trinkwasserbrunnen

Umweltplanung

Dieser Inhalt befindet sich derzeit im Aufbau. Wir bitten um Ihr Verständnis.

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Foto: Eine Fahne mit der Aufschrift "Prima Klima Ruhrmetropole" vor einer grünen Hecke.
Die Stadt Hagen ist Mitglied in zahlreichen Klimaschutz-Initiativen.

Wasserwirtschaft

Wasserentnahme

Entnahme aus oberirdischen Gewässern

  • Die Wasserentnahme aus Bächen, Flüssen, Tümpeln und Teichen ist genehmigungsfrei, wenn diese mit Handschöpfgeräten erfolgt.
  • Sobald eine Pumpe eingesetzt oder das Wasser über einen Graben abgeleitet wird, ist eine Erlaubnis gem. § 8 Wasserhaushaltsgesetz bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen.

Brunnen

  • Die Grundwasserentnahme für den Einfamilienhaushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck ist genehmigungsfrei.
  • Falls Sie das Grundwasser für Trinkwasserzwecke nutzen möchten, ist hier eine Zustimmung und regelmäßige Überwachung durch den Fachbereich Gesundheit und Verbraucherschutz der Stadt Hagen erforderlich.
  • Für alle anderen Fälle ist eine Erlaubnis gem. § 8 Wasserhaushaltsgesetz der Unteren Wasserbehörde erforderlich. Nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.

Wasserschutzgebiete

  • Zum Schutz des Grundwassers werden im Einzugsgebiet von Trinkwassergewinnungs-anlagen Wasserschutzgebiete festgesetzt.
  • Innerhalb dieser Gebiete werden zum Schutz der öffentlichen Trinkwasserversorgung Handlungen und Nutzungen eingeschränkt oder verboten.
  • Diese Regelungen werden in den jeweiligen Schutzgebietsverordnungen, die von der Bezirksregierung Arnsberg erlassen werden, festgeschrieben.
  • Für den Vollzug dieser Verordnungen im Bereich des Hagener Stadtgebietes ist die Untere Wasserbehörde der Stadt Hagen zuständig.
  • Die Wasserschutzgebiete gliedern sich in die weitere Schutzzone (Zone III B und III A), die engere Schutzzone (Zone II) und den eigentlichen Fassungsbereich (Zone I).
  • Auf dem Stadtgebiet Hagens gibt es vier Wasserschutzgebiete.
  • Diese gehören zu dem Wasserwerk Hagen-Hengstey, dem Wasserwerk Volmarstein, dem Wasserwerk der Dortmunder Energie- und Wasserversorgung und dem Wasserwerk Hasper Talsperre.
  • Die jeweiligen Schutzgebietsgrenzen können auf der unten angefügten Karte abgelesen werden.

Downloads:

Karte der Hagener Wasserschutzgebiete PDF (2,5 MB)

Abwasserbehandlung und Indirekteinleitung in die öffentliche Kanalisation

  • Das Einleiten von betrieblichem Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage der Stadt Hagen unterliegt der Genehmigungspflicht gem. § 59 Abs. 1 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG).
  • Genehmigungspflichtig sind Einleitungen aus Betrieben (Herkunftsbereichen), die in der Anlage zu § 4 der Abwasserverordnung –AbwV aufgelistet sind und für die entsprechende Anforderungen festgelegt sind.
  • Das Abwasser aus diesen Produktionsbereichen muss in den meisten Fällen, vor der Einleitung in die öffentliche Kanalisation in einer Abwasserbehandlungsanlage vorbehandelt werden.
  • Der Bau und Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen bedarf allgemein der Genehmigung durch die zuständigen Behörde (§ 58 Abs. 2 LWG).

Regenwasser

  • Bei der Errichtung von Gebäuden und sonstigen befestigten und versiegelten Flächen stellt sich die Frage der Regenwasserbeseitigung.
  • In den meisten Fällen wird das auf diesen Flächen anfallende Niederschlagswasser als Abwasser dem öffentlichen Kanal zugeleitet.
  • Wenn kein öffentlicher Kanal zur Ableitung vorhanden ist, gibt es auch noch verschiedene andere Möglichkeiten dieses Abwasser zu beseitigen.

