Städtebauliche Verträge

Soweit die Stadt die Erschließung von Baugebieten nicht selbst vornimmt, kann diese gemäß Baugesetzbuch (BauGB) im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages auf einen „Dritten“ (z.B. Bauträger) übertragen werden. Der „Dritte“ stellt dann nach Vorgaben der Stadt die Erschließungsanlagen (Straßen, Wege) auf seine Kosten her.


Nach mängelfreier Abnahme der Anlagen werden diese dann von der Stadt kostenlos übernommen. Da der Stadt kein Herstellungsaufwand entsteht, werden auch keine Erschließungskosten erhoben. Diese sind in der Regel im Kaufpreis für die erschlossenen Grundstücke enthalten.


Für bestimmte Bauvorhaben werden „Vorhabenbezogene Bebauungspläne“ aufgestellt mit dem Ziel, diese Vorhaben innerhalb einer festzulegenden Frist zu realisieren. Dazu ist unbedingt der Abschluss von Durchführungsverträgen erforderlich, worin sich die Vorhabenträger verpflichten, die Bauvorhaben entsprechend den Bebauungsplänen innerhalb der vereinbarten Fristen zu erstellen. In diesen Verträgen kann auch die Erschließung der Bauvorhaben geregelt werden.


Ansprechpartner/in:

Standort & Erreichbarkeit

Fachbereich Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen

Beiträge, städtebaul. Verträge, Straßenrecht

Rathausstraße 11, 58095 Hagen

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