Hof- und Fassadenprogramm


Förderung von Wohnumfeldverbesserungen durch die Gestaltung von privaten Hof- und Hausflächen im Programmgebiet „InSEK Hagen-Hohenlimburg“


Mit diesen finanziellen Mitteln soll das Wohnumfeld nachhaltig verbessert werden. Die Eigentümer sollen so animiert werden, ihre wohnungsnahen Bereiche durch die Gestaltung der privaten Fassaden und Hofflächen aufzuwerten. Durch die Erneuerung der Ansichtsflächen wird die Wohn- und Aufenthaltsqualität im Stadtteil wesentlich geprägt. Eine ansprechende Hausfassade steigert den Wert der Immobilie und sorgt somit für eine bessere Vermietbarkeit des Objektes.


Was wird gefördert?


Im Programmgebiet werden Zuschüsse für die Neugestaltung, Renovierung und Restaurierung von Hausfassaden gewährt. Auch begrünte Flächen, Innenhöfe und begrünte Dächer werden gefördert.


Wie hoch ist die Förderung?


Der Zuschuss beträgt 50% der als förderungsfähig anerkannten Kosten, grundsätzlich jedoch höchstens 30,00 EUR je gestalteter Fläche. Der Antragsteller trägt somit mindestens 50% der Gesamtkosten selbst.


Antragsverfahren


Eigentümer und Gesellschaften sowie deren Bevollmächtigte können die Zuschüsse beantragen. Die Antragsformulare sind beim Fachbereich Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen; Rathausstr. 11 einzureichen.

Die Richtlinien und den Antrag finden sie hier: InfoblattFassadengestaltung_2

Was ist ausgeschlossen/ welche Verpflichtungen hat der Eigentümer?


Der Eigentümer hat sicherzustellen, dass die geförderten Maßnahmen für mind. 10 Jahre für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stehen und in einem gepflegten Zustand gehalten werden. Erforderliche, behördliche Genehmigungen anderer Stellen sind vorher einzuholen. Bei Fassadengestaltungen an Baudenkmälern ist vorab die schriftliche Zustimmung der Unteren Denkmalschutzbehörde erforderlich. Die Gestaltung der Fassaden soll den allgemeinen ästhetischen Ansprüchen entsprechen. Die im Bewilligungsbescheid vorgegebenen Farb- und Gestaltungkonzepte sind einzuhalten. Notwendige Renovierungen, die auf unterlassene Instandhaltungen zurückzuführen sind, müssen vom Eigentümer selbst finanziert werden und können bei der Ermittlung des Zuschusses nicht berücksichtigt werden.