Die ökologisch naturnahe Beseitigung von Regenwasser kann erfolgen durch:

  • Einleitungen in einen offenen oder verrohrten Bach
  • Versickerungen auf dem Grundstück mit Hilfe von:
    • Flächenversickerung (Versickerung auf dem eigenen Rasen, wenn Fläche ausreichend groß ist)
    • Mulde (Vertiefung in der Rasenfläche, aufgrund einer kleineren zur Versickerung stehenden Fläche, als Rückhaltevolumen zur späteren Versickerung)
    • Rigole (unterirdische Kiesschüttungen, in die Regenwasser eingeleitet wird)

Flächen- und Muldenversickerungen

  • Bei den Flächen- und Muldenversickerungen handelt es sich um Versickerungen über die sogenannte belebte Bodenzone.
  • Diese sind zwar wasserrechtlich genehmigungsfrei, stellen aber hohe Anforderungen an die technische Ausführung. Bei der Versickerung mit Hilfe einer Rigole ist eine Erlaubnis gemäß § 8 Wasserhaushaltsgesetz bei der Stadt Hagen zu beantragen.

Kleinkläranlagen

  • Die Stadt Hagen legt in einem Abwasserbeseitigungskonzept fest, welche Grundstücke an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden bzw. in welchen Gebieten dauerhaft Kleinkläranlagen und abflusslose Abwassersammelgruben betreiben werden.
  • In Kleinkläranlagen wird das häusliche Schmutzwasser vor der Einleitung in das Grundwasser oder in ein Oberflächengewässer behandelt/gereinigt.
  • Die von der zust. Behörde erteilte „Erlaubnis für die Einleitung des gereinigten Abwasser“ ist für schadlose Beseitigung des Abwassers zwingend erforderlich.
  • Ähnlich wie bei einem Pkw die sog. allgemeine Betriebserlaubnis ABE, verfügen die meisten Kleinkläranlagen über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung.
  • Diese Zulassung erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) in Berlin.
  • Darüber hinaus sind auch Einzelabnahmen bei Kleinkläranlagen möglich, bei Anlagen (Pflanzenanlagen etc.) die nicht serienmäßig hergestellt sind.
  • Die notwendigen Antragsvordrucke für die Einleitungserlaubnis sowie nähre Informationen zu der Bemessung, Ausführung und dem Betrieb von Kleinkläranlagen, abhängig von jedem Einzelfall, erhalten sie bei den Mitarbeitern der Unteren Wasserbehörde der Stadt Hagen.

Autowaschen

  • Zum Schutz der zahlreichen Gewässer in Hagen ist das Waschen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie auf unbefestigten Flächen nicht erlaubt.
  • Die Autowäsche auf befestigten privaten Flächen ist nur statthaft, wenn diese Flächen wasserdicht sind und an einen Ölabscheider angeschlossen sind.
  • Bitte waschen Sie Ihr Auto nur in Waschanlagen bzw. auf dafür zugelassenen Waschplätzen.
  • Moderne Waschanlagen verfügen über die technische Ausrüstung wassersparend und umweltfreundlich Kraftfahrzeuge zu reinigen.

Downloads:

Merkblatt Kleinkläranlagen PDF (20,5 kB)

Merkblatt Autowäsche PDF (15,7 kB)

Bauen an Gewässern

  • Bauliche Anlagen in und an einem Gewässer können die Ökologie und den Wasserabfluss negativ beeinflussen.
  • Auch die Erhaltung eines natürlichen oder naturnahen Zustandes, sowie die Unterhaltung des Gewässers können durch bauliche Anlagen erschwert werden.
  • Daher muss für die Errichtung oder Veränderung von Anlagen an Gewässern die Zulässigkeit geprüft werden.
  • Zulässig sind grundsätzlich nur Anlagen, die den Bewirtschaftungszielen des Wasserhaushaltsgesetzes nicht entgegenstehen.

Zulassungsverfahren

  • Für bauliche Anlagen ist eine Genehmigung nach § 99 Landeswassergesetz (LWG) der Unteren Wasserbehörde notwendig.
  • Zu den genehmigungspflichtigen Anlagen gehören z. B. Brücken, Mauern, Rohrdurchlässe, Zäune, Kabel- oder Leitungsverlegungen oder der Rückbau solcher Anlagen.
  • Ist die Zulässigkeit im Rahmen eines anderen wasserrechtlichen Verfahrens mitgeprüft worden, kann auf eine Genehmigung nach § 99 LWG verzichtet werden.
  • Eine Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn ein Mindestabstand von 3 Metern zur Böschungs-oberkante des Gewässers, je nach Nutzung des Grundstückes ggf. auch mehr, eingehalten wird.
  • Brücken und Durchlässe müssen hydraulisch ausreichend bemessen sein, der überbaute Raum so kurz wie möglich gehalten werden.
  • Rohrdurchlässe sollen zur Entwicklung einer natürlichen Sedimentation im Sohlbereich einen Mindestdurchmesser von mindestens 1,20 m einhalten.
  • Bei Unterquerungen ist auf ausreichende Überdeckung zu achten.
  • Die Antragsunterlagen sollen alle Nachweise, Beschreibungen und zeichnerische Darstellungen enthalten, die zur Beurteilung der Auswirkungen notwendig sind.
  • Der Antrag ist formlos in 2-facher Ausfertigung bei der Unteren Wasserbehörde einzureichen.
  • Art und Umfang des Antrages sollten im Zweifelsfall im Vorfeld mit den Ansprechpartnern abgesprochen werden.

Gewässerausbau

  • Unter Gewässerausbau versteht man grundsätzlich die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer.

Grundsätze

  • Der Ausbau von Fließgewässern muss sich an den in den Wassergesetzen zum Ausdruck kommenden Bewirtschaftungsgrundsätzen und Zielen orientieren.
  • Nach den Grundsätzen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind die Vorraussetzungen für den Ausbau die nachhaltige Bewirtschaftung, die Erhaltung des natürlichen oder naturnahen Zustandes sowie das Zurückführen eines nicht naturnah ausgebauten Gewässers in diesen Zustand (§ 6 WHG).
  • Das Ziel ist dabei die Erhaltung natürlicher Rückhalteflächen und des natürlichen Abflussverhaltens, sowie naturraumtypischer Lebengemeinschaften.
  • Nachteilige Veränderungen des Gewässerzustandes müssen vermieden werden (§ 67 WHG).

Folgende Regelwerke und Richtlinien gelten bei Ausbauplanungen als verbindlich:

  • Handbuch "Naturnahe Entwicklung der Fließgewässer in NRW" eingeführt mit Erlass vom Januar 2004
  • Handbuch „Querbauwerke“, eingeführt mit Erlass vom März 2005
  • "Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen" von 2010, die sogenannte "Blaue Richtlinie"

  • Für Lenne, Volme, Ennepe, Hasper Bach, Nahmer Bach, Selbecker Bach, Epscheider Bach und Sterbecke wurden Maßnahmenpläne nach der Wasserrahmenrichtlinie erstellt. Diese sind behördenverbindlich.

Zulassungsverfahren

  • Für den Gewässerausbau ist grundsätzlich ein förmliches wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich (§ 68 WHG).
  • Sollte die durch die Untere Wasserbehörde durchgeführte Vorprüfung ergeben, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, kann stattdessen ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden.
  • Hierbei ist mit einer erheblich kürzeren Verfahrensdauer zu rechnen.
  • Ein geplanter Gewässerausbau sollte frühzeitig im Vorfeld mit der Unteren Wasserbehörde besprochen werden, um Möglichkeiten, Aussichten, notwendige Unterlagen sowie den Verfahrensablauf zu klären.

Betroffene Gewässer

  • Als Gewässer im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes gelten alle stehenden und fließenden Gewässer mit Ausnahme von Straßenseitengräben, die nur Wasser der Straße aufnehmen sowie Fischteiche, die nur durch künstliche Gräben oder Leitungen mit Wasser beschickt werden können.
  • Die Untere Wasserbehörde der Stadt Hagen ist grundsätzlich für Ausbaumaßnahmen an allen Gewässern im Stadtgebiet zuständig.
  • Nur die Ruhr und, im Falle einer förmlichen Planfeststellung, die Lenne fallen in den Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Arnsberg.

Gewässerunterhaltung

  • Als Gewässerunterhaltung bezeichnet man die Pflege ausgebauter und nicht ausgebauter Fließgewässer.
  • Sie erstreckt sich auf das Gewässerbett einschließlich seiner Ufer

Grundsätze und Ziele

  • Das gleichrangige Ziel der Gewässerunterhaltung ist neben der Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss die Bewahrung und Entwicklung der günstigen Wirkungen des Gewässers für den Naturhaushalt und die Gewässerlandschaft.
  • Veränderungen des Gewässers werden nicht grundsätzlich negativ bewertet und der natürlichen Eigendynamik und Entwicklung eines Gewässers Spielraum gegeben.

Maßnahmen

  • Die Unterhaltungsarbeiten ergeben sich sowohl aus Notwendigkeiten, wie z. B. das Entfernen von Abflusshindernissen, als auch aus aufgestellten Unterhaltungsplänen und den in den bestehenden Konzepten zur naturnahen Entwicklung der Fließgewässer vorgesehenen Maßnahmen.
  • Den Besitzern betroffener Grundstücke obliegt hierbei eine Duldungspflicht.
  • Auch Einwirkungen, wie das Lagern von Aushub oder das Anpflanzen standorttypischer Gehölze müssen geduldet werden.
  • Die Gewässerunterhaltung obliegt der Gemeinde bei allen Hagener Fließgewässern, außer der Ruhr.
  • Die Untere Wasserbehörde nimmt die fachliche und rechtliche Aufsicht über die Gewässerunterhaltung wahr.
  • Ausführende Gewässerunterhaltung: Gerald Fleischmann, Wirtschaftsbetrieb Hagen, Telefon: 02331/3677-174

Warum entsteht Hochwasser?

  • Starke und lang anhaltende Niederschläge vor allem in Zeiten der Schneeschmelze führen zu steigenden Wasserständen in den Gewässern.
  • Davon sind nicht nur die großen Flüsse im Stadtgebiet, wie Ennepe, Volme und Lenne betroffen.
  • Durch die zunehmende Flächenversiegelung nach baulicher Verdichtung und Ausweisung neuer Baugebiete fließt immer mehr Wasser in kurzer Zeit in den nächstgelegenen Bach.

Hochwasserschutz

  • Regelmäßig verursachen Überschwemmungen und hochwasserbedingte extreme Grundwasserstände hohe Sachschäden an Gebäuden.
  • Als aktiver Hochwasserschutz wird auch in der Stadt Hagen die Reaktivierung von natürlichen Überschwemmungsgebieten und der Bau von Hochwasserschutzeinrichtungen vorangetrieben.
  • Das bietet aber keinen vollkommenen Schutz. In hochwassergefährdeten Gebieten müssen die Bewohner durch geeignete Maßnahmen selbst bauliche Vorsorge treffen.

Hochwassergefahrenkarten (HWGK)

  • Hochwassergefahrenkarten stellen die Überflutungsflächen dar und sind ein wichtiger Baustein für eine umfassende Hochwasservorsorge.
  • Sie dienen den Bürgern und der Kommunal- und Regionalplanung, der Gefahrenabwehr und dem Katastrophenschutz.
  • Sie zeigen die mögliche Ausdehnung und Tiefe einer Überflutung zur Planung und Optimierung von Schutzmaßnahmen.
  • Die Karten bieten allen Betroffenen eine Grundlage zur Eigenvorsorge.
  • Angepasste Bauweisen und rechtzeitiges strategisches Handeln im Hochwasserfall vermindern dauerhafte Schäden.

Die Stadt Hagen hat für folgende Gewässer Hochwassergefahrenkarten erarbeitet

  • Sterbecker Bach
  • Epscheider Bach
  • Volme
  • Lenne
  • Ennepe
  • Nahmer Bach
  • Hasper Bach
  • Ruhr
  • Selbecker Bach

Überschwemmungsgebiete

  • Überschwemmungsgebiete sind die Flächen, die bei einem Hochwasserereignis regelmäßig überflutet werden können.
  • Grundsätzlich besteht in diesen Bereichen ein gesetzliches Bauverbot.
  • Für die großen Gewässer wurden vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete festgesetzt für ein Hochwasserereignis, das statistisch alle hundert Jahre einmal auftritt.

Was ist beim Umgang mit wassergefährdeten Stoffen zu beachten?

  • Ein wichtiger Teilbereich des gewerblichen Gewässerschutzes ist die Überwachung des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen.
  • Dieser umfasst die Gewinnung und Erzeugung, das Lagern, Abfüllen und Umschlagen, sowie die Behandlung und Verwendung von wassergefährdenden Substanzen in der gewerblichen Wirtschaft.
  • Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können.
  • Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein.
  • Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten werden können.
  • Die Rahmenbedingungen für den Bau und Betrieb und die Überprüfung derartiger Anlagen sind in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) geregelt.

Heizölbehälter

Folgende Regelungen gelten für die Prüfpflicht von Heizöltanks durch einen unabhängigen, zugelassenen Sachverständigen:

Wenn sich Ihr Grundstück in einer Wasserschutzzone befindet, dann müssen:

  • unterirdische (im Erdreich gelagerte) Heizöltanks alle 2½ Jahre geprüft werden.
  • oberirdische Heizöltanks (z.B. kellergelagerte Tanks), wenn man mehr als 5.000 Liter lagern kann, alle 5 Jahre geprüft werden.

Für alle anderen Grundstücke gilt:

  • unterirdische (im Erdreich gelagerte) Heizöltanks müssen alle 5 Jahre geprüft werden
  • oberirdische Heizöltanks (z.B. kellergelagerte Tanks), wenn man mehr als 10.000 Liter lagern kann, müssen alle 5 Jahre geprüft werden.

Betreiben Sie einen prüfpflichtigen Heizölbehälter ist Folgendes zu beachten:

  • der Auftrag für die Prüfung muss von Ihnen unaufgefordert erteilt werden
  • vom anerkannten Sachverständigen erhält die Untere Wasserbehörde eine Kopie des Prüfberichtes
  • falls Mängel festgestellt werden, müssen diese unverzüglich von einem Fachbetrieb behoben werden und von einem anerkannten Sachverständigen nachgeprüft werden. Hierüber ist ebenfalls ein Prüfbericht zu erstellen und der Unteren Wasserbehörde vorzulegen.

Wollen Sie Ihren Heizöltank stilllegen ?

  • bei der Stilllegung einer Tankanlage ist diese von einer zugelassenen Fachfirma ordnungsgemäß zu reinigen und alle Anschlussvorrichtungen zu entfernen
  • danach ist der Tank von einem zugelassenen Sachverständigen zur Stilllegung zu prüfen

Für alle neue eingebauten Anlagen ab 1.000 Liter muss eine Sachverständigen- oder Fachbetriebsbescheinigung vorgelegt werden.

Umweltalarm

  • Immer wieder hört man von großen Umweltkatastrophen, wie z.B. einem leckgeschlagenenÖltanker, der ganze Küstenbereicheverseucht.
  • In geringerem Ausmaß passieren derartige Gewässerverunreinigungen, wie z.B. ausgelaufenes Öl auf der Lenneoder der Volmeoder auch z.B. im Boden versickernderTreibstoff eines leckgeschlagenenLKW-Tanks auf einem Autobahnparkplatzinmitten einer Wasserschutzzone.
  • Um diese Umweltgefährdungenmöglichst gering zu halten, stellt die Untere Wasserbehördeeine Rufbereitschaftrund um die Uhr.
  • Dieser Bereitschaftsdienst ergreift in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr alle erforderlichen Maßnahmen, um die Verschmutzungen von Wasser und Boden zu beseitigen.
  • Dies erfolgt z.B. durch die Auskofferungund ordnungsgemäße Entsorgung von kontaminiertem Boden oder der Verlegung einer Ölsperreauf einem Gewässer mit gleichzeitiger Aufnahme und späterer Entsorgung der angefallenen Stoffe.
  • Während oder auch nach der Gefahrenbekämpfungwird nötigenfalls auch nach dem Verursacher ermittelt und die evtl. noch nicht bekannte Stelle der Ursache gesucht, um ein weiteres Einleiten von Schadstoffen ins Gewässer zu verhindern.

Die Rufbereitschaft der Unteren Wasserbehörde ist über die Leitstelle der Feuerwehr zu erreichen:

  • Telefon: 02331/3740

Was sind die Umsetzungsfahrpläne für die Wasserrahmenrichtlinie in Hagen?

  • Die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie nimmt auf dem Hagener Stadtgebiet Gestalt an.
  • Im gesamten Einzugsgebiet der Ruhr haben Anfang 2011 acht regionale Kooperationen ihre Arbeit zur Aufstellung von Umsetzungsfahrplänen für Teile des Einzugsgebietes aufgenommen.
  • Umsetzungsfahrpläne bestehen im Wesentlichen aus Karten und Tabellen in denen mögliche Maßnahmen aufgelistet sind, die zur Erreichung eines "guten Gewässerzustands" bis 2027 geeignet sind.
  • Damit verbunden ist im Einzelnen eine zeitliche Einstufung zur denkbaren Realisierung. Die Ergebnisse sollen gesetzeskonform im Frühjahr 2012 in einem Bericht des Landes NRW an die EU gemeldet werden.

Welche Pläne gelten für Hagen?

  • Das Stadtgebiet Hagen ist von den Planungseinheiten Untere Lenne(PE_RUH_1300), Volme (PE_RUH_1100) und Untere Ruhr (PE_RUH_1000) berührt.
  • Das Einzugsgebiet der Volme von Meinerzhagen bis zur Mündung wird federführend von der Unteren Wasserbehörde der Stadt Hagen betreut; die Kooperationsleitung für das Einzugsgebiet der Lenne hat die Untere Wasserbehörde des Märkischen Kreises.
  • Die Erstellung der Umsetzungsfahrpläne für die Ruhr liegt in den Händen der Bezirksregierungen Arnsberg und Düsseldorf.
  • Kooperationspartner sind die jeweiligen Kreise und kreisangehörigen Gemeinden innerhalb der Planungseinheiten.

Wie ist der Stand bei den Projekten?

  • Mit der konstituierenden Sitzung „Untere Lenne“ der Gewässerkooperation des Märkischen Kreises, des Kreises Olpe und der Stadt Hagen am 28.03.2011 ist offiziell der Startschuss für die Aufstellung des „Umsetzungsfahrplanes der Planungseinheit PE_RUH_1300 „Untere Lenne“ gefallen.
  • Für das gesamte Einzugsgebiet der Volme einschließlich des Nebengewässers Ennepe begann die Planung mit der Auftaktveranstaltung am 09.06.2011 in Hagen.
  • In mehreren Workshops wurde zusammen mit den Akteuren aus Ennepe-Ruhr-Kreis, dem Märkischen Kreis und dem Oberbergischen Kreis ein erster Entwurf als Maßnahmenkatalog erarbeitet.
  • Die konkreten Arbeitsergebnisse der Planungseinheit „Untere Ruhr“ finden Sie auf der Seite www.ruhr.nrw.deWeitere umfassende Informationen zur Wasserrahmenrichtlinie erhalten Sie unter: www.flussgebiete.nrw.de

Symbolbild

Umweltamt

Adresse: Rathausstraße 11, 58095 Hagen

Öffnungszeiten: Nach Terminvereinbarung